EUR-Lex Access to European Union law
This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 52014XC0701(01)
European Union Guidelines for State aid in the agricultural and forestry sectors and in rural areas 2014 to 2020
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
OJ C 204, 1.7.2014, p. 1–97
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
1.7.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 204/1 |
Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020
2014/C 204/01
INHALTSVERZEICHNIS
TEIL I. |
GEMEINSAME VORSCHRIFTEN |
Kapitel 1. |
Einleitung |
Kapitel 2. |
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
2.1. |
Auswirkungen der GAP und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den Anwendungsbereich |
2.2. |
Anwendungsbereich |
2.3. |
Horizontale Bestimmungen und Beihilfeinstrumente für den Agrar- und Forstsektor und für die ländlichen Gebiete |
2.4. |
Begriffsbestimmungen |
2.5. |
Anmeldepflichtige Beihilfen |
Kapitel 3. |
Gemeinsame Bewertungsgrundsätze |
3.1. |
Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse |
3.2. |
Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen |
3.3. |
Geeignetheit der Beihilfemaßnahme |
3.4. |
Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe |
3.5. |
Verhältnismäßigkeit der Beihilfe |
3.6. |
Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel |
3.7. |
Transparenz |
TEIL II. |
BEIHILFEARTEN |
Kapitel 1. |
Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen |
1.1. |
Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums |
1.1.1. |
Investitionsbeihilfen |
1.1.1.1. |
Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion |
1.1.1.2. |
Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben |
1.1.1.3. |
Investitionsbeihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden |
1.1.1.4. |
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse |
1.1.2. |
Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe |
1.1.3. |
Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe |
1.1.4. |
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor |
1.1.5. |
Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzverpflichtungen |
1.1.5.1. |
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen |
1.1.5.2. |
Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen |
1.1.6. |
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie |
1.1.7. |
Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete |
1.1.8. |
Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau |
1.1.9. |
Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen |
1.1.10. |
Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor |
1.1.10.1. |
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen |
1.1.10.2. |
Beihilfen für Beratungsdienste |
1.1.10.3. |
Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe |
1.1.11. |
Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor |
1.2.. |
Risiko- und Krisenmanagement |
1.2.1. |
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung |
1.2.1.1. |
Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden |
1.2.1.2. |
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen |
1.2.1.3. |
Beihilfen zu den Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden |
1.2.1.4. |
Beihilfen für Falltiere |
1.2.1.5. |
Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden |
1.2.1.6. |
Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien |
1.2.1.7. |
Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit |
1.2.2. |
Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität |
1.2.2.1. |
Beihilfen zur Stilllegung von Kapazitäten aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen |
1.2.2.2. |
Stilllegung von Kapazitäten aus anderen Gründen |
1.3. |
Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor |
1.3.1. |
Beihilfen für den Tierhaltungssektor |
1.3.2. |
Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse |
1.3.3. |
Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres |
1.3.4. |
Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung |
1.3.5. |
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten |
1.3.6. |
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor |
Kapitel 2. |
Beihilfen für den Forstsektor, die vom ELER kofinanziert, als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt oder als reine staatliche Beihilfe gewährt werden |
2.1. |
Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern |
2.1.1. |
Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern |
2.1.2. |
Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen |
2.1.3. |
Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen |
2.1.4. |
Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme |
2.1.5. |
Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse |
2.1.6. |
Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor |
2.2. |
Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten |
2.3. |
Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder |
2.4. |
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor |
2.5. |
Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor |
2.6. |
Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor |
2.7. |
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor |
2.8. |
Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen |
2.8.1. |
Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen |
2.8.2. |
Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums |
2.8.3. |
Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor |
2.8.4. |
Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden |
2.8.5. |
Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden |
2.8.6. |
Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen |
2.9. |
Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor |
2.9.1. |
Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor |
2.9.2 |
Beihilfen für forstliche Flurbereinigung |
Kapitel 3. |
Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird |
3.1. |
Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten |
3.2. |
Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten |
3.3. |
Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten |
3.4. |
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten |
3.5. |
Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten |
3.6. |
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten |
3.7. |
Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten |
3.8. |
Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel |
3.9. |
Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel |
3.10.. |
Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten |
3.11. |
Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit |
TEIL III. |
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN |
1. |
Laufzeit von Beihilferegelungen und Evaluierung |
2. |
Überprüfungsklausel |
3. |
Berichterstattung und Überwachung |
4. |
Anwendung dieser Rahmenregelung |
5. |
Vorschläge für geeignete Maßnahmen |
6. |
Ende der Laufzeit |
TEIL I. GEMEINSAME VORSCHRIFTEN
Kapitel 1. Einleitung
(1) |
Nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind, soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. |
(2) |
Trotz dieses allgemeinen Verbots können staatliche Beihilfen erforderlich sein, um Marktversagen zu beheben und damit eine gut funktionierende und ausgewogene Wirtschaft zu ermöglichen. Der Vertrag lässt daher Raum für die Gewährung staatlicher Beihilfen in Bezug auf mehrere politische Ziele. Mit besonderer Relevanz für den Agrar- und Forstsektor ist zunächst, dass im Einklang mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Zweitens kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors und von ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt vereinbar ansehen, sofern sie die Handelsbedingungen nicht beeinträchtigen. |
(3) |
Darüber hinaus finden angesichts der Besonderheiten des Agrarsektors die Wettbewerbsregeln gemäß Artikel 42 AEUV auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. |
(4) |
In dieser Rahmenregelung sind die Voraussetzungen und Kriterien, unter bzw. nach denen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und für ländliche Gebiete als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden können, festgesetzt und die Kriterien festgelegt, anhand deren festgestellt werden kann, ob ein Gebiet die Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 3 AEUV erfüllt. In Bezug auf Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b bestimmt die Kommission hiermit, anhand welcher Voraussetzungen festgestellt wird, ob es sich bei einer Maßnahme um eine Beihilfe zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, handelt, die in der Tat unter den genannten Artikel fallen kann. |
(5) |
Staatliche Beihilfen zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Agrar- und Forstsektors und von ländlichen Gebieten sind im größeren Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) zu sehen. Im Rahmen der GAP bietet die Union finanzielle Unterstützung für den Agrar- und Forstsektor und für ländliche Gebiete. Da die wirtschaftlichen Auswirkungen einer Beihilfemaßnahme nicht davon abhängen, ob die Beihilfe von der Union (mit)getragen oder vom Mitgliedstaat allein finanziert wird, sollte nach Auffassung der Kommission zwischen der Politik der Kommission zur Kontrolle staatlicher Beihilfen und den Beihilfen, die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Union gewährt werden, grundsätzlich Kohärenz und Konformität bestehen. Folglich ist die Inanspruchnahme staatlicher Beihilfen nur gerechtfertigt, wenn dies mit den Zielen dieser Politik und insbesondere mit den angestrebten Zielen der Reform der GAP bis 2020 (1) in Einklang steht. Bei der Anwendung der Vorschriften dieser Rahmenregelung auf spezifische Beihilferegelungen und ihrer Auslegung trägt die Kommission daher auch den Vorschriften und der Politik im Rahmen der GAP Rechnung. |
(6) |
Die folgenden Rechtsinstrumente der Union sind für staatliche Beihilfen im Rahmen der GAP von besonderer Bedeutung:
|
(7) |
Die GAP stützt sich auf zwei Säulen: Die erste Säule umfasst Instrumente, die die Funktionsweise der Agrarmärkte und der Lebensmittelversorgungskette (Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EG) Nr. 3/2008, (EU) Nr. 228/2013 und (EU) Nr. 229/2013) sowie Direktzahlungen (Verordnung (EU) Nr. 1307/2013), verknüpft mit der Erfüllung von Grundanforderungen an die Betriebsführung und der Erhaltung von Anbauflächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, betreffen. Diese Maßnahmen bilden gemeinsam das Fundament für die Unterstützung der Landwirte in der Union und schaffen somit die Grundlage für die Bewahrung einer nachhaltigen Landwirtschaft in der gesamten Union. Die Maßnahmen der ersten Säule sind für die Mitgliedstaaten obligatorisch, und von sehr wenigen Ausnahmen abgesehen gibt es keine Kofinanzierung. Dies gewährleistet die Anwendung einer gemeinsamen Politik im Binnenmarkt. Die zweite Säule der GAP – die Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geregelt ist – umfasst Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, Maßnahmen zur Förderung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimamaßnahmen und zielt auf eine ausgewogene räumliche Entwicklung der ländlichen Gebiete ab. Die Fördermaßnahmen für den ländlichen Raum sind weitgehend fakultativ, beruhen auf Verträgen, werden kofinanziert und innerhalb eines strategischen Rahmens mit Hilfe von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführt, die den Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene entsprechen. |
(8) |
Gemäß Artikel 39 Absatz 1 AEUV ist es Ziel der GAP, die Produktivität der Landwirtschaft zu steigern, der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten, die Märkte zu stabilisieren und für die Belieferung der Verbraucher zu angemessenen Preisen Sorge zu tragen. Gemäß Artikel 39 Absatz 2 AEUV ist bei der Gestaltung der GAP und der hierfür anzuwendenden besonderen Methoden Folgendes zu berücksichtigen: die besondere Eigenart der landwirtschaftlichen Tätigkeit, die sich aus dem sozialen Aufbau der Landwirtschaft und den strukturellen und naturbedingten Unterschieden der verschiedenen landwirtschaftlichen Gebiete ergibt, die Notwendigkeit, die geeigneten Anpassungen stufenweise durchzuführen, sowie die Tatsache, dass die Landwirtschaft einen mit der gesamten Volkswirtschaft eng verflochtenen Wirtschaftsbereich darstellt. |
(9) |
Die Landwirtschaft muss sich an neue Gegebenheiten und Herausforderungen in den Bereichen Ernährungssicherheit, Umwelt, Klimawandel und Erhaltung der Wirtschaft im ländlichen Raum anpassen. Zur Bewältigung dieser großen Herausforderungen hat die Kommission in der Mitteilung „Die GAP bis 2020“ (10) die folgenden Ziele für die künftige GAP 2014–2020 skizziert: 1) rentable Nahrungsmittelerzeugung, 2) nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutzpolitik, und 3) ausgewogene räumliche Entwicklung. |
(10) |
Als integraler Bestandteil der GAP trägt die Politik für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014-2020 zur Verwirklichung folgender Ziele bei: (1) Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, (2) Gewährleistung der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimaschutz, und (3) Erreichung einer ausgewogenen räumlichen Entwicklung der ländlichen Wirtschaft und der ländlichen Gemeinschaften, einschließlich der Schaffung und des Erhalts von Arbeitsplätzen. Die Verwirklichung dieser Ziele wird anhand folgender Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums angestrebt: (1) Förderung von Wissenstransfer und Innovation in der Land- und Forstwirtschaft und den ländlichen Gebieten, (2) Verbesserung der Lebensfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe und der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft in allen Regionen und Förderung innovativer landwirtschaftlicher Techniken und der nachhaltigen Waldbewirtschaftung, (3) Förderung der Organisation der Nahrungsmittelkette, einschließlich der Verarbeitung und Vermarktung von Agrarerzeugnissen, des Tierschutzes und des Risikomanagements in der Landwirtschaft, (4) Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme, (5) Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Nahrungsmittel- und Forstsektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft und (6) Förderung der sozialen Inklusion, der Armutsbekämpfung und der wirtschaftlichen Entwicklung in ländlichen Gebieten (11). |
(11) |
Die Ziele der GAP fallen auch in den Anwendungsbereich der Ziele, die in der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010„Europa 2020 – Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ (12) und der „Leitinitiative für ein ressourcenschonendes Europa“ (13) in Bereichen wie Wettbewerbsfähigkeit, Klima, Energie und Biodiversität vorgegeben sind. |
(12) |
Die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten muss auch in die Initiative der Kommission zur allgemeinen Modernisierung des Beihilfenrechts (SAM) eingebettet werden. In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des EU-Beihilfenrechts (14) nannte die Kommission drei Ziele, die mit der Modernisierung der Beihilfenkontrolle verfolgt werden sollten: 1) Förderung eines nachhaltigen, intelligenten und integrativen Wachstums in einem wettbewerbsfähigen Binnenmarkt, 2) Konzentration der Ex-ante-Prüfung durch die Kommission auf Fälle mit besonders großen Auswirkungen auf den Binnenmarkt und Stärkung der Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung der EU-Beihilfevorschriften sowie 3) Straffung der Regeln und schnellerer Erlass von Beschlüssen. Insbesondere plädierte die Kommission dafür, bei der Überarbeitung der verschiedenen Leitlinien und Rahmenregelungen ein gemeinsames Konzept zugrunde zu legen, um den Binnenmarkt zu stärken, eine größere Wirksamkeit der öffentlichen Ausgaben durch eine bessere Ausrichtung der staatlichen Beihilfen auf Ziele von gemeinsamem Interesse zu fördern, den Anreizeffekt verstärkt zu prüfen, die Beihilfen auf das erforderliche Minimum zu begrenzen und mögliche negative Auswirkungen der Beihilfen auf Wettbewerb und Handel zu vermeiden. Die in dieser Rahmenregelung dargelegten Vereinbarkeitskriterien stützen sich auf diese gemeinsamen Bewertungsgrundsätze und gelten für anmeldepflichtige Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen. |
Kapitel 2. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.1. Auswirkungen der GAP und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums auf den Anwendungsbereich
(13) |
Im Einklang mit Artikel 42 AEUV finden – soweit die landwirtschaftlichen Erzeugnisse in Anhang I AEUV betroffen sind – die Vorschriften für staatliche Beihilfen in den Artikeln 107 bis 109 AEUV nur insoweit Anwendung, als das Europäische Parlament und der Rat dies bestimmen. |
(14) |
Gemäß Artikel 211 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 finden die Vorschriften über staatliche Beihilfen in der Regel auf die Produktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse und den Handel mit diesen Erzeugnissen Anwendung. Zahlreiche Ausnahmeregelungen von diesem allgemeinen Grundsatz sind jedoch unter anderem in Artikel 211 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 3/2008, Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 und Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 vorgesehen. |
(15) |
In Artikel 81 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ist als allgemeiner Grundsatz festgelegt, dass für Fördermaßnahmen für die Entwicklung des ländlichen Raums die Vorschriften für staatliche Beihilfen gelten. Gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der genannten Verordnung finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen jedoch keine Anwendung auf Zahlungen, die von den Mitgliedstaaten gemäß und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 getätigt werden, oder auf die zusätzliche nationale Finanzierung, soweit sie im Rahmen von Artikel 42 AEUV erfolgen. |
(16) |
Daher gelten die Vorschriften für staatliche Beihilfen weder für die Kofinanzierung von Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums (sowohl ELER-Teil als auch nationaler Teil) noch für die zusätzliche nationale Finanzierung solcher Maßnahmen, sofern die Maßnahme eine landwirtschaftliche Tätigkeit betrifft, die in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt und Teil eines Programms für die Entwicklung des ländlichen Raums ist. |
(17) |
Die Vorschriften für staatliche Beihilfen finden jedoch in vollem Umfang Anwendung auf alle kofinanzierten Beihilfemaßnahmen (sowohl ELER-Teil als auch nationaler Teil) und auf die zusätzliche nationale Finanzierung solcher Maßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen; die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sieht zwei entsprechende Fälle vor: a) Maßnahmen zur Förderung von Tätigkeiten in ländlichen Gebieten und b) forstwirtschaftliche Maßnahmen. |
(18) |
Wenn ein Mitgliedstaat beabsichtigt, eine Maßnahme, die weitestgehend mit den Bedingungen einer bestimmten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmt („Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum“), ausschließlich aus nationalen Mitteln zu finanzieren (d. h. ohne ELER-Kofinanzierung), so finden die Vorschriften für staatliche Beihilfen in vollem Umfang Anwendung, unabhängig davon, ob die Maßnahme in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fällt oder nicht. |
2.2. Anwendungsbereich
(19) |
Die Kommission wird diese Rahmenregelung auf Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen anwenden. |
(20) |
Diese Rahmenregelung findet Anwendung auf staatliche Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion, die Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu anderen landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
(21) |
Ausgehend von den allgemeinen Erwägungen in Teil I Abschnitt 2.1 dieser Rahmenregelung und um Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums sicherzustellen und die Einhaltung der Regeln für staatliche Beihilfen zu vereinfachen, sollten sowohl bestimmte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen und aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Förderung finanziert werden, als auch Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus staatlichen Beihilfen finanziert werden, in den Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung aufgenommen werden. In diesem Zusammenhang enthält diese Rahmenregelung daher neben den Kriterien für den Agrarsektor auch Kriterien für die Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen im Forstsektor und von Beihilfen an Unternehmen in ländlichen Gebieten, die sonst nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen. |
(22) |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit den allgemeinen Grundsätzen, die für staatliche Beihilfen gelten, berücksichtigt die Kommission soweit wie möglich die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihren Durchführungsbestimmungen und delegierten Rechtsakten festgelegten Voraussetzungen. |
(23) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen erstreckt sich diese Rahmenregelung auf die folgenden Arten von Beihilfen:
|
(24) |
Beihilfen für lokale Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen von LEADER gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und den Artikeln 42 bis 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, die Einzelvorhaben vorsehen, die im Rahmen lokaler Partnerschaften konzipiert und durchgeführt werden, um spezifische lokale Probleme anzugehen, können insoweit unter diese Rahmenregelung fallen, als sie die in dieser Rahmenregelung festgelegten Bedingungen für Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums erfüllen. |
(25) |
Diese Rahmenregelung gilt grundsätzlich für Beihilfen an KMU und an große Unternehmen. Große Unternehmen sind tendenziell durch Marktdefizite weniger beeinträchtigt als KMU. Darüber hinaus sind große Unternehmen, die im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätig sind, meist wichtige Akteure auf dem Markt, und folglich können in bestimmten Fällen Beihilfen für große Unternehmen den Wettbewerb besonders stark verfälschen und den Handel im Binnenmarkt beeinträchtigen. Beihilfen für große Unternehmen, die im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätig sind, und für andere große Unternehmen können potenziell den Wettbewerb verzerren, weshalb die in dieser Rahmenregelung vorgesehenen Vorschriften für staatliche Beihilfen für große Unternehmen auf die allgemeinen Regeln für staatliche Beihilfen abgestimmt werden und den gemeinsamen Bewertungsgrundsätzen in Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung unterliegen sollten. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen bezüglich der gemeinsamen Bewertungsgrundsätze sollten bei Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums im Interesse der Kohärenz mit der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums die Vorschriften für staatliche Beihilfen für große Unternehmen an die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 angeglichen werden. In Bezug auf Beihilfemaßnahmen für den Tierhaltungssektor, die nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen, bekräftigt die Kommission ihren bisherigen Standpunkt, dass große Unternehmen in der Lage sein sollten, die Kosten dieser Maßnahmen selbst zu finanzieren. Daher sollten Beihilfen im Sektor Tierhaltung auf KMU beschränkt sein. |
(26) |
Unternehmen in Schwierigkeiten (15) fallen in der Regel nicht in den Anwendungsbereich dieser Rahmenregelung. Nach Ansicht der Kommission kann ein Unternehmen, das aufgrund finanzieller Schwierigkeiten in seiner Existenz bedroht ist, nicht als geeignetes Vehikel zur Verwirklichung anderer politischer Ziele dienen, bis seine Rentabilität gewährleistet ist. In den Fällen, in denen der Empfänger der Beihilfe sich in finanziellen Schwierigkeiten gemäß Randnummer 35 Ziffer 15 befindet, wird die Beihilfe anhand der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (16) (in der geänderten oder ersetzenden Fassung) bewertet. Dieser Grundsatz gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse (Teil II Abschnitte 1.2.1.1 und 2.1.3 dieser Rahmenregelung) entstanden sind, die als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vereinbar angesehen werden. Wenn die finanziellen Schwierigkeiten eines im Agrar- oder Forstsektor tätigen Unternehmens durch ein Schadensereignis gemäß Teil II Abschnitt 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.5, 2.1.3 oder 2.8.5 dieser Rahmenregelung verursacht wurden, können im Einklang mit dieser Rahmenregelung Beihilfen zum Ausgleich oder zur Wiederherstellung der durch solche Schadensereignisse entstandenen Verluste oder Schäden gewährt und weiterhin als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus sollte bei Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren gemäß Abschnitt 1.2.1.4 und Beihilfen für Maßnahmen zur Tilgung von Tierseuchen gemäß Abschnitt 1.2.1.3 Randnummer 375 Buchstabe c unter bestimmten Bedingungen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und unter Berücksichtigung der Notlage kein Unterschied in Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Unternehmen gemacht werden. |
(27) |
Bei der Beurteilung von Beihilfen zugunsten eines Unternehmens, das einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt noch nicht nachgekommen ist, wird die Kommission dem noch zurück zu erstattenden Beihilfebetrag Rechnung tragen (17). Dies gilt nicht für Beihilfen zur Beseitigung von Schäden durch Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV. |
(28) |
Die Kommission genehmigt weder Beihilfen für Tätigkeiten in Verbindung mit der Ausfuhr in Drittländer oder andere Mitgliedstaaten, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen zusammenhängen, noch Beihilfen, die an die bevorzugte Verwendung einheimischer gegenüber eingeführter Erzeugnisse gebunden sind, oder Beihilfen für den Aufbau und Betrieb eines Vertriebsnetzes oder die Finanzierung anderer Ausgaben in Verbindung mit der Ausfuhr. Beihilfen für die Kosten der Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Einführung eines neuen oder bestehenden Produktes auf einem neuen Markt stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar. |
