Verordnung (EG) Nr. 331/2000 der Kommission vom 17. Dezember 1999 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
ABl. L 48 vom 19.2.2000, S. 1–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 41 - 68
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 252 - 279
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 252 - 279
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
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VERORDNUNG (EG) Nr. 331/2000 DER KOMMISSION
vom 17. Dezember 1999
zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1804/1999(2), insbesondere auf Artikel 13 dritter Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 kann ein Emblem verwendet werden, wenn es in Anhang V derselben Verordnung definiert wurde. Die Wirtschaftsbeteiligten können das Emblem gemäß den Bedingungen dieses Artikels auf freiwilliger Basis verwenden.
(2) Das Gemeinschaftsemblem kann dem Vermerk gemäß Artikel 10 und Anhang V über die im Kontrollverfahren festgestellte Konformität hinzugefügt werden.
(3) Um einen hohen Wiedererkennungswert zu gewährleisten, sollte die Etikettierung möglichst informativ sein und möglichst kurze, genormte Informationen enthalten. Das Emblem sollte daher nur nach den technischen Spezifikationen des graphischen Handbuchs verwendet werden.
(4) Das Emblem ermöglicht es den Wirtschaftsbeteiligten, die Glaubhaftigkeit und Sichtbarkeit ihrer Erzeugnisse bei den Konsumenten in der Europäischen Union zu erhöhen.
(5) Die Verwendung des Emblems bedeutet, daß damit gekennzeichnete Erzeugnisse auf allen Stufen der Erzeugung, Aufbereitung und Vermarktung einem unter der Verantwortung der Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollverfahren unterliegen. Dieses Kontrollverfahren garantiert, daß es sich tatsächlich um ökologische Erzeugnisse handelt und daß bei ihrer Erzeugung die für den ökologischen Landbau geltenden Spezifikationen beachtet wurden.
(6) Das Emblem dient den Wirtschaftsbeteiligten als nützliches Hilfsmittel, das sie auf den Etiketten ihrer Erzeugnisse anbringen können, wenn alle Bedingungen für eine solche Verwendung erfuellt sind.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang V der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Für die Gestaltung des Gemeinschaftsemblems gemäß Teil B des Anhangs gelten bei der Etikettierung die Bestimmungen gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 und gemäß den Teilen B1, B2, B3 und B4 des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt 60 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Die vor Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegten Angaben des Anhangs V dürfen bis zum Aufbrauchen der vorhandenen Bestände weiterverwendet werden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Dezember 1999.
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
(2) ABl. L 222 vom 24.8.1999, S. 1.
ANHANG
"ANHANG V
TEIL A: VERMERK ÜBER DIE IM KONTROLLVERFAHREN FESTGESTELLTE KONFORMITÄT
Die Angabe, daß ein Erzeugnis dem Kontrollverfahren unterzogen wurde, ist in derselben Sprache/denselben Sprachen wie die Etikettierung zu machen.
ES: Agricultura Ecológica - Sistema de control CE
DA: Økologisk Jordbrug - EF-kontrolordning
DE: Ökologischer Landbau - EG-Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft - EG-Kontrollsystem
EL: Βιολογική λεωργία - Σύστημα ελέγχου ΕΚ
EN: Organic Farming - EC Control System
FR: Agriculture biologique - Système de contrôle CE
IT: Agricoltura Biologica - Regime di controllo CE
NL: Biologische landbouw - EG-controlesysteem
PT: Agricultura Biológica - Sistema de Controlo CE
FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto - EY:n valvontajärjestelmä
SV: Ekologiskt jordbruk - EG-kontrollsystem
TEIL B: GEMEINSCHAFTSEMBLEM
B.1 Bedingungen für die Gestaltung und Verwendung des Gemeinschaftsemblems
B.1.1 Das Gemeinschaftsemblem muß einem der Muster in Teil B.2 dieses Anhangs entsprechen.
B.1.2 Die in das Emblem aufzunehmenden Angaben sind in Teil B.3 dieses Anhangs aufgeführt. Es ist auch möglich, das Emblem mit der Angabe in Teil A dieses Anhangs zu kombinieren.
B.1.3 Bei der Verwendung des Gemeinschaftsemblems und der Angaben gemäß Teil B.3 dieses Anhangs sind die Reproduktionsanweisungen gemäß dem graphischen Handbuch in Teil B.4 dieses Anhangs zu beachten.
