Verordnung (EWG) Nr. 1805/77 der Kommission vom 4. August 1977 über besondere Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse für den Sektor Rindfleisch
ABl. L 198 vom 5.8.1977, S. 19–20 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 35 - 36
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 21 - 22
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 9 S. 35 - 36
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 3 - 4
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 13 S. 3 - 4
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 03 Band 03 S. 148 - 149
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 03 Band 02 S. 224 - 225
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 03 Band 02 S. 224 - 225
| BG | ES | CS | DA | DE | ET | EL | EN | FR | GA | IT | LV | LT | HU | MT | NL | PL | PT | RO | SK | SL | FI | SV |
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VERORDNUNG (EWG) Nr. 1805/77 DER KOMMISSION vom 4. August 1977 über besondere Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse für den Sektor Rindfleisch
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 des Rates vom 17. Mai 1977 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 4 und 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 über die Lagerung und das Verbringen der von Interventionsstellen gekauften Erzeugnisse sind durch Verordnung (EWG) Nr. 1722/77 der Kommission vom 28. Juli 1977 (2) festgelegt worden.
Für den Sektor Rindfleisch sind die besonderen Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 zu erlassen.
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1055/77 erfolgt der Absatz der Erzeugnisse im Besitz einer Interventionsstelle zu den für den Ort der Lagerung festgelegten oder festzulegenden Preisen und Bedingungen, wenn diese Erzeugnisse ausserhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gelagert sind, dem diese Stelle untersteht, und nicht in diesen Mitgliedstaat zurückgeführt werden. Befindet sich der Ort der Lagerung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, dann ist zur Berechnung des Verkaufspreises bei Verkauf zu einem vorher pauschal festgesetzten Preis und zur Festsetzung des Mindestpreises bei Verkauf durch Ausschreibung den Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträgen Rechnung zu tragen, die im Handel mit einem gleichartigen Erzeugnis zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten erhoben oder gewährt werden. Befindet sich der Ort der Lagerung ausserhalb der Gemeinschaft, dann ist gegebenenfalls eine Erstattung zu berücksichtigen.
Es bedarf einer Abweichung von einigen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1470/77 (4).
Zum Nachweis der Abfertigung von in einem Drittland gelagerten Erzeugnissen zum freien Verkehr ist Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 der Kommission vom 17. Januar 1975 über Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1633/77 (6), anzuwenden.
Zur verwaltungsmässigen Vereinfachung empfiehlt es sich vorzuschreiben, daß der Verkaufspreis für Erzeugnisse, die sich im Besitz einer Interventionsstelle befinden und ausserhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gelagert sind, dem diese Stelle untersteht, in der Währung dieses Mitgliedstaats gezahlt wird.
Zur Vereinheitlichung ist vorzusehen, daß diese Verordnung für alle Erzeugnisse gilt, die ausserhalb des Hoheitsgebiets desjenigen Mitgliedstaats gelagert sind, dem die Interventionsstelle untersteht, in deren Besitz sich diese Erzeugnisse befinden.
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Werden Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch, die sich im Besitz einer Interventionsstelle befinden und im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats gelagert sind als dem, dem diese Stelle untersteht, im Rahmen eines Verkaufs zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen verkauft, dann entspricht der Verkaufspreis dieser Erzeugnisse dem Verkaufspreis eines gleichartigen Erzeugnisses, das sich in dem Mitgliedstaat befindet, dem die Interventionsstelle untersteht. Dieser Preis wird um die Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträge gesenkt oder erhöht, die gegebenenfalls im Handel zwischen diesem Mitgliedstaat und dem Mitgliedstaat gelten, in dessen Hoheitsgebiet das Erzeugnis gelagert ist.
