31991L0673

Richtlinie 91/673/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG durch Verlängerung und Modifizierung der Ausnahmeregelungen für Dänemark und Irland hinsichtlich der Befreiungen im grenzüberschreitenden Reiseverkehr

 ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 33–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 31 - 32
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 2 S. 31 - 32
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 159 - 159
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 109 - 109
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 109 - 109

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
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RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1991 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG durch Verlängerung und Modifizierung der Ausnahmeregelungen für Dänemark und Irland hinsichtlich der Befreiungen im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (91/673/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bis zum 31. Dezember 1991 gilt für das Königreich Dänemark und für Irland eine Ausnahme von der Richtlinie 69/169/EWG (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/191/EWG (4), hinsichtlich der Anwendung der allgemeinen Freigrenzen.

Diese Ausnahmen müssen im Rahmen des Artikels 8a des Vertrages geprüft werden, wonach der Binnenmarkt als ein Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist, definiert wird und die schrittweise Verwirklichung dieses Marktes bis zum 31. Dezember 1992 vorgesehen ist.

Die unmittelbare Aufhebung der genannten Ausnahmeregelungen könnte wirtschaftliche Schwierigkeiten für das Königreich Dänemark und für Irland mit sich bringen, und es empfiehlt sich daher, ihre Geltungsdauer - für Irland in modifizierter Form - bis zum 31. Dezember 1992 zu verlängern - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b) wird der Betrag "95 ECU" durch "150 ECU" ersetzt.

2. In Artikel 7c wird das Datum "31. Dezember 1991" durch den "31. Dezember 1992" ersetzt.

3. Artikel 7d erhält folgende Fassung:

"Artikel 7d Abweichend von Artikel 2 Absatz 1 und innerhalb der dort genannten Freigrenze wird Irland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 eine Freimenge von 30 Litern Bier für alle Reisenden nach Irland anzuwenden.

Abweichend von Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 7b Absatz 1 Buchstabe b) wird Irland ermächtigt, bis zum 31. Dezember 1992 die folgenden Freimengen anzuwenden, wenn diese Waren von Reisenden aus Irland nach einem Aufenthalt ausserhalb Irlands von weniger als 24 Stunden eingeführt werden:

a) für Reisende aus der Gemeinschaft: 175 ECU, wobei der Wert pro Einheit jedoch nicht über 110 ECU liegen darf;

b) Bier: 15 Liter."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Januar 1992 nachzukommen.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Vorschriften mit, die sie in dem unter diese Richtlinie fallenden Bereich erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1991.

Im Namen des RatesDer PräsidentP. DANKERT

(1)Stellungnahme vom 10. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)Stellungnahme vom 17. Dezember 1991 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)ABl. Nr. L 133 vom 4. 6. 1969, S. 6.

(4)ABl. Nr. L 94 vom 16. 4. 1991, S. 24.

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