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Document 61999CJ0261

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. März 2001.
Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik.
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Keine völlige Unmöglichkeit der Durchführung.
Rechtssache C-261/99.

European Court Reports 2001 I-02537

ECLI identifier: ECLI:EU:C:2001:179

61999J0261

Urteil des Gerichtshofes (Fünfte Kammer) vom 22. März 2001. - Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Französische Republik. - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe - Rückforderung - Keine völlige Unmöglichkeit der Durchführung. - Rechtssache C-261/99.

Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-02537


Leitsätze
Parteien
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung
Tenor

Schlüsselwörter


1. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel - Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung - Unzulässigkeit - Grenzen - Inexistenter Rechtsakt

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG]; Artikel 226 EG, 227 EG, 230 EG und 232 EG)

2. Vertragsverletzungsverfahren - Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe - Verteidigungsmittel - Absolute Unmöglichkeit der Durchführung

(EG-Vertrag, Artikel 93 Absatz 2 [jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG])

3. Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission, mit der die Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt festgestellt wird - Durchführungsschwierigkeiten - Pflicht der Kommission und des Mitgliedstaats zur Zusammenarbeit bei der Suche nach einer vertragsgerechten Lösung

(EG-Vertrag, Artikel 5 und 93 Absatz 2 Unterabsatz 1 [jetzt Artikel 10 EG und Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1 EG])

4. Handlungen der Organe - Gültigkeitsvermutung - Nichtigkeitsklage gegen diese Handlung - Unbeachtlich

Leitsätze


1. Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen. Es spielt keine Rolle, ob diese Rechtswidrigkeit im Vertragsverletzungsverfahren selbst geltend gemacht wird oder in einem Verfahren, in dem es um die Nichtigkeit der fraglichen Entscheidung geht.

Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte. Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) gestützten Vertragsverletzungsklage gelten.

( vgl. Randnrn. 18-20 )

2. Ein Mitgliedstaat kann zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen.

( vgl. Randnr. 23 )

3. Ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, muss diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden.

( vgl. Randnr. 24 )

4. Für eine Entscheidung gilt eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie bleibt ungeachtet einer gegen sie anhängigen Nichtigkeitsklage in allen ihren Teilen für den Mitgliedstaat verbindlich, an den sie gerichtet ist.

( vgl. Randnr. 26 )

Parteien


In der Rechtssache C-261/99

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch G. Rozet als Bevollmächtigten, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Klägerin,

gegen

Französische Republik, vertreten durch K. Rispal-Bellanger und F. Million als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

eklagte,

wegen Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und den Artikeln 4 und 5 der Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (ABl. 1999, L 145, S. 18) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der genannten Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Empfängerin zurückzuerlangen,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. La Pergola sowie der Richter M. Wathelet (Berichterstatter), P. Jann, S. von Bahr und C. W. A. Timmermans,

Generalanwalt: S. Alber

Kanzler: R. Grass

aufgrund des Berichts des Berichterstatters,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 11. Januar 2001,

folgendes

Urteil

Entscheidungsgründe


1 Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hat mit Klageschrift, die am 13. Juli 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG Klage erhoben auf Feststellung, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und den Artikeln 4 und 5 der Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix (ABl. 1999, L 145, S. 18, im Folgenden: streitige Entscheidung) verstoßen hat, dass sie nicht innerhalb der festgesetzten Frist die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die in der genannten Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von der Empfängerin zurückzuerlangen.

2 Im Mai und im September 1996 gingen bei der Kommission mehrere Beschwerden wegen gewährter oder geplanter Beihilfen der französischen Regierung für das Unternehmen Nouvelle filature lainière de Roubaix im Rahmen des gerichtlichen Sanierungsverfahrens der Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix ein. In diesen Beschwerden wurde beanstandet, dass der Interministerielle Ausschuss für industrielle Umstrukturierung der Gruppe Schulden bei Sozialabgaben und Steuern in Höhe von 82 000 000 FRF für acht Jahre gestundet und einen Interventionsantrag gestellt habe, um die Beantragung des Konkurses zu verhindern.

