Richtlinie 96/30/EG des Rates vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
ABl. L 122 vom 22.5.1996, S. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 350 - 350
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 175 - 175
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 01 Band 01 S. 175 - 175
HR.ES Kapitel 01 Band 002 S. 60 - 60
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RICHTLINIE 96/30/EG DES RATES vom 13. Mai 1996 zur Änderung der Richtlinie 94/80/EG über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 8b Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Im Anhang der Richtlinie 94/80/EG des Rates vom 19. Dezember 1994 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Kommunalwahlen für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (3), werden die lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe aller Mitgliedstaaten aufgeführt.
Infolge des Beitritts von Österreich, Finnland und Schweden ist der Anhang der Richtlinie 94/80/EG zu ändern, um dort die lokalen Gebietskörperschaften der Grundstufe dieser drei Länder aufzunehmen.
Nach der Akte über den Beitritt dieser Länder ist die Richtlinie 94/80/EG auf die Ålandinseln anwendbar, wo finnische Staatsangehörige, die nicht den regionalen Bürgerstatus dieser Inseln besitzen und die Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten eine bestimmte Zeit des ständigen Wohnsitzes auf den Ålandinseln nachweisen müssen, um das aktive und passive Kommunalwahlrecht zu erwerben -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang der Richtlinie 94/80/EG wird um folgenden Wortlaut ergänzt:
"in Österreich:
Gemeinden, Bezirke in der Stadt Wien,
in Finnland:
kunta, kommun, kommun på Åland,
in Schweden:
kommuner, landsting."
Artikel 2
Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 13. Mai 1996.
Im Namen des Rates
Der Präsident
S. AGNELLI
(1) ABl. Nr. C 65 vom 4. 3. 1996, S. 201.
(2) Stellungnahme vom 29. Februar 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. Nr. L 368 vom 30. 12. 1994, S. 38.
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