(2) Zur Berechnung der in Absatz 1 genannten Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträge ist der Satz (1)ABl. Nr. L 128 vom 24.5.1977, S. 1. (2)ABl. Nr. L 189 vom 29.7.1977, S. 36. (3)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 10. (4)ABl. Nr. L 162 vom 1.7.1977, S. 11. (5)ABl. Nr. L 25 vom 31.1.1975, S. 1. (6)ABl. Nr. L 181 vom 21.7.1977, S. 33.
anzuwenden, der am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags gilt.
Artikel 2
(1) Werden Erzeugnisse, die sich im Besitz einer Interventionsstelle befinden und in einem Drittland gelagert sind, im Rahmen eines Verkaufs zu pauschal im voraus festgesetzten Preisen verkauft, dann entspricht der Verkaufspreis des Erzeugnisses dem Verkaufspreis eines gleichartigen Erzeugnisses, das sich in dem Mitgliedstaat befindet, dem die Interventionsstelle untersteht. Dieser Preis wird einerseits um den niedrigsten Erstattungsbetrag gesenkt und andererseits um die Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträge gesenkt oder erhöht, die gegebenenfalls bei Ausfuhr des gleichartigen Erzeugnisses in ein Drittland gelten.
(2) Zur Berechnung des niedrigsten Erstattungsbetrags und der in Absatz 1 genannten Währungs- und Beitrittsausgleichsbeträge ist der Satz anzuwenden, der am Tag des Abschlusses des Kaufvertrags gilt.
Legt jedoch der Käufer am Tag des Vertragsabschlusses eine Vorausfestsetzungsbescheinigung über die Erstattung vor, dann ist zur Berechnung des niedrigsten Erstattungsbetrags der am Tag der Vorausfestsetzung geltende Satz anzuwenden.
Bei Anwendung des vorstehenden Unterabsatzes gilt der Tag, an dem die Ausfuhrzollförmlichkeiten erfuellt sind, als der Tag des Abschlusses des Kaufvertrags.
Abweichend von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 193/75 erfolgen Abschreibung und Bestätigung der Bescheinigung durch die Interventionsstelle.
(3) Weist der Käufer binnen 6 Monaten ab dem Tag des Abschlusses des Kaufvertrags nach, daß die gekauften Erzeugnisse entweder in dem die Lagerung vornehmenden Drittland oder in einem anderen Drittland zum freien Verkehr abgefertigt wurden, dann wird der in Absatz 1 genannte Verkaufspreis um den Unterschied zwischen dem niedrigsten und demjenigen Erstattungsbetrag gesenkt, der für das Drittland gilt, in dem die Erzeugnisse zum freien Verkehr abgefertigt wurden.
Der im vorstehenden Unterabsatz genannte Nachweis wird gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 192/75 erbracht.
Artikel 3
Werden Erzeugnisse des Sektors Rindfleisch, die sich im Besitz einer Interventionsstelle befinden und im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer Mitgliedstaaten mit Ausnahme desjenigen Mitgliedstaats, dem diese Stelle untersteht, oder in einem Drittland gelagert sind, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens verkauft, dann wird nach dem Verfahren von Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 für jeden Mitgliedstaat oder jedes Drittland, in dem die Erzeugnisse lagern, und für jedes Erzeugnis ein Mindestverkaufspreis festgesetzt.
Artikel 4
Die in dieser Verordnung genannten Verkaufspreise der Erzeugnisse werden in der Währung des Mitgliedstaats gezahlt, dem die Interventionsstelle untersteht, in deren Besitz sich die Erzeugnisse befinden.
Artikel 5
Zur Anwendung dieser Verordnung gilt als Tag des Abschlusses des Kaufvertrags der Tag, an dem die Interventionsstelle dem Antrag stattgibt.
Artikel 6
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Unabhängig vom Zeitpunkt, zu dem mit der Einlagerung begonnen wurde, gilt sie für Erzeugnisse, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats gelagert sind, dem die Interventionsstelle untersteht, in deren Besitz sich diese Erzeugnisse befinden.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 4. August 1977
Für die Kommission
Der Vizepräsident
Finn GUNDELACH
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