95/352/EG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1995 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Austern der Art Crassostrea gigas aus Drittländern zwecks Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer
ABl. L 204 vom 30.8.1995, S. 13–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1995 über die Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Austern der Art Crassostrea gigas aus Drittländern zwecks Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer (Text von Bedeutung für den EWR) (95/352/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf die Artikel 19 Absatz 4, 20 und 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
Crassostrea gigas ist die wichtigste Zuchtausternart in der Gemeinschaft und stellt insofern einen bedeutenden Wirtschaftsfaktor und eine wichtige Einkommensquelle für Erwerbstätige in der Landwirtschaft dar.
In Drittländern kommen bestimmte exotische Krankheiten vor, deren Einschleppung in die Gemeinschaft verheerende Folgen für die Austernzucht haben würde.
Die Einschleppung dieser Krankheiten ist unbedingt zu verhüten.
Das Risiko der Einschleppung ist am größten, wenn Austern zwecks Umsetzung in gemeinschaftliche Zuchtgewässer eingeführt werden. In Ermangelung geeigneter Methoden zur Desinfektion des Restwassers aus Sammel- und Reinigungstanks ist das Risiko nicht minder groß bei der Einfuhr von Austern, die vor ihrem Verzehr in der Gemeinschaft vorübergehend in derartigen Tankanlagen gehalten werden.
Bis alle einschlägigen Informationen über die Tierseuchenlage und den organisatorischen Aufbau der Kontrollbehörden in noch nicht aufgelisteten Drittländern vorliegen, haben die Veterinärbedingungen und -bescheinigungen sowie das Verzeichnis der Drittländer, aus denen Austern der Art Crassostrea gigas zwecks Umsetzung in Gemeinschaftsgewässer eingeführt werden dürfen, zwangsläufig vorläufigen Charakter.
Die versehentliche Einfuhr von Weichtieren anderer Arten in Crassostrea-gigas-Sendungen birgt ein erhebliches Risiko der Seucheneinschleppung. Alle Einfuhrsendungen sind vor ihrer Versendung auf Vorhandensein von Muscheln anderer Arten zu kontrollieren.
Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Hygienebestimmungen gemäß der Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (2).
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von Austern der Art Crassostrea gigas zwecks Wiedereinsetzung in Gemeinschaftsgewässer oder Wiedereinsetzen in Reinigungszentren, die aus Gemeinschaftsgewässern gespeist werden, aus den in Anhang I aufgelisteten Ländern unter folgenden Bedingungen:
1. Folgende Einfuhrbedingungen sind erfuellt:
a) Die Austern wurden am Tag des Verladens auf Erfuellung der Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 91/67/EWG kontrolliert.
b) Sie wurden während ihres gesamten Lebenszyklus in den Hoheitsgewässern des Herkunftsdrittlands gehalten und dort geerntet.
c) Sie stammen aus einem Gebiet, das von der zuständigen Behörde in Anwendung der in Anhang II genannten Probenahme- und Diagnoseverfahren als frei von Microcytos mackini und Oyster Velar Disease erklärt wurde und in dem keine anderen verlustreichen Muschelkrankheiten vorkommen (Marteiliose (Marteilia refrigens) und Bonamiose (Bonamia ostreae)).
d) Sie wurden vor dem Verladen nach den Verfahren gemäß Anhang III auf Vorhandensein von Muscheln anderer Arten kontrolliert.
2. Der Einfuhrsendung liegt eine Veterinärbescheinigung nach dem Muster in Anhang IV bei.
Artikel 2
Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 1995.
Artikel 3
Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 25. Juli 1995
Für die Kommission
Franz FISCHLER
Mitglied der Kommission
(1) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1.
(2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1.