3 Auf ein Auskunftsverlangen der Kommission antworteten die französischen Behörden mit Schreiben vom 18. Juni 1996 und vom 15. Juli 1996, dass die Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix Anfang der neunziger Jahre in ernste wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, die zu großen Liquiditätsengpässen und zu Verzögerungen bei der Zahlung ihrer Steuern und Sozialabgaben geführt hätten. 1993 sei sie von Herrn Verbeke übernommen worden und habe einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der die vollständige Tilgung der Schulden bei einer Staffelung der Zahlungen über acht Jahre vorgesehen habe. Ab 1995 seien jedoch neue wirtschaftliche und finanzielle Schwierigkeiten aufgetreten. Da die fälligen Verbindlichkeiten nicht hätten beglichen werden können, habe die Unternehmensleitung eine Erklärung über die Einstellung der Zahlungen beim Tribunal de commerce Roubaix (Frankreich) eingereicht, das am 30. April 1996 das gerichtliche Sanierungsverfahren eingeleitet habe.

4 Im Anschluss an die Feststellung, dass die wirtschaftliche und soziale Lage der Gruppe einen Sanierungsplan nicht zuließ, und deren Ausschreibung zur Übernahme ordnete das Tribunal de commerce Roubaix mit Urteil vom 17. September 1996 ihre Übertragung auf Herrn Chapurlat zum Preis von 4 278 866 FRF an, wobei sich der Käufer verpflichtete, die Arbeitsverträge von 225 der insgesamt 587 Beschäftigten fortzuführen und für jeden im Jahr nach der Übernahme wegfallenden Arbeitsplatz 50 000 FRF zu zahlen. Ferner genehmigte das Tribunal die Entlassung von 362 Beschäftigten und bestellte aufgrund der mit seinem Urteil von Rechts wegen eintretenden Auflösung der Unternehmensgruppe SA Filature lainière de Roubaix einen Liquidator.

5 Im September 1996 teilten die französischen Behörden der Kommission mit, dass sie beabsichtigten, dem neuen, von Herrn Chapurlat unter dem Namen Nouvelle filature lainière de Roubaix" mit einem Grundkapital von 510 000 FRF gegründeten Unternehmen eine Umstrukturierungsbeihilfe zu gewähren. Diese Beihilfe von insgesamt 40 000 000 FRF bestand aus einem Beteiligungsdarlehen von 18 000 000 FRF und einem Zuschuss von 22 000 000 FRF.

6 Am Ende des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 EG) erging die streitige Entscheidung, deren verfügender Teil wie folgt lautet:

Artikel 1

Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 7,77 Millionen FRF kann aufgrund des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden.

Artikel 2

Die dem Unternehmen Nouvelle Filature Lainière de Roubaix von Frankreich gewährte Beihilfe in Form eines Investitionszuschusses von 14,23 Millionen FRF ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3

(1) Das Beteiligungsdarlehen von 18 Millionen FRF stellt eine Beihilfe dar, da der von Frankreich angewandte Zinssatz unter dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % liegt.

(2) Die in Absatz 1 genannte Beihilfe Frankreichs zugunsten von Nouvelle Filature Lainière de Roubaix ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 4

(1) Frankreich trifft sämtliche erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannte unrechtmäßig gewährte Beihilfe von dem Begünstigten Nouvelle Filature Lainière de Roubaix zurückzuerlangen.

(2) Die Rückerstattung erfolgt nach den Verfahren und Vorschriften des französischen Rechts. Auf die zurückzufordernden Beträge werden vom Datum ihrer Gewährung bis zur tatsächlichen Rückerstattung Zinsen erhoben, die auf der Grundlage des Bezugszinssatzes für die Berechnung des Subventionsäquivalents von Regionalbeihilfen berechnet werden.

(3) Frankreich hebt die in Artikel 3 genannte Beihilfe unverzüglich auf, indem es marktübliche Bedingungen anwendet, d. h. einen Zinssatz zugrunde legt, der mindestens dem zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung geltenden Bezugszinssatz von 8,28 % entspricht.

Artikel 5

Frankreich unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um ihr nachzukommen.

Artikel 6

Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet."

7 Die französische Regierung hat mit Klageschrift, die am 25. Januar 1999 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Entscheidung erhoben (vgl. Urteil vom heutigen Tag in der Rechtssache C-17/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2001, I-2481).

8 Da die Kommission keine Mitteilung darüber erhielt, welche Maßnahmen zur Durchführung der streitigen Entscheidung die französischen Behörden bis zum Ablauf der in Artikel 5 gesetzten Frist getroffen hatten, übersandte sie ihnen am 3. Februar 1999 ein Erinnerungsschreiben, in dem sie darauf hinwies, dass sie gezwungen sei, gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag den Gerichtshof anzurufen, wenn sie keine Bestätigung für die Durchführung der Entscheidung erhalte.

