2004/634/EG: Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen
ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 4–4 (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)
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Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 302 - 303
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 302 - 303
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 51 S. 302 - 303
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 36 S. 172 - 173
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 36 S. 172 - 173
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Beschluss des Rates vom 30. März 2004 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (2004/634/EG)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Satz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich(1) (im Folgenden «AZGA» genannt) sieht vor, dass das Abkommen erweitert werden kann, um die Zusammenarbeit im Zollbereich zu vertiefen und mittels Abkommen über spezifische Bereiche oder Fragen auszubauen.
(2) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft mit den USA ein Abkommen zur Intensivierung und Erweiterung des AZGA um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (im Folgenden «Abkommen» genannt) ausgehandelt.
(3) Mit dem Abkommen wird die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und den USA im Zollbereich auf die Containersicherheit und damit zusammenhängende Fragen ausgedehnt. Vorgesehen ist die unverzügliche und erfolgreiche Ausdehnung der «Container Security Initiative» auf alle Häfen in der Gemeinschaft, die die maßgeblichen Voraussetzungen erfuellen. Im Abkommen ist auch ein Arbeitsprogramm für weitere Durchführungsmaßnahmen festgelegt, einschließlich der Entwicklung von Normen für Risikomanagementtechniken, für die Informationen, die notwendig sind, um in das Gebiet der Vertragsparteien eingeführte Sendungen mit hohem Risiko erkennen zu können, und für Industriepartnerschaftsprogramme.
(4) Die Zollkontrollnormen mit den USA müssen extern koordiniert werden, um die Sicherheit der Lieferkette zu gewährleisten und gleichzeitig die Kontinuität des rechtmäßigen Containerhandels sicherzustellen. Insbesondere ist unbedingt zu gewährleisten, dass alle Häfen in der Gemeinschaft nach einheitlichen Grundsätzen an der Container Security Initiative teilnehmen können und dass die Anwendung vergleichbarer Normen in US-Häfen gefördert wird. Ziel und Inhalt des Abkommens stellen daher unmittelbar auf die Erleichterung des rechtmäßigen Handels zwischen der Gemeinschaft und den USA ab; dabei soll auf Grundlage der Gegenseitigkeit ein hohes Sicherheitsniveau gewährleistet werden, indem bei der Ausarbeitung von Maßnahmen in bestimmten Kontrollbereichen, in denen eine Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft besteht, eine Zusammenarbeit ermöglicht wird.
(5) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, die Container Security Initiative durch Vereinbarungen mit den USA, in denen die an der Container Security Initiative teilnehmenden Häfen in der Gemeinschaft festgelegt sind und die Stationierung von US-Zollbeamten in diesen Häfen vorgesehen ist, auf alle Häfen in der Gemeinschaft auszudehnen bzw. die entsprechenden bestehenden Grundsatzerklärungen aufrechtzuerhalten, sofern diese Vereinbarungen mit dem Vertrag sowie mit dem AZGA in der durch das Abkommen erweiterten Fassung in Einklang stehen.
(6) Für die weitere Intensivierung und Erweiterung der Zusammenarbeit im Zollbereich nach dem erweiterten AZGA muss eine enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gewährleistet werden.
(7) Zu diesem Zweck sollte ein Konsultationsverfahren eingerichtet werden, nach dem die Mitgliedstaaten, die mit den USA Vereinbarungen über Fragen auszuhandeln beabsichtigen, die unter das erweiterte AZGA fallen, diese Absicht unverzüglich mitteilen und die maßgeblichen Informationen übermitteln. Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats oder der Kommission sollten kurzfristig Konsultationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission über diese Informationen abgehalten werden.
(8) Hauptzweck der Konsultationen sollte es sein, den Informationsaustausch zu erleichtern und zu gewährleisten, dass die Vereinbarungen mit dem Vertrag, der gemeinsamen Politik und insbesondere dem gemeinsamen Rahmen für die Zusammenarbeit mit den USA nach dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.
(9) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine Vereinbarung, die ein Mitgliedstaat mit den USA treffen will, mit dem erweiterten AZGA nicht in Einklang steht oder dass die Frage im Rahmen des erweiterten AZGA zu behandeln ist, so sollte sie dies dem Mitgliedstaat mitteilen.
(10) Das Konsultationsverfahren sollte die jeweiligen Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft für den Abschluss der geplanten Vereinbarungen unberührt lassen.
(11) Das Abkommen sollte genehmigt werden -
BESCHLIESST:
Artikel 1
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den USA zur Intensivierung und Erweiterung des Abkommens über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich um die Zusammenarbeit bei der Containersicherheit und die damit zusammenhängenden Fragen (nachstehend «das Abkommen» genannt), wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist(sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.
Artikel 3
(1) Die Mitgliedstaaten können Vereinbarungen mit den USA beibehalten oder schließen, um Gemeinschaftshäfen in die Container Security Initiative einzubeziehen. Solche Vereinbarungen enthalten eine Bezugnahme auf das erweiterte AZGA und stehen mit diesem in Einklang, und zwar einschließlich von Mindestnormen, sobald diese verabschiedet sind.
Die Kommission und die betreffenden Mitgliedstaaten können sich konsultieren, um sicherzustellen, dass die Vereinbarungen mit dem erweiterten AZGA in Einklang stehen.
(2) Bevor ein Mitgliedstaat Verhandlungen über Vereinbarungen mit den USA über Angelegenheiten aufnimmt, die nicht in Absatz 1 genannt sind, aber unter das erweiterte AZGA fallen, teilt er dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten mit und fügt seiner Mitteilung alle sachdienlichen Informationen bei.
(3) Die Mitgliedstaaten oder die Kommission können innerhalb von acht Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung Konsultationen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission beantragen. Die Konsultationen finden innerhalb von drei Wochen nach Eingang der Mitteilung statt. Ist die Angelegenheit dringlich, so finden die Konsultationen unverzüglich statt.
(4) Die Kommission nimmt spätestens fünf Tage nach Abschluss der Konsultationen schriftlich Stellung zur Übereinstimmung der notifizierten Vereinbarung mit dem erweiterten AZGA sowie gegebenenfalls zu der Frage, ob die Angelegenheit im Rahmen des genannten Abkommens zu behandeln ist.
(5) Die Konsultationen finden in dem mit Artikel 247 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) eingesetzten Ausschuss statt.
(6) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten Abschriften der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vereinbarungen sowie etwaiger Kündigungen oder Änderungen dieser Vereinbarungen.
Geschehen zu Brüssel am 30. März 2004 .
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. Mc Dowell
(1) ABl. L 222 vom 12.8.1997, S. 17.
(2) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).
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