(29) |
Die Mitgliedstaaten werden auch daran erinnert, das Finanzierungssystem, z. B. Finanzierung durch parafiskalische Abgaben, mitzuteilen, wenn es integraler Bestandteil der Beihilfemaßnahme ist (siehe Rechtssache T-275/44, Randnr. 41-44) (18). |
(30) |
Die Kommission prüft sämtliche Beihilfemaßnahmen, die nicht durch diese Rahmenregelung oder sonstige einschlägige Vorschriften für staatliche Beihilfen fallen, auf Einzelfallbasis unmittelbar auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV unter Berücksichtigung der Grundsätze aus Artikel 107, 108 und 109 AEUV, der Gemeinsamen Agrarpolitik und entsprechend dieser Rahmenregelung, wo dies möglich ist. Die Mitgliedstaaten, die Beihilfen anmelden, die nicht unter diese Rahmenregelung fallen, müssen nachweisen, dass bei der betreffenden staatlichen Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze gemäß Teil I Kapitel 3 dieser Rahmenregelung eingehalten wurden. Die Kommission wird nur Beihilfemaßnahmen genehmigen, bei denen die positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten eindeutig aufwiegen. |
2.3. Horizontale Bestimmungen und Beihilfeinstrumente für den Agrar- und Forstsektor und für die ländlichen Gebiete
(31) |
Um die Vorschriften für staatliche Beihilfen zu straffen und angesichts der Ähnlichkeiten zwischen den im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten tätigen Unternehmen und sonstigen Unternehmen finden die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen, in denen die Kriterien für die Vereinbarkeit von Beihilfen mit dem Binnenmarkt festgelegt sind, auch auf die unter diese Rahmenregelung fallenden Sektoren Anwendung. Dies gilt insbesondere für die Leitlinien für die Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (19) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (20) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (21) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (22) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Mitteilung der Kommission - Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender Ausbildungsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt (23) in der geänderten oder ersetzenden Fassung, die Mitteilung der Kommission - Kriterien für die Bewertung der Vereinbarkeit einzeln anzumeldender staatlicher Beihilfen für die Beschäftigung von benachteiligten und behinderten Arbeitnehmern mit dem gemeinsamen Markt (24) in der geänderten oder ersetzenden Fassung und die Rechtsinstrumente, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betreffen (25). |
(32) |
Die oben genannten horizontalen Rechtsinstrumente gelten für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sofern in dieser Rahmenregelung keine besonderen Vorschriften vorgesehen sind. Diese Rahmenregelung sieht spezifische Umweltschutzbeihilfen wie Beihilfen für Agrarumweltverpflichtungen und Tierschutzverpflichtungen (Teil II Abschnitt 1.1.5), Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie (26) (Teil II Abschnitt 1.1.6) und Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau (Teil II Abschnitt 1.1.8) vor. Beihilfen für Investitionen zur Verwirklichung von Umweltschutzzielen im Bereich der landwirtschaftlichen Primärproduktion werden gemäß den Bestimmungen in Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung bewertet. Umweltschutzbeihilfen zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, gelten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, soweit die Anforderungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 erfüllt sind. Beihilfen für Investitionen, die mit Energiesparmaßnahmen, der Erzeugung von Biokraftstoffen und der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern zusammenhängen, sind vom Anwendungsbereich der Kapitel 2 und 3 von Teil II dieser Rahmenregelung ausgenommen, da diese Beihilfen den Anforderungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 entsprechen müssen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind. Diese Rahmenregelung kann jedoch Beihilfen für Investitionen in der landwirtschaftlichen Primärproduktion betreffen, die mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder mit der Erzeugung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben zusammenhängen, sofern die Erzeugung den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch an Kraftstoff oder Energie des betreffenden landwirtschaftlichen Betriebs nicht übersteigt (Abschnitt 1.1.1.1). |
(33) |
Die Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (27) gelten nicht für Beihilfen für die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse aufgrund der Besonderheiten dieses Sektors. Sie gelten jedoch in dem in dieser Rahmenregelung vorgegebenen Maße für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
(34) |
Sowohl die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen als auch die spezifischeren Bestimmungen dieser Rahmenregelung können für Unternehmen gelten, die im Forstsektor und in den ländlichen Gebieten tätig sind. Beihilfen für Unternehmen, die im Forstsektor oder in ländlichen Gebieten tätig sind, können gegebenenfalls auch unter den Bedingungen und im Einklang mit den allgemeinen Vorschriften der Union für staatliche Beihilfen (insbesondere den Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014–2020, dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020) als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
2.4. Begriffsbestimmungen
(35) |
Für diese Rahmenregelung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
|
2.5. Anmeldepflichtige Beihilfen
(36) |
Sind die Voraussetzungen des Artikel 107 Absatz 1 AEUV erfüllt, so müssen die Mitgliedstaaten Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission anmelden und dürfen die vorgeschlagenen Maßnahmen nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss zu dieser Maßnahme erlassen hat, außer wenn die Maßnahmen die Voraussetzungen einer Gruppenfreistellungsverordnung erfüllen. |
(37) |
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage einer Beihilferegelung gewährt werden, sind weiterhin nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV anmeldepflichtig, wenn der Beihilfebetrag folgende Anmeldeschwellen überschreitet:
|
Kapitel 3. Gemeinsame Bewertungsgrundsätze
(38) |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit einer angemeldeten Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV untersucht die Kommission im Allgemeinen, ob die Ausgestaltung der Maßnahme Gewähr dafür bietet, dass die positiven Auswirkungen der Beihilfe im Hinblick auf ein Ziel von gemeinsamem Interesse ihre möglichen negativen Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb überwiegen. |
(39) |
In ihrer Mitteilung über die Modernisierung des Beihilfenrechts plädierte die Kommission dafür, allgemeine Grundsätze zu erarbeiten und festzulegen, die die Kommission bei der Prüfung der Vereinbarkeit aller Beihilfemaßnahmen anwendet. Zu diesem Zweck sieht die Kommission eine Beihilfemaßnahme nur dann als mit dem AEUV vereinbar an, wenn sie alle der folgenden Kriterien erfüllt:
|
(40) |
Bei bestimmten Arten von Beihilfen kann zudem eine Ex-post-Evaluierung der Gesamtbilanz der Auswirkungen (vgl. Randnummern (720) bis (723)) verlangt werden. In solchen Fällen kann die Kommission die Laufzeit der betreffenden Regelungen begrenzen (in der Regel auf höchstens vier Jahre), wobei jedoch die Möglichkeit besteht, die Verlängerung der Regelungen anschließend zur Genehmigung anzumelden. |
(41) |
Führen eine staatliche Beihilfe oder die mit ihr verbundenen Bedingungen (einschließlich der Finanzierungsmethode, wenn diese Bestandteil der Maßnahme ist) zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht, so kann die Beihilfe nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden (38). Insbesondere bei folgenden Beihilfen gilt, dass sie zwangsläufig zu einem Verstoß gegen Unionsrecht führen:
|
(42) |
Die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze müssen im spezifischen Kontext der GAP gesehen werden. Daher gelten diese allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen für alle unter diese Rahmenregelung fallenden Beihilfen, es sei denn in Teil I Abschnitte 3.1 bis 3.7 dieser Rahmenregelung sind aufgrund besonderer Aspekte, die den Agrarsektor betreffen, Ausnahmen vorgesehen. |
3.1. Beitrag zu einem Ziel von gemeinsamem Interesse
(43) |
Die Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten sollen eine rentable Nahrungsmittelerzeugung gewährleisten und eine effiziente und nachhaltige Nutzung der Ressourcen fördern, um intelligentes und nachhaltiges Wachstum zu erreichen. |
(44) |
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten sollten einen engen Bezug zur GAP haben, mit den Zielen für die Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Randnummer 10 dieser Rahmenregelung übereinstimmen und mit den Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse vereinbar sein. |
Entwicklungsziele für den ländlichen Raum
(45) |
Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Beihilfe wird den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum zusammen mit den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts Rechnung getragen. |
(46) |
Die Kommission vertritt die Auffassung, dass Beihilfemaßnahmen, die im Rahmen und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den zugehörigen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten oder als zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durchgeführt werden, an sich mit den Zielen der Entwicklung des ländlichen Raums übereinstimmen. |
(47) |
Bei Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die allein aus staatlichen Mitteln finanziert werden, sollten die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung der Kohärenz mit den Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, die im Rahmen der Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums aus dem ELER kofinanziert werden, nachweisen, dass die betreffende staatliche Beihilfe sich in das einschlägige Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums einfügt und mit ihm in Einklang steht. Jeder Anmeldung von Beihilfen sind entsprechende Unterlagen beizufügen. |
(48) |
Nach Auffassung der Kommission ist das Prinzip eines Beitrags zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum bei den Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 1.2, 1.3, 2.8 und 2.9 dieser Rahmenregelung erfüllt, die nicht in den Anwendungsbereich der Entwicklung des ländlichen Raums fallen und bei denen die Kommission bereits über ausreichende Erfahrungen in Bezug auf die ihren Beitrag zu den Entwicklungszielen für den ländlichen Raum verfügt. |
Zusätzliche Bedingungen für auf der Grundlage einer Regelung gewährte einzeln anzumeldende Beihilfen
(49) |
Wenn Beihilfen für einzeln anzumeldende Investitionsvorhaben auf der Grundlage einer Regelung gewährt werden, muss die Bewilligungsbehörde nachweisen, dass das ausgewählte Vorhaben einen Beitrag zum Ziel der Regelung und somit zu den Zielen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten leistet. Zu diesem Zweck können die Mitgliedstaaten die Informationen heranziehen, die der Antragsteller übermittelt hat und in denen die positiven Auswirkungen der Investition zu beschreiben sind. |
Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(50) |
Aufgrund der Besonderheiten des Agrarsektors (39) und auch wenn die Regeln der staatlichen Beihilfe in vollem Umfang auf diesen Sektor anwendbar sind, so unterliegt deren Anwendung nach wie vor den Bestimmungen, die in den Verordnungen der ersten Säule der GAP festgelegt sind. Mit anderen Worten, ein Mitgliedstaat kann sich mit seinen Beihilfemaßnahmen nicht über die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (40) hinwegsetzen. Die Kommission genehmigt daher keine staatlichen Beihilfemaßnahmen, die mit den Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation unvereinbar sind oder das ordnungsgemäße Funktionieren derselben beeinträchtigen würden. |
(51) |
Weitere spezifische Bedingungen für die Einhaltung der Grundsätze der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse sind in Abschnitt 1.1.1.1 über Beihilfen für Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der Primärproduktion, in Abschnitt 1.1.4 über Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen sowie in Abschnitt 1.2.2 über die Stilllegung von Produktionskapazität von Teil II dieser Rahmenregelung beschrieben. |
Umweltziele
(52) |
Artikel 11 AEUV besagt Folgendes: „Die Erfordernisse des Umweltschutzes müssen bei der Festlegung und Durchführung der Unionspolitiken und -maßnahmen insbesondere zur Förderung einer nachhaltigen Entwicklung einbezogen werden.“ Die Rechtsgrundlage für umfangreiche Umweltschutzmaßnahmen im Rahmen der GAP-Säulen 1 und 2 ist somit Artikel 11 AEUV. Im Einklang mit dieser Vorgabe sollten die Prioritäten der Union für die ländliche Entwicklung im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung verfolgt werden. Das in Artikel 11 AEUV verankerte Ziel der Union, den Umweltschutz zu fördern, berücksichtigt auch das Verursacherprinzip (41). Daher ist in Zukunft bei der Mitteilung von Beihilfevorhaben den Belangen des Umweltschutzes besondere Beachtung zu schenken. Alle Mitteilungen staatlicher Beihilfen sollten künftig eine Erklärung darüber enthalten, ob mit Umweltauswirkungen der geförderten Maßnahme gerechnet wird oder nicht. Im Falle von Umweltauswirkungen sollten die Mitteilungen staatlicher Beihilfen Angaben enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Beihilfemaßnahme nicht zu einem Verstoß gegen geltende Umweltschutzvorschriften der Union führt. So muss beispielsweise im Falle von Investitionsbeihilfen, die der Produktionssteigerung dienen und die eine verstärkte Nutzung knapper Ressourcen oder eine verstärkte Umweltverschmutzung mit sich bringen, nachgewiesen werden, dass die Regelung den geltenden Rechtsvorschriften der Union, einschließlich der Umweltschutzvorschriften (42), und den Anforderungen an den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ) im Rahmen der Cross-Compliance gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 nicht zuwiderläuft. Wenn staatliche Beihilfen angemeldet werden, die Teil des Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums sind, sollten die für eine solche staatliche Beihilfe geltenden Umweltvorschriften mit den Umweltanforderungen der Maßnahme für die Entwicklung des ländlichen Raums identisch sein. |
3.2. Notwendigkeit staatlicher Maßnahmen
(53) |
Die Frage, ob eine staatliche Beihilfe für die Verwirklichung eines Ziels von gemeinsamem Interesse erforderlich ist, kann erst nach einer Analyse des konkreten Problems beantwortet werden. Staatliche Beihilfen sollten nur dann gewährt werden, wenn sie wesentliche Verbesserungen bewirken können, die der Markt allein nicht herbeiführen kann. |
(54) |
Durch staatliche Beihilfen kann unter bestimmten Voraussetzungen Marktversagen behoben und damit zum effizienten Funktionieren von Märkten und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit beigetragen werden. Staatliche Beihilfen können ferner eingesetzt werden, um ein besseres Marktergebnis im Sinne der Gleichheitsziele zu erreichen, wenn dieses unter Gleichheits- oder Kohäsionsgesichtspunkten nicht befriedigend ausfällt. |
(55) |
Für die Zwecke dieser Rahmenregelung geht die Kommission davon aus, dass der Markt im Falle von Beihilfemaßnahmen, die die besonderen Bedingungen gemäß Teil II dieser Rahmenregelung erfüllen, nicht die erwarteten Ziele ohne staatliche Intervention erbringt. Solche Beihilfen sollten daher als für die Erreichung der Ziele von gemeinsamem Interesse gemäß Teil I Abschnitt 3.1 dieser Rahmenregelung erforderlich angesehen werden. |
3.3. Geeignetheit der Beihilfemaßnahme
(56) |
Die vorgeschlagene Beihilfe muss ein geeignetes Instrument für die Verwirklichung des betreffenden Ziels sein. Eine Beihilfemaßnahme wird nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet, wenn dieselben positiven Auswirkungen auf die Ziele der GAP und insbesondere der ländlichen Entwicklung mit anderen Politik- oder Beihilfeinstrumenten, die den Wettbewerb weniger verfälschen, erzielt werden können. Es ist wichtig, sich vor Augen zu führen, dass es möglicherweise sinnvollere Instrumente wie Regulierung, marktgestützte Instrumente, Entwicklung der Infrastruktur und Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gibt, um die Ziele zu erreichen. |
Geeignetheit im Vergleich zu anderen Politikinstrumenten
(57) |
Die Kommission sieht Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und im ländlichen Raum, die die spezifischen Bedingungen der entsprechenden Abschnitte von Teil II dieser Rahmenregelung erfüllen, als ein geeignetes Politikinstrument an. |
(58) |
Beschließt ein Mitgliedstaat, eine Maßnahme in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum einzuführen, die ausschließlich über nationale Mittel finanziert wird, wenn gleichzeitig dieselbe Maßnahme im entsprechenden Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist, so muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass die Vorteile eines solchen nationalen Beihilfeinstruments im Vergleich zu der fraglichen Maßnahme im Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums überwiegen. |
Geeignetheit im Vergleich zu anderen Beihilfeinstrumenten
(59) |
Beihilfen können in unterschiedlicher Form gewährt werden. Der Mitgliedstaat sollte jedoch sicherstellen, dass die Beihilfeform gewählt wird, von der die geringsten Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb zu erwarten sind. |
(60) |
Ist für eine in Teil II dieser Rahmenregelung beschriebene Beihilfemaßnahme eine spezifische Beihilfeform vorgesehen, so gilt diese für die Zwecke dieser Rahmenregelung als geeignetes Beihilfeinstrument. |
(61) |
Des Weiteren sieht die Kommission bei Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum, die aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen durchgeführt werden, die in dem jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum vorgesehene Beihilfeform als ein geeignetes Beihilfeinstrument an. |
(62) |
Wird im Falle von Investitionsbeihilfen, die nicht gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum oder als zusätzliche nationale Finanzierung erfolgen, die Beihilfe in einer Form gewährt, die dem Beihilfeempfänger einen direkten finanziellen Vorteil verschafft (zum Beispiel Direktzuschüsse, Befreiungen oder Ermäßigungen von Steuern oder Sozial- oder sonstigen Pflichtabgaben usw.), muss der Mitgliedstaat nachweisen, dass andere, möglicherweise weniger wettbewerbsverzerrende Beihilfeformen (zum Beispiel rückzahlbare Zuschüsse) oder auf Schuld- oder Eigenkapitalinstrumenten basierende Beihilfeformen (zum Beispiel zinsgünstige Kredite oder Zinszuschüsse, staatliche Garantien oder eine anderweitige Bereitstellung von Kapital zu Vorzugsbedingungen) weniger geeignet sind. |
(63) |
Für die forstwirtschaftlichen Maßnahmen gemäß Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass die von ihnen angestrebten Umwelt-, Schutz- und Freizeitziele mit den forstwirtschaftlichen Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum gemäß Teil II Abschnitte 2.1 bis 2.7 dieser Rahmenregelung nicht erreicht werden können. |
(64) |
Bei mehreren Beihilfearten wie Beihilfen zur Deckung der Kosten von Marktforschungstätigkeiten, Produktentwürfen und Produktentwicklung sowie für die Ausarbeitung von Anträgen auf Anerkennung von Qualitätsregelungen, Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen, Beihilfen für Beratungsdienste, Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, Beihilfen für Absatzförderungsmaßnahmen, Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung und Tilgung von Tierseuchen und Schädlingsbefall sowie Beihilfen für den Tierhaltungssektor muss die Beihilfe den Endbegünstigten der Beihilfe indirekt als Sachleistung in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt werden. In diesen Fällen wird die Beihilfe an den Anbieter des betreffenden Dienstes oder der betreffenden Tätigkeit gezahlt. |
(65) |
Die Prüfung der Vereinbarkeit einer Beihilfemaßnahme mit dem Binnenmarkt erfolgt unbeschadet der geltenden Vorschriften für das öffentliche Auftragswesen und der Grundsätze der Transparenz, der Offenheit und der Nichtdiskriminierung bei der Auswahl eines Dienstleisters. |
3.4. Anreizeffekt und Notwendigkeit der Beihilfe
(66) |
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie einen Anreizeffekt haben. Ein Anreizeffekt liegt vor, wenn die Beihilfe das Verhalten eines Unternehmens dahin gehend ändert, dass es durch zusätzliche Tätigkeiten, die es ohne die Beihilfe entweder nicht, nur in geringerem Umfang oder auf andere Weise ausüben würde, einen Beitrag zur Entwicklung des Sektors leistet. Die Beihilfe darf jedoch weder eine Subvention für die Kosten einer Tätigkeit darstellen, die ein Unternehmen ohnehin zu tragen hätte, noch das übliche Geschäftsrisiko einer Wirtschaftstätigkeit ausgleichen. |
(67) |
Sofern das Unionsrecht oder diese Rahmenregelung Ausnahmen nicht ausdrücklich vorsieht, sind einseitige staatliche Beihilfemaßnahmen, die lediglich dazu bestimmt sind, die finanzielle Lage von Unternehmen zu verbessern, aber in keiner Weise zur Entwicklung des Sektors beitragen, und vor allem Beihilfen, die allein auf der Grundlage von Preis, Menge, Produktionseinheit oder Betriebsmitteleinheit gewährt werden, als Betriebsbeihilfen anzusehen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Ferner können derartige Beihilfen ihrer Natur nach auch die Mechanismen der gemeinsamen Marktorganisation beeinträchtigen. |
(68) |
Aus diesen Gründen genehmigt die Kommission Beihilfen, die die Einhaltung verbindlicher Normen erleichtern sollen, nur soweit sie den Zielen der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums entsprechen. |
(69) |
Aus denselben Gründen sollten Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.2 und 2.8.5 dieser Rahmenregelung auf im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen begrenzt werden, die trotz angemessener Bemühungen zur Minimierung solcher Risiken mit diversen Problemen konfrontiert sind. Staatliche Beihilfen sollten Unternehmen nicht dazu verleiten, unnötige Risiken einzugehen. Im Agrar- und Forstsektor tätige Unternehmen sollten die Folgen einer gewagten Wahl von Produktionsmethoden oder Erzeugnissen selber tragen. |
(70) |
Aus denselben Gründen schließt die Kommission einen Anreizeffekt für den Beihilfeempfänger aus, wenn die Arbeiten an dem betreffenden Vorhaben oder die betreffenden Tätigkeiten bereits aufgenommen wurden, bevor der Empfänger bei den nationalen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt hat. |
(71) |
Der Beihilfeantrag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten: Name des Antragstellers und Angaben zur Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des für die Durchführung des Vorhabens bzw. der Tätigkeit benötigten Beihilfebetrags, Aufstellung der beihilfefähigen Kosten. |
(72) |
Darüber hinaus müssen große Unternehmen in ihrem Antrag die Situation beschreiben, die ohne Beihilfe bestehen würde (diese Situation wird kontrafaktische Fallkonstellation oder alternatives Vorhaben oder alternative Tätigkeit genannt), und ihre im Antrag vorgenommenen Ausführungen zur kontrafaktischen Fallkonstellation durch Nachweise untermauern. |
(73) |
Die Bewilligungsbehörde muss nach Eingang eines Antrags die Plausibilität der kontrafaktischen Fallkonstellation prüfen und bestätigen, dass die Beihilfe den erforderlichen Anreizeffekt hat. Eine kontrafaktische Fallkonstellation ist plausibel, wenn sie unverfälscht die Faktoren wiedergibt, die zum Zeitpunkt der Entscheidung des Beihilfeempfängers in Bezug auf das betreffende Vorhaben oder die betreffende Tätigkeit maßgeblich waren. |
(74) |
Abweichend von den Randnummern 70 bis 73 gelten Beihilfen in Form von Steuervorteilen, die KMU gewährt werden, als Beihilfen mit Anreizeffekt, wenn die Beihilferegelung einen auf objektiven Kriterien beruhenden Anspruch auf die Beihilfe begründet, ohne dass es zusätzlich einer Ermessensentscheidung des Mitgliedstaats bedarf, und wenn sie eingeführt wurde und in Kraft ist, bevor mit den Arbeiten für das geförderte Vorhaben oder die geförderte Tätigkeit begonnen wird. Letztere Bedingung gilt jedoch nicht für steuerliche Folgeregelungen, sofern die Tätigkeit bereits unter die früheren steuerlichen Regelungen in Form von Steuervergünstigungen fiel. |
(75) |
Abweichend von den Randnummern 70 bis 74 dieser Rahmenregelung wird für die folgenden Arten von Beihilfen kein Anreizeffekt verlangt bzw. wird von einem Anreizeffekt ausgegangen:
|
Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen
(76) |
Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen muss der Mitgliedstaat nicht nur die oben dargelegten Anforderungen erfüllen, sondern auch eindeutige Beweise dafür vorlegen, dass die Beihilfe tatsächlich die Investitionsentscheidung beeinflusst hat. Damit eine umfassende Bewertung möglich ist, muss der Mitgliedstaat nicht nur Angaben zum geförderten Vorhaben machen, sondern auch eine ausführliche Beschreibung der kontrafaktischen Fallkonstellation (in der dem Empfänger von keiner Behörde eine Beihilfe gewährt wird) übermitteln. |
(77) |
Die Mitgliedstaaten sollten möglichst offizielle Vorstandsunterlagen, Risikobewertungen, einschließlich einer Bewertung der standortspezifischen Risiken, Finanzberichte, interne Geschäftspläne, Sachverständigengutachten und Studien zu dem zu bewertenden Investitionsvorhaben heranziehen. Unterlagen, die Angaben zu Nachfrage-, Kosten- und Finanzprognosen enthalten, einem Investitionsausschuss vorgelegte Unterlagen, in denen verschiedene Investitionsszenarien untersucht werden, sowie den Finanzinstituten vorgelegte Unterlagen können den Mitgliedstaaten dabei helfen, den Anreizeffekt nachzuweisen. |
