52004PC0495

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

/* KOM/2004/0495 endg. - COD 2004/0167 */

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Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

(von der Kommission vorgelegt)

BEGRÜNDUNG

Artikel 158 des EG-Vertrags legt das Gemeinschaftsziel der harmonische Entwicklung fest. Nach Artikel 160 EG-Vertrag ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der regionalen Ungleichgewichte beizutragen.

Die letzte Erweiterungswelle hat die regionalen Unterschiede in der EU verstärkt. Die Zahl der am Regionen mit Entwicklungsrückstand hat stark zugenommen. Mit einem BIP pro Kopf zwischen 30% und 75% des Gemeinschaftsdurchschnitts stehen sie vor der Herausforderung, das Konvergenzziel zu erreichen. Die Herausforderung der weiter entwickelten Regionen andererseits besteht darin, ihre Attraktivität durch eine Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit zu verstärken, um zur harmonischen Entwicklung des Territoriums der Gemeinschaft beizutragen.

Die Erweiterung hat gleichzeitig die Gesamtzahl der Grenzen erhöht. Dies erfordert eine verstärkte territoriale Zusammenarbeit basierend auf gemeinsamen Projekten für lokale Entwicklung im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, auf strukturellen Aktionen zur integrierten räumlichen Entwicklung im Rahmen der transnationalen Zusammenarbeit und auf Netzwerken für Entwicklung und zum Austausch.

Die unterschiedlichen Niveaus von Regionalentwicklung in der Gemeinschaft erfordern eine entsprechende haushaltspolitische und thematische Reaktion. Die Aktivitäten des EFRE entsprechend der Empfängerregion differenziert, gleichzeitig jedoch auf die Prioritäten von Lissabon und Göteborg konzentriert.

Im Rahmen des Ziels "Konvergenz" bewahrt der EFRE ein breites Spektrum an Interventionen, die die wichtigen Bedürfnisse dieser Regionen reflektieren. Dies soll den Regionen ermöglichen, ihre Ressourcen zu mobilisieren und zu modernisieren und einen Prozess integrierter und nachhaltiger Regionalentwicklung anlaufen zu lassen. Neuer Nachdruck wird auf Forschung, Innovation und Risikoverhütung gelegt, wobei Infrastrukturen eine wichtige Rolle behalten.

Das Ziel "Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" ist auf der Grundlage dreier Themenkreise entwickelt: Innovation und die wissensbasierte Wirtschaft, zur Steigerung der Qualität von regionalen Wirtschaftssystemen; Umwelt- und Risikoverhütung zur Stäkrung der Nachhaltigkeit dieser Entwicklung; Zugänglichkeit zu Verkehrsdiensten und Informations- und Kommunikationstechnologien (ICTs) zur Verringerung regionaler Isolierung bezüglich des Verkehrs und digitaler Netze, eine Vorbedingung zur Steigerung der regionalen Attraktivität.

Ein spezifisches Ziel wird der territorialen Zusammenarbeit gewidmet, die um grenzüberschreitende und transnationale Elemente organisiert wird, basierend einem Aktionskreis, der mit der Agenda von Lissabon und von Göteborg verbunden ist. Die interregionale Dimension ist Teil der Umsetzung der Programme unter den zuvor erwähnten Ziele. Dies basiert auf einem Bottom-up-Konzept, das die Beteiligung aller Akteure und den Erfolg von durchgeführten Aktionen gewährleistet. Die Unterstützung für die Entwicklung von Netzen zum Austausch, zur Analyse und zum Studium zwischen Regionen und Kommunalbehörden wird weiterhin unter diesem Ziel gewährt werden. Regeln der Programmplanung und der Durchführung werden vereinfacht und geklärt.

Schließlich widmet der EFRE spezielle Aufmerksamkeit territorialen Besonderheiten insbesondere gemäß Artikel 299 (2) des EG-Vertrags. In dieser Hinsicht lässt die Verordnung während der Planungsphase von Programmen zu, den Themenkreis zu modulieren, um die spezielle Situation von städtischen und ländlichen Gegenden und Gebieten mit natürlichen Nachteilen zu berücksichtigen. Zudem wird die Finanzierung von zusätzlichen Kosten, die mit dem peripheren Standort der Regionen in äußerster Randlage verbunden sind, zugelassen.

2004/0167 (COD)

Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf den 1. Absatz des Artikels 162 und den zweiten Unterabsatz des Artikels 299(2),

auf Vorschlag der Kommission [1],

[1] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [2],

[2] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen [3],

[3] ABl. C [...] vom [...], S. [...].

in Übereinkunft mit der von Artikel 251 des Vertrages festgesetzten Verfahrens,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 160 EG-Vertrag ist es Aufgabe des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), zum Ausgleich der wichtigsten regionalen Ungleichgewichte in der Gemeinschaft beizutragen. So hilft der EFRE, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen und den Rückstand der am stärksten benachteiligten Gebiete oder Inseln, einschließlich der ländlichen Gebiete, zu verringern.

(2) Die gemeinsamen Bestimmungen für die Strukturfonds und den Kohäsionsfonds sind in der Verordnung (EG) Nr. [...] mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds [4] festgelegt. Es müssen spezifische Bestimmungen für die Art von Tätigkeiten festgelegt werden, die im Rahmen der in dieser Verordnung vorgesehenen Ziele vom EFRE finanziert werden können.

