32001R1648

Verordnung (EG) Nr. 1648/2001 der Kommission vom 13. August 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor

  ABl. L 219 vom 14.8.2001, S. 21–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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Verordnung (EG) Nr. 1648/2001 der Kommission

vom 13. August 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1512/2001(2), insbesondere auf Artikel 38 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 der Kommission vom 3. April 2001 über besondere Marktstützungsmaßnahmen im Rindfleischsektor(3) sind die Bedingungen festgelegt, denen die Schlachtkörper entsprechen müssen, damit sie angekauft werden dürfen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 letzter Gedankenstrich müssen die Schlachtkörper insbesondere ordnungsgemäß etikettiert sein. Da eine Etikettierung jedoch sinnlos ist, wenn die Schlachtkörper nach ihrer Übernahme zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind, ist unter solchen Umständen eine Abweichung von dieser Bestimmung vorzusehen.

(2) Gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 wird bei der Festsetzung des Hoechstankaufspreises ein Betrag von 14 EUR je 100 kg berücksichtigt. Die Erfahrung bei der Anwendung der Verordnung hat gezeigt, dass dieser Betrag vor allem wegen des geringen Werts der Nebenerzeugnisse nicht ausreicht, um die Nettoschlachtkosten wie beabsichtigt zu decken. Dieser Betrag ist daher auf 18 EUR je 100 kg anzuheben.

(3) Gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 690/2001 wird der dem Zuschlagsempfänger zu zahlende Preis berichtigt, wenn Schlachtkörper einer anderen Einteilungsklasse als "O" übernommen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung hat zu künstlich hohen Preisen für das im Rahmen der Regelung angebotene Fleisch von Tieren der Einteilungsklasse "B" geführt. Diese Bestimmung ist daher entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 690/2001 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt: "(3) Die Mitgliedstaaten können auf die Erfuellung der Anforderung von Absatz 2 letzter Gedankenstrich verzichten, wenn die betreffenden Schlachtkörper oder Schlachtkörperhälften nach der Übernahme zur unschädlichen Beseitigung bestimmt sind."

2. In Artikel 3 Absätze 1 und 2 wird der Betrag "14 EUR" durch den Betrag "18 EUR" ersetzt.

3. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Werden Schlachtkörper einer anderen Einteilungsklasse als O, jedoch mit Ausnahme der Einteilungsklasse B, übernommen, so wird der dem Zuschlagsempfänger für die betreffenden Schlachtkörper zu zahlende Preis unter Anwendung der in Anhang IV festgesetzten Koeffizienten berichtigt."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt für die Mengen, für die der Zuschlag im Rahmen der Ausschreibung vom 27. August 2001 und der folgenden Ausschreibungen erteilt wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. August 2001

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 1.

(3) ABl. L 95 vom 5.4.2001, S. 8.

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