(78) |
Vor diesem Hintergrund kann das Rentabilitätsniveau mit Hilfe der in dem jeweiligen Sektor üblichen Methoden festgestellt werden (z. B. Methoden zur Feststellung des Kapitalwerts (net present value — NPV) (43), des internen Zinsfußes (IRR) (44) oder der durchschnittlichen Kapitalrendite (return on capital employed — ROCE) des Vorhabens). Die Rentabilität des Projekts ist mit den normalen Renditesätzen zu vergleichen, die das betreffende Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde legt. Wenn diese Sätze nicht bekannt sind, ist die Rentabilität des Projekts mit den Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder den in dem jeweiligen Sektor üblichen Renditen zu vergleichen. |
(79) |
Wenn keine spezifische kontrafaktische Fallkonstellation bekannt ist, kann von einem Anreizeffekt ausgegangen werden, wenn eine Finanzierungslücke besteht, d. h., wenn die Investitionskosten höher sind als der Kapitalwert der durch die Investition ermöglichten Betriebseinnahmen, die nach dem vorab erstellten Geschäftsplan zu erwarten waren. |
(80) |
Wenn die Beihilfe das Verhalten des Empfängers nicht dahingehend ändert, dass er zusätzliche Investitionen in dem betreffenden Gebiet tätigt, hat sie keine positive Auswirkung auf die Entwicklung des betreffenden Sektors. Daher werden Beihilfen nicht genehmigt, wenn sich zeigt, dass die Investition auch ohne Gewährung der Beihilfe getätigt worden wäre. |
3.5. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe
(81) |
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor werden als verhältnismäßig angesehen, wenn der Beihilfebetrag je Empfänger auf das Maß beschränkt bleibt, das zur Erreichung des gemeinsamen Ziels erforderlich ist. |
Beihilfehöchstintensitäten und Beihilfehöchstbeträge
(82) |
Damit die Beihilfe verhältnismäßig ist, sollte nach Auffassung der Kommission der Beihilfebetrag die beihilfefähigen Kosten in der Regel nicht überschreiten. Dies gilt unbeschadet der ausdrücklich in Teil II Abschnitte 1.1.3 und 1.2.2 dieser Rahmenregelung vorgesehenen Anreizzahlungen im Umweltbereich und anderen öffentlichen Anreizzahlungen. |
(83) |
Im Interesse der Berechenbarkeit und der Wahrung gleicher Ausgangsbedingungen wendet die Kommission in dieser Rahmenregelung darüber hinaus Beihilfehöchstintensitäten an. Wenn die maximale Beihilfeintensität nicht festgesetzt werden kann (z. B. bei Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und für die Entwicklung von kleinen landwirtschaftlichen Betrieben), werden nominale Beihilfehöchstbeträge festgelegt, um die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen zu gewährleisten. |
(84) |
Wenn die beihilfefähigen Kosten ordnungsgemäß berechnet und die maximalen Beihilfeintensitäten und Beihilfehöchstbeträge gemäß Abschnitt II dieser Rahmenregelung eingehalten werden, gilt das Kriterium der Verhältnismäßigkeit als erfüllt. |
(85) |
Die Beihilfehöchstintensität und der Beihilfebetrag pro Vorhaben müssen von der Bewilligungsbehörde zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe ermittelt werden. Die beihilfefähigen Kosten sind durch schriftliche Unterlagen zu belegen, die klar, spezifisch und aktuell sein müssen. Für die Berechnung der Beihilfeintensität und der beihilfefähigen Kosten werden die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben herangezogen. |
(86) |
Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist nicht beihilfefähig, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet. |
(87) |
Werden Beihilfen nicht in Form von Zuschüssen gewährt, so entspricht der Beihilfebetrag ihrem Bruttosubventionsäquivalent. |
(88) |
In mehreren Tranchen zu zahlende Beihilfen werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Die beihilfefähigen Kosten werden auf ihren Wert zum Gewährungszeitpunkt abgezinst. Für die Abzinsung wird der zum Gewährungszeitpunkt geltende Abzinsungssatz zugrunde gelegt. |
(89) |
Werden Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen gewährt, so wird für die Abzinsung der Beihilfetranchen der Abzinsungssatz zugrunde gelegt, der zum jeweiligen Zeitpunkt gilt, an dem die Steuervergünstigung wirksam wird. |
(90) |
Bei Investitionsbeihilfen im ländlichen Raum muss die Beihilfehöchstintensität für große Investitionsvorhaben auf den angepassten Beihilfebetrag gemäß Randnummer 35 Ziffer 31 dieser Rahmenregelung herabgesetzt werden. Außerdem kommen große Investitionsvorhaben nicht für die erhöhten Beihilfeintensitäten für KMU in Betracht. |
(91) |
Werden die Verpflichtungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1, 1.1.8, 2.3 und 3.4 dieser Rahmenregelung nach anderen als den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegten Einheiten bemessen, so können die Mitgliedstaaten die Zahlungen anhand dieser anderen Einheiten berechnen. In diesem Fall müssen die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass die jährlichen Höchstbeträge eingehalten werden. |
(92) |
Außer im Falle von Beihilfen für die in Abschnitt 1.1.5.1 genannten Verpflichtungen zur Zucht lokaler Rassen, die gefährdet sind, der landwirtschaftlichen Nutzung verloren zu gehen, können Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.8, 2.3 und 3.4 dieser Rahmenregelung nicht je Großvieheinheit gewährt werden. Die Sätze für die Umrechnung der diversen Tierarten in Großvieheinheiten sind in Anhang II der Durchführungsverordnung zur Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgesetzt. |
(93) |
Für Maßnahmen oder Arten von Vorhaben gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5, 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8, 2.3, 3.4 und 3.5 dieser Rahmenregelung können die Mitgliedstaaten die Höhe der Beihilfe auf der Grundlage von Standardkosten und Standardannahmen für zusätzliche Kosten und Einkommensverluste festsetzen. Die Mitgliedstaaten sollten Sorge dafür tragen, dass die Berechnungen und die entsprechenden Beihilfen (a) nur überprüfbare Elemente umfassen; (b) auf fachlich fundierten Zahlenangaben beruhen; (c) genaue Quellenangaben zu den verwendeten Zahlen enthalten; (d) gegebenenfalls nach regionalen oder lokalen Standortbedingungen und tatsächlicher Landnutzung differenziert sind und (e) keine mit Investitionskosten in Verbindung stehenden Elemente enthalten. |
(94) |
Bei der Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe wird die Kommission Versicherungen berücksichtigen, die der Beihilfeempfänger abgeschlossen hat oder hätte abschließen können. Um bei Beihilfen zum Ausgleich von Verlusten infolge von einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die Beihilfe zum Beihilfehöchstsatz nur in den Fällen gewährt werden, in denen kein Versicherungsschutz für solche Verluste gegeben ist. Daher sind die Beihilfeempfänger zur weiteren Verbesserung des Risikomanagements zu ermutigen, nach Möglichkeit immer Versicherungen abzuschließen. |
Zusätzliche Bedingungen für einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen und Investitionsbeihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen
(95) |
In der Regel werden einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen als auf das erforderliche Minimum beschränkt angesehen, wenn der Beihilfebetrag den Nettomehrkosten entspricht, die bei der Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallen. Ebenso muss der Mitgliedstaat bei Investitionsbeihilfen für große Unternehmen, die im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung gewährt werden, sicherstellen, dass der Beihilfebetrag auf der Grundlage eines „Nettomehrkosten-Ansatzes“ auf das erforderliche Minimum beschränkt ist. |
(96) |
Die Beihilfe darf das für eine rentable Umsetzung des Vorhabens erforderliche Minimum nicht übersteigen; so darf z. B. der interne Zinsfuß des Vorhabens nicht über die von dem betreffenden Unternehmen in anderen ähnlichen Investitionsvorhaben zugrunde gelegten Renditesätze oder, wenn diese Sätze nicht verfügbar sind, der interne Zinsfuß über die Kapitalkosten des Unternehmens insgesamt oder aber über die in der jeweiligen Branche üblichen Renditen angehoben werden. |
(97) |
Bei Beihilfen für große Unternehmen im Rahmen angemeldeter Beihilferegelungen muss der Mitgliedstaat sicherstellen, dass der Beihilfebetrag den im Vergleich zur kontrafaktischen Fallkonstellation ohne staatliche Beihilfe anfallenden Nettomehrkosten für die Durchführung der Investition in dem betreffenden Gebiet entspricht. Die unter Randnummer 96 erläuterte Methode muss zusammen mit den Beihilfehöchstintensitäten zur Festlegung einer Obergrenze herangezogen werden. |
(98) |
Bei einzeln anzumeldenden Investitionsbeihilfen prüft die Kommission unter Verwendung der unter Randnummer 96 genannten Methode, ob die Beihilfe möglicherweise das für die Rentabilität des Vorhabens erforderliche Minimum übersteigt. Die für die Analyse des Anreizeffekts verwendeten Berechnungen können auch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe zugrunde gelegt werden. Der Mitgliedstaat muss die Verhältnismäßigkeit anhand geeigneter Unterlagen nachweisen (siehe Randnummer 77). Diese Anforderung gilt nicht für Investitionsbeihilfen im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion. |
Kumulierung von Beihilfen
(99) |
Beihilfen können im Rahmen mehrerer Beihilferegelungen gleichzeitig gewährt oder mit Ad-hoc-Beihilfen kumuliert werden, sofern der Gesamtbetrag der staatlichen Beihilfen für eine Tätigkeit oder ein Vorhaben die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfeobergrenzen nicht übersteigt. |
(100) |
Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Beihilfen andere bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, die dieselben – sich teilweise oder vollständig überschneidenden – beihilfefähigen Kosten betreffen, kumuliert werden, jedoch nur, wenn durch diese Kumulierung die höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität bzw. der höchste nach dieser Rahmenregelung für diese Art von Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird. |
(101) |
Beihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.2 und 3.3 dieser Rahmenregelung, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten der Maßnahme bestimmen lassen, kumuliert werden. Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, können mit anderen staatlichen Beihilfen, bei denen sich die beihilfefähigen Kosten nicht bestimmen lassen, kumuliert werden, und zwar bis zu dem jeweils zulässigen Finanzierungshöchstbetrag, der für den jeweiligen Sachverhalt in dieser oder anderen Rahmenregelungen für staatliche Beihilfen, einer Gruppenfreistellungsverordnung oder in einem Beschluss der Kommission festlegt ist. |
(102) |
Staatliche Beihilfen zugunsten des Agrarsektors sollten nicht mit Zahlungen gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 zur Deckung derselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn dadurch die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfebeträge überschritten würden. |
(103) |
Werden Unionsmittel, die von den Organen, Einrichtungen, gemeinsamen Unternehmen oder sonstigen Stellen der Union zentral verwaltet werden und nicht direkt oder indirekt der Kontrolle der Mitgliedstaaten unterstehen, mit staatlichen Beihilfen kombiniert, so werden bei der Feststellung, ob die Anmeldeschwellen und Beihilfehöchstintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge eingehalten sind, nur die staatlichen Beihilfen berücksichtigt, sofern der Gesamtbetrag der für dieselben beihilfefähigen Kosten gewährten öffentlichen Mittel den in den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts festgelegten günstigsten Finanzierungssatz nicht überschreitet. |
(104) |
Nach dieser Rahmenregelung freigestellte staatliche Beihilfen sollten nicht mit De-minimis-Beihilfen für dieselben beihilfefähigen Kosten kumuliert werden, wenn durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgelegten Beihilfeintensitäten oder Beihilfehöchstbeträge überschritten würden. |
(105) |
Beihilfen für Investitionen zum Wiederaufbau von landwirtschaftlichem Produktionspotenzial gemäß Randnummer 143 Buchstabe e sollten nicht mit Ausgleichsbeihilfen für Sachschäden gemäß den Abschnitten 1.2.1.1, 1.2.1.2 und 1.2.1.3 dieser Rahmenregelung kombiniert werden. |
(106) |
Eine Doppelfinanzierung von für den Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1., 1.1.6.1, 1.1.8 und 3.5 dieser Rahmenreglung und von gleichwertigen Methoden gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sollte ausgeschlossen werden. Durch die Überprüfungsklausel gemäß Randnummer 724 dieser Rahmenregelung sollte auch sichergestellt sein, dass eine Doppelfinanzierung vermieden wird. |
(107) |
Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor gemäß Teil II Abschnitt 1.1.4 dieser Rahmenregelung sollten nicht mit Beihilfen für die Gründung von Erzeugergemeinschaften und -organisationen im Agrarsektor gemäß Artikel 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Abschnitt 1.1.2 sollten nicht mit Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte oder die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 kumuliert werden, sofern durch diese Kumulierung die in dieser Rahmenregelung festgesetzten Beihilfebeträge überschritten würden. |
3.6. Vermeidung übermäßiger negativer Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel
(108) |
Staatliche Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet werden, wenn ihre negativen Auswirkungen (beihilfebedingte Wettbewerbsverzerrungen und Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten) begrenzt sind und die positiven Auswirkungen (ihr Beitrag zu dem Ziel von gemeinsamem Interesse) überwiegen. |
Allgemeine Erwägungen
(109) |
Bei der Bewertung der nachteiligen Wirkungen einer Beihilfemaßnahme konzentriert die Kommission ihre Analyse der Wettbewerbsverzerrungen auf die vorhersehbaren Auswirkungen der Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen auf den betroffenen Produktmärkten (45). |
(110) |
Als Ausgangspunkt gilt, dass die negativen Auswirkungen der Beihilfe abgeschwächt werden und das Risiko von durch die Beihilfe verursachten unangemessenen Wettbewerbsverzerrungen verringert wird, wenn die Beihilfe zielgerichtet, angemessen und auf die zusätzlichen Nettokosten begrenzt ist. Zudem hat die Kommission Beihilfehöchstintensitäten festgelegt. Die Einhaltung dieser Höchstintensitäten ist eine Grundvoraussetzung für die Vereinbarkeit der Beihilfe und soll verhindern, dass staatliche Beihilfen in Vorhaben fließen, bei denen der Beihilfebetrag im Verhältnis zu den beihilfefähigen Kosten als sehr hoch erachtet wird und auch die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen besonders groß scheint. Generell ist die zulässige Beihilfeintensität umso höher, je größer die voraussichtlichen positiven Auswirkungen des geförderten Vorhabens sind und je größer der voraussichtliche Förderbedarf ist. |
(111) |
Doch selbst eine Beihilfe, die erforderlich und verhältnismäßig ist, kann eine Änderung des Verhaltens der Beihilfeempfänger zur Folge haben, die den Wettbewerb verzerrt. Dies ist im Agrarsektor, der sich durch die besondere, durch eine große Zahl kleiner Unternehmen gekennzeichnete Struktur der landwirtschaftlichen Primärproduktion von anderen Märkten unterscheidet, mit höherer Wahrscheinlichkeit der Fall. Auf einem solchen Markt ist die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen selbst dann hoch, wenn nur geringe Beihilfebeträge gewährt werden. |
(112) |
Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten können den Wettbewerb und den Handel vor allem in zweierlei Hinsicht verzerren. Sie können zu Verzerrungen auf dem Produktmarkt führen und verzerrende Auswirkungen auf den Standort haben. Beides kann zu Allokationsineffizienzen, Beeinträchtigungen der Wirtschaftsleistung des Binnenmarkts und Distributionsproblemen führen, indem die Beihilfe die Verteilung der Wirtschaftstätigkeiten auf die Regionen beeinträchtigt. |
(113) |
Die Kommission ist aufgrund der positiven Auswirkungen auf die Entwicklung des Sektors grundsätzlich der Auffassung, dass bei Beihilfen, die die in den einschlägigen Abschnitten von Teil II dieser Rahmenregelung festgelegten Voraussetzungen erfüllen und die Beihilfehöchstintensitäten nicht überschreiten, die negativen Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel auf ein Minimum begrenzt sind. |
(114) |
Da Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten und vermarkten, und Investitionsbeihilfen für Unternehmen, die in anderen Sektoren, z. B. in der Lebensmittelindustrie (46), tätig sind, ähnliche verzerrende Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel haben, sollten die allgemeinen wettbewerbspolitischen Erwägungen bezüglich der Auswirkungen auf Wettbewerb und Handel für alle diese Sektoren in gleicher Weise gelten. Somit müssen die Voraussetzungen gemäß den Randnummern 115 bis 127 für Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Investitionsbeihilfen im Forstsektor und Investitionsbeihilfen in ländlichen Gebieten eingehalten werden. |
Investitionsbeihilferegelungen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, im Forstsektor und in ländlichen Gebieten
(115) |
Investitionsbeihilferegelungen dürfen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von Wettbewerb und Handel führen. Selbst wenn die Wettbewerbsverzerrungen auf Unternehmensebene als gering betrachtet werden sollten (vorausgesetzt, dass alle Voraussetzungen für eine Investitionsbeihilfe erfüllt sind), können derartige Investitionsbeihilferegelungen kumulativ zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Betroffen sein könnten die Verbrauchsgütermärkte, indem Überkapazitäten geschaffen oder verstärkt werden oder eine so erhebliche Marktmacht einiger Beihilfeempfänger geschaffen, verstärkt oder gewahrt wird, dass diese die dynamischen Anreize aushöhlt. Ferner können Beihilfen, die im Rahmen von Investitionsbeihilferegelungen gewährt werden, auch in anderen Gebieten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zu einem erheblichen Rückgang der Wirtschaftstätigkeit führen. Im Falle einer auf bestimmte Wirtschaftszweige ausgerichteten Investitionsbeihilferegelung ist das Risiko derartiger Verzerrungen besonders hoch. |
(116) |
Deshalb muss der betreffende Mitgliedstaat nachweisen, dass negative Auswirkungen so gering wie möglich gehalten werden, wobei z. B. der Umfang der betreffenden Vorhaben, die einzelnen und die kumulativen Beihilfebeträge, die voraussichtlichen Beihilfeempfänger sowie die Merkmale der jeweiligen Wirtschaftszweige zu berücksichtigen sind. Um der Kommission die Möglichkeit zu geben, die in Rede stehende Beihilferegelung auf mögliche negative Auswirkungen zu prüfen, sollte der Mitgliedstaat ihr beispielsweise alle ihm zur Verfügung stehenden Folgenabschätzungen sowie Ex-post-Evaluierungen von ähnlichen Vorgängerregelungen zur Verfügung stellen. |
Einzeln anzumeldende Investitionsbeihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und in ländlichen Gebieten
(117) |
Bei der Prüfung der negativen Auswirkungen von Einzelinvestitionsbeihilfen legt die Kommission besonderes Gewicht auf die negativen Auswirkungen des Aufbaus von Überkapazitäten in schrumpfenden Wirtschaftszweigen, die Verhinderung von Marktaustritten und den Begriff der erheblichen Marktmacht. Diese unter den Randnummern (118) bis (127) beschriebenen Auswirkungen müssen durch die positiven Auswirkungen der Beihilfen aufgewogen werden. |
(118) |
Für die Ermittlung und Bewertung potenzieller Verzerrungen von Wettbewerb und Handel sollten die Mitgliedstaaten Beweise vorlegen, anhand deren die Kommission die betroffenen Produktmärkte (d. h. die von der Verhaltensänderung des Beihilfeempfängers betroffenen Produkte) und die betroffenen Wettbewerber und Abnehmer/Verbraucher ermitteln kann. |
(119) |
Die Kommission legt bei der Bewertung dieser potenziellen Verzerrungen verschiedene Kriterien zugrunde, z. B. Struktur des betroffenen Produktmarkts, Leistungsfähigkeit des Marktes (schrumpfender oder wachsender Markt), Verfahren für die Auswahl des Beihilfeempfängers, Hindernisse für den Markteintritt bzw. ‐austritt sowie Produktdifferenzierung. |
(120) |
Wenn ein Unternehmen systematisch staatliche Beihilfen in Anspruch nimmt, könnte dies ein Anzeichen dafür sein, dass es dem Wettbewerb nicht aus eigener Kraft standhalten kann oder aber, dass es gegenüber der Konkurrenz ungerechtfertigte Vorteile genießt. |
(121) |
Die Kommission führt die negativen Auswirkungen von Beihilfen auf Produktmärkte im Wesentlichen auf zwei Gründe zurück:
|
(122) |
Bei der Untersuchung, ob die Beihilfe zur Schaffung oder Beibehaltung ineffizienter Marktstrukturen beitragen könnte, berücksichtigt die Kommission die durch das Vorhaben geschaffene zusätzliche Produktionskapazität und ein etwaiges unterdurchschnittliches Wachstum des Marktes. |
(123) |
Wenn es sich um einen wachsenden Markt handelt, gibt es in der Regel weniger Anlass für Bedenken, dass sich die Beihilfe negativ auf dynamische Anreize auswirken oder den Marktausstieg bzw. den Markteintritt erschweren könnte. |
(124) |
Bei schrumpfenden Märkten ist größere Vorsicht geboten. Diesbezüglich unterscheidet die Kommission zwischen Fällen, in denen der relevante Markt langfristig betrachtet strukturell schrumpft (d. h. eine negative Wachstumsrate aufweist), und Fällen, in denen der relevante Markt lediglich in relativen Zahlen schrumpft (d. h. eine positive Wachstumsrate aufweist, die aber eine als Bezugsgröße festgelegte Wachstumsrate nicht überschreitet). |
(125) |
Bezugsgröße für die Bestimmung eines Markts mit unterdurchschnittlichem Wachstum ist in der Regel das EWR-BIP der letzten drei Jahre vor Beginn des Vorhabens; hierfür können aber auch die prognostizierten Wachstumsraten für die kommenden drei bis fünf Jahre herangezogen werden. Indikatoren können das voraussichtliche Wachstum des betreffenden Marktes und die voraussichtlich daraus resultierenden Kapazitätsauslastungen sowie die wahrscheinlichen Auswirkungen des Kapazitätszuwachses auf die Wettbewerber aufgrund der dadurch beeinflussten Preise und Gewinnspannen einschließen. |
(126) |
In bestimmten Fällen (insbesondere bei weltweiten Produktmärkten) ist die Prüfung des Wachstums des Produktmarkts im EWR möglicherweise nicht das geeignete Mittel für eine umfassende Prüfung der Auswirkungen der Beihilfe. Dann prüft die Kommission die Beihilfe hinsichtlich ihrer etwaigen Auswirkungen auf die betreffenden Marktstrukturen und berücksichtigt dabei insbesondere, ob EWR-Hersteller durch die Beihilfe vom Markt verdrängt werden könnten. |
(127) |
Bei der Prüfung, ob erhebliche Marktmacht vorliegt, berücksichtigt die Kommission die Marktstellung des Beihilfeempfängers über einen bestimmten Zeitraum vor Erhalt der Beihilfe sowie seine zu erwartende Marktstellung nach Abschluss der Investition. Die Kommission berücksichtigt die Marktanteile des Beihilfeempfängers sowie die Marktanteile der Wettbewerber, und trägt auch anderen relevanten Faktoren wie der Marktstruktur Rechnung, indem sie die Marktkonzentration, etwaige Marktzutrittsschranken (47), die Nachfragemacht (48) und die Expansionshemmnisse sowie Marktaustrittsschranken in ihre Bewertung mit einbezieht. |
3.7. Transparenz
(128) |
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass folgende Informationen auf nationaler oder regionaler Ebene auf einer ausführlichen Beihilfe-Website veröffentlicht werden:
|
(129) |
Bei Beihilferegelungen in Form von Steuervergünstigungen können die Angaben zu den Beihilfebeträgen je Beihilfeempfänger in folgenden Spannen angegeben werden (in Mio. EUR): 0,06-0,5 (nur für die landwirtschaftlich Primärproduktion); 0,5-1; 1-2; 2-5; 5-10; 10-30; 30 und mehr. |
(130) |
Bei Einzelbeihilfen, die in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 fallen und die entweder aus dem ELER kofinanziert oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt werden, können die betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, diese nicht auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 zu veröffentlichen, sofern die betreffende Einzelbeihilfe gemäß den Artikeln 111, 112 und 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates bereits veröffentlicht wurde. In diesem Fall sollte der Mitgliedstaat auf der Beihilfe-Website gemäß Randnummer 128 auf die Website gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verweisen. |
(131) |
Die Veröffentlichung dieser Angaben muss nach Erlass des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe erfolgen, die Angaben müssen mindestens 10 Jahre lang aufbewahrt werden und ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich sein (49). Vor dem 1. Juli 2016 sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die vorstehenden Angaben zu veröffentlichen (50). |
(132) |
Aus Gründen der Transparenz müssen die Mitgliedstaaten eine Berichterstattung sowie eine Überarbeitung im Sinne von Teil III Kapitel 2 dieser Rahmenregelung vornehmen. |
TEIL II. BEIHILFEARTEN
Kapitel 1. Beihilfen für in der Primärproduktion, Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen
1.1. Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums
1.1.1. Investitionsbeihilfen
(133) |
Dieser Abschnitt betrifft Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion und Investitionen im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
(134) |
Bei allen Investitionsbeihilfen gemäß Teil II Abschnitte 1.1.1.1, 1.1.1.2, 1.1.1.3 und 1.1.1.4 dieser Rahmenregelung muss die folgende Bedingung erfüllt sein: Soweit eine vom Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierte gemeinsame Marktorganisation, die auch Direktzahlungsregelungen vorsieht, auf der Ebene einzelner Unternehmen, Agrarbetriebe oder Verarbeitungsbetriebe zu Produktionsbeschränkungen oder Begrenzungen der Finanzhilfe der Union führt, dürfen keine staatlichen Investitionsbeihilfen gewährt werden, die die Produktion über diese Beschränkungen oder Begrenzungen hinaus steigern würden. |
1.1.1.1.