[4] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(3) Der EFRE sollte eine Unterstützung im Rahmen einer kohäsionspolitischen Gesamtstrategie bereitstellen, mit der eine stärkere Konzentration der Unterstützung auf die Prioritäten der Gemeinschaft besonders außerhalb der Regionen mit Entwicklungsrückstand gewährleistet wird.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. [...] sieht vor, dass die Zuschussfähigkeit der Ausgaben auf nationaler Ebene festgelegt werden soll, wobei bestimmte Ausnahmen gelten, für die spezifische Bestimmungen festgelegt werden müssen. Die Ausnahmen hinsichtlich des EFRE müssen daher noch näher bestimmt werden.

(5) Eine effiziente und wirksame Durchführung der aus dem Fonds unterstützten Maßnahmen setzt verantwortungsvolles Verwaltungshandeln und eine Partnerschaft zwischen allen relevanten territorialen und sozioökonomischen Akteuren und insbesondere den regionalen und lokalen Behörden voraus.

(6) Anknüpfend an die Erfahrungen und Stärken der Gemeinschaftsinitiative URBAN, vorgesehen in Artikel 20(1)(b) der Verordnung des Rates (EG) Nr. 1260/1999 vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [5], ist die städtische Dimension auszubauen, indem die Maßnahmen in diesem Bereich in vollem Umfang in die aus dem EFRE kofinanzierten operationellen Programme einbezogen werden.

[5] Abl. L 161, 26.6.1999, S. 1. Zuletzt geänderte Verordnung durch den Beitrittsakt 2003.

(7) Besonderes Augenmerk muss der der Gewährleistung von Komplementarität und Kohärenz der Unterstützung gelten, die vom EFRE, vom Europäischen Agrarfonds für landwirtschaftliche Entwicklung gemäß der Verordnung (EG) [...] [6] sowie vom Europäischen Fischereifonds gemäß der Verordnung (EG) [...] [7] erbracht wird. Die aus dem EFRE kofinanzierten Programme sollten daher die Diversifizierung der Wirtschaft des ländlichen Raums und der von der Fischerei abhängigen Gebiete weg von den traditionellen Tätigkeiten fördern.

[6] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

[7] ABl. L [...] vom [...], S. [...].

(8) Es soll sichergestellt werden, dass die Aktionen des EFRE zugunsten der kleinen und mittleren Unternehmen die Ziele der Europäischen Charta der kleinen und mittleren Unternehmen, angenommen während des Europäischen Rates von Santa Maria de Feira berücksichtigen und ihre Umsetzung unterstützen.

(9) Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Gebiete in äußerster Randlage gerichtet werden, und zwar durch eine einmalige Ausweitung des Interventionsbereichs des EFRE auf die Finanzierung von Betriebskosten, die durch die Kompensierung von Mehrkosten in verschiedenen Bereichen entstehen. Eine solche Ausnahme benötigt die Anwendung von Artikel 299, Absatz 2 des Vertrages als juristische Basis.

(10) Der EFRE sollte sich um die Probleme der Erreichbarkeit und der Abgelegenheit von den großen Märkten kümmern, denen die in Protokoll Nr. 6 zur Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens definierten Gebiete mit extrem geringer Bevölkerungsdichte gegenüberstehen. Der EFRE sollte sich auch den spezifischen Problemen widmen, mit denen bestimmte Inseln, Berggebiete und dünn besiedelte Gebiete aufgrund ihrer geografischen Lage konfrontiert sind und die deren Entwicklung hemmen.

(11) Es müssen Synergien zwischen dem EFRE und der Unterstützung aus dem Europäischen Sozialfonds und dem Kohäsionsfonds geschaffen werden. Außerdem ist die Komplementarität und Kohärenz mit den anderen Gemeinschaftspolitiken zu gewährleisten.

(12) Es ist erforderlich, spezifische Bestimmungen zur Programmplanung, Verwaltung, Begleitung und Kontrolle der operationellen Programme im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" festzulegen.

(13) Es ist notwendig, eine effiziente grenzüberschreitende und transnationale Zusammenarbeit mit den Nachbarländern der Gemeinschaft zu unterstützen. Dabei ist es nötig sicherzustellen, dass die Regionen der Mitgliedstaaten, die an Drittländer angrenzen, effiziente Hilfe für ihre Entwicklung erhalten. Daher sollten ausnahmsweise Interventionen des EFRE erlaubt werden, die die Finanzierung von Projekten vorsehen, die auf dem Territorium von Drittländern angesiedelt sind, wenn sie den Regionen der Gemeinschaft von Nutzen sind.

(14) Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 des Europäischen Parlaments und des Rats über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vom 12. Juli 1999 [8] wird aufgehoben -

[8] ABl. L 213, 13.8.1999, S. 1.

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Ziel

Diese Verordnung legt die Aufgaben des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), die Reichweite seiner Unterstützung hinsichtlich der Ziele ,Konvergenz", ,Regionale Wettbewerbstätigkeit und Beschäftigung" und ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" fest, wie sie in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. [...] mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds definiert sind, sowie die Art der Ausgaben, die beihilfefähig für die Unterstützung sind.

Sie legt spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Behandlung städtischer und ländlicher Gebiete, von der Fischerei abhängiger Gebiete, von Gebieten in äußerster Randlagen und Gebieten mit natürlichen Benachteiligungen.

Sie legt auch die spezifischen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" fest, besonders im Hinblick auf Programmplanung, Durchführung, Verwaltung, Überwachung und Kontrolle dar.

