31980D1025

80/1025/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 1980 über die Kontrollen der Ausführung der einzelstaatlichen Pläne zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder

 ABl. L 304 vom 13.11.1980, S. 35–36 (DA, DE, EN, FR, IT, NL)
 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 191 - 192
 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 164 - 165
 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 12 S. 191 - 192
 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 19 S. 164 - 165

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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 1980 über die Kontrollen der Ausführung der einzelstaatlichen Pläne zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (80/1025/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf Artikel 10 der Richtlinie 77/391/EWG zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Um insbesondere zur Verbesserung des Gesundheitszustands der Rinder in der Gemeinschaft und zur Erleichterung des Handelsverkehrs mit Rindern beizutragen, hat der Rat mit seiner Richtlinie 77/391/EWG eine gemeinsame Aktion zur Beschleunigung oder Intensivierung der Tilgung von Brucellose, Tuberkulose und Leukose eingeführt.

Gemäß Artikel 13 der genannten Richtlinie hat der Rat in seiner Richtlinie 78/52/EWG (2) die gemeinschaftlichen Kriterien für die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder festgelegt.

Gemäß Artikel 9 der Richtlinie 77/391/EWG hat die Kommission die einzelstaatlichen Pläne zur beschleunigten Tilgung der Brucellose und der Leukose, vorgelegt vom Vereinigten Königreich bzw. von Dänemark (3), der Brucellose und der Tuberkulose, vorgelegt von Frankreich (4) und Irland (5), der Leukose, vorgelegt von der Bundesrepublik Deutschland (6), der Brucellose, vorgelegt von Belgien (7), sowie der Brucellose und Tuberkulose, vorgelegt von Italien (8), gebilligt.

Nach Artikel 10 der Richtlinie 77/391/EWG nimmt die Kommission regelmässig Stichprobenkontrollen an Ort und Stelle vor, um sich aus tierärztlicher Sicht von der Durchführung der einzelstaatlichen Tilgungspläne zu überzeugen. Zur Anwendung dieses Artikels sind die Einzelheiten dieser Kontrollen zu regeln. Dabei empfiehlt es sich, den Ständigen Veterinärausschuß über das Ergebnis der Kontrollen aufgrund von Plänen, zu denen er seine Stellungnahme abgegeben hat, zu unterrichten.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kontrollen, die an Ort und Stelle vom tierärztlichen Standpunkt aus vorgenommen werden, um die Durchführung der einzelstaatlichen Pläne zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder zu überwachen, erfolgen im jeweiligen Mitgliedstaat erstmals vor dem 31. Dezember 1980 und danach jährlich.

Artikel 2

(1) Die Kommission ernennt jeweils die mit der Vornahme der in Artikel 1 genannten Kontrollen zu beauftragenden Sachverständigen.

(2) Die Mitgliedstaaten werden von den Kontrollbesuchen jeweils dreissig Tage vorher unterrichtet, damit sie dafür die gemäß Artikel 10 der Richtlinie 77/391/EWG erforderliche Hilfestellung leisten.

(3) Zur Vornahme der Kontrollen begeben sich die ernannten Sachverständigen zu den für die Durchführung der Tilgungspläne zuständigen Landes- oder Gebietsbehörden. Erforderlichenfalls können sie auf Wunsch auch alle Rinderbestände, Schlachthöfe, Tierkörperbeseitigungsanstalten, Laboratorien oder alle anderen in Frage kommenden Örtlichkeiten oder Räumlichkeiten besichtigen. (1)ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 44. (2)ABl. Nr. L 15 vom 19.1.1978, S. 34. (3)ABl. Nr. L 152 vom 8.6.1978, S. 22 und 23 (Entscheidungen 78/480/EWG und 78/481/EWG). (4)ABl. Nr. L 164 vom 21.6.1978, S. 22 (Entscheidung 78/539/EWG). (5)ABl. Nr. L 227 vom 18.8.1978, S. 28 (Entscheidung 78/682/EWG). (6)ABl. Nr. L 19 vom 19.1.1979, S. 63 (Entscheidung 79/48/EWG). (7)ABl. Nr. L 17 vom 24.1.1979, S. 16 (Entscheidung 79/75/EWG). (8)ABl. Nr. L 29 vom 6.2.1980, S. 27 (Entscheidung 80/122/EWG).

Artikel 3

Der Bericht, der aufgrund der in Artikel 1 genannten Kontrollen erstellt wird, wird dem Ständigen Veterinärausschuß zur Kenntnis gebracht.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 20. Oktober 1980

Für die Kommission

Finn GUNDELACH

Vizepräsident

Haut



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