(135) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in materielle oder immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die allgemeine Bedingung für Investitionsbeihilfen gemäß Randnummer 134 dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(136) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte in landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Primärproduktion. Die Investition kann von einem oder mehreren Beihilfeempfängern getätigt werden oder von einem oder mehreren Beihilfeempfängern genutzte materielle oder immaterielle Vermögenswerte betreffen. |
(137) |
Dieser Abschnitt gilt auch für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen oder der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern in landwirtschaftlichen Betrieben, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
(138) |
Werden die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Erzeugung von Biokraftstoffen zur Deckung des eigenen Energiebedarfs oder die Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Biokraftstoffen im landwirtschaftlichen Betrieb von mehr als einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt, so entspricht der durchschnittliche jährliche Verbrauch dem jährlichen durchschnittlichen Verbrauch sämtlicher Beihilfeempfänger zusammengenommen. |
(139) |
Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass bei Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind. |
(140) |
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt. |
(141) |
Die Mitgliedstaaten müssen für die verschiedenen Arten von Anlagen Höchstwerte für die Anteile an Getreide und sonstigen stärkehaltigen Pflanzen, Zuckerpflanzen und Ölpflanzen festlegen, die für die Herstellung von Bioenergie, einschließlich Biokraftstoffen, verwendet werden. Beihilfen für Bioenergievorhaben sind auf Bioenergie begrenzt, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. |
(142) |
Wenn die Produktionskapazität der Anlage den durchschnittlichen jährlichen Verbrauch des/der Beihilfeempfänger gemäß den Randnummern 137 und 138 dieser Rahmenregelung übersteigt, müssen die Mitgliedstaaten die Bedingungen der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 anwenden, es sei denn, die betreffende Beihilfe ist von der Anmeldepflicht freigestellt. |
(143) |
Die Investitionen müssen zumindest auf eines der folgenden Ziele ausgerichtet sein:
|
Beihilfefähige Kosten
(144) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
|
(145) |
Die Beihilfe darf für Folgendes nicht gewährt werden:
|
(146) |
Abweichend von Randnummer 145 Buchstabe c können Beihilfen für den Kauf von Tieren im Hinblick auf das Ziel gemäß Randnummer 143 Buchstabe e dieser Rahmenregelung gewährt werden. |
(147) |
Abweichend von Randnummer 145 Buchstabe c können Beihilfen für den Kauf von Zuchttieren zur Verbesserung der genetischen Qualität des Tierbestands gewährt werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
|
(148) |
Abweichend von Randnummer 145 Buchstabe d können Beihilfen zur Einhaltung von Normen unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden:
|
(149) |
Im Falle der Bewässerung neuer und bestehender bewässerter Flächen gelten nur Investitionen, die die nachstehenden Voraussetzungen erfüllen, als beihilfefähige Ausgaben:
|
(150) |
Flächen, die nicht bewässert werden, in denen jedoch in jüngster Vergangenheit eine Bewässerungsanlage im Einsatz war und die von den Mitgliedstaaten festzulegen und zu rechtfertigen sind, können zum Zwecke der Ermittlung der Nettovergrößerung der bewässerten Fläche als bewässerte Flächen betrachtet werden. |
(151) |
Ab dem 1. Januar 2017 dürfen im Falle von Bewässerungsvorhaben Beihilfen nur von Mitgliedstaaten gezahlt werden, die sicherstellen, dass in dem Flusseinzugsgebiet, in dem die Investition getätigt wird, durch die verschiedenen Wassernutzungsarten ein Beitrag des Agrarsektors zur Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen nach Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich der Richtlinie 2000/60/EG geleistet wird, wobei gegebenenfalls den sozialen, ökologischen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Deckung sowie den geografischen und klimatischen Bedingungen der betroffenen Region bzw. Regionen Rechnung getragen wird. |
Beihilfeintensität
(152) |
Die Beihilfeintensität beträgt höchstens
|
(153) |
Sofern der kombinierte Beihilfehöchstsatz 90 % nicht übersteigt, dürfen die unter Randnummer 152 genannten Sätze für die Beihilfeintensität um 20 Prozentpunkte angehoben werden für
|
(154) |
Für nichtproduktive Investitionen gemäß Randnummer 143 Buchstabe d und Investitionen zum Wiederaufbau des Produktionspotenzials gemäß Randnummer 143 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
(155) |
Für Investitionen im Zusammenhang mit Vorbeugungsmaßnahmen gemäß Randnummer 143 Buchstabe e beträgt die maximale Beihilfeintensität 80 %. Für gemeinsam von mehr als einem Beihilfeempfänger vorgenommene Investitionen kann die Beihilfeintensität jedoch auf bis zu 100 % angehoben werden. |
1.1.1.2.
(156) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Erhaltung des Kultur- und Naturerbes in landwirtschaftlichen Betrieben als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeine Voraussetzung für Investitionsbeihilfen gemäß Nummer 134 dieser Rahmenregelung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(157) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(158) |
Die Beihilfe sollte für Kultur- und Naturerbe in Form von Naturlandschaften und Gebäuden gewährt werden, das von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell als Kultur- oder Naturerbe anerkannt ist. |
Beihilfefähige Kosten
(159) |
Die Beihilfen können für folgende Kosten für die Erhaltung von Kultur- und Naturerbe gewährt werden:
|
Beihilfeintensität
(160) |
Es gelten die folgenden Beihilfehöchstintensitäten:
|
1.1.1.3.
(161) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Aussiedlung von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeine Voraussetzung für Investitionsbeihilfen gemäß Nummer 134 dieser Rahmenregelung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(162) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(163) |
Die Aussiedlung des landwirtschaftlichen Betriebsgebäudes muss im öffentlichen Interesse erfolgen. Das öffentliche Interesse, das zur Begründung der nach diesem Abschnitt gewährten Beihilfe geltend gemacht wird, ist in den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaats zu erläutern. |
Beihilfeintensitäten im Zusammenhang mit beihilfefähigen Kosten
(164) |
Es gelten die folgenden Beihilfehöchstintensitäten:
|
1.1.1.4.
(165) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeine Voraussetzung für Investitionsbeihilfen gemäß Nummer 134 dieser Rahmenregelung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(166) |
Um gemäß den horizontalen Vorschriften für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen einen Anreiz für die Umstellung auf die Herstellung fortschrittlicherer Biokraftstoffe zu schaffen, sollten auf der Grundlage dieses Abschnitts keine Beihilfen für Biokraftstoffe aus Nahrungsmittelpflanzen gewährt werden. |
(167) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Randnummer 35 Ziffern 11 und 12. |
(168) |
Die Mitgliedstaaten können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gewähren, wenn die Beihilfen alle Bedingungen eines der folgenden Beihilfeinstrumente erfüllen:
|
Beihilfefähige Kosten
(169) |
Die unter Randnummer 168 Buchstabe c genannten beihilfefähigen Kosten müssen auf folgende Kosten beschränkt sein:
|
(170) |
Folgende Kosten sind nicht beihilfefähig:
|
Beihilfeintensität
(171) |
Gemäß dieser Rahmenregelung darf die Beihilfehöchstintensität folgende Werte nicht überschreiten:
|
(172) |
Sofern die Beihilfehöchstintensität 90 % nicht übersteigt, dürfen die unter Randnummer 171 genannten Beihilfesätze um 20 Prozentpunkte angehoben werden für
|
(173) |
Einzelbeihilfen, die die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe a überschreiten, müssen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV bei der Kommission angemeldet werden. |
1.1.2. Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe
(174) |
Die Kommission sieht Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte und Beihilfen für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(175) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(176) |
Die Beihilfen werden Junglandwirten gemäß Randnummer 35 Ziffer 29 dieser Rahmenregelung, bei deren Unternehmen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen handelt, oder kleinen landwirtschaftlichen Betrieben gewährt. Die Definition der kleinen landwirtschaftlichen Betriebe ist von den Mitgliedstaaten festzulegen und muss auf Kleinst- und kleine Unternehmen beschränkt sein. |
(177) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Ober- und Untergrenzen für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte bzw. zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe auf der Grundlage des Produktionspotenzials des landwirtschaftlichen Betriebs, gemessen in Standardoutput gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission (54), oder einer gleichwertigen Grundlage festsetzen. Die Untergrenze für die Gewährung des Zugangs zu den Existenzgründungsbeihilfen für Junglandwirte muss dabei höher als die Obergrenze für die Gewährung des Zugangs zur Beihilfe für die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe liegen. |
(178) |
Wird die Beihilfe einem Junglandwirt gewährt, der einen Betrieb in Form einer juristischen Person gründet, so muss der Junglandwirt die juristische Person wirksam und langfristig in Bezug auf die Entscheidungen zur Betriebsführung, Gewinnen und finanziellen Risiken kontrollieren. Sind mehrere natürliche Personen, darunter auch Personen, die keine Junglandwirte sind, am Kapital oder der Betriebsführung der juristischen Person beteiligt, so muss der Junglandwirt in der Lage sein, diese wirksame und langfristige Kontrolle allein oder gemeinschaftlich mit anderen Personen auszuüben. Wird eine juristische Person allein oder gemeinschaftlich von einer anderen juristischen Person kontrolliert, so müssen diese Anforderungen für jede natürliche Person gelten, die die Kontrolle über diese andere juristische Person ausübt. |
(179) |
Die Gewährung der Beihilfe muss an die Vorlage eines Geschäftsplans bei der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats gebunden sein; mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden. |
(180) |
Bei Junglandwirten ist im Geschäftsplan vorzusehen, dass der Beihilfeempfänger innerhalb von 18 Monaten ab dem Zeitpunkt der Niederlassung der Begriffsbestimmung für aktive Landwirte gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1307/2013 entsprechen muss. |
(181) |
Junglandwirte, die nicht über angemessenes fachliches Können und Wissen verfügen, haben nur Anspruch auf die Beihilfe, sofern sie sich verpflichten, dieses fachliche Können und Wissen innerhalb von 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses über die Gewährung der Beihilfe zu erlangen. Diese Verpflichtung ist in den Geschäftsplan aufzunehmen. |
(182) |
Der Geschäftsplan muss zumindest Folgendes beschreiben:
|
(183) |
Die Beihilfe muss in mindestens zwei Tranchen oder Raten über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt bzw. gezahlt werden. Für Junglandwirte muss die Zahlung der letzten Beihilfetranche bzw. –rate von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans gemäß Randnummer 179 abhängen. |
Beihilfeintensität
(184) |
Die Beihilfe ist auf 70 000 EUR pro Junglandwirt und 15 000 EUR pro kleiner landwirtschaftlicher Betrieb zu begrenzen. Bei der Festsetzung des Beihilfebetrags für Junglandwirte müssen die Mitgliedstaaten auch der sozioökonomischen Lage des betreffenden Gebiets Rechnung tragen. |
1.1.3. Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe
(185) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Übertragung landwirtschaftlicher Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(186) |
Dieser Abschnitt betrifft in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen, die ihren landwirtschaftlichen Betrieb endgültig an ein anderes in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätiges Unternehmen übertragen. |
(187) |
Die Beihilfen werden Unternehmen gewährt, die Anspruch auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung gemäß Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 haben und die bei Vorlage ihres Beihilfeantrags mindestens ein Jahr lang teilnahmeberechtigt waren und sich verpflichten, ihren gesamten landwirtschaftlichen Betrieb und die dazugehörigen Zahlungsansprüche endgültig einem anderen Unternehmen zu übertragen. |
(188) |
Die Beihilfe ist als jährliche Zahlung oder als einmalige Zahlung zu gewähren. |
(189) |
Die Beihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs bis zum 31. Dezember 2020 zu zahlen. |
Beihilfeintensität
(190) |
Die Beihilfe entspricht 120 % der jährlichen Zahlungen, auf die der Beihilfeempfänger im Rahmen der Kleinerzeugerregelung Anspruch hat. |
1.1.4. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Agrarsektor
(191) |
Die Kommission befürwortet Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen, da sie einen Anreiz für den Zusammenschluss von Landwirten darstellen. Sie sieht daher Beihilfen für die Gründung von Erzeugergruppierungen und -organisationen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(192) |
Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (55). |
(193) |
Die Beihilfe wird nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. |
(194) |
Die Gewährung der Gründungsbeihilfe ist an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind. |
(195) |
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten. |
(196) |
Alternativ zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen. |
(197) |
Die Mitgliedstaaten können Erzeugergruppierungen auch nach ihrer Anerkennung als Erzeugerorganisation unter den Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 weiterhin Gründungsbeihilfen gewähren. |
(198) |
Die Beihilfen sind auf Erzeugergruppierungen oder -organisationen zu beschränken, die der Definition von „KMU“ (56) entsprechen. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen (57) werden von der Kommission nicht genehmigt. |
(199) |
Die Genehmigung der unter diesen Abschnitt fallenden Beihilferegelungen erfolgt mit der Maßgabe, dass diese an etwaige Änderungen der Verordnungen über die gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte anzupassen sind. |
Beihilfefähige Kosten
(200) |
Zu den beihilfefähigen Kosten zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein. |
(201) |
Keine Beihilfen erhalten
|
(202) |
Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu gewähren. Die Mitgliedstaaten dürfen die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des genannten Geschäftsplans überprüft haben. |
(203) |
Beihilfen für Erzeugergruppierungen oder -vereinigungen zur Deckung von Ausgaben, die nicht in Zusammenhang mit der Gründung stehen, z. B. für Investitionen und Absatzförderungsmaßnahmen, werden im Einklang mit den Vorschriften für diese Arten von Beihilfen bewertet. |
Beihilfeintensität
(204) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
(205) |
Der Gesamtbetrag der Beihilfe ist auf 500 000 EUR zu begrenzen. Die Beihilfen müssen degressiv gestaffelt sein. |
1.1.5. Beihilfen für Agrarumwelt-, Klima- und Tierschutzverpflichtungen
(206) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
1.1.5.1.
(207) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(208) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zugunsten von Unternehmen und Zusammenschlüssen solcher Unternehmen, die sich auf freiwilliger Basis verpflichten, Vorhaben durchzuführen, die in einer oder mehreren Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen auf von den Mitgliedstaaten zu bestimmenden landwirtschaftlichen Flächen bestehen, zu denen unter anderem die landwirtschaftliche Fläche im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 50 dieser Rahmenregelung gehört. |
(209) |
Die Maßnahme muss auf die Erhaltung sowie auf die Förderung der notwendigen Änderungen der landwirtschaftlichen Verfahren abzielen, die sich positiv auf die Umwelt und das Klima auswirken. |
(210) |
Die Beihilfen beziehen sich nur auf diejenigen Verpflichtungen, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, die einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und die einschlägigen Mindestanforderungen für den Einsatz von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln und sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen des nationalen Rechts hinausgehen. Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission muss einen Verweis auf all diese einschlägigen Anforderungen und ihre Beschreibung enthalten. |
(211) |
Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen sicherzustellen, dass den Unternehmen, die sich verpflichten, Vorhaben im Rahmen dieser Maßnahme durchzuführen, das Know-how und die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Ausführung dieser Verpflichtungen benötigen. Hierzu können sie unter anderem sachverständige Beratung betreffend die eingegangenen Verpflichtungen bieten und/oder die Unterstützung im Rahmen dieser Maßnahme von einer diesbezüglichen Schulung abhängig machen. |
(212) |
Die Verpflichtungen im Rahmen dieser Maßnahme müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Ist es jedoch zur Verwirklichung und Erhaltung der angestrebten Umweltvorteile erforderlich, so können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten einen längeren Zeitraum festlegen, unter anderem indem sie nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums Verlängerungen um jeweils ein Jahr vorsehen (58). Für neue Verpflichtungen, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. |
(213) |
Gegebenenfalls sind die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. |
(214) |
Beihilfen für Agrarumwelt- oder Klimaverpflichtungen können anderen Landbewirtschaftern und anderen Zusammenschlüssen von Beihilfeempfängern, bei denen es sich nicht um im Agrarsektor tätige Unternehmen handelt, unter den Bedingungen von Teil II Abschnitt 3.4 dieser Rahmenregelung gewährt werden. |
(215) |
Im Rahmen der Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme eingegangene Verpflichtungen zur Extensivierung der Tierhaltung müssen mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
|
(216) |
Im Rahmen der Agrarumwelt- oder Klimamaßnahme eingegangene Verpflichtungen zur Züchtung lokaler Rassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen, oder zur Erhaltung pflanzengenetischer Ressourcen, die von genetischer Erosion bedroht sind, umfassen folgende Auflagen:
|
(217) |
Die folgenden Arten von landwirtschaftlichen Nutztieren kommen für eine Förderung in Betracht: Schafe, Ziegen, Equiden, Schweine und Vögel. |
(218) |
Als von der Aufgabe der Nutzung bedroht gelten Landrassen, bei denen folgende Bedingungen erfüllt sind und wenn diese auch in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission beschrieben werden:
|
(219) |
Pflanzengenetische Ressourcen gelten als von genetischer Erosion bedroht, sofern in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission ausreichende Nachweise der genetischen Erosion auf der Grundlage wissenschaftlicher Ergebnisse und Indikatoren für den Rückgang der Landsorten/lokalen alten Sorten, der Vielfalt der Population und gegebenenfalls auch für Änderungen der vorherrschenden landwirtschaftlichen Praxis auf lokaler Ebene enthalten sind. |
(220) |
Die Beihilfen können für nicht unter die Randnummern (208) bis (219) dieses Abschnitts fallende Maßnahmen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung und Entwicklung genetischer Ressourcen in der Landwirtschaft gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(221) |
Mit Ausnahme der Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft gemäß Randnummer 220 decken die Beihilfen die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren. |
(222) |
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Beihilfe für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Flächen zu verzichten; die Höhe der Beihilfe wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet. |
(223) |
Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %. |
(224) |
Mitgliedstaaten, die jedoch bei der Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen, die bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen. |
(225) |
Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen. |
(226) |
Im Rahmen dieser Maßnahme wird keine Beihilfe für Verpflichtungen gewährt, die unter die Maßnahme „Ökologischer/biologischer Landbau“ gemäß der Definition in Teil II Abschnitt 1.1.8 dieser Rahmenregelung fallen. |
(227) |
Die Beihilfen für die Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft decken die Kosten für folgende Maßnahmen:
|
Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität
(228) |
Mit Ausnahme der Beihilfen für Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft gemäß Randnummer 220 müssen die Beihilfen auf folgende Höchstbeträge begrenzt sein: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen, 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung, 200 EUR je Großvieheinheit (GVE) und Jahr für lokale Tierrassen, bei denen die Gefahr besteht, dass sie der landwirtschaftlichen Nutzung verlorengehen. |
(229) |
In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission zu begründen sind, angehoben werden. |
(230) |
Die Beihilfen für die Erhaltung forstgenetischer Ressourcen in der Landwirtschaft müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
1.1.5.2.
