31999D0500

1999/500/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Juli 1999 über die vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006 (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1760)

 ABl. L 194 vom 27.7.1999, S. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 14 Band 01 S. 84 - 85
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 14 Band 01 S. 84 - 85
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 1. Juli 1999

über die vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 1760)

(1999/500/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds(1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 3 Unterabatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 trägt das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei zur Verwirklichung von Strukturmaßnahmen im Fischereisektor außerhalb der Ziel-1-Regionen bei.

(2) Der Europäische Rat von Berlin (24. und 25. März 1999) legte in Absatz 40 der Schlußfolgerungen des Vorsitzes die Beträge fest, die für die fraglichen Maßnahmen im Zeitraum 2000 bis 2006 vorgesehen sind.

(3) Die Kommission nimmt gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 auf der Grundlage transparenter Verfahren für Verpflichtungsermächtigungen, die für die fraglichen Maßnahmen verfügbar sind, eine vorläufige Aufteilung auf die Mitgliedstaaten vor und hat die dabei anzuwendende Vorgehensweise in einem dem AStV am 18. März 1999(2) vorgelegten Vermerk angegeben.

(4) Die Mittel sollen auf Grundlage dieser Vorgehensweise vergeben werden -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen für den Zeitraum 2000 bis 2006 auf die Mitgliedstaaten ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 1999

Für die Kommission

Emma BONINO

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1.

(2) "Technische Angaben der Kommission zu Mitteln aus dem Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei" (Mitteilung an die Vertretungen, SN 1122/99 vom 18. März 1999).

ANHANG

Vorläufige Aufteilung der Verpflichtungsermächtigungen auf die Mitgliedstaaten im Rahmen des Finanzinstruments für die Ausrichtung der Fischerei außerhalb der Ziel-1-Regionen der Strukturfonds für den Zeitraum 2000 bis 2006

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Haut



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