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Document 62002CJ0099
Judgment of the Court (Fifth Chamber) of 1 April 2004. # Commission of the European Communities v Italian Republic. # Failure of a Member State to fulfil obligations - State aid - Second paragraph of Article 88(2) EC - Aids incompatible with the common market - Obligation to recover - Absolute impossibility of implementation. # Case C-99/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April 2004.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen - Rückforderungspflicht - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung.
Rechtssache C-99/02.
Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 1. April 2004.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Italienische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen - Rückforderungspflicht - Völlige Unmöglichkeit der Durchführung.
Rechtssache C-99/02.
European Court Reports 2004 I-03353
ECLI identifier: ECLI:EU:C:2004:207
«Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung»
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(Artikel 88 Absatz 2 EG)
(Artikel 10 EG und 88 Absatz 2 EG)
(Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG)
URTEIL DES GERICHTSHOFES (Fünfte Kammer)
1. April 2004(1)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG – Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfen – Rückforderungspflicht – Völlige Unmöglichkeit der Durchführung“
In der Rechtssache C-99/02 Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch V. Di Bucci als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Klägerin,
gegen
Italienische Republik, vertreten durch I. M. Braguglia als Bevollmächtigten im Beistand von O. Fiumara, vice avvocato generale dello Stato, Zustellungsanschrift in Luxemburg,Beklagte,
wegen Feststellung, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Artikeln 3 und 4 der Entscheidung 2000/128/EG der Kommission vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung (ABl. 2000, L 42, S. 1), mitgeteilt am 4. Juni 1999, verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um von den Empfängern die Beihilfen zurückzufordern, die mit dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden waren, oder der Kommission diese Maßnahmen jedenfalls nicht mitgeteilt hat, erlässtDER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer),
aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Aus diesen Gründen
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
für Recht erkannt und entschieden:
Jann |
Timmermans |
Rosas |
La Pergola |
von Bahr |
|
Der Kanzler |
Der Präsident |
R. Grass |
V. Skouris |