Verordnung (EG) Nr. 1670/2000 des Rates vom 20. Juli 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 30 S. 127 - 127
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 34 S. 65 - 65
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 34 S. 65 - 65
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Verordnung (EG) Nr. 1670/2000 des Rates
vom 20. Juli 2000
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999(4) wird für die Abgabe von Milch und bestimmten Milcherzeugnissen an Schüler in Schulen eine Gemeinschaftsbeihilfe gewährt, um den Milchverbrauch bei Kindern und Jugendlichen zu fördern. Eine Bewertung dieser Maßnahme hat ergeben, daß sich die Schulmilchregelung, wenn auch nur in begrenztem Maße, auf das Gleichgewicht des Marktes für Milch und Milcherzeugnisse auswirkt. Würde die Maßnahme abgeschafft und die Verantwortung für die Bereitstellung subventionierter Milch für Schüler auf die Mitgliedstaaten übertragen, so würde der Bewertung zufolge das Angebot und damit der Verbrauch von Milcherzeugnissen in Schulen weiter zurückgehen. Es entspricht daher den Zielen der gemeinsamen Agrarpolitik, die Maßnahme - allerdings mit einem geringeren Gemeinschaftsbeitrag - fortzusetzen.
(2) Die Mitgliedstaaten müssen die Möglichkeit haben, die Gemeinschaftsbeihilfe durch einen nationalen Beitrag zu ergänzen, der gegebenenfalls in Form einer Steuer auf den Milchsektor erhoben werden kann -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 14 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhalten folgende Fassung:
"(2) Ergänzend zu der Gemeinschaftsbeihilfe können die Mitgliedstaaten nationale Beihilfen für die in Schulen erfolgende Abgabe der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse an Schüler gewähren. Die Mitgliedstaaten können ihre nationale Beihilfe durch eine auf den Milchsektor erhobene Steuer oder durch einen anderen Beitrag des Milchsektors finanzieren.
(3) Für Vollmilch beläuft sich die Gemeinschaftsbeihilfe auf 75 % des Richtpreises für Milch. Für andere Milcherzeugnisse wird der Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der Milchbestandteile der betreffenden Erzeugnisse festgesetzt."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2001.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
F. Parly
(1) ABl. C 89 vom 28.3.2000, S. 22.
(2) Stellungnahme vom 3. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) Stellungnahme vom 27. April 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 (ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 1).
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