Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission vom 30. Juni 2000 zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
ABl. L 161 vom 1.7.2000, S. 62–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 05 S. 100 - 102
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 06 S. 34 - 36
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 06 S. 34 - 36
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Verordnung (EG) Nr. 1437/2000 der Kommission
vom 30. Juni 2000
zur Änderung des Anhangs VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom 24. Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1073/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 8 und Artikel 13,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 207/93 der Kommission vom 29. Januar 1993 zur Festlegung des Inhalts des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel sowie der Durchführungsvorschriften zu deren Artikel 5 Absatz 4(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 345/97(4), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 dürfen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs nur dann in Anhang VI Teil C aufgenommen werden, wenn diese Zutaten nachweislich landwirtschaftlichen Ursprungs sind und in der Gemeinschaft nach Artikel 6 nicht in ausreichender Menge erzeugt oder nach Artikel 11 nicht aus Drittländern eingeführt werden können.
(2) Einige Mitgliedstaaten haben den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 die Zulassungen mitgeteilt, die für bestimmte Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs, die derzeit nicht in Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 aufgeführt sind, erteilt worden sind. Wie sich herausgestellt hat, sind Muskatnuß, bestimmte Pfefferarten und Mischungen von diesen, Saflorblüten, Mischungen bestimmter eßbarer, als Farb- und Geschmacksstoffe verwendeter pflanzlicher Erzeugnisse, geräucherter Koriander und Kirsch derzeit nicht aus ökologischem Landbau erhältlich. Diese Erzeugnisse sollten daher in Anhang VI Teil C aufgenommen werden.
(3) Diese Maßnahmen müssen umgehend erlassen werden, da für bestimmte Erzeugnisse die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 207/93 vorgesehene Möglichkeit, die auf nationaler Ebene erfolgte Zulassung zu verlängern, ausgelaufen ist.
(4) Aus Gründen der Klarheit sollte der gesamte Wortlaut von Anhang VI Teil C neu gefaßt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses gemäß Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI Teil C der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2000
Für die Kommission
Franz Fischler
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1.
(2) ABl. L 119 vom 20.5.2000, S. 27.
(3) ABl. L 25 vom 2.2.1993, S. 5.
(4) ABl. L 58 vom 27.2.1997, S. 38.
ANHANG
"TEIL C - ZUTATEN LANDWIRTSCHAFTLICHEN URSPRUNGS IM SINNE VON ARTIKEL 5 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EWG) Nr. 2092/91, DIE NICHT ÖKOLOGISCH ERZEUGT WURDEN
C.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse sowie Erzeugnisse, die daraus unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe a) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:
C.1.1. Eßbare Früchte, Nüsse und Samen:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
C.1.2. Eßbare Gewürze und Kräuter:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
C.1.3. Verschiedenes:
Algen, einschließlich Seegras, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen
C.2. Pflanzliche Erzeugnisse, die unter Einsatz der Verfahren gemäß Punkt 2 Buchstabe b) der Einleitung dieses Anhangs hergestellt werden:
C.2.1. Fette und Öle, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von:
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
C.2.2. Folgende Zucker, Stärken und sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen:
Rübenzucker, nur bis 1.4.2003
Fructose
Reispapier
Oblaten
Reis- und Wachsmaisstärke, nicht chemisch verändert
C.2.3. Verschiedenes
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen
Kirsch, hergestellt auf Basis von Früchten und Geschmacksstoffen gemäß Teil A.2 dieses Anhangs
Mischungen pflanzlicher Erzeugnisse, die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel als farb- und geschmackgebende Zutaten in Süßwaren verwendet werden dürfen, nur zur Herstellung von 'Gummibärchen', nur bis 30.9.2000
Mischungen folgender Pfefferarten: Piper nigrum, Schinus molle and Schinus terebinthifolium, nur bis 31.12.2000
C.3. Tierische Erzeugnisse:
Wassertiere, nicht aus der Aquakultur und die für die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dürfen
Buttermilchpulver
Gelatine
Honig
Laktose
Molkenpulver 'Herasuola'."
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