(231) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Tierschutzverpflichtungen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(232) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zugunsten von in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen, die sich freiwillig zur Durchführung von aus einer oder mehreren Tierschutzverpflichtungen bestehenden Vorhaben verpflichten und die aktive Landwirte sind. |
(233) |
Die Beihilfen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie sonstige einschlägige verpflichtende Anforderungen hinausgehen. Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission muss einen Verweis auf die einschlägigen Anforderungen und ihre Beschreibung enthalten. |
(234) |
Für eine Beihilfe in Betracht kommende Tierschutzverpflichtungen müssen verbesserte Standards der Produktionsmethoden in einem der folgenden Bereiche bieten:
|
(235) |
Die Tierschutzverpflichtungen müssen für einen Zeitraum von einem bis zu sieben Jahren eingegangen werden, wobei dieser Zeitraum verlängert werden kann. |
(236) |
Ein Vertrag kann auch automatisch verlängert werden, sofern die betreffenden Einzelheiten im Vertrag beschrieben sind. Die Mitgliedstaaten müssen die Verfahren zur Verlängerung der Tierschutzverpflichtungen in Übereinstimmung mit ihren nationalen Rechtsvorschriften einführen. Über diese Verfahren ist die Kommission bei der Mitteilung von staatlichen Beihilfen nach diesem Abschnitt zu unterrichten. Die Verlängerung muss stets abhängig von der Einhaltung der von der Kommission anerkannten Bedingungen für Beihilfen nach diesem Abschnitt sein. |
Beihilfefähige Kosten
(237) |
Die Beihilfen sind jährlich zu gewähren und können zur Deckung der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste dienen, die Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, infolge der eingegangenen Verpflichtungen entstehen. |
(238) |
Wenn nötig, können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Tierschutzverpflichtungen gezahlten Prämie decken. Mitgliedstaaten, die bei der Verwirklichung von Tierschutzverpflichtungen anfallende Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Tierschutzverpflichtungen, die bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen. |
(239) |
Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen. |
Beihilfebetrag
(240) |
Die Beihilfen müssen auf 500 EUR je Großvieheinheit begrenzt sein. |
1.1.6. Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie
(241) |
Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen in Natura-2000-Gebieten und im Rahmen der Wasserrahmenrichtlinie als mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(242) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(243) |
In ordnungsgemäß begründeten Fällen können die Beihilfen unter den Bedingungen von Teil II Abschnitt 3.5 dieser Rahmenregelung auch anderen Landbewirtschaftern als den im Agrarsektor tätigen Unternehmen gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(244) |
Die Beihilfen werden zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie (59) entstehen. |
(245) |
Beihilfen im Zusammenhang mit der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie dürfen nur bei Nachteilen gewährt werden, die sich aus Anforderungen ergeben, die über die Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands gemäß Artikel 94 und Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Rates und den einschlägigen Kriterien und Mindesttätigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffern ii und iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 hinausgehen. |
(246) |
Beihilfen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie dürfen nur für besondere Anforderungen gewährt werden, die
|
(247) |
Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission muss einen Verweis auf die Anforderungen gemäß den Randnummern 245 und 246 und ihre Beschreibung enthalten. |
(248) |
Die folgenden Gebiete kommen für Beihilfen in Betracht:
|
Beihilfebetrag
(249) |
Die Beihilfen sind auf folgende Beträge zu begrenzen: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. Beihilfen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie müssen mindestens 50 EUR je Hektar und Jahr betragen. |
(250) |
In Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 500 EUR und 200 EUR unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, angehoben werden. Der Mindestbetrag von 50 EUR für Beihilfen im Zusammenhang mit der Wasserrahmenrichtlinie kann unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, gesenkt werden. |
1.1.7. Beihilfen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(251) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Berggebiete und andere, aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(252) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(253) |
Die Beihilfen können Unternehmen gewährt werden, die sich verpflichten, ihre landwirtschaftliche Tätigkeit in den gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bezeichneten Gebieten auszuüben, und die aktive Landwirte sind. |
Beihilfefähige Kosten
(254) |
Die Beihilfen werden in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen zum Ausgleich der Gesamtheit oder eines Teils der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste gewährt, die diesen aufgrund von Nachteilen für die landwirtschaftliche Erzeugung in den betreffenden Gebieten entstehen. Der Mitgliedstaat muss nachweisen, dass die betreffenden Nachteile tatsächlich existieren und dass die zu leistende Ausgleichszahlung nicht über die durch diese Nachteile verursachten Einkommensverluste und zusätzlichen Kosten hinausgeht. |
(255) |
Zusätzliche Kosten und Einkommensverluste müssen im Vergleich zu anderen, nicht aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebieten unter Berücksichtigung der Zahlungen gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet werden. |
(256) |
Bei der Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste können die Mitgliedstaaten, soweit hinreichend begründet, den Umfang der Zahlung differenzieren, wobei sie Folgendes berücksichtigen:
|
(257) |
Die Beihilfen werden jährlich je Hektar landwirtschaftliche Fläche gewährt. |
Beihilfebetrag
(258) |
Die Beihilfen sind zwischen folgenden Mindest- und Höchstbeträgen festzusetzen: mindestens 25 EUR je Hektar und Jahr im Durchschnitt in dem Gebiet, für das der Beihilfeempfänger die Beihilfe erhält, und höchstens 250 EUR je Hektar und Jahr. Der Höchstbetrag kann jedoch in Berggebieten gemäß Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 bis zu 450 EUR je Hektar und Jahr betragen. |
(259) |
In Ausnahmefällen können diese Beträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in der Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission zu begründen sind, angehoben werden. |
(260) |
Die Mitgliedstaaten müssen ab einem festzusetzenden Schwellenwert für die Fläche des Betriebs degressive Beihilfen vorsehen, es sei denn, die Beihilfe umfasst nur den Mindestbetrag je Hektar und Jahr gemäß Randnummer 258 dieser Rahmenregelung. In den Anmeldungen ist daher die Größe des Betriebs anzugeben, dem solche Beihilfen zugute kommen. |
(261) |
Im Falle einer juristischen Person oder einer Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen können die Mitgliedstaaten degressive Beihilfen für die Mitglieder dieser juristischen Personen oder Vereinigungen anwenden, sofern nach nationalem Recht die einzelnen Mitglieder vergleichbare Rechte und Pflichten wie einzelne Betriebsinhaber mit der Stellung eines Betriebsleiters wahrnehmen, insbesondere was ihre wirtschafts-, sozial- und steuerrechtliche Stellung anbelangt, vorausgesetzt, dass sie zur Stärkung der landwirtschaftlichen Strukturen der betreffenden juristischen Personen oder Vereinigungen beigetragen haben. |
(262) |
Zusätzlich zu den in Nummer 253 vorgesehenen Beihilfezahlungen können die Mitgliedstaaten im Zeitraum 2014-2020 Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme Beihilfeempfängern in Gebieten gewähren, die gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (60) während des Programmplanungszeitraums 2007-2013 beihilfefähig waren. Für Begünstigte in Gebieten, die infolge der neuen Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 nicht mehr beihilfefähig sind, müssen die Beihilfezahlungen über einen Zeitraum von höchstens vier Jahren degressiv gestaffelt sein. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der Abgrenzung gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, spätestens jedoch 2018. Diese Beihilfezahlungen dürfen anfangs höchstens 80 % der im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum für den Zeitraum 2007-2013 festgelegten durchschnittlichen Zahlung oder - falls die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wurde - in dem entsprechenden Beschluss über die staatliche Beihilfe festgelegte Zahlung gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 betragen und müssen spätestens im Jahr 2020 bei höchstens 20 % enden. Wenn die Anwendung der Degressivität zur Höhe der Zahlung eines Betrags von 25 EUR führt, kann der Mitgliedstaat die Beihilfe in dieser Höhe bis zum Ablauf der Übergangsfrist weiter gewähren. |
(263) |
Nach Abschluss der Abgrenzung müssen die Beihilfeempfänger in den Gebieten, die weiterhin beihilfefähig sind, die Beihilfen in voller Höhe im Rahmen dieser Maßnahme erhalten. |
1.1.8. Beihilfen für ökologischen/biologischen Landbau
(264) |
Die Kommission sieht Beihilfen für den ökologischen/biologischen Landbau als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(265) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(266) |
Die Beihilfen werden je Hektar landwirtschaftliche Fläche Unternehmen oder Zusammenschlüssen von Unternehmen gewährt, die sich freiwillig verpflichten, ökologische/biologische Bewirtschaftungsverfahren und -methoden gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (61) einzuführen oder beizubehalten, und die aktive Landwirte sind. |
(267) |
Die Beihilfen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über folgende Standards und Anforderungen hinausgehen, zu denen die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission einen Verweis und eine Beschreibung enthalten muss:
|
(268) |
Die Verpflichtungen müssen für einen Anfangszeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Wird eine Beihilfe für die Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau gewährt, so können die Mitgliedstaaten jedoch einen kürzeren anfänglichen Zeitraum festlegen, der dem Zeitraum der Umstellung entspricht. Wird eine Beihilfe für die Beibehaltung des ökologischen/biologischen Landbaus gewährt, so können die Mitgliedstaaten eine jährliche Verlängerung nach Ablauf des anfänglichen Zeitraums vorsehen. Für neue Verpflichtungen zur Beibehaltung, die sich unmittelbar an die Verpflichtung des anfänglichen Zeitraums anschließen, können die Mitgliedstaaten auch einen kürzeren Zeitraum festlegen. |
(269) |
Gegebenenfalls sind die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. |
Beihilfefähige Kosten
(270) |
Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. |
(271) |
Erforderlichenfalls können die Beihilfen auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Verpflichtung gezahlten Prämie decken. Werden Verpflichtungen von Zusammenschlüssen von Unternehmen eingegangen, so beläuft sich der Höchstsatz auf 30 %. Diese Beihilfen werden jährlich gewährt. |
(272) |
Mitgliedstaaten, die die bei der Verwirklichung der Verpflichtungen zu ökologischem/biologischen Landbau anfallenden Transaktionskosten ausgleichen möchten, müssen jedoch einen überzeugenden Kostennachweis erbringen, beispielsweise durch Kostenvergleiche mit Unternehmen, die diese Verpflichtungen nicht eingegangen sind. Die Kommission genehmigt daher in der Regel keine staatlichen Beihilfen zur Deckung von Transaktionskosten für die Weiterführung von Verpflichtungen zu ökologischem/biologischen Landbau, die bereits eingegangen wurden, es sei denn, der Mitgliedstaat weist nach, dass diese Kosten nach wie vor anfallen oder neue Transaktionskosten entstehen. |
(273) |
Soweit Transaktionskosten auf der Grundlage von Durchschnittskosten und/oder Durchschnittsbetrieben berechnet werden, sollten die Mitgliedstaaten nachweisen, dass insbesondere große Unternehmen nicht überkompensiert werden. Zur Berechnung des Ausgleichs sollten die Mitgliedstaaten berücksichtigen, ob die betreffenden Transaktionskosten pro Unternehmen oder pro Hektar anfallen. |
(274) |
Für Verpflichtungen im Rahmen der Agrarumwelt- und Klimamaßnahme oder für Kosten, die unter den Abschnitt über Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen fallen, dürfen im Rahmen dieses Abschnitts keine Beihilfen gewährt werden. |
(275) |
Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Primärproduktion und der Verarbeitung/Vermarktung von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus unterliegen den Bestimmungen der Abschnitte über Investitionsbeihilfen. |
Beihilfebetrag
(276) |
Für die Beihilfen gelten folgende Höchstbeträge: 600 EUR je Hektar und Jahr für einjährige Kulturen, 900 EUR je Hektar und Jahr für mehrjährige Sonderkulturen, 450 EUR je Hektar und Jahr für sonstige Flächennutzung, |
(277) |
In Ausnahmefällen können diese Obergrenzen unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, überschritten werden. |
1.1.9. Beihilfen für die Teilnahme von Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse an Qualitätsregelungen
(278) |
Die Kommission sieht Beihilfen, die Erzeugern landwirtschaftlicher Erzeugnisse und Zusammenschlüssen dieser Erzeuger für die Teilnahme an Qualitätsregelungen gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(279) |
Dieser Abschnitt betrifft die Erzeuger landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Für Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstabe a kommen nur aktive Landwirte in Betracht. |
Beihilfefähige Kosten
(280) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten im Zusammenhang mit Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 dieser Rahmenregelung:
|
(281) |
Die Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstaben a und b darf nicht zur Deckung der Kosten von Kontrollen dienen, die der Beihilfeempfänger selbst durchführt oder die nach den Unionsvorschriften von den Erzeugern der landwirtschaftlichen Erzeugnisse oder ihren Vereinigungen selbst zu tragen sind, ohne dass die tatsächliche Höhe der Gebühren genannt wird. |
(282) |
Bei den Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 280 Buchstabe a dieser Rahmenregelung muss es sich um folgende Regelungen handeln:
|
(283) |
Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen. |
(284) |
Die Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c dieser Rahmenregelung umfassen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger und müssen der für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Einrichtung, dem Erbringer der Forschungsmaßnahmen bzw. dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden. |
Beihilfebetrag
(285) |
Die Beihilfe gemäß Randnummer 280 Buchstabe a wird für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt und muss auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt sein. Die Beihilfe ist in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den Qualitätsregelungen ergeben, zu gewähren. |
(286) |
Die Beihilfen gemäß Randnummer 280 Buchstaben b und c sind auf 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten begrenzt. |
1.1.10. Beihilfen für die Bereitstellung technischer Hilfe im Agrarsektor
(287) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen für die Bereitstellung von technischer Hilfe im Agrarsektor, ausgenommen Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe, die nur in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätigen Unternehmen gewährt werden können. |
(288) |
Die technische Hilfe kann von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, angeboten werden. |
(289) |
Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Personen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien zur Verfügung stehen. Wird die technische Hilfe von Erzeugergruppierungen oder -organisationen angeboten, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen nicht Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Dienste sein. Die Beiträge von Nichtmitgliedern zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder -organisation müssen auf diejenigen Kosten begrenzt sein, die für die Erbringung der Dienste anfallen. |
1.1.10.1.
(290) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeinen Voraussetzungen für Beihilfen für technische Unterstützung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(291) |
Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching) sowie auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. |
(292) |
Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Landwirten als Betriebsleiter und den Besuch landwirtschaftlicher Betriebe umfassen. |
Beihilfefähige Kosten
(293) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten:
|
(294) |
Die Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv sind nur insoweit beihilfefähig, als sie für das Demonstrationsvorhaben verwendet werden, und nur für die Laufzeit des Demonstrationsvorhabens. Nur die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung ermittelte Wertminderung während der Dauer des Demonstrationsvorhabens gilt als beihilfefähig. |
(295) |
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgaben verfügen. |
(296) |
Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstaben a und c und Buchstabe d Ziffern i bis iv dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen und müssen dem Anbieter des Wissenstransfers und der Informationsmaßnahmen gezahlt werden. Die Beihilfen gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffer v sind den Beihilfeempfängern direkt zu zahlen. Beihilfen für kleine Demonstrationsvorhaben gemäß Randnummer 293 Buchstabe d Ziffern i bis iv können den Beihilfeempfängern direkt gezahlt werden. |
Beihilfeintensität
(297) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
(298) |
Für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 293 Buchstabe d ist der Beihilfebetrag auf 100 000 EUR über einen Zeitraum von 3 Steuerjahren zu begrenzen. |
1.1.10.2.
(299) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Bereitstellung von Beratungsdiensten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeinen Voraussetzungen für Beihilfen für technische Unterstützung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(300) |
Die Beihilfe sollte gewährt werden, um Unternehmen, die im Agrarsektor tätig sind und Junglandwirten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs und/oder ihrer Investition zu helfen. |
(301) |
Die Beratung muss mit mindestens einer Priorität der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums in Verbindung stehen und mindestens eines der folgenden Elemente betreffen:
|
(302) |
Die Beratung kann sich auch auf andere Themen, insbesondere auf Informationen zu den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 genannten Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz, sowie auf Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des landwirtschaftlichen Betriebs, einschließlich seiner Wettbewerbsfähigkeit, beziehen. Dazu kann auch die Beratung bei der Entwicklung kurzer Versorgungsketten sowie in Bezug auf den ökologischen Landbau und gesundheitliche Aspekte der Tierhaltung gehören. |
(303) |
Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. Die Beihilfen müssen dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden. |
(304) |
Die ausgewählten Anbieter von Beratungsdiensten müssen über angemessene Ressourcen in Form von regelmäßig geschultem und qualifiziertem Personal, Erfahrung in der Beratungstätigkeit und Verlässlichkeit hinsichtlich der Beratungsbereiche verfügen. |
(305) |
Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten. |
(306) |
Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt. |
Beihilfebetrag
(307) |
Der Beihilfebetrag ist auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt. |
1.1.10.3.
(308) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Vertretungsdienste für landwirtschaftliche Betriebe als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die allgemeinen Voraussetzungen für Beihilfen für technische Unterstützung und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(309) |
Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Landwirte umfassen. Die Beihilfe muss an den Erbringer des Vertretungsdienstes gezahlt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(310) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der tatsächlichen Kosten für die Vertretung des Landwirts, einer natürlichen Person, die Mitglied des landwirtschaftlichen Haushalts ist, oder eines landwirtschaftlichen Arbeitnehmers bei Krankheit, einschließlich Krankheit seines bzw. ihres Kindes, und während der Urlaubszeit sowie Mutterschafts- und Elternurlaub oder im Todesfalle. |
(311) |
Die Dauer der Vertretung sollte auf insgesamt 3 Monate pro Jahr und Beihilfeempfänger begrenzt sein, ausgenommen die Vertretung bei Mutterschafts- und Elternurlaub, die auf jeweils 6 Monate begrenzt ist. In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Kommission jedoch einen längeren Zeitraum genehmigen. |
Beihilfeintensität
(312) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
1.1.11. Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor
(313) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Zusammenarbeit im Agrarsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(314) |
Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (68). |
(315) |
Die Beihilfe sollte zur Förderung von Formen der Zusammenarbeit gewährt werden, die mindestens zwei Einrichtungen und insbesondere Folgendes betreffen:
|
(316) |
Die Beihilfen werden für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt:
|
(317) |
Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken werden nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist. |
(318) |
Die Beihilfen für Tätigkeiten gemäß Randnummer 316 Buchstaben a und b können auch Einzelakteuren gewährt werden, wobei die Ergebnisse des geförderten Vorhabens oder der geförderten Tätigkeit zu verbreiten sind. |
(319) |
Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 316 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt werden. |
(320) |
In diesem Abschnitt vorgesehene Beihilfen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, gemäß den Artikeln 206 bis 210 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 einhalten. |
Beihilfefähige Kosten
(321) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten, sofern diese landwirtschaftliche Tätigkeiten betreffen:
|
(322) |
Die Beihilfen müssen auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren begrenzt sein, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen. |
Beihilfeintensität
(323) |
Die Beihilfe ist auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. |
(324) |
Die Direktkosten gemäß Randnummer 321 Buchstabe d müssen auf die Beihilfehöchstintensität von Investitionsbeihilfen gemäß dem Abschnitt über Investitionsbeihilfen begrenzt sein. |
1.2. Risiko- und Krisenmanagement
(325) |
Da die Landwirtschaft als Ganzes in besonderer Weise Risiken und Krisen ausgesetzt ist, können staatliche Beihilfen für bestimmte Risikoarten im Agrarsektor ein geeignetes Stützungsinstrument sein. Es gibt jedoch Unterschiede zwischen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, und Unternehmen in den Bereichen Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die in der Regel bessere Möglichkeiten haben, sich vor Risiken zu schützen. Daher sind bestimmte Arten von Beihilfen in diesem Abschnitt auf in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätige Unternehmen beschränkt. |
(326) |
Die Kommission trägt bei der Genehmigung staatlicher Beihilfen für von Risiken und Krisen betroffene Tätigkeiten dem Erfordernis Rechnung, dass unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden sind; hierzu dient die Forderung, dass Erzeuger einen Mindestbeitrag zu Verlusten oder zu den Kosten derartiger Beihilfemaßnahmen leisten müssen oder dass andere adäquate Maßnahmen getroffen werden müssen, um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und sicherzustellen, dass die staatlichen Beihilfen in einem angemessenen Verhältnis zu den Verlusten stehen. Bei ihrer Prüfung berücksichtigt die Kommission, dass der Beihilfeempfänger vorbeugende Maßnahmen treffen muss, um den Gesamtbetrag der gewährten Beihilfe zu minimieren. |
1.2.1. Beihilfen zum Ausgleich von Schäden zum Nachteil der landwirtschaftlichen Produktion oder an landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und Beihilfen zur Schadensverhütung
1.2.1.1.
(327) |
Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachten Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vereinbar an, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(328) |
Dieser Abschnitt gilt für den Agrarsektor (70). |
(329) |
Da die im Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV genannten Begriffe „Naturkatastrophen“ und „außergewöhnliche Ereignisse“ eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz der Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, hat die Kommission stets die Ansicht vertreten, dass diese Begriffe restriktiv auszulegen sind. Dies wurde vom Gerichtshof der Europäischen Union (71) bestätigt. |
(330) |
Bisher hat die Kommission anerkannt, dass Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche und Überschwemmungen Naturkatastrophen sein können. Darüber hinaus berücksichtigt sie die Entwicklung im Rahmen der Modernisierung des Beihilfenrechts, wonach auch für folgende Arten von Naturkatastrophen eine Gruppenfreistellung möglich ist: Wirbelstürme, Orkane, Vulkanausbrüche und Flächenbrände natürlichen Ursprungs. Als außergewöhnliche Ereignisse hat die Kommission bisher Kriege, innere Unruhen oder Streiks sowie unter Vorbehalt und in Abhängigkeit vom Ausmaß des Ereignisses auch schwere nukleare Unfälle oder Industrieunfälle und Brände gelten lassen, die umfangreiche Verluste verursachen (72). Anknüpfend an ihre bisherige Praxis wird die Kommission auch weiterhin Vorschläge zur Gewährung von Beihilfen auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallweise prüfen. |
(331) |
Die Beihilfen gemäß diesem Abschnitt werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
|
(332) |
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses gemäß Randnummer 331 Buchstabe a als gewährt gilt. |
(333) |
Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte. |
(334) |
Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Ereignisses eingeführt und die Beihilfen innerhalb von vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. |
(335) |
Im Interesse eines effizienten Krisenmanagements genehmigt die Kommission Ex-ante-Beihilferahmenregelungen für den Ausgleich von Schäden infolge von Erdbeben, Lawinen, Erdrutschen, Überschwemmungen, Wirbelstürmen, Orkanen, Vulkanausbrüchen und Flächenbränden natürlichen Ursprungs, sofern die Bedingungen klar festgelegt sind, unter denen Beihilfen in Fällen derartiger Naturkatastrophen gewährt werden können (73). Im Falle von Ex-ante-Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 nachkommen. |
(336) |
Beihilfen zum Ausgleich von Schäden, die durch andere als die unter Randnummer 330 genannten Arten von Naturkatastrophen verursacht wurden, sowie zum Ausgleich von Schäden infolge außergewöhnlicher Ereignisse müssen bei der Kommission einzeln angemeldet werden. |
Beihilfefähige Kosten
(337) |
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. |
(338) |
Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:
|
(339) |
Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen. |
(340) |
Der Sachschaden muss auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis berechnet werden. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die Naturkatastrophe oder das außergewöhnliche Ereignis verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor der Naturkatastrophe oder dem außergewöhnlichen Ereignis und seinem Wert unmittelbar danach. |
(341) |
Zur Berechnung der Einkommensverluste muss Folgendes voneinander abgezogen werden:
|
(342) |
Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses entstanden sind, und ist um die Kosten zu verringern, die aufgrund der Naturkatastrophe oder des außergewöhnlichen Ereignisses nicht entstanden sind und die anderenfalls angefallen wären. |
(343) |
Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt. |
(344) |
Die Kommission akzeptiert auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen. Das Ausmaß der Schäden kann – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen werden:
|
Beihilfeintensität
(345) |
Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen im Rahmen von Versicherungspolicen, müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
1.2.1.2.
(346) |
Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(347) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zum Ausgleich von Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen gemäß Randnummer 35 Ziffer 31 dieser Rahmenregelung. Er gilt nur für Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(348) |
Die Beihilfen gemäß diesem Abschnitt werden unter folgenden Bedingungen gewährt:
|
(349) |
Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses gemäß Randnummer 348 Buchstabe a als gewährt gilt. |
(350) |
Im Falle von Ex-ante-Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 nachkommen. |
(351) |
Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte. |
(352) |
Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse aufgetreten sind, eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(353) |
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. |
(354) |
Zu diesen Schäden zählt Folgendes:
|
(355) |
Die Berechnung der Verluste, die durch einer Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse entstanden sind, erfolgt auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers. |
(356) |
Der Sachschaden an Vermögenswerten, der durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse verursacht wurde, muss auf der Grundlage der Reparaturkosten oder des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen berechnet werden. Er darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch die einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen verursachte Minderung des Marktwerts, d. h. die Differenz zwischen dem Wert des Vermögenswerts unmittelbar vor den einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen und seinem Wert unmittelbar danach. |
(357) |
Werden die Einkommensverluste des Beihilfeempfängers gemäß Randnummer 354 Buchstabe b anhand der Kulturen oder des Viehbestands berechnet, so sollte nur der Sachschaden im Zusammenhang mit diesen Kulturen oder diesem Viehbestand zu berücksichtigt werden. |
(358) |
Zur Berechnung der Einkommensverluste, die entweder auf der Grundlage der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung oder anhand der Kulturen oder des Viehbestands erfolgen muss, wird Folgendes voneinander abgezogen:
|
(359) |
Der Betrag kann um sonstige Kosten erhöht werden, die dem Beihilfeempfänger infolge der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse entstanden sind. Der Betrag ist um die Kosten zu verringern, die aufgrund der einer Naturkatastrophe gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnisse nicht entstanden sind und die anderenfalls angefallen wären. |
(360) |
Zur Berechnung der jährlichen landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers können Indizes herangezogen werden, sofern sich mit der verwendeten Berechnungsmethode der tatsächliche Verlust des Beihilfeempfängers in dem betreffenden Jahr bestimmen lässt. |
(361) |
Die Kommission akzeptiert auch andere Methoden zur Berechnung der Schäden, sofern sie davon überzeugt ist, dass diese repräsentativ sind, nicht auf Rekorderträgen beruhen und nicht zur Überkompensation von Beihilfeempfängern führen. Das Ausmaß der Schäden kann – abgestimmt auf die spezifischen Merkmale der einzelnen Erzeugnisse – unter Rückgriff auf die folgenden Indizes bemessen werden:
|
Beihilfeintensität
(362) |
Die Beihilfen und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, müssen auf 80 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. Die Beihilfeintensität kann in aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligten Gebieten auf 90 % angehoben werden. |
(363) |
Auf der Grundlage dieses Abschnitts gewährte Beihilfen müssen um 50 % gekürzt werden, wenn sie Beihilfeempfängern gewährt werden, die keine Versicherung abgeschlossen haben, die mindestens 50 % ihrer durchschnittlichen Jahresproduktion oder durchschnittlichen Jahreseinnahmen aus der Produktion und die der Statistik zufolge häufigsten klimatischen Risiken des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Region abdeckt, für die Versicherungsschutz gegeben ist. Abweichungen von dieser Bedingung sind nur möglich, wenn der betreffende Mitgliedstaat überzeugend nachweisen kann, dass trotz ehrlicher Bemühungen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts kein erschwinglicher Versicherungsschutz gegen die in dem betreffenden Mitgliedstaat oder der betreffenden Region statistisch gesehen am häufigsten auftretenden Klimarisiken abgeschlossen werden konnte. |
1.2.1.3.
