Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 des Rates vom 16. Mai 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
ABl. L 118 vom 19.5.2000, S. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 29 S. 98 - 98
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 32 S. 167 - 167
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 32 S. 167 - 167
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Verordnung (EG) Nr. 1040/2000 des Rates
vom 16. Mai 2000
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 36 und 37,
auf Vorschlag der Kommission(1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999(4) werden für bestimmte unter jene Verordnung fallende Erzeugnisse, wenn sie in Form von in deren Anhang II genannten Waren ausgeführt werden, auf der Grundlage der Preise, die für diese Erzeugnisse im internationalen Handel gelten, und des Unterschieds zwischen diesen Preisen und den Preisen in der Gemeinschaft innerhalb der Grenzen der gemäß Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen Erstattungen gewährt.
(2) In mehreren landwirtschaftlichen Sektoren, insbesondere Getreide, Zucker, Reis und Eier, legt die Kommission fest, für welche Waren Ausfuhrerstattungen gewährt werden können, einschließlich der nicht unter Anhang I des Vertrages fallenden Waren, wodurch die notwendige Flexibilität für eine möglichst effiziente Nutzung der verfügbaren Finanzmittel gewährleistet werden soll. Deshalb ist es angezeigt, die Kommission auch für den Sektor Milcherzeugnisse zu ermächtigen, die Waren zu bestimmen, für die Erstattungen gewährt werden können -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 31 Absatz 14 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 erhält folgende Fassung:
"(14) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, einschließlich der Bestimmungen über die Neuverteilung der ausführbaren Mengen, die nicht zugeteilt oder nicht ausgeschöpft wurden, sowie sämtliche Änderungen von Anhang II werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 erlassen. Die Durchführungsbestimmungen zu den Absätzen 8, 10, 11 und 12 für die in Artikel 1 genannten Erzeugnisse, die in Form von in Anhang II dieser Verorndung genannten Waren ausgeführt werden, werden jedoch nach dem Verfahren des Artikels 16 der Verordnung (EG) Nr. 3448/93 erlassen."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 16. Mai 2000.
Im Namen des Rates
Der Präsident
L. Capoulas Santos
(1) ABl. C 89 E vom 28.3.2000, S. 31.
(2) Stellungname vom 3. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 75 vom 15.3.2000, S. 14.
(4) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
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