Vierte Richtlinie 78/1033/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzüberschreitenden Reiseverkehr
ABl. L 366 vom 28.12.1978, S. 31–32 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 75 - 76
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 100 - 101
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 75 - 76
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 106 - 107
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 106 - 107
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 73 - 74
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 30 - 31
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 30 - 31
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VIERTE RICHTLINIE DES RATES vom 19. Dezember 1978 zur Änderung der Richtlinie 69/169/EWG zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (78/1033/EWG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 99,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
Nach Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG des Rates vom 28. Mai 1969 zur Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Befreiung von den Umsatzsteuern und Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr im grenzueberschreitenden Reiseverkehr (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 78/1032/EWG (5), wird für Waren, die im persönlichen Gepäck der Reisenden aus Drittländern eingeführt werden, eine Steuerbefreiung gewährt, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat.
Der Gesamtwert der für diese Steuerbefreiung in Betracht kommenden Waren darf je Person fünfundzwanzig Rechnungseinheiten nicht übersteigen. Gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie 69/169/EWG können die Mitgliedstaaten diesen Freibetrag für Reisende unter 15 Jahren bis auf zehn Rechnungseinheiten verringern.
Die Einführung der Europäischen Rechnungseinheit in die von den Organen der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Steuerbefreiungen erlassenen Rechtsakte darf nicht dazu führen, daß sich die in Landeswährung ausgedrückten Beträge verringern, für die gegenwärtig Steuerbefreiung gilt.
Ferner sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die von den internationalen Fachorganisationen zugunsten der Reisenden empfohlen worden sind, insbesondere die Bestimmungen der Anlage F 3 zum Internationalen Übereinkommen zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren, das auf Initiative des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens geschlossen worden ist.
Dieses zweifache Ziel kann dadurch erreicht werden, daß der in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 69/169/EWG genannte Betrag auf vierzig Europäische Rechnungseinheiten und der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführte Betrag auf zwanzig Europäische Rechnungseinheiten festgesetzt wird.
Der Begriff "persönliches Gepäck" muß definiert werden -
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Die Richtlinie 69/169/EWG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Waren, die im persönlichen Gepäck der aus Drittländern kommenden Reisenden eingeführt werden, sind von den Umsatzsteuern und den Sonderverbrauchsteuern bei der Einfuhr befreit, sofern die Einfuhr keinen kommerziellen Charakter hat und der Gesamtwert dieser Waren je Person vierzig Europäische Rechnungseinheiten nicht übersteigt.";
b) in Absatz 2 werden die Worte "zehn Rechnungseinheiten" durch die Worte "zwanzig Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt;
c) in Absatz 3 werden die Worte "fünfundzwanzig Rechnungseinheiten" durch die Worte "vierzig Europäische Rechnungseinheiten" ersetzt.
2. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Als persönliches Gepäck gelten sämtliche Gepäckstücke, die der Reisende bei seiner Ankunft der Zollstelle gestellen kann sowie die Gepäckstücke, die er später bei derselben Stelle gestellt, wobei er nachweisen muß, daß sie bei seiner Abreise bei der Gesellschaft, die ihn befördert hat, als Reisegepäck aufgegeben wurden.
Tragbare Reservekraftstoffbehälter gehören nicht zum persönlichen Gepäck. Für jedes Motorfahrzeug dürfen jedoch in einem solchen (1)ABl. Nr. C 213 vom 7.9.1978, S. 9. (2)ABl. Nr. C 261 vom 6.11.1978, S. 46 (3)Stellungnahme vom 19.10.1978 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4)ABl. Nr. L 133 vom 4.6.1969, S. 6. (5)Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts. Reservebehälter - unbeschadet der einzelstaatlichen Bestimmungen über den Besitz und die Beförderung von Kraftstoff - bis zu 10 Liter Kraftstoff abgabenfrei eingeführt werden."
Artikel 2
(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie spätestens am 1. Januar 1979 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Vorschriften, die sie zur Anwendung dieser Richtlinie erlassen. Die Kommission setzt die anderen Mitgliedstaaten davon in Kenntnis.
Artikel 3
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 19. Dezember 1978.
Im Namen des Rates
Der Präsident
H.-D. GENSCHER
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