Artikel 2

Aufgaben

Der EFRE trägt zur Finanzierung der Unterstützung bei, die darauf abzielt, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt zu stärken, indem regionale Disparitäten abgebaut und die strukturelle Entwicklung und Anpassung der Regionalwirtschaften, einschließlich der Umstellung der Regionen mit rückläufiger industrieller Entwicklung, gefördert werden.

Dabei bezieht der EFRE die Prioritäten der Gemeinschaft ein, insbesondere der Notwendigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu stärken, dauerhafte Arbeitsplätze zu schaffen und ein umweltverträgliches Wachstum zu fördern.

Artikel 3

Geltungsbereich der Unterstützung

1. Der EFRE konzentriert seine Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von thematischen Prioritäten. Art und Umfang der im Rahmen der einzelnen Schwerpunkte zu finanzierenden Maßnahmen müssen den Charakter der drei Ziele ,Konvergenz", ,Regionale Wettbewerbstätigkeit und Beschäftigung" und ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" gemäß der Artikel 4, 5 und 6 der vorliegenden Verordnung widerspiegeln.

2. Der EFRE beteiligt sich an der Finanzierung von

a) produktiven Investitionen;

b) Infrastrukturen;

c) anderen Entwicklungsinitiativen, darunter Unternehmensdienstleistungen, Errichtung und Ausbau von Finanzierungsinstrumenten wie Risikokapital, Darlehens- und Garantiefonds und lokale Entwicklungsfonds, zinsverbilligte Darlehen sowie lokale Dienstleistungen und den Erfahrungsaustausch zwischen den entsprechenden Regionen, Städten, sozioökonomischen und Umweltakteuren;

d) technischer Hilfe gemäß Artikeln 43 und 44 der Verordnung (EG) Nr. [...].

Artikel 4

Konvergenz

Im Rahmen des Ziels ,Konvergenz" konzentriert der EFRE seine Hilfen auf die Unterstützung einer nachhaltigen integrierten regionalen und lokalen Wirtschaftsentwicklung, indem das endogene Potenzial durch Programme mobilisiert und gestärkt wird, die auf die Modernisierung und Diversifizierung der regionalen Wirtschaftsstrukturen insbesondere in den folgenden Bereichen abzielen:

1. Forschung und technologische Entwicklung (FTE), Innovation und Unternehmergeist einschließlich Stärkung der regionalen FTE-Kapazitäten; Unterstützung der industriellen FTE in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und des Technologietransfers; Verbesserung der Verbindungen zwischen KMU und Hochschulen sowie Forschungs- und Technologiezentren; Entwicklung von Unternehmensnetzwerken und -clustern; Unterstützung der Bereitstellung von Unternehmens- und Technologiedienstleistungen für Gruppen von KMU; Förderung des Unternehmergeistes und Schaffung von Finanzierungsquellen für Innovationen in KMU durch neue Finanzierungsinstrumente.

2. Informationsgesellschaft einschließlich: Ausbau des lokalen Inhalts sowie von lokalen Diensten und Anwendungen; Entwicklung von On-line-Diensten für die Öffentlichkeit und Verbesserung des Zugangs zu diesen; Unterstützung und Dienstleistungen für KMU im Hinblick auf die Einführung und effiziente Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT).

3. Umwelt einschließlich: Investitionen gekoppelt an die Bereiche Abfallbewirtschaftung, Wasserversorgung, Behandlung von städtischen Abwässern und Luftqualität; Integrierte Vorbeugung und Kontrolle, Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen; Förderung der Artenvielfalt und des Naturschutzes; Unterstützung für KMU im Hinblick auf die Förderung von Plänen zur nachhaltigen Produktion durch Einführung von rentablen Verwaltungssystemen für Umwelt und durch die Einführung und Nutzung von Technologien zur Verschmutzungsverhütung.

4. Risikoverhütung einschließlich: Entwicklung und Durchführung von Plänen zur Verhütung von natürlichen und technologischen Risiken.

5. Fremdenverkehr einschließlich: Förderung des natürlichen und kulturellen Reichtums als Potenzial für einen nachhaltigen Fremdenverkehr; Schutz und Aufwertung des Kulturerbes zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung; Unterstützung für eine bessere Bereitstellung von touristischen Leistungen im Hinblick auf neue Leistungen mit höherem Mehrwert.

6. Investitionen in Verkehrsnetze, einschließlich der transeuropäischen Netze und integrierte Strategien zur Förderung eines sauberen städtischen Verkehrs, die zur Verbesserung der Beförderungsleistungen im Personen- und Güterverkehr und des Zugangs zu diesen, zu einem ausgewogeneren Verhältnis zwischen den Verkehrsträgern, zur Förderung von Systemen des kombinierten Verkehrs und zur Verringerung der Auswirkungen auf die Umwelt beitragen.

7. Energie einschließlich: transeuropäische Netze, die zur Verbesserung der Versorgungssicherheit, zur Vollendung des Binnenmarktes und zur Einbeziehung von Umweltbelangen beitragen; Verbesserung der Energieeffizienz und der Entwicklung von erneuerbaren Energien.

8. Investitionen in dem Bereich Bildung, die zur Steigerung der Attraktivität und der Lebensqualität in den Regionen beitragen.

9. Investitionen in dem Bereich Gesundheit einschließlich von Investitionen, die die Bereitstellung von Gesundheitsleistungen verbessern und so zur regionalen Entwicklung und zur Lebensqualität in den Regionen beitragen.