B.2 Muster
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B.3 Angaben auf dem Gemeinschaftsemblem
B.3.1 Einzelne Angaben
ES: AGRICULTURA ECOLÓGICA
DA: ØKOLOGISK JORDBRUG
DE: BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT oder /ÖKOLOGISCHER LANDBAU
EL: ΒΙΟΛΟΓΙΚΗ ΓΕΩΡΓΙΑ
EN: ORGANIC FARMING
FR: AGRICULTURE BIOLOGIQUE
IT: AGRICOLTURA BIOLOGICA
NL: BIOLOGISCHE LANDBOUW
PT: AGRICULTURA BIOLÓGICA
FI: LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO
SV: EKOLOGISKT JORDBRUK
B.3.2 Kombination von zwei Angaben
Kombinationen von zwei Angaben in den Sprachen gemäß B.3.1 sind zulässig, wenn sie gemäß den folgenden Beispielen aufgebaut sind:
NL/FR: BIOLOGISCHE LANDBOUW - /AGRICULTURE BIOLOGIQUE
FI/SV: LUONNONMUKAINEN MAATALOUSTUOTANTO - /EKOLOGISKT JORDBRUK
FR/DE: AGRICULTURE BIOLOGIQUE - /BIOLOGISCHE LANDWIRTSCHAFT
B.4 Graphisches Handbuch
INHALT
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
1 EINLEITUNG
Das Graphikhandbuch soll den Wirtschaftsbeteiligten bei der Reproduktion des Emblems als Anleitung dienen.
2 ALLGEMEINE VERWENDUNG DES EMBLEMS
2.1 FARBIGES EMBLEM (Referenzfarben)
Bei Verwendung des farbigen Emblems sind entweder direkte Farben (Pantone) oder ein Vierfarbendruck einzusetzen. Die Referenzfarben sind nachstehend angegeben.
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2.2 EINFARBIGES EMBLEM: EMBLEM IN SCHWARZWEISS
Das Emblem in schwarzweiß kann wie nachstehend gezeigt verwendet werden:
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2.3 KONTRAST ZU DEN HINTERGRUNDFARBEN
Bei Verwendung des farbigen Emblems auf einem Hintergrund in Farben, die das Lesen der Schrift erschweren, empfiehlt sich die Abgrenzung durch eine umlaufende weiße Konturlinie, wie nachstehend gezeigt, um den Kontrast gegenüber dem Hintergrund zu verstärken.
Emblem mit farbigem Hintergrund
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2.4 SCHRIFTBILD
Für den Text empfiehlt sich die Schrift Frutiger bold condensed in Großbuchstaben. Die Schrift ist entsprechend den Angaben unter Punkt 2.6 zu verkleinern.
2.5 SPRACHVERSION
Für beide Embleme können die entsprechenden Sprachversionen gemäß den Spezifikationen unter B.3 ausgewählt werden.
2.6 VERKLEINERTE FORMATE
Sollte die Verwendung des Emblems auf verschiedenen Etiketten deren Verkleinerung erfordern, sind folgende Mindestdurchmesser einzuhalten:
a) Bei einzelnen Angaben: mindestens 20 mm
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b) Bei Kombinationen von zwei Angaben: mindestens 40 mm
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2.7 BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES EMBLEMS
Durch das Emblem sollen die Erzeugnisse aufgewertet werden. Aus diesem Grund sollte die Umsetzung möglichst in Farbe erfolgen, damit das Emblem besser ins Auge fällt und eine einfachere und schnellere Erkennung durch den Verbraucher gewährleistet ist.
Einfarbige Embleme (schwarzweiß) gemäß Punkt 2.2 sollten deshalb lediglich verwendet werden, wenn eine Umsetzung in Farbe unpraktisch ist.
3 ORIGINALREPROVORLAGEN
3.1 ZWEIFARBIGE AUSFÜHRUNG
- Einzelne Angabe in allen Sprachen
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- Beispielen von Sprachkombinationen gemäß B.3.2
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3.2 KONTURLINIEN
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3.3 EINFARBIG: EMBLEM IN SCHWARZWEISS
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3.4 FARBMUSTERBOGEN
PANTONE REFLEX BLUE
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PANTONE 367
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