2001/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. April 2001 zur Änderung des Verzeichnisses der in Italien unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1073)
ABl. L 129 vom 11.5.2001, S. 39–46 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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Entscheidung der Kommission
vom 27. April 2001
zur Änderung des Verzeichnisses der in Italien unter Ziel 2 der Strukturfonds fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1073)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(2001/363/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 1,
nach Anhörung des Ausschusses für die Entwicklung und Umstellung der Regionen, des Ausschusses für Agrarstrukturen und die Entwicklung des ländlichen Raums und des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Entscheidung 2000/530/EG der Kommission(2) wurde ein Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete für den Programmplanungszeitraum 2000 bis 2006 aufgestellt.
(2) Die italienischen Behörden haben der Kommission mitgeteilt, dass ihnen bei der Festlegung der Fördergebiete in den einzelnen Gemeinden einige sachliche Fehler unterlaufen sind.
(3) Sie haben der Kommission bestätigt, dass die Fördergebiete durch die beantragten Berichtigungen nicht durch andere Gebiete ausgetauscht wurden und sich die förderfähige Bevölkerung in den betreffenden Gemeinden nicht geändert hat -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ANGENOMMEN:
Artikel 1
Das Verzeichnis der in Italien unter Ziel 2 fallenden Gebiete für den Zeitraum 2000 bis 2006 gemäß der Entscheidung 2000/530/EG der Kommission wird entsprechend dem Anhang geändert.
Bei den nicht im Anhang aufgeführten Gemeinden bleibt das Verzeichnis der unter Ziel 2 fallenden Gebiete unverändert.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 27. April 2001
Für die Kommission
Michel Barnier
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.
(2) ABl. L 223 vom 4.9.2000, S. 1.
ANHANG
BERICHTIGUNG DES VERZEICHNISSES DER IN ITALIEN UNTER ZIEL 2 DER STRUKTURFONDS FALLENDEN GEBIETE
Zeitraum 2000-2006
>PLATZ FÜR EINE TABELLE>
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