ANHANG I
Vorläufiges Verzeichnis der Drittländer, aus denen Austern der Art Crassostrea gigas zwecks Wiedereinsetzung in Gemeinschaftsgewässer eingeführt werden können
AU Australien
CA Kanada
NZ Neuseeland
US Vereinigte Staaten von Amerika
ANHANG II
Probenahme- und Diagnoseverfahren zur Erklärung eines Gebiets als frei von Microcytos mackini und Oyster Velar Disease (Iridovirosen)
A. PROBENAHMEVERFAHREN
1. PROBENAHME
1.1. Probenahmestellen
Für jedes Bezugsgebiet werden mehrere Probenahmestellen ausgewählt, um Erreger mit größtmöglicher Sicherheit ermitteln zu können. Dabei sind alle die Erregerentwicklung fördernden Parameter wie Besatzdichte, Wasserströmung und Entwicklungszyklus der Weichtiere zu berücksichtigen.
Für jedes Gebiet sind mindestens drei, bei großen Gebieten mit mehreren separaten Zuchtanlagen noch weitere Probenahmestellen festzulegen.
Es sollte möglichst eine Probe aus natürlich vorkommenden Austernbänken entnommen werden. Dabei sind Weichtiere auszuwählen, die eindeutig Anomalien (anomaler Wuchs, offene Schalen) aufweisen.
1.2. Zeit und Häufigkeit der Probenahme
Die Kontrollhäufigkeit richtet sich nach dem Infektionszeitraum, und die Kontrollen werden entsprechend durchgeführt. Dabei ist auch den Umsetzungen von Weichtieren Rechnung zu tragen, die in der Regel im Frühjahr und im Herbst stattfinden. Demnach erfolgt die Probenahme zweimal jährlich (Frühjahr und Herbst) für Microcytos und für Iridoviren.
1.3. Probenumfang
Während der ersten zweijährigen Kontrollperiode, die jeder Zulassung vorausgehen muß, werden an jeder Probenahmestelle 150 Proben, auf jeden Fall jedoch Proben in ausreichender Anzahl, entnommen, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine Befallsrate von 2 % ermitteln zu können.
2. EINSENDUNG DER PROBEN
Alle Weichtierproben müssen binnen 24 Stunden nach ihrer Entnahme bei dem zugelassenen Untersuchungslabor eingehen. Sie sind standardgemäß zu verpacken, um einen einwandfreien Zustand zu gewährleisten. Jede Probe ist deutlich zu etikettieren, wobei die Probenahmestelle und (ggf.) Angaben zum Gesundheitszustand zu vermerken sind.
3. MAKROSKOPISCHE UNTERSUCHUNG
Die Weichtiere sind vorsichtig zu öffnen, damit das Gewebe und insbesondere Mantel, Kiemen, Herz und Eingeweidesack nicht verletzt werden. Gewebeanomalien und -läsionen sowie Schalendeformationen, schalendurchbohrende Organismen und augenfälliger Mantelbesatz sind aufzuzeichnen.
4. UNTERSUCHUNG VON BESTÄNDEN MIT ANOMALER MORTALITÄT
Muschelbestände mit anomal hoher Mortalität sind umgehend zu untersuchen, um die zugrundeliegende Ursache zu ermitteln. In der Praxis gilt als anomale Mortalität der plötzliche Anstieg der Mortalität zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten während des Niedrigwasserzyklus. In der Brüterei gilt die Mortalität als anomal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinanderfolgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt.
Die Probe besteht in diesem Fall aus 150 einzelnen Austern, wobei prioritär, d. h. vor jeder anderen Untersuchung, das histologische Untersuchungverfahren anzuwenden ist. Die Proben sind vorzugsweise in Carson-Fixierlösung zu fixieren, um für eine elektronenmikroskopische Untersuchung wiederverwendet werden zu können.
B. DIAGNOSEVERFAHREN
a) Microcytos mackini
1. PROBENAUFBEREITUNG UND UNTERSUCHUNG AUF MICROZYTOSE
1.1. Zytologische Untersuchung
Schnittpräparat herstellen. Dabei Schnitt durch Abzesse oder Geschwüre führen, und überschüssiges Wasser mit Filterpapier entfernen. Schnittstelle (infiziertes Gewebe) auf den Objektträger tupfen. Lufttrocknen lassen und 2 bis 3 Minuten in Methanol fixieren.
