31994L0034

Richtlinie 94/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 zur Änderung der Richtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

 ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 3 - 4
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 27 S. 3 - 4
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 13 Band 013 S. 286 - 287
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 13 Band 14 S. 175 - 176
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 13 Band 14 S. 175 - 176

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RICHTLINIE 94/34/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 30. Juni 1994

zur Änderung der Richtlinie 89/107/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (3),

In Erwägung nachstehender Gründe:

Die Harmonisierungsregeln für Zusatzstoffe dürfen die Anwendung der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten über das Verbot der Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in bestimmten spezifischen Lebensmitteln, die als traditionelle Lebensmittel gelten und im Hoheitsgebiet dieser Mitgliedstaaten hergestellt werden, nicht beeinträchtigen, sofern sich diese einzelstaatlichen Vorschriften nicht auf einen ganzen Komplex von Lebensmitteln, einschließlich der nicht unter diese Richtlinie fallenden Lebensmittel erstrecken, bei dem die Gemeinschaftsvorschriften eine Zulassung von Zusatzstoffen vorsehen.

Diese Produkte könnten in geeigneter Weise gekennzeichnet werden.

Der freie Verkehr von Erzeugnissen, die den Richtlinien über Zusatzstoffe entsprechen, darf nicht beeinträchtigt werden.

Die Freiheit der Niederlassung, der Herstellung und des Verkaufs von den Richtlinien über Zusatzstoffe entsprechenden Erzeugnissen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats dürfen nicht beeinträchtigt werden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Folgender Artikel wird in die Richtlinie 89/107/EWG (4) eingefügt:

"Artikel 3a

(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a) und b) gestattet der Rat auf Vorschlag der Kommission nach dem Verfahren von Artikel 100a des Vertrags den Mitgliedstaaten, die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe bei der Herstellung bestimmter spezifischer Lebensmittel, die als traditionelle Lebensmittel gelten, weiterhin zu verbieten, sofern

- dieses Verbot bereits am 1. Januar 1992 bestand,

- die betreffenden Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet die Herstellung und den Verkauf aller Lebensmittel gestatten, die nicht als traditionelle Lebensmittel gelten und den Vorschriften von Artikel 3 entsprechen.

(2) Unbeschadet der Verordnungen (EWG) Nr. 2081/92 (1) und (EWG) Nr. 2082/92 (2) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 1. Juli 1994 die Liste von Lebensmitteln, die sie als traditionelle Lebensmittel betrachten, zusammen mit einer eingehenden Begründung unter Angabe der einschlägigen Rechtsvorschriften, in denen die Verwendung bestimmter Zusatzstoffe in solchen Lebensmitteln verboten wird.

Die Kommission übermittelt dem Rat vor dem 1. April 1995 einen Vorschlag über die Kriterien für die Definition eines Produkts als traditionelles Produkt und über die einzelstaatlichen Verbote, die nach diesen Kriterien beibehalten werden können.

Der Rat entscheidet über diesen Vorschlag vor dem 1. April 1996.

(3) Bis der Rat gemäß Absatz 2 entschieden hat, können die Mitgliedstaaten alle Verbote aufrechterhalten, die sie der Kommission nach Absatz 2 Unterabsatz 1 mitgeteilt haben, sofern sie den allgemeinen Bedingungen des Absatzes 1 entsprechen.

(1) Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1).

(2) Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9)."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen.

Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon.

Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Absatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 30. Juni 1994.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

E. KLEPSCH

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. BALTAS

(1) ABl. Nr. C 206 vom 13. 8. 1992, S. 1.

(2) ABl. Nr. C 73 vom 15. 3. 1993, S. 4.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 26. Mai 1993 (ABl. Nr. C 176 vom 28. 6. 1993, S. 117), bestätigt am 2. Dezember 1993 (ABl. Nr. C 342 vom 20. 12. 1993). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 9. März 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 9. März 1994 (ABl. Nr. C 91 vom 28. 3. 1994, S. 75).

(4) ABl. Nr. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 27.

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