31999D0505

1999/505/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 3 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1774)

 ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 63–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 3 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1774)

(1999/505/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3, Unterabsätze 1 und 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 1 Unterabsatz 1 Ziffer 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 wird im Rahmen von Ziel 3 der Strukturfonds die Unterstützung der Anpassung und Modernisierung der Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungspolitiken und -systeme gefördert.

(2) Gemäß Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 werden 12,3 v. H. der Strukturfondsmittel Ziel 3 zugewiesen.

(3) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 nimmt die Kommission für Verpflichtungsermächtigungen, die für die Programmplanung von 2000 bis 2006 verfügbar sind, nach transparenten Verfahren eine indikative Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor.

(4) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 beruht für das Ziel 3 die Aufteilung je Mitgliedstaat im wesentlichen auf der förderfähigen Bevölkerung, der Beschäftigungslage und der Schwere der Probleme, insbesondere dem sozialen Ausschluß, dem Erziehungs- und Ausbildungsstand und der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt.

(5) Der Europäische Rat hat bei seiner Tagung in Berlin vom 24. und 25. März 1999 unter Ziffer 45 der Schlußfolgerungen des Vorsitzes die von der Kommission im Einklang mit Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 vorgeschlagene Methode zur indikativen Aufteilung der Mittel für Ziel 3 auf die Mitgliedstaaten gebilligt.

(6) Darüber hinaus hat der Europäische Rat bei seiner Tagung in Berlin vom 24. und 25. März 1999 in Ziffer 44 Buchstaben d) und e) der Schlußfolgerungen des Vorsitzes die Beträge festgelegt, die im Zeitraum 2000 bis 2006 für besondere Situationen bereitgestellt werden.

(7) In ihrer Erklärung in der Anlage zum Protokoll der Ratstagung vom 21. Juni 1999 hat die Kommission das Verfahren niedergelegt, nacht der sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 die indikative Aufteilung der Mittel für Ziel 3 auf die Mitgliedstaaten vornimmt -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen von Ziel 3 für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Padraig FLYNN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

ANHANG

Indikative Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen von Ziel 3 der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Haut



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