31994D0381

94/381/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

 ABl. L 172 vom 7.7.1994, S. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 58 S. 243 - 244
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 58 S. 243 - 244

BG ES CS DA DE ET EL EN FR GA IT LV LT HU MT NL PL PT RO SK SL FI SV
  html   html html   html html html   html         html   html       html html
  pdf   pdf pdf   pdf pdf pdf   pdf         pdf   pdf       pdf pdf

 

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juni 1994 über Schutzmaßnahmen in bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie und die Verfütterung von aus Säugetieren gewonnenen Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR) (94/381/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzuechterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Aus dem Vereinigten Königreich und einigen anderen Mitgliedstaaten wurden Fälle von spongiformer Rinderenzephalopathie (BSE) berichtet. Auch die Traberkrankheit ist in mehreren Mitgliedstaaten aufgetreten.

Es wird davon ausgegangen, daß BSE bei Rindern auf aus Wiederkäuern gewonnene Futtermittel zurückzuführen ist, die den Erreger der Traberkrankheit und später den BSE-Erreger enthielten und nicht ausreichend behandelt wurden, um diese infektiösen Erreger zu inaktivieren. Die Untergruppe "BSE" des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses hat aufgrund jüngster Studien erklärt, daß es derzeit nicht möglich sei, Verfahren festzulegen, durch die eine völlige Inaktivierung der Erreger im Rahmen der gewerblichen Verwertungsindustrie gewährleistet werden könne.

Von Wiederkäuern ist bekannt, daß sie empfänglich sind für die Erreger der BSE und der Traberkrankheit; die Übertragung erfolgt durch die Nahrungsaufnahme.

Die Kommission hat die Situation im Wissenschaftlichen Veterinärausschuß eingehend geprüft. Dieser kam zu dem Schluß, daß aus Gewebe von Wiederkäuern gewonnene Futtermittel die einzige, potentiell bedeutende Ansteckungsquelle für den Erreger der spongiformen Rinderenzephalopathie in bezug auf die empfänglichen Tierarten darstellt. Daher würde ein Verbot der Verfütterung an diese Tierarten das Ansteckungsrisiko verringern.

Es erweist sich als schwierig, verarbeitete, aus Wiederkäuern gewonnene Futtermittel von aus anderen Säugetierarten gewonnenen Futtermitteln zu unterscheiden. Aus praktischen Erwägungen ist deshalb das Verfüttern von aus jeglicher Säugetierart gewonnenen Futtermitteln an Wiederkäuer zu untersagen; in der ganzen Gemeinschaft ist dieselbe Maßnahme anzuwenden.

Kann ein Mitgliedstaat jedoch ein System einführen, das eine Unterscheidung zwischen aus Wiederkäuerarten gewonnenen Futtermitteln ermöglicht, so wird er von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 90/425/EWG ermächtigt, die Verfütterung von Futtermitteln, die aus anderen Tierarten als Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuern zuzulassen.

Diese Entscheidung entspricht dem Standpunkt des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten untersagen innerhalb von 30 Tagen nach der Notifizierung der vorliegenden Entscheidung die Verfütterung von aus Säugetiergewebe gewonnenen Futtermitteln an alle Wiederkäuerarten.

(2) Mitgliedstaaten, die ein System einführen, das eine Unterscheidung zwischen aus Wiederkäuern gewonnenen tierischen Futtermitteln und nicht aus Wiederkäuerarten gewonnenen tierischen Futtermitteln ermöglicht, werden von der Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 90/425/EWG jedoch ermächtigt, die Verfütterung von Futtermitteln, die aus anderen Tierarten als Wiederkäuern gewonnen werden, an Wiederkäuern zuzulassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung wird im Lichte der Entwicklung der wissenschaftlichen Erkenntnisse und insbesondere der Ergebnisse der derzeit durchgeführten wissenschaftlichen Studien über Verwertungssysteme überprüft.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. Juni 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29.

(2) ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49.

Haut



Verwaltet vom Amt für Veröffentlichungen