(364) |
Die Kommission sieht Beihilfen zum Ausgleich der Kosten für die Verhütung, Bekämpfung und Tilgung von Tierseuchen oder Schädlingsbefall und Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(365) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(366) |
Die Beihilfen werden nur gezahlt
|
(367) |
Das Programm und die Maßnahmen gemäß Randnummer 366 Buchstabe b müssen eine Beschreibung der betreffenden Verhütungs-, Bekämpfungs- oder Tilgungsmaßnahmen enthalten. |
(368) |
Die Beihilfe darf keine Maßnahmen betreffen, deren Kosten nach Unionsrecht von den Beihilfeempfängern selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch Pflichtabgaben der Beihilfeempfänger ausgeglichen. |
(369) |
Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder –organisation, in der dieses Mitglied ist, gezahlt werden. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte. |
(370) |
Es sollte keine Einzelbeihilfe gezahlt werden, wenn festgestellt wird, dass die Tierseuche oder der Befall durch Pflanzenschädlinge vom Beihilfeempfänger absichtlich oder fahrlässig verursacht wurde. |
(371) |
Soweit es sich um Tierseuchen handelt, darf die Beihilfe nur für Tierseuchen gewährt werden, die in der Liste der Tierseuchen der Weltorganisation für Tiergesundheit oder der Liste der Tierseuchen und Zoonosen gemäß den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (75) aufgeführt sind. |
(372) |
Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren, nachdem die durch die Tierseuche oder den Schädlingsbefall verursachten Kosten oder Verluste entstanden sind, eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. |
(373) |
Im Falle von Ex-ante-Beihilferegelungen müssen die Mitgliedstaaten der Berichterstattungspflicht gemäß Randnummer 728 nachkommen. |
Beihilfefähige Kosten
(374) |
Im Falle von Vorbeugungsmaßnahmen müssen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:
|
(375) |
Im Falle von Bekämpfungs- und Tilgungsmaßnahmen müssen die Beihilfen zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten dienen:
|
(376) |
Die Beihilfen für die beihilfefähigen Kosten gemäß den Randnummern 374 und 375 müssen in Form von Sachleistungen gewährt werden und sind dem Anbieter der Verhütungs- bzw. Tilgungsmaßnahmen, ausgenommen für die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 374 Buchstabe d und Randnummer 375 Buchstabe b sowie bei Pflanzen gemäß Randnummer 374 Buchstabe e und Randnummer 375 Buchstabe c, und für die Reinigung und Desinfektion des Betriebs und der Ausrüstung zu zahlen. |
(377) |
Im Falle von Beihilfen zur Beseitigung der durch Tierseuchen oder Schädlingsbefall entstandenen Schäden dürfen die Ausgleichszahlungen nur auf folgender Grundlage berechnet werden:
|
(378) |
Von diesem Betrag sind etwaige nicht unmittelbar auf den Ausbruch der Tierseuche oder des Schädlingsbefalls zurückzuführende Kosten abzuziehen, die andernfalls angefallen wären. |
(379) |
Der Marktwert gemäß Randnummer 377 Buchstabe a ist auf der Grundlage des Werts der Tiere, Erzeugnisse und Pflanzen, unmittelbar bevor ein Verdacht auf Ausbruch der Tierseuche oder Pflanzenkrankheit aufgetreten ist oder sich bestätigt hat, zu ermitteln. |
(380) |
Die Beihilfen gemäß Randnummer 377 sind auf Kosten und Schäden aufgrund von Tierseuchen und Schädlingsbefall zu begrenzen,
|
(381) |
In ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen kann die Kommission Kosten für andere erforderliche Maßnahmen genehmigen, die nicht in diesem Abschnitt aufgeführt sind. |
Beihilfeintensität
(382) |
Die Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für dieselben beihilfefähigen Kosten müssen auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
1.2.1.4.
(383) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Falltiere als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(384) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
Beihilfeintensitäten im Zusammenhang mit beihilfefähigen Kosten
(385) |
Für die nachstehend aufgeführten beihilfefähigen Kosten gelten die folgenden Beihilfeintensitäten:
|
(386) |
Die Beihilfen müssen an die Bedingung geknüpft sein, dass es in dem betreffenden Mitgliedstaat ein konsequentes Überwachungsprogramm gibt, das die sichere Beseitigung aller Falltiere gewährleistet. |
(387) |
Die Beihilfen müssen in Form von Sachleistungen gewährt werden und dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen, ausgenommen wenn der Vierzüchter, dem die Beihilfe zugute kommt, auch als Dienstleistungserbringer fungiert. |
(388) |
Zur Erleichterung der Verwaltung der Beihilfen können diese an Wirtschaftsteilnehmer oder Einrichtungen gezahlt werden, die
|
(389) |
Im Zusammenhang mit Falltieren und Schlachtabfällen hält die Kommission an ihrer Politik fest, keine Beihilfen für Falltiere zugunsten von Unternehmen, die in der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind, und keine Beihilfen zur Deckung der Kosten für die Beseitigung von Schlachtabfällen zu genehmigen. Staatliche Beihilfen für Investitionen im Zusammenhang mit der Beseitigung von Schlachtabfällen werden im Rahmen der einschlägigen Vorschriften für Investitionsbeihilfen geprüft. |
1.2.1.5.
(390) |
Schäden an Anlagen, Infrastruktur, Tieren und Pflanzen, die durch geschützte Tiere verursacht werden, sind ein zunehmendes Problem. Der Erfolg der Artenschutzpolitik der Union hängt zum Teil von einem wirksamen Umgang mit Konflikten zwischen geschützten Tieren und Landwirten ab. Daher und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sieht die Kommission Beihilfen zum Ausgleich von durch geschützte Tiere verursachten Schäden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(391) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(392) |
Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Beihilfeempfänger einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag besteht in geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäunen, wenn möglich, Hütehunden), die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch geschützte Tiere in dem betreffenden Gebiet stehen. Falls keine Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat - damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann - klar nachweisen, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können. |
(393) |
Der Mitgliedstaat muss einen direkten ursächlichen Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der geschützten Tiere feststellen. |
(394) |
Die Beihilfen müssen direkt an das betreffende Unternehmen oder an die Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, in der dieses Mitglied ist. Wenn die Beihilfen an eine Erzeugergruppierung oder -organisation gezahlt werden, darf der Beihilfebetrag nicht den Betrag überschreiten, der dem einzelnen Unternehmen gezahlt werden könnte. |
(395) |
Die Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(396) |
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. |
(397) |
Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:
|
(398) |
Von diesem Betrag sind etwaige Kosten abzuziehen, die dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen wäre, und die andernfalls angefallen wären. |
(399) |
Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen. |
(400) |
Investitionen im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Verhütung von Schäden durch geschützte Tiere können unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen zugunsten landwirtschaftlicher Betriebe unterstützt werden. |
Beihilfeintensität
(401) |
Ein Ausgleich kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. |
(402) |
Ausgleichszahlungen für indirekte Kosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zu den direkten Kosten stehen und dürfen nicht mehr als 80 % der gesamten indirekten beihilfefähigen Kosten betragen. |
(403) |
Die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen für die Schäden geleistet werden, müssen auf 100 % der direkten beihilfefähigen Kosten und 80 % der indirekten beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
1.2.1.6.
(404) |
In vielen Fällen sind Versicherungen ein äußerst nützliches Instrument für ein gutes Risiko- und Krisenmanagement. Deshalb und auch in Anbetracht der Tatsache, dass Landwirte oft geringere Finanzierungsmöglichkeiten haben, befürwortet die Kommission staatliche Beihilfen für Versicherungsprämien, wenn die Versicherungen die landwirtschaftliche Primärproduktion betreffen. |
(405) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Zahlung von Versicherungsprämien als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(406) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(407) |
Die Beihilfen dürfen das Funktionieren des Binnenmarktes für Dienstleistungen im Versicherungsbereich nicht beeinträchtigen. Insbesondere dürfen sie nicht auf Versicherungen einer einzigen Versicherungsgesellschaft oder Versicherungsgruppe beschränkt sein und nicht davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherungsvertrag mit einer in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässigen Versicherungsgesellschaft abgeschlossen wird. |
(408) |
Rückversicherungsregelungen werden auf Einzelfallbasis geprüft. |
Beihilfefähige Kosten
(409) |
Beihilfefähig sind die Kosten für Versicherungsprämien zur Absicherung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse, Naturkatastrophen gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse, Tierseuchen und Schädlingsbefall, die Entfernung und Beseitigung von Falltieren und durch geschützte Tiere gemäß den Abschnitten 1.2.1.1, 1.2.1.2, 1.2.1.3, 1.2.1.4 und 1.2.1.5 sowie durch sonstige widrige Witterungsverhältnisse und/oder Verluste infolge von Umweltvorfällen verursacht wurden. |
(410) |
Die Versicherungszahlungen dürfen nur die Kosten für den Ausgleich der Schäden gemäß Randnummer 409 ausgleichen und dürfen nicht mit Auflagen bezüglich Art und Menge der künftigen Produktion verbunden sein. |
(411) |
Für Beihilfen zur Zahlung von Versicherungsprämien zur Absicherung von Verlusten infolge von Umweltvorfällen müssen folgende zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein: Der aufgetretene Umweltvorfall muss förmlich als solcher von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sein. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste können Indizes gemäß Randnummern 360 und 361 herangezogen werden. |
Beihilfeintensität
(412) |
Die Bruttobeihilfeintensität darf 65 % der Kosten für Versicherungsprämien nicht übersteigen, mit Ausnahme von Beihilfen für die Entfernung und Beseitigung von Falltieren, bei denen die Beihilfeintensität höchstens 100 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Entfernung von Falltieren und bis zu 75 % der Kosten der Versicherungsprämie für die Beseitigung dieser Falltiere beträgt. |
(413) |
Die Mitgliedstaaten können den Betrag der beihilfefähigen Versicherungsprämie durch die Anwendung angemessener Obergrenzen beschränken. |
1.2.1.7.
(414) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß den Abschnitten 1.2.1.2. und 1.2.1.3. und/oder für Verluste infolge von Umweltvorfällen Ausgleichszahlungen gewährt werden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(415) |
Dieser Abschnitt betrifft Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. |
(416) |
Der Fonds auf Gegenseitigkeit muss
|
(417) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit festlegen, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vorsehen. |
Beihilfefähige Kosten
(418) |
Beihilfefähig sind die Kosten von Finanzbeiträgen zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Landwirten für Schäden infolge von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, Tierseuchen oder Schädlingsbefall gemäß den Abschnitten 1.2.1.2. und 1.2.1.3. und/oder für Verluste infolge von Umweltvorfällen Ausgleichszahlungen gewährt werden. Die Finanzbeiträge dürfen sich nur auf Beträge beziehen, die durch den Fonds auf Gegenseitigkeit als finanzielle Entschädigung an Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, ausgezahlt werden. |
(419) |
Für die Beihilfen für Finanzbeiträge zu Fonds auf Gegenseitigkeit, mit denen Ausgleichszahlungen für durch Umweltvorfälle verursachte Schäden gewährt werden, gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen: Der aufgetretene Umweltvorfall muss förmlich als solcher von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats anerkannt sein. Die Mitgliedstaaten können gegebenenfalls im Voraus Kriterien aufstellen, nach denen die förmliche Anerkennung eines solchen Ereignisses als gewährt gilt. Zur Berechnung der landwirtschaftlichen Erzeugung des Beihilfeempfängers und des Ausmaßes der Verluste können Indizes gemäß Randnummern 360 und 361 herangezogen werden. |
Beihilfeintensität
(420) |
Die Beihilfen müssen auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
(421) |
Die Mitgliedstaaten können die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Folgendes anwenden:
|
1.2.2. Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität
(422) |
Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (76). |
1.2.2.1.
(423) |
Die Kommission sieht Beihilfen zur Stilllegung von Produktionskapazität als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(424) |
Die Stilllegung von Kapazitäten (z. B. die Reduzierung der Gesamtbesatzdichte) erfolgt aus Gründen der Tier-, Pflanzen- oder Humangesundheit sowie aus Hygiene- oder Umweltgründen. |
(425) |
Der Beihilfeempfänger muss eine angemessene Gegenleistung erbringen. Diese besteht in dem endgültigen und unwiderruflichen Beschluss, die betreffende Produktionskapazität abzubauen bzw. unwiderruflich stillzulegen. Dies bedeutet, dass das betreffende Unternehmen die Produktionskapazität entweder vollständig oder in ordnungsgemäß begründeten Fällen teilweise stilllegt. Der Beihilfeempfänger muss die rechtlich verbindliche Verpflichtung eingehen, dass die Stilllegung der Produktionskapazität endgültig und unwiderruflich ist und dass er die betreffende Tätigkeit nicht andernorts ausüben wird. An diese Verpflichtung sind auch künftige Käufer der betreffenden Fläche/Anlage gebunden. |
(426) |
Nur Unternehmen, die in den fünf Jahren vor Stilllegung der Produktionskapazität tatsächlich produziert haben, und nur Produktionskapazitäten, die in den fünf Jahren vor der Stilllegung tatsächlich konstant genutzt wurden, kommen für eine Beihilfe in Betracht. In Fällen, in denen die Produktionskapazität bereits endgültig stillgelegt wurde oder eine solche Stilllegung unausweichlich erscheint, erbringt der Beihilfeempfänger ja keine Gegenleistung, so dass gegebenenfalls keine Beihilfe gewährt wird. |
(427) |
Die Kommission behält sich das Recht vor, die Genehmigung von Beihilfen von der Erfüllung zusätzlicher Voraussetzungen abhängig zu machen. |
(428) |
Nur Unternehmen, die Unionsnormen erfüllen, kommen für die Beihilfen in Betracht. Unternehmen, die diese Normen nicht erfüllen und die ihre Produktion ohnehin einstellen müssen, sind ausgeschlossen. |
(429) |
Um Bodenerosion und andere negative Umweltauswirkungen zu vermeiden, müssen offene Nutzflächen, die aus der Produktion genommen werden, grundsätzlich innerhalb von zwei Jahren so aufgeforstet oder in Naturgebiete umgewandelt werden, dass negative Umweltauswirkungen vermieden werden. Alternativ können offene Nutzflächen 20 Jahre nach der tatsächlichen Stilllegung wieder genutzt werden. Bis dahin sind diese Nutzflächen gemäß Titel VI Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und den zugehörigen Durchführungsvorschriften in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu halten. Die Schließung von Anlagen, die unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (77) fallen, muss in Einklang mit den Artikeln 11 und 22 dieser Richtlinie erfolgen, wonach die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden müssen, um jegliche Gefahr einer Umweltverschmutzung zu vermeiden und um einen zufrieden stellenden Zustand des Betriebsgeländes wiederherzustellen. |
(430) |
Die im Rahmen einer Beihilferegelung gewährten Beihilfen müssen allen berechtigten Unternehmen zugänglich sein. |
Beihilfefähige Kosten
(431) |
Die Beihilfen werden zum Ausgleich von Verlusten von Vermögenswerten – gemessen am aktuellen Vermögensverkaufswert – gewährt. |
(432) |
Zusätzlich zu den Ausgleichszahlungen für Verluste von Vermögenswerten kann für die Stilllegung von Kapazitäten aus Umweltgründen eine Anreizzahlung geleistet werden, die 20 % der Vermögenswerte nicht überschreiten darf. |
(433) |
Entschädigung kann auch für die Kosten des Abbaus der Produktionskapazität gewährt werden. |
(434) |
Beihilfen können auch zum Ausgleich der verbindlichen Sozialkosten gezahlt werden, die mit der Umsetzung des Stilllegungsbeschlusses verbunden sind. |
(435) |
Beihilfen für die Aufforstung und die Umwandlung von Flächen in Naturgebiete müssen gemäß den Vorschriften in Teil II Abschnitte 2.1.1 und 2.1.2 und den Vorschriften über nichtproduktive Investitionen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 gewährt werden. |
Beihilfeintensität
(436) |
Die Beihilfen sind auf folgende Höchstsätze begrenzt:
|
1.2.2.2.
(437) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Stilllegung von Kapazitäten aus anderen als den in Abschnitt 1.2.2.1 genannten Gründen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(438) |
Die Stilllegung muss wegen der Umstrukturierung des Sektors, wegen Diversifizierung oder Vorruhestand erfolgen. |
(439) |
Die unter den Randnummern 425 bis 429 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein. |
(440) |
Beihilfen, die die Mechanismen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte beeinträchtigen würden, dürfen nicht gewährt werden. Beihilferegelungen für Sektoren, die Produktionsbeschränkungen oder Quotenregelungen unterliegen, werden auf Fallbasis geprüft. |
(441) |
Die Beihilfen sind im Rahmen eines Programms zur Umstrukturierung des Sektors, für die Diversifizierung oder den Vorruhestand mit klar definierten Zielen und Zeitvorgaben vorzusehen. |
(442) |
Im Interesse einer zügigen Wirkung auf den Markt sollte die Laufzeit von Beihilferegelungen, die auf den Abbau von Kapazitäten ausgerichtet sind, in der Regel auf höchstens sechs Monate für die Bearbeitung der Teilnahmeanträge und weitere zwölf Monate für die tatsächliche Stilllegung begrenzt sein. Die Kommission genehmigt keine Beihilferegelungen mit einer Laufzeit von mehr als drei Jahren, denn die Erfahrung hat gezeigt, dass sich die erforderlichen Anpassungen dadurch verzögern können. |
(443) |
Die Beihilferegelung sollte allen Wirtschaftsteilnehmern des betreffenden Sektors zu gleichen Bedingungen offenstehen. Um eine größtmögliche Wirkung zu erzielen, sollten die Mitgliedstaaten ein transparentes Verfahren der Aufforderung zur Interessenbekundung anwenden, bei dem alle potenziell interessierten Erzeuger öffentlich zur Teilnahme aufgefordert werden. Zudem sollte die Beihilferegelung so organisiert werden, dass wettbewerbsverfälschende Vereinbarungen oder aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zwischen den betreffenden Unternehmen weder erforderlich sind noch erleichtert werden. |
Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität
(444) |
Für die beihilfefähigen Kosten und Beihilfeintensitäten gelten die Bestimmungen gemäß Teil II Abschnitt 1.2.2.1 dieser Rahmenregelung, ausgenommen die Bestimmungen für die Kosten gemäß Randnummer 432. |
1.3. Andere Arten von Beihilfen im Agrarsektor
1.3.1. Beihilfen für den Tierhaltungssektor
(445) |
Die Kommission befürwortet Beihilfen, die zur Erhaltung und Verbesserung der genetischen Qualität der Nutztiere in der Union beitragen. Sie sieht daher Beihilfen für den Tierhaltungssektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(446) |
Dieser Abschnitt betrifft KMU, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind. Die Kommission genehmigt keine staatlichen Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen. |
(447) |
Die Beihilfen sollten in Form von Sachleistungen gewährt werden und keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. |
Beihilfefähige Kosten
(448) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern sowie der Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale von Tieren, mit Ausnahme der Kosten für vom Tierhalter durchgeführte Kontrollen und Routinekontrollen der Milchqualität. |
(449) |
Die beihilfefähigen Kosten umfassen
|
Beihilfeintensität
(450) |
Die Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 100 % der Verwaltungskosten für das Anlegen und Führen von Zuchtbüchern gewährt werden. |
(451) |
Die Beihilfen können bis zu einem Höchstsatz von 70 % der Kosten für von Dritten durchgeführte oder in Auftrag gegebene Tests zur Bestimmung der genetischen Qualität oder der Leistungsmerkmale der Tiere gewährt werden. |
1.3.2. Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse
(452) |
Die Kommission sieht Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(453) |
Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (78). Als Empfänger der Beihilfe für die Veranstaltung von Wettbewerben, Messen und Ausstellungen gemäß Randnummer 464 Buchstabe a dürfen nur KMU in Betracht kommen. |
(454) |
Die Absatzförderungsmaßnahme muss darauf ausgerichtet sein, die Öffentlichkeit über die Merkmale der landwirtschaftlichen Erzeugnisse zu informieren (z. B. durch die Veranstaltung von Wettbewerben, die Teilnahme an Messen und PR-Maßnahmen, die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse, die Veröffentlichung von Sachinformationen) oder Marktteilnehmer bzw. Verbraucher durch Werbekampagnen zum Kauf des betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisses anzuregen. |
(455) |
Die Werbekampagne muss auf Erzeugnisse, die unter Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 fallen, konzentriert sein oder generischer Art sein und allen Erzeugern des betreffenden Erzeugnistyps zugute kommen. |
(456) |
Die Werbekampagne muss in Einklang mit Artikel 2 der Richtlinie 2000/13/EG (79) und gegebenenfalls mit besonderen Kennzeichnungsvorschriften stehen. |
(457) |
Bei der Anmeldung einer Beihilfe oder einer Beihilferegelung für eine Werbekampagne für landwirtschaftliche Erzeugnisse müssen die Mitgliedstaaten Muster des Werbematerials übermitteln. Liegt dieses Material bei der Anmeldung nicht vor, müssen sie sich verpflichten, es zu einem späteren Zeitpunkt, in jedem Fall jedoch vor Beginn der Werbekampagne vorzulegen. |
(458) |
Werbekampagnen, bei denen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe b überschritten wird, sind einzeln anzumelden. |
(459) |
Die Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe, durchgeführt werden. Wird die Maßnahme von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Erzeugergruppierung oder Organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Durchführung der Absatzförderungsmaßnahmen anfallen. |
(460) |
Die Beihilfe wird gewährt
|
(461) |
Abweichend von Randnummer 461 dürfen Beihilfen für Werbekampagnen nur in Form von Sachleistungen durch bezuschusste Dienstleistungen gewährt werden. |
(462) |
Wird die Beihilfe in Form von Sachleistungen gewährt, so darf die Beihilfe keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen, sondern ist dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahmen zu zahlen. |
(463) |
Die Beihilfe für symbolische Preise gemäß Randnummer 464 Buchstabe a Ziffer v wird dem Anbieter der Absatzförderungsmaßnahme nur ausgezahlt, wenn der Preis tatsächlich vergeben wurde und ein Nachweis der Preisvergabe vorgelegt wird. |
Beihilfefähige Kosten
(464) |
Im Zusammenhang mit Beihilfen zur Absatzförderung für landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb der Union sind folgende Kosten beihilfefähig:
|
Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung
(465) |
Die Absatzförderungsmaßnahmen gemäß Randnummer 464 Buchstabe c und Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d, insbesondere Maßnahmen zur Absatzförderung, die generischer Art sind und allen Erzeugern der betreffenden Erzeugnisart zugute kommen, dürfen keine Hinweise auf bestimmte Unternehmen, Marken oder den Ursprung enthalten. Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstabe d dürfen nicht den Erzeugnissen eines oder mehrerer bestimmter Unternehmen vorbehalten sein. |
(466) |
Die Einschränkung bezüglich des Hinweises auf den Ursprung gilt jedoch nicht für Absatzförderungsmaßnahmen und Werbekampagnen gemäß Randnummer 464 Buchstaben c und d, die unter die Qualitätsregelungen gemäß Randnummer 282 fallende Erzeugnisse betreffen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
Beihilfeintensität
(467) |
Die Beihilfeintensität in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 464 Buchstaben a bis c beträgt bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
(468) |
Die Beihilfeintensität bei Werbekampagnen für unter Qualitätsregelungen fallende Erzeugnisse gemäß Randnummer 464 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 455 darf 50 % der beihilfefähigen Kosten der Kampagne nicht überschreiten. Wenn der Sektor mindestens 50 % der Kosten trägt, und zwar unabhängig von der Art des Beitrags, z. B. in Form von Sondersteuern, kann die Beihilfeintensität auf 100 % erhöht werden (80). |
(469) |
Die Beihilfeintensität bei Werbekampagnen generischer Art gemäß Randnummer 464 Buchstabe d in Verbindung mit Randnummer 455 kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten betragen. |
Absatzförderung in Drittländern
(470) |
Die Kommission prüft staatliche Beihilfen für Werbung in Drittländern und erklärt sie als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die Beihilfen in Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 stehen. Die Kommission erklärt jedoch Beihilfen für Werbung nicht als vereinbar,
|
1.3.3. Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres
(471) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Gebiete in äußerster Randlage und die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(472) |
Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (81). |
(473) |
In Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage finden gemäß Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf die folgenden Beihilfen, die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der genannten Verordnung gewähren:
|
(474) |
