31993R2130

Verordnung (Euratom) Nr. 2130/93 der Kommission vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom- Sicherungsmaßnahmen

 ABl. L 191 vom 31.7.1993, S. 75–75 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 167 - 167
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 12 Band 2 S. 167 - 167

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VERORDNUNG (EURATOM) Nr. 2130/93 DER KOMMISSION vom 27. Juli 1993 zur Änderung der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 zur Anwendung der Bestimmungen der Euratom-Sicherungsmaßnahmen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 79,

mit Billigung des Rates,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 der Kommission (1), geändert durch die Verordnung (Euratom) Nr. 220/90 (2), sind Art und Umfang der Verpflichtungen aus Artikel 79 des Vertrages festgelegt.

Nach der Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 müssen Personen und Unternehmen der Kommission technische und betriebstechnische Informationen und Daten übermitteln.

Um die Internationale Atomenergie-Organisation (IÄO) bei der Verschärfung der internationalen Sicherungsmaßnahmen zu unterstützen, erscheint es wünschenswert, der Kommission die Übermittlung bestimmter Daten über Sicherungsmaßnahmen an die IÄO zu ermöglichen.

Im Interesse der rechtzeitigen Übermittlung der grundlegenden technischen Merkmale neuer Anlagen an die IÄO erscheint es angebracht, den Zeitraum, innerhalb dessen sie der Kommission zu melden sind, vorzuverlegen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (Euratom) Nr. 3227/76 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt:

"Für neue Anlagen sind die grundlegenden technischen Merkmale gemäß Artikel 1 spätestens 200 Tage vor dem voraussichtlichen Eingang der ersten Kernmateriallieferung zu melden.

Bei neuen Anlagen mit einem Inventar oder jährlichen Durchgang von Kernmaterial - je nachdem, welches grösser ist - von mehr als einem effektiven Kilogramm ist der Eigentümer, Betreiber, Zweck, Standort, Typ, Kapazität und voraussichtlicher Zeitpunkt der Inbetriebnahme ferner mindestens 200 Tage vor Baubeginn mitzuteilen."

2. Folgender Artikel wird eingefügt:

"ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND DATEN

Artikel 34a

Die Kommission kann der Internationalen Atomenergie-Organisation die gemäß dieser Verordnung eingeholten Informationen und Daten übermitteln."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am fünfzehnten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juli 1993

Für die Kommission

Abel MATUTES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 363 vom 31. 12. 1976, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 22 vom 27. 1. 1990, S. 56.

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