9 Da sie auf dieses Schreiben keine Antwort erhielt, ging sie davon aus, dass die Französische Republik der streitigen Entscheidung nicht nachgekommen sei und nicht geltend machen wolle, dass deren Durchführung völlig unmöglich sei; sie beschloss daher, die vorliegende Klage zu erheben.

10 Die Kommission trägt vor, die streitige Entscheidung sei nach Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag für die Französische Republik, der sie am 17. November 1998 bekannt gegeben worden sei, verbindlich. Nach dieser Bestimmung bleibe sie für den Mitgliedstaat, an den sie sich richte, in allen ihren Teilen ... verbindlich", bis gegebenenfalls eine anders lautende Entscheidung des Gemeinschaftsrichters ergehe.

11 In der Rechtssache Frankreich/Kommission habe die französische Regierung beim Gerichtshof nie einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung oder auf den Erlass einstweiliger Anordnungen im Sinne von Artikel 186 EG-Vertrag (jetzt Artikel 243 EG) gestellt.

12 Das einzige Argument, auf das sich ein Mitgliedstaat berufen könne, wenn er eine Entscheidung der Kommission nicht durchführe, mit der die Aufhebung oder Rückforderung staatlicher Beihilfen angeordnet werde, die für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärt worden seien, sei die völlige Unmöglichkeit der Durchführung. Dies habe die Französische Republik jedoch im vorliegenden Fall nicht geltend gemacht.

13 Zudem habe die französische Regierung ihre Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit verletzt. Zum einen hätten die französischen Behörden das Erinnerungsschreiben vom 3. Februar 1999 bis heute nicht beantwortet, und zum anderen hätten sie ihr nie von Schwierigkeiten bei der Durchführung der streitigen Entscheidung berichtet oder Ersatzmaßnahmen vorgeschlagen. Die Behörden hätten offensichtlich nichts unternommen, um die für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärten Beihilfen zurückzuerlangen.

14 Die französische Regierung erklärt, sie sei sich ihrer Pflicht zur Rückforderung der Beihilfen voll und ganz bewusst, sei aber bisher nicht imstande gewesen, ihr nachzukommen.

15 Sie habe Schritte unternommen, um gemeinsam mit der Beihilfeempfängerin festzulegen, wie die Rückzahlung erfolgen könnte. Obwohl eine sofortige Rückzahlung der gesamten Beihilfen zum Konkurs des Unternehmens geführt hätte, habe sie in Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der das Erlöschen des Unternehmens, das mit dem EG-Vertrag für unvereinbar erklärte Beihilfen erhalten habe, einen Verzicht auf deren Rückforderung nicht rechtfertigen könne, nicht versucht, sich gegenüber der Kommission auf diesen Umstand zu berufen.

16 Ein Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der streitigen Entscheidung in der Rechtssache Frankreich/Kommission hätte angesichts der Rechtsprechung des Gerichtshofes nur geringe Erfolgsaussichten gehabt.

17 Während des gesamten Verwaltungsverfahrens hätten die französischen Behörden in großem Umfang zur Unterrichtung der Kommission beigetragen und dadurch ihre Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit mit diesem Gemeinschaftsorgan erfuellt.

18 Das Klagesystem des EG-Vertrags unterscheidet zwischen den in den Artikeln 226 EG und 227 EG vorgesehenen Klagen, die auf die Feststellung gerichtet sind, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen verstoßen hat, und den in den Artikeln 230 EG und 232 EG vorgesehenen Klagen, mit denen die Rechtmäßigkeit von Handlungen oder Unterlassungen der Gemeinschaftsorgane überprüft werden soll. Diese Klagemöglichkeiten verfolgen verschiedene Ziele und unterliegen unterschiedlichen Voraussetzungen. Ein Mitgliedstaat kann sich daher mangels einer Vorschrift des EG-Vertrags, die ihn dazu ausdrücklich ermächtigt, zur Verteidigung gegenüber einer auf die Nichtdurchführung einer an ihn gerichteten Entscheidung gestützten Vertragsverletzungsklage nicht mit Erfolg auf die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung berufen (vgl. zuletzt Urteil vom 27. Juni 2000 in der Rechtssache C-404/97, Kommission/Portugal, Slg. 2000, I-4897, Randnr. 34). Es spielt keine Rolle, ob diese Rechtswidrigkeit im Vertragsverletzungsverfahren selbst geltend gemacht wird oder - wie hier - in einem Verfahren, in dem es um die Nichtigkeit der streitigen Entscheidung geht.