Die so aufbereiteten Proben mit einem adäquaten Wright-Giemsa-Färbemittel (z. B. Merck's Hemacolor Kit oder Baxter's Diff-Quick) nach Herstellerspezifikationen anfärben. Die Probe für 4 bis 5 Sekunden ins erste Bad und sofort für 3 Sekunden ins zweite Bad tauchen. Mit Leitungswasser abspülen, unter Kalt- oder Warmluftzufuhr vollständig trocknen lassen und mit Kunstharzfilm (Eukitt) fixieren.
Der im Durchmesser 1 bis 3 ìm große Parasit wird nachgewiesen durch einen kleinen roten Zellkern im blauen Zytoplasma. Er zeigt sich in den Hämozyten oder frei in den Wirtszellen. Für die Diagnose reicht eine Beobachtungszeit von 5 Minuten pro Objektträger aus.
1.2. Histologische Untersuchung
Schnittpräparat herstellen. Dabei Schnitt durch den Austernkörper und - falls vorhanden - Pusteln, Abzesse und Geschwüre führen. In eine Fixierlösung (z. B. Davidson, Bouin oder Carson) geben. Letztere eignet sich für eine eventuell erforderliche elektronenmikroskopische Untersuchung. Das Probe-/Fixierbadvolumen-Verhältnis von maximal 1: 10 einhalten.
Die Proben anschließend nach konventionellen histologischen Verfahren behandeln. Mit diversen unspezifischen Färbemitteln (z. B. Hämatoxylin-Eosin) oder durch den 3-Farben-Prozeß nach Masson kann Microcytos sichtbar gemacht werden. Diese Beispiele sind nicht erschöpfend. Es wird empfohlen, je Auster zwei Schittpräparate zu untersuchen.
Microcytos, ein intrazellulärer Parasit von 2 bis 3 ìm Durchmesser, ist in seinen diversen Entwicklungsstadien in den Zellen des vesikulären Bindegewebes am Rande der Läsionen, in Muskelzellen und in Hämazyten innerhalb der Läsionen sichtbar.
b) Oyster Velar Disease
1. PROBENAUFBEREITUNG UND UNTERSUCHUNG AUF IRIDOVIRUS
1.1. Zytologische Untersuchung
Schnittpräparat herstellen. Dabei Schnitt entlang einer Sagittalebene durch Eingeweidesack und Kiemen führen. Überschüssiges Wasser mit Filterpapier entfernen. Schnittstelle (infizierte Organe) auf den Objektträger tupfen. Lufttrocknen lassen und für 2 bis 3 Minuten in Methanol fixieren.
Die so aufbereiteten Proben mit Merck's Hemacolor Kit (Reagenslösung 2 - Ref. 11956 - für Rotfärbung und Reagenslösung 3 - Ref. 11957 - für Blaufärbung) anfärben. Die Probe für 4 bis 5 Sekunden ins erste Bad und sofort für 3 Sekunden ins zweite Bad tauchen. Mit Leitungswasser abspülen, unter Kalt- oder Warmluftzufuhr vollständig trocknen lassen und mit Kunstharzfilm (Eukitt) fixieren.
Für die Diagnose reicht eine Beobachtungszeit von 5 Minuten aus.
Das Zytoplasma infizierter Zellen zeigt eine Blaufärbung und hat einen schwach rot gefärbten Zellkern und einen intensiv rot gefärbten Einschlußkörper, der unterschiedlich groß sein kann.
1.2. Histologische Untersuchung
Schnittpräparat herstellen. Dabei Schnitt entlang einer Sagittalebene durch Eingeweide und Kiemen führen (kleine Schere verwenden). Die Probe in eine Fixierlösung (z. B. Davidson, Bouin oder Carson) geben, wobei letztere für eine etwa erforderliche elektronenmikroskopische Untersuchung geeignet ist. Das Gewebe-/Fixierbadvolumen-Verhältnis darf auf keinen Fall größer sein als 1: 10.
Danach die Proben nach konventionellen histologischen Verfahren untersuchen.