10. Direktbeihilfen für Investitionen in KMU, die zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.

Artikel 5

Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung

Im Rahmen des Ziels ,Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" konzentriert der EFRE seine Unterstützung im Rahmen von regionalen nachhaltigen Entwicklungsstrategien auf folgende Prioritäten:

1. Innovation und wissensbasierte Wirtschaft durch Förderung der Konzeption und Umsetzung von regionalen Innovationsstrategien, die das Entstehen von effizienten regionalen Innovationssystemen begünstigen, insbesondere:

a) Verstärkung von regionalen FTE- und Innovationskapazitäten, die direkt mit den Zielen der regionalen Wirtschaftsentwicklung verbunden sind, durch Förderung von industrie- oder technologiespezifischen Kompetenzzentren, durch Unterstützung des Technologietransfers und durch die Entwicklung der Technologievorausschau und des internationalen Benchmarking von Maßnahmen zur Innovationsförderung; Unterstützung der Zusammenarbeit von Unternehmen und von gemeinsamen innovativen Projekten im Bereich FTE und Innovation;

b) Förderung der Innovationstätigkeit in KMU durch Unterstützung von Kooperationsnetzwerken zwischen Hochschulen und Unternehmen, durch Förderung von Unternehmensnetzwerken und KMU-Clustern und durch die Erleichterung des Zugangs von KMU zu fortgeschrittenen Unternehmens dienstleistungen; Unterstützung der Integration von sauberen und innovativen Technologien in den KMUs;

c) Förderung des Unternehmergeistes durch Erleichterung der wirtschaftlichen Nutzung von neuen Ideen und Ermunterung zur Förderung der Gründung von neuen, aus Hochschulen und bestehenden Unternehmen hervorgegangenen Unternehmen;

d) Schaffung von neuen Finanzierungsinstrumenten und Gründerzentren zur Förderung der Gründung oder Expansion von Unternehmen, die wissensintensive Technologien ausgiebig nutzen.

2. Umwelt und Risikoverhütung, insbesondere:

a) Förderung von Investitionen zur Sanierung von verschmutzten Geländen und Flächen; Förderung der Entwicklung von Infrastrukturen im Zusammenhang mit der Artenvielfalt und Natura 2000, die zu einer nachhaltigen Wirtschaftsentwicklung und zur Diversifizierung der ländlichen Gebiete beitragen;

b) Anreiz zur Erzeugung von erneuerbaren Energien;

c) Förderung eines sauberen städtischen Verkehrs;

d) Entwicklung von Plänen und Maßnahmen zur Verhütung und Behandlung von natürlichen und technologischen Risiken.

3. Zugang - außerhalb der großen städtischen Zentren - zu Verkehrs- und Telekommunikationsdiensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, insbesondere:

a) Verstärkung der sekundären Netze durch Verbesserung der Verbindungen zu den transeuropäischen Verkehrsnetzen, zu regionalen Eisenbahnknoten punkten, Flughäfen und Häfen oder zu multimodalen Plattformen, durch Sicherstellung von Radialverbindungen zu den großen Eisenbahnlinien und durch Förderung der regionalen und lokalen Binnenwasserwege;

b) Förderung des Zugangs zu und des effizienten Einsatzes von IKT durch KMU durch die Unterstützung des Zugangs zu den Netzen, die Einrichtung von öffentlichen Internet-Zugangsstellen, die Bereitstellung von Ausrüstungen und durch die Entwicklung von Diensten und Anwendungen.

Artikel 6

Europäische territoriale Zusammenarbeit

Im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" konzentriert der EFRE seine Unterstützung auf:

1. Die Entwicklung von grenzübergreifenden wirtschaftlichen und sozialen Tätigkeiten durch gemeinsame Strategien für eine nachhaltige territoriale Entwicklung, insbesondere durch

a) Förderung des Unternehmergeistes und der Entwicklung von KMU, des Fremdenverkehrs, kultureller Tätigkeiten und des Grenzhandels;

b) Förderung des Schutzes und der gemeinsamen Bewirtschaftung der Umwelt;

c) Verringerung der Isolation durch einen besseren Zugang zu Verkehrs-, Informations- und Kommunikationsnetzen und -diensten sowie zu den grenzübergreifenden Wasser- , Abfallentsorgungs- und Energiesystemen;

d) Entwicklung der Zusammenarbeit, der Kapazitäten, der gemeinsamen Nutzung auf dem Gebiet der insbesondere in Bereichen wie Gesundheit, Kultur und Bildung.

Darüber hinaus können die operationellen Programme zur grenzüberschreitenden Integration des Arbeitsmarkts, zu lokalen Beschäftigungsinitiativen, Chancengleichheit, Fortbildung und sozialer Eingliederung sowie zur gemeinsamen Nutzung von Humanressourcen und Einrichtungen für FTE beitragen.

2. Begründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit, einschließlich der bilateralen Zusammenarbeit zwischen maritimen Regionen, durch die Finanzierung von Netzwerken und Aktionen, die eine integrierte territoriale Entwicklung, basierend auf den folgenden Prioritäten, begünstigen:

a) Wasserbewirtschaftung, insbesondere auf transnationalen Ebene, einschließlich des Schutzes und der Bewirtschaftung von Flusseinzugsgebieten, Küstengebieten, Meeresressourcen, Wasserdienst leistungen und Feuchtgebieten;

b) Verbesserung der Anbindung, einschließlich Investitionen im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Abschnitten der transeuropäischen Netze, Verbesserung der lokalen und regionalen Anbindung an die nationalen und transnationalen Netze und Plattformen; Verbesserung der Interoperabilität der nationalen und regionalen Systeme; Förderung von fortgeschrittenen Kommunikations- und Informationstechnologien;

c) Risikoverhütung, einschließlich der Förderung maritimer Sicherheit und des Schutzes vor Überschwemmungen, Meeres- und Binnengewässerverschmutzung, der Verhütung und des Schutzes vorErosion, Erdbeben und Lawinen. Die Programme können die Bereitstellung von Ausrüstungen, die Entwicklung von Infrastrukturen, die Konzeption und Durchführung von transnationalen Unterstützungsplänen, Systeme für die gemeinsame Kartografierung von Risiken und die Entwicklung von gemeinsamen Instrumenten für die Untersuchung, Verhütung, Überwachung und Bekämpfung von natürlichen und technologischen Risiken umfassen;

d) Die Schaffung von Wissenschafts- und Technologienetzwerken für Fragen, die die ausgewogene Entwicklung der transnationalen Räume betreffen: u.a. Schaffung von Netzwerken zwischen Hochschulen und Verbindungen für den Zugang zu wissenschaftlichen Kenntnissen und den Technologietransfer zwischen FTE-Einrichtungen und internationalen Spitzenzentren für FTE, Errichtung von transnationalen Zusammenschlüssen für die gemeinsame Nutzung von FTE-Ressourcen, Partnerschaften zwischen Einrichtungen für den Technologie transfer, Entwicklung von gemeinsamen Instrumenten des Finanz-Engineering zur Förderung von FTE in den KMU.

3. Verstärkung der Wirksamkeit der Regionalpolitik durch Förderung der Vernetzung und des Erfahrungsaustauschs zwischen den regionalen und lokalen Behörden, unter Berücksichtigung der in Artikel 5 (1) (2) und Artikel 8 genannten Themen, zu denen auch Programme für Kooperationsnetzwerke, die sich auf die gesamte Gemeinschaft erstrecken, zählen, sowie Maßnahmen, die Studien, die Erhebung von Daten und die Beobachtung und Analyse von Entwicklungstendenzen in der Gemeinschaft betreffen.

Artikel 7

Regelungen zur Zuschussfähigkeit der Ausgaben

Folgende Ausgaben kommen für eine Beteiligung des EFRE nicht in Betracht:

a) Mehrwertsteuer;

b) Sollzinsen;

c) Erwerb von Grundstücken für einen Betrag von mehr als 10% der gesamten zuschussfähigen Ausgaben für die betreffende Operation;

d) Wohnungsbau;

e) Stilllegung von Kernkraftwerken.

Kapitel II

Spezifische Bestimmungen zur Behandlung von territorialen Besonderheiten

Artikel 8

Städtische Dimension

1. Im Fall von Maßnahmen zur Stadterneuerung gemäß Artikel 25 (4) Buchstabe a) oder Artikel 36 (4) Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. [...] unterstützt der EFRE die Förderung der Entwicklung von partizipativen, integrierten Strategien, mit denen der starken Konzentration von wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Problemen in den städtischen Ballungsgebieten begegnet werden soll.

2.

3. Dabei können die Sanierung der physikalischen Umwelt, die Neuerschließung von Industriebrachen und die Erhaltung und Inwertsetzung des historischen und kulturellen Erbes mit Maßnahmen zur Förderung des Unternehmergeists, der lokalen Beschäftigung und der kommunalen Entwicklung sowie mit der Bereitstellung von Dienstleistungen für die Bevölkerung kombiniert werden, die den sich ändernden demografischen Strukturen Rechnung tragen.

4. Abweichend von Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. [...] kann der EFRE im Rahmen des Ziels ,Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung" Maßnahmen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. (...) über den Europäischen Sozialfonds fallen, bis zu 10% der für den betroffenen Schwerpunkt verfügbaren Mittel finanzieren.

Artikel 9

Ländliche Gebiete und von der Fischerei abhängige Gebiete

Die Mitgliedstaaten und Regionen gewährleisten die Komplementarität und Kohärenz zwischen den Maßnahmen, die aus dem Europäischen Agrarfonds für ländliche Entwicklung (EAFL) gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...] bzw. aus dem Europäischen Fischereifonds (EFF) gemäß der Verordnung (EG) Nr. [...] kofinanziert werden, und den aus dem EFRE kofinanzierten Programmen.

Die Interventionen des EFRE in den ländlichen und den von der Fischerei abhängigien Gebieten konzentrieren sich auf die Diversifizierung der Wirtschaft dieser Gebiete und umfassen Folgendes:

1) Infrastrukturen zur Verbesserung der Anbindung;

2) Beschleunigung der Einführung von Telekommunikationsnetzen und -diensten in den ländlichen Gebieten;

3) Entwicklung von neuen wirtschaftlichen Tätigkeiten außerhalb des Agrar- und des Fischereisektors;

4) Stärkung der Verbindungen zwischen städtischen und ländlichen Gebieten;

5) Entwicklung von Fremdenverkehr und Freizeitmöglichkeiten im ländlichen Raum.

