31999R2249

Verordnung (EG) Nr. 2249/1999 des Rates vom 22. Oktober 1999 zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

 ABl. L 275 vom 26.10.1999, S. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 289 - 290
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 289 - 290
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 02 Band 09 S. 289 - 290
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 289 - 290
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 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 289 - 290
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 02 Band 09 S. 289 - 290
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 02 Band 11 S. 254 - 255
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 02 Band 11 S. 254 - 255

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VERORDNUNG (EG) Nr. 2249/1999 DES RATES

vom 22. Oktober 1999

zur Eröffnung eines Gemeinschaftszollkontingents für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ab 1. Juli 1999 ein autonomes Zollkontingent für Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, zu eröffnen. Das Abkommen ist am 21. Juni 1999 unterzeichnet worden.

(2) Um der Verpflichtung der Kommission zu entsprechen, sollte vorgesehen werden, daß diese präferentielle Behandlung zwölf Monate nach Inkrafftreten des Abkommens endet.

(3) Aus Gründen der Vereinfachung sollte dieses Kontingent auf mehrjähriger Grundlage für jeweils einen Zeitraum von 12 Monaten eröffnet werden. Der letzte Kontingentszeitraum könnte jedoch infolge des tatsächlichen Zeitpunkts des Inkrafttretens des Abkommens weniger als 12 Monate betragen. In diesem Fall sollte die Kommission ermächtigt werden, die im Rahmen des Zollkontingents verfügbare Menge entsprechend anzupassen.

(4) Am Ende der Übergangszeit, d. h. ein Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens, werden die Bedingungen des Abkommens für die präferentiellen Einfuhren von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, aus der Schweiz gelten.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, insbesondere die zur Verwaltung des Kontingents erforderlichen Vorschriften, sollten nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Für die Einfuhr von Fleisch von Rindern, ohne Knochen, getrocknet, des KN-Codes ex 0210 20 90 wird auf mehrjähriger Grundlage jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres ein Gemeinschaftszollkontingent von 700 Tonnen, ausgedrückt in Gewicht der Ware, festgesetzt.

(2) Im Rahmen des Kontingents nach Absatz 1 finden die spezifischen Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs keine Anwendung.

Artikel 2

Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung und gegebenenfalls die proportionale Verringerung der Jahresmenge, falls der letzte Kontingentszeitraum weniger als 12 Monate beträgt, werden nach dem Verfahren des Artikels 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 erlassen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt vom 1. Juli 1999 bis zum letzten Tag des zwölften Monats, der auf den Monat des Inkrafttretens des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen folgt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 22. Oktober 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

S. MÖNKÄRE

(1) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1633/98 (ABl. L 210 vom 28.7.1998, S. 17).

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