Durch viele unspezifische Färbemittel (z. B. Hämatoxylin-Eosin), den 3-Farben-Prozeß nach Masson und andere Methoden können iridovirale Einschlußkörper sichtbar gemacht werden. Es wird empfohlen, je Auster zwei Schnittpräparate zu untersuchen.
Velares Flimmergewebe enthält intrazytoplasmatische Einschlußkörper (von 1,2-2,4 ìm Durchmesser), die im frühen Infektionsstadium abgerundet, dicht und basophil sind, als Virionen jedoch unregelmäßig und weniger basenfreundlich werden. Einschlußkörper kommen mitunter im velumstützenden Ösophagus- und Mundepithel, seltener jedoch im Mantelepithel vor.
1.3. Elektronenmikroskopische Untersuchung
Erkennbar sind velare Epithelzellen mit Viroplasma (in der Histologie als Einschlußkörper festgestellt), die die Viruspartikel bilden. Viruspartikel mit icosahedraler Symmetrie (von 228 ± 7 nm Durchmesser) und einem aus zwei doppelschichtigen Membranen bestehenden Kapsid. Vollständige Viruspartikel haben einen dichten Kern, der durch eine mitteldichte Zone vom Kapsid getrennt ist.
ANHANG III
1. Bei jeder Einfuhrsendung kontrolliert die zuständige Behörde je Herkunftsbetrieb visuell mindestens 1 000 Austern, die nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden.
2. Die Einfuhrpartie wird akzeptiert, wenn bei der Kontrolle gemäß Nummer 1 keine anderen Weichtiere als Muscheln der Art Crassostrea gigas festgestellt werden.
ANHANG IV
>ANFANG EINES SCHAUBILD>
MUSTER
VETERINÄRBESCHEINIGUNG
für die Einfuhr von Austern der Art Crassostrea gigas in die Europäische Gemeinschaft
Hinweis für den Einführer: Diese Bescheinigung ist nur für Veterinärzwecke bestimmt. Das Original muß die Einfuhrsendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle am Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft begleiten.
Bezugsnummer:
Ausfuhrland:
Zuständige Behörde (Ministerium, Behörde):
I. Herkunft der Austern
Teil des Herkunftslandes:
Herkunftszuchtanlage:
Name:
Anschrift:
Versender:
II. Beschreibung der Sendung
Nettogewicht:
Anzahl Einheiten:
Durchschnittliche Austerngröße:
III. Bestimmung der Sendung
Bestimmungsmitgliedstaat:
Bestimmungsort:
Empfänger:
Name:
Anschrift:
IV. Transportmittel (Beschreibung und Angaben zur Identifizierung)
V. Gesundheitsbescheinigung
Der unterzeichnete Vertreter der zuständigen Behörde bescheinigt, daß die dieser Einfuhrsendung zugehörigen Austern folgende Anforderungen erfuellen:
1. - Sie wurden heute untersucht und zeigen keinerlei klinische Krankheitsanzeichen.
- Sie waren nicht zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen eines Seuchentilgungsprogramms bestimmt.
- Sie stammen nicht aus einer Zuchtanlage, die aus tierseuchenrechtlichen Gründen gesperrt ist, und sie sind nicht mit Tieren aus einer solchen Zuchtanlage in Berührung gekommen.
2. Sie wurden in den nationalen Gewässern des Herkunftslandes gezüchtet und geerntet.
3. Sie stammen aus einem Gebiet, das in Anwendung der in Anhang II der Entscheidung 95/352/EG der Kommission angeführten Diagnoseverfahren für frei von Microcytos mackini und Oyster Velar Disease erklärt wurde und in dem keine anderen verlustreichen Muschelkrankheiten vorkommen (ausgenommen Marteiliose (Marteilia refrigens) und Bonamiose (Bonamia ostreae)).
4. Es handelt sich ausschließlich um Austern der Art Crassostrea gigas, und die Sendung wurde gemäß Anhang III der Entscheidung 95/352/EG der Kommission entsprechend kontrolliert.
Ausgestellt in: am
(Verladedatum)
Unterschrift:
Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten:
Amtssiegel
>ENDE EINES SCHAUBILD>
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