Die Mitgliedstaaten und die Regionen müssen die Komplementarität und die Kohärenz der von EAFL und EFF kofinanzierten und vom EFRE kofinanzierten Aktionen gewährleisten. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten im Zuge der Vorbereitung der operationellen Programme klare Abgrenzungskriterien erstellen für unterstützende Aktionen des EFRE gemäß der Punkte 1), 3) und 5), des EAFL gemäß Artikel 49(1), a), b) und i) der Verordnung (EG) Nr. [...] für die ländlichen Gebiete oder des EFF gemäß des Artikels [...] der Verordnung (EG) Nr. [...] für die von der Fischerei abhängigen Gebiete.

Artikel 10

Gebiete mit natürlichen Benachteiligungen

Die aus dem EFRE kofinanzierten Regionalprogramme welche Gebiete, die mit natürlichen Benachteiligungen gemäß Artikel 52 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. [...] konfrontiert sind, widmen den spezifischen Problemen dieser Gebiete eine besondere Aufmerksamkeit.

Unbeschadet der Artikel 3 und 4 sollte der EFRE insbesondere zur Finanzierung von Investitionen beitragen, die auf die Verbesserung der Anbindung, die Förderung und Entwicklung von wirtschaftlichen Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Kulturerbe, die Förderung einer nachhaltigen Nutzung der natürlichen Ressourcen und auf die Förderung des Fremdenverkehrs abzielen.

Artikel 11

Gebiete in äußerster Randlage

Im Rahmen der zusätzlichen Mittelzuweisung gemäß Artikel 16 (1) d) der Verordnung (EG) Nr. [...] und abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung beteiligt sich der EFRE in den Gebieten in äußerster Randlage an der Finanzierung von Betriebsbeihilfen, die dem Ausgleich der Mehrkosten in den Bereichen gemäß Artikel 4 und den nachstehend genannten weiteren Bereichen dienen, wobei Erzeugnisse des Anhangs I EG-Vertrag ausgeschlossen sind:

a) Unterstützung für den Warentransport und Startbeihilfen für Transportdienste;

b) finanzielle Unterstützung für Probleme die sich aus Lagerungsbegrenzungen, Überdimensionierung und Wartung von Produktionsanlagen sowie aus dem Mangel an Humankapital auf dem lokalen Arbeitsmarkt ergeben.

Kapitel III

Spezifische Bestimmungen für das Ziel

,Europäische territoriale Zusammenarbeit"

abschnitt 1

operationelle programme

Artikel 12

Inhalt

Jedes operationelles Programm im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" umfasst folgende Informationen:

1) eine Analyse der Situation in dem betreffenden Kooperationsraum in Bezug auf Stärken und Schwächen sowie die Strategie, mit der hierauf reagiert werden soll;

2) eine Begründung der ausgewählten Schwerpunkte im Hinblick auf die strategischen Leitlinien der Gemeinschaft und die daraus abgeleiteten Schwerpunkte des operationellen Programms sowie die aufgrund der Ex-ante-Evaluierung erwarteten Auswirkungen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr [...] ;

3) die Information über Schwerpunkte und ihre spezifischen Ziele.. Die Ziele werden mit Hilfe einer begrenzten Zahl von Durchführungs-, Ergebnis- und Wirkungsindikatoren quantifiziert. Diese Indikatoren müssen es ermöglichen, das Voranschreiten und die Wirksamkeit der Ziele zu messen, über die die Schwerpunkte umgesetzt werden;

4) die Aufteilung der Interventionsbereiche nach Kategorien entsprechend der Durchführungs bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. [...];

5) einen einzigen Finanzierungsplan ohne Aufschlüsselung nach Mitgliedstaaten, der zwei Tabellen umfasst:

a) eine Tabelle schlüsselt gemäß den Artikeln 50 bis 53 der Verordnung (EG) Nr. [allgemein] für jedes Jahr der Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung des EFRE auf. Die jährlich vorgesehene Gesamtbeteiligung des EFRE ist mit der geltenden Finanziellen Vorausschau vereinbar;

b) eine Tabelle enthält für den gesamten Programmplanungszeitraum und für jeden Schwerpunkt Angaben zum Hoechstbetrag der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft und der nationalen öffentlichen Beiträge sowie Angaben zum Satz der Beteiligung des EFRE;

6) die Bestimmungen zur Durchführung des operationellen Programms umfassen:

a) die Benennung sämtlicher Stellen gemäß Artikel 14 durch die Mitgliedstaaten;

b) die Beschreibung der Begleit- und Evaluierungssysteme sowie Angaben zur Zusammensetzung des Begleitausschusses;

c) die Festlegung der Verfahren für die Bereitstellung und Weiterleitung der Finanzmittel, damit die Transparenz der Geldströme gewährleistet ist;

d) die Maßnahmen, mit denen die Publizität des operationellen Programms gewährleistet werden soll;

e) die Beschreibung der zwischen Kommission und Mitgliedstaat getroffenen Vereinbarungen für den Austausch elektronischer Daten, mit dem den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. [...] in Bezug auf Zahlungen, Begleitung und Evaluierung entsprochen wird;

7) eine indikative Liste der Großprojekte im Sinne von Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. [...], die während des Programmplanungs zeitraums eingereicht werden sollen.

abschnitt 2

beihilfefähigkeit

Artikel 13

Regeln zur Förderfähigkeit

Unbeschadet des Artikels 55 der Verordnung (EG) Nr. [...], kann die Kommission auf Anfrage der Mitgliedstaaten Regeln zur Förderfähigkeit für bestimmte Kategorien von Ausgaben vorschlagen, die nationale Regeln ersetzen. Diese Gemeinschaftsregeln zur Förderfähigkeit von Ausgaben werden in einer Verordnung der Kommission in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 104 (3) der Verordnung (EG) Nr. [... ] angenommen.

abschnitt 3

Verwaltung, evaluierung und Kontrolle

Artikel 14

Bestimmung der Behörden

1. Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" beteiligen, bezeichnen eine einzige Verwaltungsbehörde, eine einzige Bescheinigungsbehörde und eine einzige Prüfbehörde, die in dem Mitgliedstaat angesiedelt ist, in dem die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat. Die Bescheinigungsbehörde nimmt die Zahlungen der Kommission entgegen und leistet grundsätzlich die Zahlungen an den federführenden Begünstigten.

2.

3. Die Mitgliedstaaten errichten ein gemeinsames technisches Sekretariat, das bei der Verwaltungsbehörde angesiedelt ist. Es unterstützt die Verwaltungsbehörde und den Begleitausschuss bei der Ausübung ihrer jeweiligen Aufgaben.

4. Die Prüfbehörde für das operationelle Programm wird von einer Gruppe von Finanzprüfern unterstützt, damit sie die Funktionen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EG) Nr. [...] wahrnehmen kann. Diese Gruppe wird von den an einem operationellen Programm beteiligten Mitgliedstaaten eingesetzt. Die Gruppe setzt sich aus Vertretern der Prüfstellen zusammen, die von den beteiligten Mitgliedstaaten benannt wurden. Die Finanzprüfergruppe wird innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung zur Genehmigung eines operationellen Programms eingesetzt. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz übernimmt die für das operationelle Programm zuständige Prüfbehörde.

5.

6. Der Schlussbericht der zuständigen Prüfbehörde gemäß Artikel 70 der Verordnung (EG) Nr. [...] muss von der Finanzprüfergruppe genehmigt worden sein.

7. Jeder Mitgliedstaat, der sich an einem operationellen Programm beteiligt, benennt seine Vertreter im Begleitausschuss gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. [...].

Artikel 15

Funktionen der Verwaltungsbehörde

Die Verwaltungsbehörde nimmt alle Funktionen gemäß Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. [...] wahr, die nicht die Ordnungsmäßigkeit der Operationen und Ausgaben nach Maßgabe der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften betreffen. In diesem Zusammenhang beschränkt sich ihre Zuständigkeit auf die Vergewisserung, dass die Ausgaben aller an einer Operation beteiligten Begünstigten durch den zugelassenen Prüfer bestätigt wurden.

Artikel 16

Prüfsystem

Um die Ausgabenbestätigung gemäß Artikel 21 zu gewährleisten, errichtet jeder Mitgliedstaat ein Prüfsystem, das es ermöglicht, die Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen, die Richtigkeit der Ausgaben, die für die in seinem Hoheitsgebiet durchgeführten Operationen oder Teile von Operationen gemeldet wurden, sowie die Vereinbarkeit dieser Ausgaben und der dazugehörigen Operationen oder Teile von Operationen mit den gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu überprüfen. Ist eine Überprüfung der Erbringung der kofinanzierten Wirtschaftsgüter und Dienstleistungen nur für die gesamte Operation möglich, so obliegt diese Überprüfung dem Prüfer des federführenden Begünstigten oder der Verwaltungsbehörde.

Jeder Mitgliedstaat vergewissert sich, dass die Bestätigung der Ausgaben von den zugelassenen Prüfern innerhalb von höchstens zwei Monaten vorgenommen werden kann.

Artikel 17

Finanzielle Abwicklung

1. Die Beteiligung des EFRE wird auf ein einziges Konto ohne nationale Unterkonten eingezahlt.

2. Unbeschadet der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aufdeckung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten sowie die Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen zieht die Bescheinigungsbehörde bei dem federführenden Begünstigten alle aufgrund von Unregelmäßigkeiten rechtsgrundlos gezahlten Beträge wieder ein. Die Begünstigten erstatten dem federführenden Begünstigten die rechtsgrundlos gezahlten Beträge nach den Bestimmungen der zwischen ihnen geschlossenen Vereinbarung.

3.

4. Ist es dem federführenden Begünstigten nicht möglich, von den Begünstigten die betreffenden Beträge einzuziehen, so erstattet der Mitgliedstaat, auf dessen Hoheitsgebiet der betreffende Begünstigte seinen Sitz hat, der Bescheinigungsbehörde den Betrag, der dem betreffenden Begünstigten rechtsgrundlos gezahlt wurde.

Artikel 18

Europäischer Verbund für grenzüberschreitende Zusammenarbeit

Die Mitgliedstaaten, die sich an einem operationellen Programm im Rahmen des Ziels ,Europäische territoriale Zusammenarbeit" beteiligen, können auf das mit der Verordnung (EG) Nr. [...] errichtete Rechtsinstrument für Zusammenarbeit zurückgreifen und die Verantwortung für die Durchführung des operationellen Programms an dieses delegieren, indem sie ihm die Aufgaben der Verwaltungsbehörde und des gemeinsamen technischen Sekretariats übertragen. Die finanzielle Verantwortung trägt in diesem Fall weiterhin der einzelne Mitgliedstaat.

abschnitt 4

operationen

Artikel 19

Auswahl der Operationen

1. An den Operationen, die für operationelle Programme zur Förderung grenzübergreifender sozioökonomischer Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 1 und für operationelle Programme zur Gründung und Entwicklung transnationaler Zusammenarbeit gemäß Artikel 6 Absatz 2 ausgewählt wurden, sind Begünstigte aus mindestens zwei Ländern beteiligt, die bei jeder Operation auf mindestens zwei der folgenden Arten zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

2.