Ausgenommen in den genannten Fällen gelten die Beihilfevorschriften für Maßnahmen zugunsten der Gebiete in äußerster Randlage mit folgenden Besonderheiten: Gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 kann die Kommission zum Ausgleich der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die äußerste Randlage bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung in den Gebieten in äußerster Randlage Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I AEUV fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, genehmigen. |
(475) |
In Bezug auf die kleineren Inseln des Ägäischen Meeres finden gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 die Artikel 107, 108 und 109 AEUV keine Anwendung auf Zahlungen, die von Griechenland entsprechend den Bestimmungen der genannten Verordnung nach den Kapiteln III und IV der genannten Verordnung getätigt werden. |
(476) |
Ausgenommen in den genannten Fällen gelten die Beihilfevorschriften für Maßnahmen zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres mit folgenden Besonderheiten: Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 kann die Kommission für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung der unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 107, 108 und 109 AEUV anwendbar sind, Betriebsbeihilfen genehmigen im Hinblick auf den Ausgleich der durch die Insellage, die geringe Größe und die schwierigen Relief- und Klimabedingungen, die wirtschaftliche Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen sowie die Entfernung von Absatzmärkten bedingten spezifischen Sachzwänge für die landwirtschaftliche Erzeugung auf den kleineren Inseln. |
Beihilfefähige Kosten
(477) |
Die zusätzlichen Transportkosten für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Gebieten in äußerster Randlage und auf den kleineren Inseln des Ägäischen Meeres erzeugt wurden, kommen unter folgenden Bedingungen für Ausgleichszahlungen in Betracht:
|
(478) |
In diesem Zusammenhang wird die Kommission Vorschläge zur Gewährung von staatlichen Beihilfen für andere Kosten als die zusätzlichen Transportkosten, die den Bedürfnissen der Gebiete in äußerster Randlage und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres entsprechen, fallweise auf der Grundlage der allgemeinen Bewertungsgrundsätze und der für diese Gebiete geltenden spezifischen Rechtsvorschriften sowie gegebenenfalls der Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum in diesen Gebieten und der möglichen Auswirkungen dieser Beihilfemaßnahmen auf den Wettbewerb sowohl in diesen Gebieten als auch in anderen Teilen der Union prüfen. |
1.3.4. Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung
(479) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die landwirtschaftliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfefähige Kosten
(480) |
Die beihilfefähigen Kosten müssen sich auf die Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränken. |
Beihilfeintensität
(481) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der tatsächlich entstandenen Kosten. |
1.3.5. Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten
(482) |
Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten im Agrarsektor werden auf der Grundlage der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (in der geänderten oder ersetzenden Fassung) geprüft (82). |
(483) |
Für Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind, gelten jedoch folgende Ausnahmen:
|
1.3.6. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor
(484) |
Die Kommission sieht Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Agrarsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(485) |
Dieser Abschnitt gilt für den gesamten Agrarsektor (83). |
(486) |
Das geförderte Vorhaben muss für alle Unternehmen, die in dem betreffenden landwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein. |
(487) |
Vor Beginn des geförderten Vorhabens müssen im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:
|
(488) |
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindesten 5 Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben. |
(489) |
Die Beihilfen müssen der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden. Die Maßnahme darf keine Zahlungen umfassen, die im Agrarsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(490) |
Die beihilfefähigen Kosten umfassen
|
Beihilfeintensität
(491) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
(492) |
Beihilfen für Forschung und Entwicklung im Agrarsektor, die die vorgenannten Voraussetzungen nicht erfüllen, werden nach den sind nach dem Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (84) geprüft. |
Kapitel 2. Beihilfen für den Forstsektor, die vom ELER kofinanziert, als zusätzliche nationale Finanzierung für solche kofinanzierten Maßnahmen gewährt oder als reine staatliche Beihilfe gewährt werden
(493) |
Der Forstsektor fällt nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 und Anhang I AEUV. Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten für Beihilfen der Mitgliedstaaten für den Forstsektor. Trotz der Tatsache, dass die Gewinnung von Naturkork, unbearbeitet, Korkschrot oder gemahlen, Korkabfälle (KN-Position 4501) und die Gewinnung von Edelkastanien (Castanea) (KN-Code 0802 41 00) unter Anhang I des Vertrags fallen, können Beihilfen für forstwirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit diesen Bäumen unter das vorliegende Kapitel dieser Rahmenregelung fallen. |
(494) |
Im Einklang mit Erwägungsgrund 20 sowie den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 schließen Beihilfen zur Förderung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Flächennutzung die Entwicklung der Waldflächen und die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder ein. Mit dieser Rahmenregelung soll die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, ihren Durchführungs- und delegierten Rechtsakten und den allgemeinen Grundsätzen des Beihilferechts sichergestellt werden. Diese Grundsätze wirken sich auf die beihilfefähigen Kosten und die Beihilfeintensitäten aus, die aufgrund dieser Rahmenregelung gelten. |
(495) |
Die Bestimmungen des Kapitels 2 dieser Rahmenregelung gelten unbeschadet der Möglichkeit gemäß Randnummer 34 dieser Rahmenregelung, staatliche Beihilfen für den Forstsektor gemäß Unionsvorschriften zu gewähren, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen. Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien fallen nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 2 dieser Rahmenregelung. Eine solche Beihilfe muss mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 in Einklang stehen, sofern sie nicht von der Anmeldepflicht freigestellt ist. Im Einklang mit Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c, Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 betrifft diese Rahmenregelung jedoch auch Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle, die auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sind. Diese Rahmenregelung betrifft nicht die Holzwirtschaft. |
(496) |
Im Rahmen dieses Kapitels erklärt die Kommission staatliche Beihilfen für den Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn für die Beihilfe die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die besonderen Voraussetzungen gemäß den Abschnitten 2.1 bis 2.9 erfüllt sind. |
(497) |
Der Geltungsbereich dieses Kapitels umfasst Beihilfen für den Forstsektor gemäß Randnummer 23 Buchstabe b dieser Rahmenregelung. |
(498) |
In der Union gibt es eine große Vielfalt an Eigentumsstrukturen und Formen der Bewirtschaftung der Wälder. In den Artikeln 22 bis 26 und Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind spezifische Beschränkungen in Bezug auf die potenziellen Beihilfeempfänger der aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen im Forstsektor festgelegt. Für forstwirtschaftliche Maßnahmen, die im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum aus dem ELER gefördert werden, gilt die in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 festgelegte Begrenzung in Bezug auf die Beihilfeempfänger gemäß Teil II Abschnitte 2.1.1 bis 2.1.5 dieser Rahmenregelung, ausgenommen für tropische oder subtropische Wälder und für die bewaldeten Flächen des Gebiets der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln, der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 und der französischen überseeischen Departements. Im Hinblick auf die Ergänzung der Politik der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums gelten die Begrenzungen in Bezug auf potenzielle Beihilfeempfänger weder für forstwirtschaftliche Maßnahmen in der Art einer Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, noch für die spezifischen Beihilfemaßnahmen gemäß Teil II Abschnitte 2.8 und 2.9 dieser Rahmenregelung. Bei Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Abschnitt 2.1.5 und bei Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen gemäß Abschnitt 2.7 sollten die Beschränkungen in Bezug auf den Umfang der in Betracht kommenden Beihilfeempfänger gemäß den Artikeln 26 und 27 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 jedoch stets Anwendung finden. |
2.1. Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern
(499) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und zur Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(500) |
Dieser Abschnitt betrifft Beihilfen zur Aufforstung und Anlage von Wäldern, zur Einrichtung von Agrarforstsystemen, zur Vorbeugung von Schäden und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Katastrophenereignissen, Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel, Schädlingsbefall und dem Ausbruch von Krankheiten, Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme sowie ihres Potenzials zur Eindämmung des Klimawandels und Beihilfen für Investitionen in neue Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse. |
(501) |
Die Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 vom 3. Mai 2011 (85) unterstützt die Einführung von Waldbewirtschaftungsplänen zur Gewährleistung der Nachhaltigkeit im Forstsektor, für die Fördermittel der EU zur Verfügung stehen. Daher hängt in den Fällen, in denen dies in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 für bestimmte forstwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum vorgesehen ist, für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten im Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder anderweitig festzusetzende Schwelle überschreiten, die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung ab, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist (86) (nachstehend „nachhaltige Waldbewirtschaftung“). Diese Anforderung gilt nicht für Beihilfen im Forstsektor, die ausschließlich aus staatlichen Mitteln finanziert werden. |
Beihilfefähige Kosten
(502) |
Für Investitionen im Forstsektor sollte Betriebskapital nicht als beihilfefähige Kosten gelten. In Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sind die folgenden allgemeinen beihilfefähigen Kosten für Investitionen festgelegt:
|
(503) |
Darüber hinaus bestimmen die Ziele und die Art der in der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen forstwirtschaftlichen Maßnahmen, welche Vorhaben, einschließlich einmaliger Interventionen, für eine Beihilfe in Betracht kommen. Im Hinblick auf die Kohärenz mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entsprechen die beihilfefähigen Kosten für forstwirtschaftliche Maßnahmen im Rahmen dieser Rahmenregelung den für die spezifische forstwirtschaftliche Maßnahme im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 maßgeblichen beihilfefähigen Kosten. |
2.1.1. Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern
(504) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Aufforstung und die Anlage von Wäldern als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfeempfänger
(505) |
Beihilfen für die Anlegungskosten und die jährliche Prämie können privaten und öffentlichen Waldbesitzern und deren Vereinigungen gewährt werden. |
(506) |
Beihilfen für die Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand oder für schnellwachsende Bäume decken nur die Anlegungskosten. Bei der Aufforstung von Land im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die dieses Land verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist. |
Beihilfefähige Kosten
(507) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für die Anlage von Wäldern und bewaldeten Flächen auf landwirtschaftlichen und nichtlandwirtschaftlichen Flächen. Ferner können Beihilfen in Form einer jährlichen Hektarprämie zum Ausgleich landwirtschaftlicher Einkommensverluste und zur Deckung der Bewirtschaftungskosten, einschließlich früher oder später Läuterungen, während eines Zeitraums von maximal zwölf Jahren gewährt werden. |
(508) |
Für die Anpflanzung von Bäumen für den Niederwaldbetrieb mit Kurzumtrieb, Weihnachtsbäumen oder schnellwachsenden Bäumen für die Energieerzeugung darf keine Beihilfe gewährt werden. Die gepflanzten Arten müssen an die Umwelt- und Klimabedingungen des Gebiets angepasst sein und bestimmte Mindestumweltanforderungen erfüllen. |
(509) |
Für die Aufforstung und Anlage von Wäldern gelten die folgenden Mindestumweltanforderungen:
|
(510) |
In Gebieten, in denen die Aufforstung durch nachteilige Boden- und Klimaverhältnisse erschwert wird, können Beihilfen für das Anpflanzen anderer mehrjähriger holziger Arten wie den örtlichen Bedingungen angepasste Sträucher oder Büsche gewährt werden. |
(511) |
Die Anmeldung der Beihilfe bei der Kommission sollte eine fundierte Beschreibung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen von Randnummer 509 erfüllt sind, sowie Begründungen, wenn eine Ausnahmeregelung gilt. |
Beihilfeintensität
(512) |
Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. |
2.1.2. Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen
(513) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Einrichtung von Agrarforstsystemen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(514) |
Die Beihilfen können für die Einrichtung von Landnutzungssystemen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 65 dieser Rahmenregelung gewährt werden, bei denen eine Fläche von Bäumen bewachsen ist und gleichzeitig landwirtschaftlich genutzt wird. |
Beihilfeempfänger
(515) |
Die Beihilfen können privaten Landbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden und deren Vereinigungen gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(516) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der Kosten für die Einrichtung der Agrarforstsysteme; eine jährliche Hektarprämie zur Deckung der Erhaltungskosten kann für einen Zeitraum von maximal fünf Jahren gewährt werden. |
(517) |
Die Mitgliedstaaten setzen die Höchstzahl der je Hektar zu pflanzenden Bäume fest, wobei sie die örtlichen Boden-, Klima- und Umweltverhältnisse, die Waldbaumarten und die Notwendigkeit, die nachhaltige landwirtschaftliche Nutzung der Fläche sicherzustellen, berücksichtigen. |
Beihilfeintensität
(518) |
Die Beihilfen sind auf einen Höchstsatz von 80 % des Betrags der beihilfefähigen Investitionskosten für die Einrichtung von Agrarforstsystemen und auf 100 % der jährlichen Prämie begrenzt. |
2.1.3. Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall und Katastrophenereignissen
(519) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Vorbeugung gegen Schäden und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV oder gegebenenfalls im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfeempfänger
(520) |
Die Beihilfen können privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(521) |
Die Beihilfen dienen zur Deckung der folgenden Kosten:
|
(522) |
Im Falle des Wiederaufbaus des forstwirtschaftlichen Potenzials gemäß Randnummer 521 Buchstabe d hängt die Beihilfe von der förmlichen Anerkennung durch die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ab, dass das vorgenannte Ereignis eingetreten ist und dass entweder dieses Ereignis oder die gemäß der Richtlinie 2000/29/EG erlassenen Maßnahmen zur Bekämpfung, Tilgung oder Eindämmung eines Schädlingsbefalls zur Zerstörung von mindestens 20 % des jeweiligen forstwirtschaftlichen Potenzials geführt haben. |
(523) |
Bei Beihilfen für die Vorbeugung von Waldschäden durch Pflanzenschädlinge muss die Gefahr des Auftretens von Pflanzenschädlingen wissenschaftlich untermauert und von öffentlichen wissenschaftlichen Organisationen anerkannt sein. Gegebenenfalls ist mit der Anmeldung der Beihilfe ein Verzeichnis der Schadorganismen der Pflanzen, die einen Schädlingsbefall hervorrufen können, zu übermitteln. |
(524) |
Die geförderten Tätigkeiten oder Vorhaben müssen mit dem von dem betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan in Einklang stehen. Für Betriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten - im Falle von kofinanzierten Maßnahmen für ländliche Entwicklung im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum -festzusetzende Größe überschreiten, muss die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung abhängen, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist, in dem die Vorbeugungsziele aufgeführt sind. |
(525) |
Für die Beihilfen zur Vorbeugung gegen Waldbrände kommen nur Waldgebiete in Betracht, deren Waldbrandrisiko gemäß dem vom betreffenden Mitgliedstaat erstellten Waldschutzplan mittel bis hoch ist. |
(526) |
Für Einkommensverluste infolge von Waldbränden, Naturkatastrophen, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen, sonstigen widrigen Witterungsverhältnissen, Schädlingsbefall, Katastrophenereignissen und Ereignissen im Zusammenhang mit dem Klimawandel dürfen keine Beihilfen gewährt werden. |
Beihilfeintensität
(527) |
Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. |
(528) |
Die zur Deckung der beihilfefähigen Kosten gemäß Randnummer 521 Buchstabe d gewährte Beihilfe und sonstige vom Beihilfeempfänger erhaltene Zahlungen, einschließlich der Zahlungen im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen, für dieselben beihilfefähigen Kosten sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. |
2.1.4. Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme
(529) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfeempfänger
(530) |
Die Beihilfen können natürlichen Personen, privaten und öffentlichen Waldbesitzern und anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(531) |
Die Investitionen zielen auf die Einhaltung von Verpflichtungen aufgrund von Umweltzielen, im Hinblick auf die Erbringung von Ökosystemleistungen und/oder die Steigerung des öffentlichen Wertes von Wäldern und bewaldeten Flächen in dem betreffenden Gebiet oder auf die Steigerung des Potenzials der Ökosysteme zur Eindämmung des Klimawandels ab, ohne dass langfristige wirtschaftliche Vorteile ausgeschlossen werden. |
Beihilfeintensität
(532) |
Beihilfen können bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. |
2.1.5. Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse
(533) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(534) |
Die Mitgliedstaaten müssen vorschreiben, dass bei geförderten Investitionen in Infrastrukturen für erneuerbare Energien, die Energie verbrauchen oder produzieren, etwaige Mindestnormen für Energieeffizienz, die auf nationaler Ebene bestehen, einzuhalten sind. |
(535) |
Investitionen in Anlagen, deren Hauptzweck die Elektrizitätserzeugung aus Biomasse ist, sind nicht beihilfefähig, es sei denn, ein von den Mitgliedstaaten festzulegender Mindestanteil der Wärmeenergie wird genutzt. |
(536) |
Beihilfen für Bioenergievorhaben müssen auf Bioenergie begrenzt sein, die die in den Rechtsvorschriften der Union, einschließlich Artikel 17 Absätze 2 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, festgelegten Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. |
Beihilfeempfänger
(537) |
Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie KMU für Investitionen gewährt werden. In den Gebieten der Azoren, Madeiras, der Kanarischen Inseln und der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2019/93 und der französischen überseeischen Departements darf die Beihilfe auch anderen Unternehmen als KMU gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(538) |
Beihilfen können für Investitionen zur Verbesserung des forstwirtschaftlichen Potenzials oder für die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse gewährt, wobei diese Förderung eine Steigerung des Werts dieser Erzeugnisse bewirkt. |
(539) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Verbesserung des wirtschaftlichen Werts der Wälder müssen anhand der erwarteten Verbesserungen der Wälder am Beispiel eines oder mehrerer Betriebe begründet werden und können Investitionen in boden- und ressourcenfreundliche Erntemaschinen und -verfahren umfassen. |
(540) |
Investitionen im Zusammenhang mit der Nutzung von Holz als Rohstoff oder Energiequelle müssen auf alle der industriellen Verarbeitung vorangehenden Arbeitsvorgänge beschränkt sein. |
Beihilfeintensität
(541) |
Die Beihilfeintensität darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
|
2.1.6. Beihilfen für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor
(542) |
Die Kommission sieht Beihilfe für Investitionen in Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung und Anpassung im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfefähige Kosten
(543) |
Die Beihilfe dient zur Deckung der Kosten für Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte im Zusammenhang mit Infrastrukturen für die Entwicklung, Modernisierung oder Anpassung im Forstsektor, einschließlich der Erschließung von forstwirtschaftlichen Flächen, der Flurbereinigung und Bodenverbesserung sowie der Versorgung mit und Einsparung von Energie und Wasser. |
Beihilfeintensität
(544) |
Bei nichtproduktiven Investitionen, Investitionen, die ausschließlich zur Verbesserung des ökologischen Werts der Wälder dienen, und Investitionen für Forstwege, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich sind und zur Multifunktionalität der Wälder beitragen, ist die Beihilfeintensität auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. |
(545) |
Bei Investitionen zur Verbesserung des kurz- oder langfristigen Wirtschaftspotenzials der Wälder darf die Beihilfeintensität folgende Sätze nicht überschreiten:
|
2.2. Beihilfen zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura 2000 in forstwirtschaftlichen Gebieten
(546) |
Die Kommission sieht Beihilfen für als Natura-2000-Gebiete ausgewiesene Waldgebiete als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfeempfänger
(547) |
Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern und deren Vereinigungen gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(548) |
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme müssen jährlich je Hektar Waldfläche zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt werden, die den Beihilfeempfängern aufgrund von Nachteilen in dem betreffenden Gebiet im Zusammenhang mit der Durchführung der FFH- und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen. |
(549) |
Die folgenden Gebiete kommen für Beihilfen in Betracht:
|
Beihilfebetrag
(550) |
Die Beihilfen müssen auf folgende beihilfefähige Kosten begrenzt sein: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. In Ausnahmefällen können diese Höchstbeträge unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder anderweitig (wenn die Maßnahme ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert wird) zu begründen sind, angehoben werden. |
2.3. Beihilfen für Waldumwelt- und -klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder
(551) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Waldumwelt- und –klimaleistungen und die Erhaltung der Wälder als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(552) |
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme müssen je Hektar Waldfläche gewährt werden. Für Forstbetriebe, die eine bestimmte von den Mitgliedstaaten im Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum festzusetzende Schwelle überschreiten, muss die Beihilfe von der Vorlage der einschlägigen Informationen aus einem Waldbewirtschaftungsplan oder einem gleichwertigen Instrument im Einklang mit dem Aspekt der nachhaltigen Waldbewirtschaftung abhängen, wie er auf der Zweiten Ministerkonferenz von 1993 zum Schutz der Wälder in Europa definiert worden ist. |
(553) |
Die Beihilfen werden für freiwillig eingegangene Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen obligatorischen Grundanforderungen gemäß dem nationalen Forstgesetz oder anderen relevanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften hinausgehen. Im Falle einer durch den ELER kofinanzierten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte die einschlägige obligatorische Grundanforderung im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum angegeben werden. Im Falle von Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, sollte die einschlägige obligatorische Grundanforderung in der Anmeldung der staatlichen Beihilfe bei der Kommission angegeben und beschrieben werden. |
(554) |
Diese Verpflichtungen müssen für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren eingegangen werden. Wenn dies erforderlich und ordnungsgemäß begründet ist, können die Mitgliedstaaten für bestimmte Verpflichtungsarten jedoch einen längeren Zeitraum festsetzen. Im Falle einer durch den ELER kofinanzierten Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums sollte dieser Zeitraum im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum angegeben werden. Im Falle von Beihilfemaßnahmen, die ausschließlich aus nationalen Mitteln finanziert werden, sollte er in der Anmeldung der staatlichen Beihilfe angegeben werden. |
(555) |
Gegebenenfalls sind die Vorschriften für flächenbezogene Zahlungen gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und der aufgrund dieser Bestimmung erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. |
Beihilfeempfänger
(556) |
Die Beihilfen können privaten Waldbesitzern und Waldbesitzern der öffentlichen Hand sowie anderen privatrechtlichen und öffentlichen Einrichtungen und deren Vereinigungen gewährt werden. Bei Wäldern im Eigentum der öffentlichen Hand darf die Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Stelle, die diesen Wald verwaltet, eine private Stelle oder eine Gemeinde ist. |
(557) |
Öffentliche und private Einrichtungen können eine Beihilfe für die Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft für nicht anderweitig in diesem Abschnitt vorgesehene Transaktionen erhalten. |
Beihilfefähige Kosten und die Modalitäten der Zahlungen