19 Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der fragliche Rechtsakt mit besonders schweren und offensichtlichen Fehlern behaftet wäre, so dass er als inexistenter Rechtsakt qualifiziert werden könnte (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 35).

20 Diese Feststellung muss auch im Rahmen einer auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG gestützten Vertragsverletzungsklage gelten (Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 36).

21 Die französische Regierung hat zwar in der Rechtssache Frankreich/Kommission die Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung unter Berufung auf eine Reihe materieller Gesichtspunkte in Abrede gestellt, doch hat sie keinen Fehler angeführt, der die Existenz dieses Rechtsakts in Frage stellen könnte.

22 Nach ständiger Rechtsprechung ist die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilfe durch Rückforderung die logische Folge der Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit (vgl. u. a. Urteil vom 10. Juni 1993 in der Rechtssache C-183/91, Kommission/Griechenland, Slg. 1993, I-3131, Randnr. 16, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 38).

23 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass ein Mitgliedstaat zur Verteidigung gegen eine von der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erhobene Vertragsverletzungsklage nur geltend machen kann, dass es völlig unmöglich gewesen sei, die Entscheidung richtig durchzuführen (Urteil vom 4. April 1995 in der Rechtssache C-348/93, Kommission/Italien, Slg. 1995, I-673, Randnr. 16, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 39).

24 Im Übrigen muss ein Mitgliedstaat, der bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten stößt oder sich über Folgen, die von der Kommission nicht beabsichtigt sind, klar wird, diese Probleme der Kommission zur Beurteilung vorlegen und dabei geeignete Änderungen der fraglichen Entscheidung vorschlagen. In einem solchen Fall müssen die Kommission und der Mitgliedstaat gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaftsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Artikel 5 EG-Vertrag (jetzt Artikel 10 EG) zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter voller Beachtung der Bestimmungen des Vertrages, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. u. a. Urteil vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 94/87, Kommission/Deutschland, Slg. 1989, 175, Randnr. 9, und Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 40).

25 Hierzu genügt die Feststellung, dass sich die französische Regierung im vorliegenden Fall gegenüber der Kommission nach der Bekanntgabe der streitigen Entscheidung und der Übersendung des Erinnerungsschreibens vom 3. Februar 1999 nicht auf unvorhergesehene und unvorhersehbare Schwierigkeiten oder auf von der Kommission nicht beabsichtigte Folgen berufen hat, die Änderungen der Entscheidung hätten rechtfertigen können.

26 Schließlich gilt für die streitige Entscheidung eine Vermutung der Rechtmäßigkeit, und sie bleibt ungeachtet der anhängigen Nichtigkeitsklage in allen ihren Teilen für die Französische Republik verbindlich (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 57).

27 Die Französische Republik hat im vorliegenden Fall nicht beantragt, den Vollzug ihrer Pflicht zur Rückforderung der für unvereinbar mit dem EG-Vertrag erklärten staatlichen Beihilfen auszusetzen. Folglich blieb die streitige Entscheidung unabhängig von den Voraussetzungen, unter denen einem solchen Antrag nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stattgegeben werden kann, in allen ihren Teilen und insbesondere hinsichtlich der Pflicht zur Rückforderung der Beihilfen für die Französische Republik verbindlich, da diese keine Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung erreicht hatte.

28 Nach alledem hat die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie der streitigen Entscheidung nicht nachgekommen ist.

Kostenentscheidung


Kosten

29 Nach Artikel 69 § 2 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Kommission die Verurteilung der Französischen Republik beantragt hat und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind der Französischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Tenor


Aus diesen Gründen

hat

DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)

für Recht erkannt und entschieden:

1. Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus dem EG-Vertrag verstoßen, dass sie der Entscheidung 1999/378/EG der Kommission vom 4. November 1998 über eine Beihilfe Frankreichs zugunsten des Unternehmens Nouvelle Filature Lainière de Roubaix nicht nachgekommen ist.

2. Die Französische Republik trägt die Kosten des Verfahrens.

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