3. Die im Rahmen der Gründung und Entwicklung der transnationalen Zusammenarbeit ausgewählten Operationen können jedoch auch in einem einzigen Mitgliedstaat durchgeführt werden, sofern sie von Stellen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten vorgelegt wurden.

4. An den Operationen, die für operationelle Programme für Kooperationsnetzwerke und Erfahrungsaustausch gemäß Artikel 6 Absatz 3]ausgewählt wurden, sind mindestens drei Begünstigte aus mindestens drei Regionen von mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt, die bei jeder Operation in allen Fällen wie folgt zusammenarbeiten: gemeinsame Ausarbeitung, gemeinsame Durchführung, gemeinsames Personal, gemeinsame Finanzierung.

5. Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Artikel 64 der Verordnung (EG) Nr. [...] ist der Begleitausschuss für die Auswahl der Operationen verantwortlich.

Artikel 20

Verantwortung des Federführers

1. Für jede Operation wird ein federführender Begünstigter benannt. Der federführende Begünstigte nimmt folgende Aufgaben wahr:

a) Er legt die Modalitäten seiner Beziehungen mit den an der Operation beteiligten Begünstigten in einer Vereinbarung fest, die insbesondere Bestimmungen umfasst, die eine Verwendung der für die Operation bereitgestellten Mittel nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung gewährleisten, einschließlich der Modalitäten der Wiedereinziehung von rechtsgrundlos gezahlten Beträgen.

b) Er ist für die Durchführung der gesamten Operation verantwortlich.

c) Er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an der Operation beteiligten Begünstigten gemeldet werden, zur Durchführung der Operation getätigt wurden und sich auf die Tätigkeiten beziehen, die zwischen den an der Operation beteiligten Begünstigten vereinbart wurden.

d) Er vergewissert sich, dass die Ausgaben, die von den an der Operation beteiligten Begünstigten gemeldet werden, von den zuständigen Prüfern gemäß Artikel 14 Absatz 2 bestätigt worden sind.

e) Er ist für die Überweisung der EFRE-Beteiligung an die an der Operation beteiligten Begünstigten zuständig.

2. Die Verwaltungsbehörde legt im Einvernehmen mit dem federführenden Begünstigten die Durchführungsmodalitäten für jede Operation fest.

Artikel 21

Gültigkeitserklärung der Ausgaben

Die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die die einzelnen an der Operation beteiligten Begünstigten melden, werden von den zugelassenen Prüfern gemäß Artikel 14 Absatz 2 bestätigt. Jeder an der Operation beteiligte Begünstigte trägt die Verantwortung im Fall von Unregelmäßigkeiten der von ihm gemeldeten Ausgaben.

Artikel 22

Besondere Bedingungen betreffend den Standort der Operationen

1. Im Rahmen der grenzübergreifenden Zusammenarbeit kann in begründeten Fällen eine Finanzierung in einem Umfang von bis zu 20% der Mittelausstattung des betreffenden operationellen Programms für Operationen in Gebieten der Ebene NUTS 3 gewährt werden, die an die Gebiete in Artikel 7 (1) der Verordnung (EG) Nr. [...] angrenzen.

2. Im Rahmen der transnationale Zusammenarbeit kann in begründeten Fällen eine Finanzierung in einem Umfang von bis zu 20% der Mittelausstattung des betreffenden operationellen Programms für Operationen gewährt werden, die Partner außerhalb der Kooperationsgebiets umfasst.

3. Im Rahmen der grenzüberschreitenden und transnationalen Zusammenarbeit kann der EFRE Ausgaben bis zu einer Grenze von 10% des Betrags seines Beitrags zum operationellen Programm finanzieren, die in der Durchführung von Operationen oder Teilen von Operationen auf dem Gebiet von Ländern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft anfallen, solange sie den Gemeinschaftsregionen zugute kommen.

4.

5. Die Mitgliedstaaten gewährleisten die Legalität und Rechtmäßigkeit dieser Ausgaben.

Kapitel IV

Schlussbestimmungen

Artikel-23

Übergangsbestimmungen

Diese Verordnung beeinträchtigt weder die Durchführung noch die Änderung, einschließlich die völlige oder teilweise Annullierung von Maßnahmen, die vom Rat oder von der Kommission auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1783/99 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gebilligt wurden.

Anträge, die unter Verordnung (EG) Nr. 1783/99 gestellt wurden, bleiben gültig.

Artikel 24

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 wird mit Wirkung vom [...] aufgehoben.

Die Bezüge auf die Verordnung (EG) Nr. 1783/99 werden als auf diese Verordnung bezogen fortgeschrieben.

Artikel 25

Überprüfungsklausel

Auf Vorschlag der Kommission überprüfen das Europäische Parlament und der Rat diese Verordnung bis zum 31. Dezember 2013.

Artikel-26

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist vom 1. Januar 2007 anwendbar.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am [...].

Im Namen des Europäischen Parlaments Im Namen des Rates

Der Präsident Der Präsident

[...] [...]

Haut



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