31989R3906

Verordnung (EWG) Nr. 3906/89 des Rates vom 18. Dezember 1989 über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen

 ABl. L 375 vom 23.12.1989, S. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 172 - 173
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 15 S. 172 - 173
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 40 - 41

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VERORDNUNG (EWG) Nr. 3906/89 DES RATES

vom 18. Dezember 1989

über Wirtschaftshilfe für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten haben beschlossen, in Abstimmung mit einigen Drittländern Maßnahmen zur Unterstützung der derzeitigen Wirtschafts- und Sozialreform in Ungarn und Polen durchzuführen.

Die Gemeinschaft hat mit der Republik Ungarn und der Volksrepublik Polen Abkommen über Handel und handelspolitische und wirtschaftliche Zusammenarbeit geschlossen.

Die Gemeinschaft muß über die erforderlichen Mittel verfügen, um diese Maßnahmen durchführen zu können.

Es empfiehlt sich, die Bereiche festzulegen, in denen Maßnahmen durchgeführt werden sollen.

Ferner muß abgeschätzt werden, in welcher Höhe Finanzmittel der Gemeinschaft für diese Maßnahmen im Jahre 1990 erforderlich sind.

Diese Maßnahmen können zur Verwirklichung der Ziele der Gemeinschaft beitragen. Der Vertrag enthält Befugnisse dafür nur in Artikel 235 -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Gemeinschaft führt für die Republik Ungarn und die Volksrepublik Polen eine wirtschaftliche Hilfsaktion nach den in dieser Verordnung aufgestellten Kriterien durch.

Artikel 2

Für die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen werden Gemeinschaftsmittel in Höhe von 300 Millionen ECU für die Zeit bis zum 31. Dezember 1990 für erforderlich gehalten.

Artikel 3

(1) Die Hilfe wird vorrangig zur Unterstützung des Reformprozesses in Polen und Ungarn eingesetzt, im besonderen durch Finanzierung oder Beteiligung an der Finanzierung von Vorhaben zur wirtschaftlichen Umgestaltung.

Diese Kooperationsvorhaben oder -maßnahmen müssen in erster Linie in den Bereichen Landwirtschaft, Industrie, Investitionen, Energie, Ausbildung, Umweltschutz sowie Handel und Dienstleistungen durchgeführt werden; sie müssen vor allem dem privaten Sektor in Ungarn und Polen zugute kommen.

(2) Bei der Auswahl der Maßnahmen, die aufgrund dieser Verordnung finanziert werden, wird unter anderem den Präferenzen und Wünschen der Empfängerländer Rechnung getragen.

Artikel 4

Die Gemeinschaft gewährt die Hilfe entweder autonom oder in Kofinanzierung mit Mitgliedstaaten, der Europäischen Investitionsbank, Drittländern oder multilateralen Einrichtungen oder mit den Empfängerländern.

Artikel 5

Die Hilfe der Gemeinschaft wird im allgemeinen in Form nichtrückzahlbarer Zuschüsse gewährt. Aus diesen Zuschüssen können Fonds zur Finanzierung von Kooperationsvorhaben oder -maßnahmen gebildet werden.

Artikel 6

(1) Die Hilfe kann Einfuhrausgaben sowie lokale Ausgaben decken, die zur Verwirklichung der Vorhaben und Programme notwendig sind.

Steuern, Zölle und sonstige Abgaben sowie der Kaufpreis für Grundstücke sind von der Gemeinschaftsfinanzierung ausgeschlossen.

(2) Die Instandhaltungs- und Betriebsausgaben können für Ausbildungs- und Forschungsprogramme sowie für die übrigen Vorhaben übernommen werden, wobei im letzteren Fall die Übernahme nur in der Anlaufphase und degressiv erfolgen kann.

(3) Bei Kofinanzierungen jedoch werden in jedem Einzelfall die von den übrigen Geldgebern gewählten Verfahren berücksichtigt.

Artikel 7

(1) Im Falle von Maßnahmen über 50 000 ECU, bei denen die Gemeinschaft die einzige ausländische Finanzierungsquelle ist, steht die Teilnahme an Ausschreibungen sowie Bau- und Lieferaufträgen allen natürlichen und juristischen Personen der Mitgliedstaaten sowie Polens und Ungarns zu gleichen Bedingungen offen.

(2) Absatz 1 gilt auch für die Kofinanzierungen.

(3) Bei Kofinanzierungen wird die Teilnahme von Drittländern an den Ausschreibungen sowie Bau- und Lieferaufträgen von der Kommission nur nach einer Prüfung jedes einzelnen Falls genehmigt.

Artikel 8

Die Kommission übernimmt die Verwaltung der Hilfe nach dem Verfahren des Artikels 9. Nach demselben Verfahren werden die allgemeinen Leitlinien für die Hilfe und die Sektorenprogramme festgelegt.

Artikel 9

(1) Bei der Kommission wird ein Ausschuß für die Hilfe zur Umgestaltung der Wirtschaft Polens und Ungarns eingesetzt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt und in dem der Vertreter der Kommission den Vorsitz führt. An den Beratungen des Ausschusses nimmt ein Beobachter der Europäischen Investitionsbank teil, soweit es um sie betreffende Fragen geht.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlicheit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrages für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Verteter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(3) Die Kommission trifft Entscheidungen, die unmittelbar gelten. Stimmen sie jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie sofort von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall verschiebt die Kommission die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um einen Zeitraum von sechs Wochen.

Der Rat kann innerhalb des in Unterabsatz 1 genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen.

Artikel 10

Ab 1990 erstellt die Kommission jährlich einen Bericht über die Ausführung der Kooperationsmaßnahmen. Dieser Bericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß vorgelegt.

Artikel 11

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1989.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. DUMAS

(1) Stellungnahme vom 14. Dezember 1989 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

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