31990R1865

Verordnung (EWG) Nr. 1865/90 der Kommission vom 2. Juli 1990 über die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Rückzahlung von Strukturfondszuschüssen

 ABl. L 170 vom 3.7.1990, S. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 31 - 31
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 33 S. 31 - 31

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html   html html   html html html   html         html   html       html html
  pdf   pdf pdf   pdf pdf pdf   pdf         pdf   pdf       pdf pdf

 

*****

VERORDNUNG (EWG) Nr. 1865/90 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 1990

über die Zahlung von Verzugszinsen bei verspäteter Rückzahlung von Strukturfondszuschüssen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 des Rates vom 19. Dezember 1988 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2052/88 hinsichtlich der Koordinierung der Interventionen der verschiedenen Strukturfonds einerseits und zwischen diesen und den Interventionen der Europäischen Investitionsbank und der sonstigen vorhandenen Finanzinstrumente andererseits (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 3,

nach Anhörung des beratenden Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen und des Ausschusses gemäß Artikel 124 des Vertrages,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 bestimmt, daß unrechtmässig gezahlte Beträge an die Kommission zurückzuzahlen sind und daß auf nicht zurückgezahlte Beträge Verzugszinsen erhoben werden können; ausserdem sieht der genannte Absatz vor, daß die Kommission die Durchführungsbestimmungen für die Zahlung dieser Verzugszinsen erlässt.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Agrarstrukturen und ländliche Entwicklung -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Jede Rückzahlung an die Kommission nach Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 hat innerhalb der Frist zu erfolgen, die in der gemäß Artikel 28 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 ausgestellten Einziehungsanordnung festgesetzt ist. Diese Frist läuft am Ende des zweiten Monats aus, der dem Monat folgt, in dem die Einziehungsanordnung erlassen wurde.

(2) Bei verspäteter Rückzahlung werden ab dem Fälligkeitsmonat Verzugszinsen erhoben, die eineinhalb Prozentpunkte über dem vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit für seine Ecu-Operationen verwendeten Zinssatz liegen, der monatlich im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Teil C, veröffentlicht wird.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 1990

Für die Kommission

Henning CHRISTOPHERSEN

Vizepräsident

(1) ABl. Nr. L 374 vom 31. 12. 1988, S. 1.

Haut



Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen