32001R2415

Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

 ABl. L 327 vom 12.12.2001, S. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 39 S. 125 - 126
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 249 - 250
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 25 S. 249 - 250

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Verordnung (EG) Nr. 2415/2001 des Rates

vom 10. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und der Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 über die Europäische Agentur für Wiederaufbau

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft hat sich zur Bereitstellung von finanzieller Hilfe zugunsten der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien verpflichtet, um insbesondere die Umsetzung des Rahmenabkommens vom 13. August 2001 zu fördern.

(2) Aufgrund der Lage im Land ist eine effiziente und zügige Bereitstellung der Hilfe der Gemeinschaft geboten; dies lässt sich am besten durch die Abwicklung der Hilfe vor Ort erreichen.

(3) Die mit Verordnung (EG) Nr. 2667/2000(3) geschaffene Europäische Agentur für Wiederaufbau, nachstehend "Agentur" genannt, besitzt umfangreiche Erfahrung und ist in der Lage, die Hilfe der Gemeinschaft abzuwickeln.

(4) Deshalb sollten die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000(4) und die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 dahingehend geändert werden, dass die Tätigkeit der Agentur auf die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ausgedehnt wird.

(5) Es sollte der Kommission erlaubt werden, der Agentur die Durchführung der im Rahmen anderer Instrumente beschlossenen Gemeinschaftshilfe zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien zu übertragen.

(6) Der Vertrag enthält Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" ersetzt und in Artikel 4 Absatz 2 wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EG) Nr. 2667/2000 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung: "Artikel 1

(1) Die Kommission kann einer Agentur folgende Aufgaben übertragen:

i) Durchführung der Gemeinschaftshilfe nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 zugunsten der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien;

ii) Durchführung der von der Kommission auf der Grundlage anderer vorhandener Instrumente für die betroffenen Länder beschlossenen Gemeinschaftshilfe; in solchen Fällen wird dies nach den Bestimmungen der einschlägigen Verordnungen geschehen und die Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b) und c) sowie die Absätze 2, 3 und 4, Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a), b), c) und h) dieser Verordnung werden nicht angewandt;

(2) Zu diesem Zweck wird die Europäische Agentur für Wiederaufbau, nachstehend 'Agentur' genannt, mit dem Ziel geschaffen, die Gemeinschaftshilfe nach Absatz 1 durchzuführen."

2. In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" ersetzt.

3. In Artikel 4 Absatz 10 wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien" ersetzt.

4. In Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien"ersetzt.

5. In Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" ersetzt.

6. In Artikel 15 wird "Bundesrepublik Jugoslawien" durch "Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien" ersetzt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. Michel

(1) ABl. C 332 E vom 27.11.2001, S. 338.

(2) Stellungnahme vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 7.

(4) ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1.

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