94/652/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. September 1994 zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen
ABl. L 253 vom 29.9.1994, S. 29–31 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 215 - 217
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 15 Band 13 S. 215 - 217
Sonderausgabe in tschechischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in estnischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in ungarischer Sprache Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in litauischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in lettischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in maltesischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in polnischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in slowakischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in slowenischer Sprache: Kapitel 15 Band 02 S. 383 - 385
Sonderausgabe in bulgarischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 83 - 85
Sonderausgabe in rumänischer Sprache: Kapitel 15 Band 03 S. 83 - 85
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. September 1994 zur Festlegung der Liste der Aufgaben und der Aufgabenzuteilung im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (94/652/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 93/5/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen (1), insbesondere auf Artikel 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Richtlinie 93/5/EWG sieht die Unterstützung der Kommission und die Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen vor; die Entscheidung 94/458/EG der Kommission (2) legt die Regeln für die verwaltungsmässige Organisation der Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen fest.
Artikel 3
der Richtlinie 93/5/EWG sieht die Festlegung und mindestens halbjährliche Aktualisierung der Liste der im Rahmen der wissenschaftlichen Zusammenarbeit zu erledigenden Aufgaben und der damit verbundenen Schwerpunkte sowie die Zuteilung dieser Aufgaben an die Mitgliedstaaten vor.
Die Liste der Aufgaben muß im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz in der Gemeinschaft und die Anforderungen der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Lebensmittelbereich festgelegt und aktualisiert werden.
Die Aufgaben müssen unter Berücksichtigung des in den Mitgliedstaaten vorhandenen Fachwissens und der verfügbaren Mittel verteilt werden, insbesondere auf die an der wissenschaftlichen Zusammenarbeit teilnehmenden Einrichtungen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen in Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste der Aufgaben im Rahmen der Mitwirkung der Mitgliedstaaten bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen und die Zuteilung dieser Aufgaben an die Mitgliedstaaten sind im Anhang dieser Entscheidung festgelegt.
Artikel 2
Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG benannte Behörde oder Stelle teilt der Kommission unverzueglich mit, welche Einrichtung bzw. welche Einrichtungen die im Anhang genannten Aufgaben durchführt/durchführen, die ihr/ihnen zugeteilt wurden. Änderungen sind der Kommission unverzueglich mitzuteilen.
Artikel 3
Bis spätestens 1. Januar 1995 und danach alle sechs Monate übermittelt jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 2 der Richtlinie 93/5/EWG benannte Behörde oder Stelle der Kommission einen Tätigkeitsbericht bezueglich der Erfuellung der zugeteilten Aufgaben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 20. September 1994
Für die Kommission
Martin BANGEMANN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 52 vom 4. 3. 1993, S. 18.
(2) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 84.
ANHANG
Liste der Aufgaben der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Mitwirkung bei der wissenschaftlichen Prüfung von Lebensmittelfragen "" ID="1">1. Aromastoffe"> ID="1">1.1. Chemisch definierte Aromastoffe> ID="2">Dänemark (Koordinator)> ID="3">30. Juni 1997"> ID="1">Erstellung von Berichten für die Sicherheitsbewertung chemisch definierter Aromastoffe.> ID="2">Deutschland, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich"> ID="1">Einrichtung und Führung eines traditionellen und elektronischen Archivs mit den für die betreffenden Stoffe verfügbaren Daten zu den toxikologischen Eigenschaften und zur Exposition."> ID="1">2. Mikrobiologie"> ID="1">2.1. Mikrobiologische Kriterien> ID="2">Frankreich (Koordinator)> ID="3">30. September 1995"> ID="1">Sammeln wissenschaftlicher und methodologischer Informationen, die zur Untersuchung mikrobiologischer Kriterien für bestimmte Lebensmittel dienen.> ID="2">Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich"> ID="1">2.2. Untersuchungen zur Temperaturkontrolle> ID="2">Vereinigtes Königreich (Koordinator)> ID="3">30. Juni 1995"> ID="1">Untersuchung des Verhaltens pathogener Mikroorganismen über einen bestimmten Zeitraum und bei unterschiedlichen Temperaturen in verschiedenen Lebensmitteln, die das Wachstum solcher Organismen vermutlich fördern> ID="2">Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Niederlande"> ID="1">3. Kontaminanten"> ID="1">3.1. Allgemeine Fragen> ID="2">Italien, Vereinigtes Königreich (Gesamtkoordinator)> ID="3">30. Juni 1997"> ID="1">3.1.1. Unvorhergesehene und dringende Fragen> ID="2">Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Luxembourg, Niederlande, Portugal"> ID="1">Koordinierung des Sammelns von Daten in den Mitgliedstaaten, die für die Risikobewertung von unvorhergesehenen und dringenden Fragen im Zusammenhang mit Lebensmittelkontaminanten durch den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß erforderlich sind."> ID="1">3.2. Spezifische Fragen"> ID="1">Erstellung von Berichten für die Risikobewertung spezifischer Kontaminanten durch den wissenschaftlichen Lebensmittelausschuß mit besonderem Bezug auf die Eßgewohnheiten in jedem Mitgliedstaat"> ID="1">3.2.1. Aflatoxin> ID="2">Vereinigtes Königreich (Koordinator) Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Portugal> ID="3">31. Dezember 1995"> ID="1">3.2.2. Ochratoxin A> ID="2">Dänemark (Koordinator) Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich> ID="3">31. Dezember 1995"> ID="1">3.2.3. Nitrat> ID="2">Spanien (Koordinator) Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Italien, Niederlande, Portugal, Vereinigtes Königreich> ID="3">31. Juli 1995"> ID="1">3.2.4. Kadmium> ID="2">Italien (Koordinator) Belgien, Dänemark, Deutschland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Niederlande, Vereinigtes Königreich> ID="3">31. Juli 1995"> ID="1">4. Bewertung der Aufnahme und Exposition"> ID="1">4.1. Untersuchung von Datenbanken über den Lebensmittelverbrauch in der Europäischen Union> ID="2">Irland (Koordinator)> ID="3">31. Juli 1996"> ID="1">Verbesserung der Kenntnisse über den Lebensmittelverbrauch im Hinblick auf den öffentlichen Gesundheitsschutz durch Austausch von Erfahrungen der Leiter der Datenbanken und eine entsprechende Zusammenarbeit.> ID="2">Belgien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Italien, Niederlande, Vereinigtes Königreich">
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