31969L0463

Dritte Richtlinie 69/463/EWG des Rates vom 9. Dezember 1969 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Einführung der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten

 ABl. L 320 vom 20.12.1969, S. 34–35 (DE, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 13 - 14
 Dänische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 535 - 535
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 13 - 14
 Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1969(II) S. 551 - 552
 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 25 - 26
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 27 - 28
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 09 Band 1 S. 27 - 28
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 16 - 17
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 14 - 15
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 09 Band 01 S. 14 - 15

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II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RAT DRITTE RICHTLINIE DES RATES vom 9. Dezember 1969 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - Einführung der Mehrwertsteuer in den Mitgliedstaaten (69/463/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 99 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Italienische Republik und das Königreich Belgien haben der Kommission am 14. Juli 1969 bzw. 12. September 1969 mitgeteilt, daß sie nicht in der Lage seien, den für die Einführung der Mehrwertsteuer in Artikel 1 Absatz 2 der ersten Richtlinie des Rates vom 11. April 1967 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (3) genannten Endtermin des 1. Januar 1970 einzuhalten ; diese Mitgliedstaaten beantragen daher für die Einführung dieser Steuer eine Fristverlängerung von zwei Jahren bzw. einem Jahr.

Das Königreich Belgien glaubt, vor allem aus für Belgien geltenden Konjunktur- und Haushaltsgründen, nicht in der Lage zu sein, die Mehrwertsteuer zum vorgesehenen Zeitpunkt anzuwenden.

Die Italienische Republik legte dar, daß ein Entwurf für eine allgemeine Steuerreform gegenwärtig zur Beratung und Genehmigung dem Parlament vorliege, das sich noch nicht mit dieser Frage befasst habe ; nach dem Textentwurf seien die erforderlichen Rechtsvorschriften vor dem 31. Oktober 1970 zu erlassen ; dieser Mitgliedstaat ist daher nicht in der Lage, die Mehrwertsteuer zum vorgesehenen Zeitpunkt anzuwenden.

Eine Fristverlängerung kann nur gewährt werden, wenn sie auf ein Mindestmaß beschränkt wird.

Die Einführung der Mehrwertsteuer kann daher nicht über den 1. Januar 1972 hinaus verschoben werden.

Eines der Hauptziele der genannten ersten Richtlinie ist es, durch die Einführung des Mehrwertsteuersystems am 1. Januar 1970 die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß der Wettbewerb nicht durch die Umsatzsteuer verfälscht wird.

Dieses Ziel kann bis zum 1. Januar 1970, insbesondere im Bereich des Handelsverkehrs, nicht erreicht werden, da diese Mitgliedstaaten weiterhin zum Ausgleich der inländischen Belastung Durchschnittssätze anwenden.

Die Mitgliedstaaten, die die Mehrwertsteuer am 1. Januar 1970 nicht einführen können, sollten ihre am 1. Oktober 1969 geltenden durchschnittlichen Ausgleichssätze nicht erhöhen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Der Zeitpunkt des 1. Januar 1970, der in Artikel 1 der ersten Richtlinie vom 11. April 1967 vorgesehen ist, wird durch den 1. Januar 1972 ersetzt. (1) ABl. Nr. C 139 vom 28.10.1969, S. 32. (2) ABl. Nr. C 144 vom 8.11.1969, S. 13. (3) ABl. Nr. 71 vom 14.4.1967, S. 1301/67.

Artikel 2

Im Sinne dieser Richtlinie sind als Durchschnittssätze die Sätze der Ausgleichsabgaben bei der Einfuhr und der Rückvergütungen bei der Ausfuhr zu verstehen, die eingeführt wurden, damit bei den inländischen Erzeugnissen die auf den verschiedenen Stufen ihrer Produktion durch die kumulative Mehrphasensteuer entstehenden Belastungen, mit Ausnahme der Abgabe auf den Verkauf durch den Endhersteller, ausgeglichen werden.

Artikel 3

Die am 1. Oktober 1969 geltenden Durchschnittssätze dürfen nicht erhöht werden.

Die zu diesem Zeitpunkt geltenden Durchschnittssätze werden jedoch etwaigen späteren Änderungen der Umsatzsteuersätze angepasst.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 1969.

Im Namen des Rates

Der Präsident

H.J. DE KOSTER

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