31998D0249

98/249/EG: Beschluß des Rates vom 7. Oktober 1997 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft

 ABl. L 104 vom 3.4.1998, S. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
 Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 11 Band 28 S. 188 - 188
 Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 4 - 4
 Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 11 Band 17 S. 4 - 4

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
html html html html html html html html html   html html html html html html html html html html html html html
pdf   pdf     pdf           pdf pdf pdf pdf   pdf   pdf pdf pdf    

 

BESCHLUSS DES RATES vom 7. Oktober 1997 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks im Namen der Gemeinschaft (98/249/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaft an den Verhandlungen zur Ausarbeitung des Entwurfs eines Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks teilgenommen.

Dieses Übereinkommen wurde am 22. September 1992 im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet.

Ziel des Übereinkommens ist die Verhütung und Beseitigung der Verschmutzung sowie der Schutz des Meeres gegen schädliche Auswirkungen menschlicher Tätigkeiten.

Da die Gemeinschaft Maßnahmen verabschiedet hat, die unter den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen, sollte sie sich auf diesem Gebiet international engagieren. Die Aktionen der direkt betroffenen Mitgliedstaaten sollten durch Aktionen der Gemeinschaft ergänzt werden, deren Teilnahme am Übereinkommen in Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip steht.

Gemäß Artikel 130 r des Vertrags trägt die Umweltpolitik der Gemeinschaft unter anderem zur Verfolgung nachstehender Ziele bei: Erhaltung und Schutz der Umwelt sowie Verbesserung ihrer Qualität, Schutz der menschlichen Gesundheit und umsichtige und rationelle Verwendung der natürlichen Ressourcen. Ferner arbeiten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit mit Drittländern und den zuständigen internationalen Organisationen zusammen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das am 22. September 1992 in Paris unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 26 des Übereinkommens bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.

Artikel 3

Die Gemeinschaft wird in der nach Artikel 10 des Übereinkommens eingesetzten Kommission in den in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallenden Angelegenheiten durch die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vertreten.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. C 89 vom 10.4.1995, S. 199.

Haut



Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen