31999D0595

1999/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1999 betreffend die indikative jährliche Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln für Heranführungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2431)

 ABl. L 226 vom 27.8.1999, S. 23–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 32 S. 123 - 125
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1999

betreffend die indikative jährliche Zuteilung von Gemeinschaftsmitteln für Heranführungsmaßnahmen zugunsten der Landwirtschaft und der Entwicklung des ländlichen Raums

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 2431)

(1999/595/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der finanziellen Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die vom Europäischen Rat auf seiner Sitzung in Berlin am 24. und 25. März 1999 beschlossen wurde und eingeschlossen in die interinstitutionelle Übereinkunft vom 6. Mai 1999 zur Haushaltsdisziplin und zur Verbesserung des Haushaltsverfahrens, wurde der Hoechstbetrag für die drei Heranführungsinstrumente festgelegt. In dieser Verordnung ist dabei ein konstanter Jahresbetrag von 520 Mio. EUR zu Preisen von 1999 genannt. Die gemeinschaftliche Förderung ist in jedem Fall abhängig von der Höhe der von der Haushaltsbehörde bewilligten Mittel.

(2) Es obliegt der Kommission, den Bewerberländern ihre Entscheidung über die jeweilige indikative Zuteilung der ihnen zugewiesenen Mittel mitzuteilen.

(3) Bei der Zuteilung der verfügbaren Gemeinschaftsmittel werden gemäß Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung als Kriterien die landwirtschaftliche Bevölkerung, die landwirtschaftlich genutzte Fläche, das Bruttoinlandsprodukt in Kaufkraftparitäten und die spezifische Situation einzelner Gebiete zugrunde gelegt.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung erarbeiten die begünstigten Länder einen Plan und legen ihn der Kommission vor; damit dieser Plan erarbeitet werden kann, muß der Betrag der von der Kommission zugeteilten Finanzmittel bekannt sein.

(5) Die Zahlung der gemeinschaftlichen Förderung im Rahmen des Heranführungsinstruments für die Landwirtschaft hängt für das Bewerberland von der Einhaltung insbesondere der finanziellen Bestimmungen ab, die in Finanzierungsprotokollen zwischen der Gemeinschaft und den begünstigten Ländern aufgestellt wurden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die indikative Mittelzuteilung des jährlichen Hoechstbetrags der Gemeinschaftsmittel im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 auf die begünstigten Länder ist entsprechend dem Anhang der vorliegenden Entscheidung festgelegt. Die Beträge sind in konstanten Preisen von 1999 ausgedrückt.

Die Zuteilung wird für den Zeitraum 2000 bis 2006 festgelegt. Sie wird gegebenenfalls in Anwendung von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 überprüft.

Die Höhe der Gemeinschaftsmittel wird gegebenenfalls nach Maßgabe der Mittelbewilligung durch die Haushaltsbehörde angepaßt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1999

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 87.

ANHANG

Indikative Aufteilung des jährlichen Hoechstbetrags der Gemeinschaftsmittel für die begünstigten Länder in EUR zu Preisen des Jahres 1999

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Haut



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