(558) |
Die Beihilfen decken die Gesamtheit oder einen Teil der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste, die den Beihilfeempfängern durch die eingegangenen Verpflichtungen entstehen. Wenn nötig, können sie auch Transaktionskosten bis zu einem Wert von 20 % der für die Forstumweltverpflichtungen gezahlten Beihilfeprämie decken. |
(559) |
In ordnungsgemäß begründeten Fällen kann die Beihilfe für Umweltschutzvorhaben als Pauschalvergütung oder Einmalzahlung pro Einheit gewährt werden, wenn dies mit der Verpflichtung einhergeht, auf die kommerzielle Nutzung von Bäumen und Wäldern zu verzichten; die Höhe der Zahlung wird anhand der entstehenden zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste berechnet. |
(560) |
Für die Erhaltung und Förderung von genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft können Beihilfen für Transaktionen gewährt werden, die nicht unter die Bestimmungen der obigen Randnummern in diesem Abschnitt fallen. |
(561) |
Die Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Ressourcen in der Forstwirtschaft müssen Folgendes umfassen:
|
Beihilfebetrag
(562) |
Die Beihilfen, ausgenommen die Beihilfen für die Erhaltung von genetischen Ressourcen gemäß Randnummer 560, müssen auf einen Höchstbetrag von 200 EUR je Hektar und Jahr begrenzt sein. In Ausnahmefällen kann dieser Betrag unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die in den Entwicklungsprogrammen für den ländlichen Raum oder andernfalls in der Anmeldung bei der Kommission zu begründen sind, angehoben werden. |
(563) |
Für die Erhaltung von forstgenetischen Ressourcen muss die Beihilfe auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
2.4. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor
(564) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(565) |
Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen zugunsten von im Forstsektor tätigen Personen sollten den in Teil II Abschnitt 1.1.10.1 festgelegten Bedingungen entsprechen, mit Ausnahme der Bedingungen gemäß Randnummer 294, des Beihilfehöchstbetrags gemäß Randnummer 298 und der Möglichkeit gemäß Randnummer 296, die Beihilfe direkt an den Beihilfeempfänger zu zahlen. |
(566) |
Die Beihilfen können auch den kurzzeitigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und den Besuch forstwirtschaftlicher Betriebe umfassen. |
(567) |
Dauer und Inhalt der Regelungen für den kurzfristigen Austausch von Forstwirten als Betriebsleiter und für die Besuche forstwirtschaftlicher Betriebe müssen bei aus dem ELER kofinanzierten Maßnahmen im Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum und bei aus nationalen Mitteln finanzierten Regelungen in der Anmeldung bei der Kommission festgelegt werden. Schwerpunkte dieser Regelungen und Besuche müssen insbesondere Verfahren und/oder Technologien der nachhaltigen Forstwirtschaft, die Entwicklung neuer Geschäftsmöglichkeiten und neuer Technologien sowie die Verbesserung der Widerstandsfähigkeit der Wälder sein. |
2.5. Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor
(568) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(569) |
Beihilfen für Beratungsdienste im Forstsektor müssen in Einklang mit den in Teil II Abschnitt 1.1.10.2 dieser Rahmenregelung genannten Bedingungen und folgenden zusätzlichen Bedingungen für den Forstsektor gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(570) |
Die Beihilfen werden gewährt, um Waldbesitzern bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs, Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen. |
(571) |
Die Beratung der Waldbesitzer muss zumindest die einschlägigen Verpflichtungen im Rahmen der FFH-Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie und der Wasserrahmenrichtlinie umfassen. Sie kann sich auch auf andere Fragen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des forstwirtschaftlichen Betriebs beziehen. |
2.6. Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor
(572) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(573) |
Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor, an der mindestens zwei Einrichtungen im Forstsektor oder im Forst- und Agrarsektor beteiligt sein müssen, sind unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt zu gewähren. |
(574) |
Für den Forstsektor gelten die folgenden zusätzlichen Bestimmungen. |
Beihilfefähige Kosten und Beihilfeintensität
(575) |
Unbeschadet der in Teil II Abschnitt 1.1.11 dieser Rahmenregelung genannten Kosten können die Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor auch die Kosten für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen oder gleichwertigen Instrumenten umfassen. |
(576) |
Die Direktkosten gemäß Randnummer 321 Buchstabe d und die Direktkosten spezifischer Projekte im Zusammenhang mit der Durchführung eines Waldbewirtschaftungsplans oder eines gleichwertigen Plans müssen auf die beihilfefähigen Kosten und Beihilfehöchstintensitäten für Investitionsbeihilfen im Forstsektor gemäß Teil II Abschnitt 2.1 dieser Rahmenregelung über Investitionsbeihilfen begrenzt sein. |
(577) |
Die Beihilfen für die Zusammenarbeit im Forstsektor können sich auch auf horizontale und vertikale Zusammenarbeit zwischen Beteiligten der Versorgungskette zur nachhaltigen Bereitstellung von Biomasse zur Verwendung für die Energieerzeugung und für industrielle Verfahren gemäß Teil II Abschnitt 3.10 dieser Rahmenregelung beziehen. |
2.7. Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor
(578) |
Die Kommission sieht Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen und -organisationen im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(579) |
Die Beihilfe darf nur Erzeugergruppierungen oder -organisationen gewährt werden, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats auf der Grundlage eines Geschäftsplans förmlich anerkannt worden sind. Die Gewährung der Beihilfe muss an die Verpflichtung der Mitgliedstaaten geknüpft sein nachzuprüfen, ob die Ziele des Geschäftsplans innerhalb von fünf Jahren nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation verwirklicht worden sind. |
(580) |
Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen von Erzeugergruppierungen oder -organisationen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln und insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV einhalten. |
(581) |
Keine Beihilfe erhalten
|
Beihilfeempfänger
(582) |
Die Beihilfen sind auf Erzeugergruppierungen und -organisationen beschränkt, bei denen es sich um KMU handelt. Staatliche Beihilfen zur Deckung der unter diesen Abschnitt fallenden Kosten zugunsten von großen Unternehmen werden von der Kommission nicht genehmigt. |
(583) |
Alternativ zur Gewährung von Gründungsbeihilfen für Erzeugergruppierungen oder -organisationen können Beihilfen bis in Höhe desselben Gesamtbetrags auch Erzeugern direkt gewährt werden, um deren Beitrag zu den Kosten für den Betrieb der Erzeugergruppierungen oder -organisationen in den ersten fünf Jahren nach ihrer Gründung auszugleichen. |
Beihilfefähige Kosten
(584) |
Zu den beihilfefähigen Kosten zählen die Miete bzw. Pacht für geeignete Gebäude und Grundstücke, der Erwerb von Büroausstattung einschließlich Computer-Hardware und -Software, die Kosten für Verwaltungspersonal, Gemeinkosten sowie Rechtskosten und Verwaltungsgebühren. Beim Erwerb von Gebäuden oder Grundstücken müssen die beihilfefähigen Kosten auf die Kosten der marktüblichen Mieten beschränkt sein. |
(585) |
Die Beihilfe ist als Pauschalbeihilfe in jährlichen Tranchen für die ersten fünf Jahre nach der förmlichen Anerkennung der Erzeugergruppierung oder -organisation durch die zuständige Behörde auf der Grundlage von deren Geschäftsplan zu gewähren. |
(586) |
Die Mitgliedstaaten dürfen die letzte Tranche erst zahlen, nachdem sie die ordnungsgemäße Durchführung des Geschäftsplans überprüft haben. |
Beihilfeintensität
(587) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 100 % der beihilfefähigen Kosten. |
(588) |
Der Gesamtbetrag der Beihilfe muss auf 500 000 EUR begrenzt sein. Die Beihilfen müssen degressiv gestaffelt sein. |
2.8. Andere Beihilfen für den Forstsektor mit Umwelt-, Schutz- und Freizeitzielen
(589) |
Im Einklang mit ihrer bisherigen Politik im Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 sieht die Kommission im Hinblick auf die Erhaltung und Verbesserung von Wäldern und zur Förderung von deren Umwelt-, Schutz- und Freizeitwert staatliche Beihilfen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung, Verbesserung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beizutragen, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(590) |
Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die Maßnahmen direkt zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Umwelt-, Schutz- und Freizeitfunktion des Waldes, der biologischen Vielfalt und eines gesunden forstlichen Ökosystems beitragen. |
(591) |
Im Rahmen dieses Abschnitts dürfen keine Beihilfen für Holzwirtschaftsbetriebe oder für die wirtschaftlich rentable Holzgewinnung, die Beförderung von Holz oder die Verarbeitung von Holz oder anderem forstlichen Material zu Erzeugnissen oder Brennstoffen gewährt werden. Es dürfen keine Beihilfen für Fällmaßnahmen gewährt werden, deren Hauptzweck in der wirtschaftlich rentablen Holzgewinnung besteht, oder für Wiederaufforstungsmaßnahmen, wenn gefällte Bäume durch gleichwertige Bäume ersetzt werden sollen. |
Beihilfeintensität
(592) |
Für alle in diesem Abschnitt beschriebenen Maßnahmen können Beihilfen in Höhe von bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. |
Beihilfeempfänger
(593) |
Die Beihilfen können im Forstsektor tätigen Unternehmen gewährt werden. |
2.8.1. Beihilfen für spezifische forstliche Maßnahmen und Interventionen, deren Hauptziel darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen
(594) |
Die Kommission sieht Beihilfen für das Pflanzen, Beschneiden, Auslichten und Fällen von Bäumen und anderer Vegetation in bestehenden Wäldern, für das Entfernen gestürzter Bäume sowie für die Planungskosten dieser Maßnahmen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und das Hauptziel dieser Maßnahmen darin besteht, zur Erhaltung oder Wiederherstellung des forstlichen Ökosystems, der forstlichen Biodiversität oder der Kulturlandschaften beizutragen. |
2.8.2. Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums
(595) |
Die Kommission sieht Beihilfen im Forstsektor für die Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität und zur Gewährleistung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(596) |
Die Beihilfen können für Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Bodenqualität von Wäldern und zur Sicherstellung eines ausgewogenen und gesunden Baumwachstums gewährt werden. |
(597) |
In Frage kommen Maßnahmen zur Bodenverbesserung durch Düngung und andere Behandlungen zur Erhaltung des natürlichen Bodenhaushalts, zur Reduzierung übermäßiger Vegetationsdichte und zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung und angemessenen Dränage. Die Mitgliedstaaten sollten nachweisen, dass die Maßnahmen nicht zur Verringerung der Biodiversität oder zur Abschwemmung von Nährstoffen führen oder natürliche Wasserökosysteme oder Wasserschutzgebiete beeinträchtigen. |
(598) |
Die Beihilfe kann auch zur Deckung der Planungskosten dieser Maßnahmen gewährt werden. |
2.8.3. Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor
(599) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(600) |
Die Beihilfen können für die Wiederherstellung und Erhaltung natürlicher Waldwege, Landschaftselemente und Landschaftsmerkmale sowie des natürlichen Lebensraums von Tieren, einschließlich der Planungskosten, gewährt werden. |
(601) |
Maßnahmen zur Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie gehören nicht zu dieser Art von Beihilfen, da sie im Einklang mit den Bedingungen von Teil II Abschnitt 2.2 dieser Rahmenregelung durchzuführen sind. |
2.8.4. Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden
(602) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen zur Verhütung von Waldbränden als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(603) |
Beihilfen für die Instandhaltung von Straßen sollten zur Verhütung von Waldbränden dienen. Der Zusammenhang zwischen dem Ziel der Beihilfe und der Instandhaltung der Straßen sollte in der Anmeldung bei der Kommission nachgewiesen werden. |
2.8.5. Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden
(604) |
Die Kommission sieht Beihilfen zur Beseitigung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(605) |
Für den Forstsektor umfassen die „ unter das Gesetz fallenden Tiere“ sowohl die geschützten Tiere gemäß Randnummer 35 Ziffer 28 als auch die Arten, die unter spezifische nationale Rechtsvorschriften fallen, wenn nachgewiesenes Interesse an der Erhaltung des Bestands der Arten besteht. |
(606) |
Um das Risiko von Wettbewerbsverzerrungen abzuschwächen und einen Anreiz zur Risikominimierung zu schaffen, müssen die Beihilfeempfänger einen Mindestbeitrag leisten. Dieser Beitrag muss in geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen (z. B. Sicherheitszäunen, wenn möglich) bestehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko von Schäden durch unter das Gesetz fallende Tiere in dem betreffenden Waldgebiet stehen. Falls keine geeigneten Vorbeugungsmaßnahmen möglich sind, sollte der betreffende Mitgliedstaat - damit die Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann - in der Anmeldung bei der Kommission klar nachweisen, dass keine Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden können. |
(607) |
Es muss ein direkter ursächlicher Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Verhalten der Tiere festgestellt werden. |
(608) |
Ein bestimmtes Schadensereignis betreffende Beihilferegelungen müssen binnen drei Jahren nach Eintritt des Schadensereignisses eingeführt werden. Die Beihilfen müssen binnen vier Jahren nach dem genannten Zeitpunkt ausgezahlt werden. |
(609) |
Die Berechnung der Schäden muss auf der Ebene des einzelnen Beihilfeempfängers erfolgen. |
Beihilfefähige Kosten
(610) |
Als beihilfefähige Kosten gelten die unmittelbar durch das Schadensereignis verursachten Schäden, die von einer Behörde, einem von der Bewilligungsbehörde anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder einem Versicherungsunternehmen geschätzt wurden. |
(611) |
Zu diesen Schäden kann Folgendes zählen:
|
(612) |
Von diesem Betrag sind etwaige Kosten abzuziehen, die dem Beihilfeempfänger nicht entstanden sind, ohne dass dies unmittelbar auf das Schadensereignis zurückzuführen wäre, und die andernfalls angefallen wären. |
(613) |
Maßnahmen zur Verhütung von Waldschäden durch Tiere können gemäß Teil II Abschnitt 2.1.4 dieser Rahmenregelung als Maßnahmen zum Schutz von Lebensräumen und der Biodiversität unterstützt werden. |
(614) |
Beihilfen zur Behebung von Waldschäden, die durch unter das Gesetz fallende Tiere verursacht wurden, können gewährt werden, wenn die Voraussetzungen von Abschnitt 2.1.3 erfüllt sind. |
Beihilfeintensität
(615) |
Ein Ausgleich kann bis zu 100 % der beihilfefähigen Kosten gewährt werden. |
(616) |
Die Beihilfe und sonstigen Ausgleichzahlungen für die Schäden, einschließlich der Zahlungen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Maßnahmen oder Versicherungspolicen geleistet werden, sind auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. |
2.8.6. Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen
(617) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Abschnitt 2.8 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(618) |
Da im Rahmen der Entwicklungspolitik für den ländlichen Raum 2014-2020 Waldbewirtschaftungspläne oder gleichwertige Instrumente bei mehreren Maßnahmen eine Voraussetzung für die Förderfähigkeit sind und um zur Verwirklichung der Entwicklungsziele für den ländlichen Raum beizutragen, hält die Kommission an ihrer derzeitigen Politik fest, dass für die Ausarbeitung von Waldbewirtschaftungsplänen Beihilfen gewährt werden können. |
(619) |
Die Beihilfen müssen die in Teil II Randnummern 288, 289, 299 und 303 bis 306 festgelegten Voraussetzungen für Beratungsdienste im Forstsektor erfüllen. |
2.9. Auf die Beihilfemaßnahmen für den Agrarsektor abgestimmte Beihilfen für den Forstsektor
(620) |
Bisher hat sich die Kommission an den Grundsatz gehalten, dass bei spezifischen, weniger wettbewerbsverzerrenden Beihilfemaßnahmen für den Agrar- und Forstsektor dieselben Regeln gelten. |
(621) |
Entsprechend der Tendenz, die Agrar- und Forstpolitik bei als weniger wettbewerbsverzerrend geltenden Beihilfemaßnahmen aufeinander abzustimmen, sieht die Kommission Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor und Beihilfen für die forstliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die besonderen Voraussetzungen der betreffenden Abschnitte erfüllt sind. |
(622) |
Die Beihilfeintensität muss auf 100 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
2.9.1. Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor
(623) |
Die Kommission sieht Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen im Forstsektor als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 2.9 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(624) |
Das geförderte Vorhaben sollte für alle Unternehmen, die in dem betreffenden forstwirtschaftlichen Sektor oder Teilsektor tätig sind, von Interesse sein. |
(625) |
Vor Beginn des geförderten Vorhabens müssen im Internet folgende Informationen veröffentlicht werden:
|
(626) |
Die Ergebnisse des geförderten Vorhabens müssen ab dem Tag, an dem das Vorhaben endet, oder an dem Tag, an dem Mitglieder einer bestimmten Einrichtung über diese Ergebnisse informiert werden, im Internet zur Verfügung gestellt werden, wobei der frühere der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Die Ergebnisse müssen mindestens fünf Jahre ab dem Abschluss des geförderten Vorhabens im Internet verfügbar bleiben. |
(627) |
Die Beihilfen sollten der Einrichtung für Forschung und Wissensverbreitung direkt gewährt werden. Die Maßnahme darf keine Zahlungen umfassen, die im Forstsektor tätigen Unternehmen auf der Grundlage der Preise für die betreffenden forstwirtschaftlichen Erzeugnisse gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(628) |
Die Beihilfen müssen auf folgende beihilfefähige Kosten beschränkt sein:
|
2.9.2. Beihilfen für forstliche Flurbereinigung
(629) |
Die Kommission sieht Beihilfen für forstliche Flurbereinigung als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 2.9 dieser Rahmenregelung geltende Vorschrift eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfefähige Kosten
(630) |
Die beihilfefähigen Kosten müssen sich auf die Rechtskosten, Verwaltungsgebühren und Vermessungskosten für die Flurbereinigung beschränken. |
Kapitel 3. Beihilfen für Maßnahmen in ländlichen Gebieten, für die eine Kofinanzierung aus dem ELER oder eine zusätzliche nationale Finanzierung zu solchen kofinanzierten Maßnahmen gewährt wird
Gemeinsame Vorschriften für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung
(631) |
Beihilfen gemäß Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung sollten die folgende gemeinsame Bedingung erfüllen: Die Beihilfe muss im Rahmen eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum auf der Grundlage von und im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 entweder als aus dem ELER kofinanzierte Beihilfe oder als zusätzliche nationale Finanzierung zu einer solchen Beihilfe gewährt werden. |
(632) |
Die Bestimmungen des Kapitels 3 gelten unbeschadet der Möglichkeit, staatliche Beihilfen für ländliche Gebiete gemäß Unionsvorschriften zu gewähren, die entweder alle Sektoren in gleicher Weise oder Handel und Industrie betreffen. |
(633) |
In Bezug auf Investitionen gemäß Teil II Kapitel 3 Abschnitte 3.1, 3.2, 3.6 und 3.10 dieser Rahmenregelung muss die Beihilfe die folgenden gemeinsamen Vorschriften gemäß den Randnummern 634 bis 639 erfüllen. |
(634) |
Investitionen in Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien fallen nicht in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung. Eine solche Beihilfe muss im Einklang mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 erfolgen, sofern die Beihilfen nicht von der Anmeldepflicht freigestellt sind. |
Beihilfefähige Kosten für in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallende Investitionen
(635) |
Die beihilfefähigen Kosten für Investitionsbeihilfen, die in den Geltungsbereich von Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung fallen, müssen auf die folgenden Kosten beschränkt sein:
|
(636) |
Andere als die unter Randnummer 635 genannten, mit Leasingverträgen zusammenhängende Kosten wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten und Versicherungskosten sind keine beihilfefähigen Kosten. |
(637) |
Betriebskapital gilt nicht als beihilfefähige Kosten im Rahmen von Teil II Kapitel 3. |
Beihilfeintensität für Investitionsmaßnahmen gemäß Teil II Kapitel 3dieser Rahmenregelung
(638) |
Die Beihilfeintensität darf folgende Höchstsätze nicht überschreiten:
|
(639) |
Einzelinvestitionsbeihilfen im Rahmen einer angemeldeten Beihilferegelung unterliegen weiterhin der Anmeldepflicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV, wenn die Beihilfen aus allen Quellen die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 37 Buchstabe c übersteigen. |
3.1. Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung von nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten
(640) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnissen, Investitionen in die Baumwollerzeugung oder Investitionen in die Gründung und Entwicklung nichtlandwirtschaftlicher Tätigkeiten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(641) |
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahme betreffen Investitionen in materielle und/oder immaterielle Vermögenswerte. |
(642) |
Dieser Abschnitt gilt für
|
3.2. Beihilfen für Basisdienstleistungen und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten
(643) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Basisdienstleistungen (89) und Dorferneuerung in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Abschnitt II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(644) |
Die Beihilfen im Rahmen dieser Maßnahmen betreffen
|
(645) |
Investitionen im Rahmen dieser Maßnahme sind beihilfefähig, wenn die dazugehörigen Vorhaben in Übereinstimmung mit Plänen für die Entwicklung von Gemeinden und Dörfern in ländlichen Gebieten und von deren Basisdienstleistungen ‐ sofern es solche Pläne gibt ‐ durchgeführt werden, und müssen auf eine etwaige lokale Entwicklungsstrategie abgestimmt sein. |
(646) |
Beihilfen gemäß Randnummer 644 Buchstabe e sollten für von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats offiziell anerkanntes Kultur- oder Naturerbe gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(647) |
Folgende Kosten sind beihilfefähig:
|
Beihilfeintensität
(648) |
Die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben a und b darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. |
(649) |
Die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstaben c, d und e darf 100 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten. Die Nettoeinnahmen müssen vorab oder über einen Rückforderungsmechanismus von den beihilfefähigen Kosten abgezogen werden. |
(650) |
Die Beihilfeintensität bei Maßnahmen gemäß Randnummer 644 Buchstabe f darf folgende Werte nicht überschreiten:
|
(651) |
Für die Zwecke von Randnummer 650 Buchstabe b gilt die reine Ersetzung eines bestehenden Gebäudes bzw. bestehender Anlagen durch ein neues, modernes Gebäude bzw. durch neue, moderne Anlagen, ohne dass dadurch die Art der Produktion oder die eingesetzte Technologie grundlegend geändert wird, nicht als Modernisierung. |
3.3. Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten
(652) |
Die Kommission sieht Existenzgründungsbeihilfen für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten in ländlichen Gebieten als im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Abschnitt II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(653) |
Die Beihilfe kann Landwirten oder Mitgliedern eines landwirtschaftlichen Haushalts, die sich nichtlandwirtschaftlichen Tätigkeiten zuwenden, sowie Kleinst- und kleinen Unternehmen und natürlichen Personen in ländlichen Gebieten gewährt werden. Beihilfen für den Aufbau von Betriebsführungs-, Vertretungs- und Beratungsdiensten für landwirtschaftliche Betriebe sowie von Beratungsdiensten für forstwirtschaftliche Betriebe einschließlich der landwirtschaftlichen Betriebsberatung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 können auch mittleren und großen Unternehmen in ländlichen Gebieten gewährt werden. |
(654) |
Die Gewährung der Beihilfe muss von der Vorlage eines Geschäftsplans abhängig sein. Mit der Durchführung des Geschäftsplans muss innerhalb von neun Monaten ab dem Zeitpunkt des Beschlusses zur Gewährung der Beihilfe begonnen werden. |
(655) |
Der Geschäftsplan muss zumindest Folgendes beschreiben:
|
(656) |
Die Beihilfe ist in mindestens zwei Tranchen über einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zu gewähren. Die Tranchen dürfen degressiv sein. Die Zahlung der letzten Tranche muss von der ordnungsgemäßen Durchführung des Geschäftsplans abhängen. |
(657) |
Die Mitgliedstaaten müssen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des Programmgebiets festsetzen. |
Beihilfebetrag
(658) |
Der Beihilfebetrag muss auf 70 000 EUR je Unternehmen begrenzt sein. Die Mitgliedstaaten müssen den Beihilfebetrag unter Berücksichtigung der sozioökonomischen Lage des betreffenden Gebiets festsetzen. |
3.4. Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten
(659) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen zugunsten von anderen Landbewirtschaftern und nicht im Agrarsektor tätigen Unternehmen in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(660) |
Die Beihilfen werden unter den Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.5.1 dieser Rahmenregelung mit folgenden zusätzlichen Vorschriften für andere Landbewirtschafter gewährt. |
(661) |
Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen können Gruppen von im Agrarsektor tätigen Unternehmen und anderen Landbewirtschaftern gewährt werden, die sich auf freiwilliger Basis zur Durchführung von Maßnahmen verpflichten, die eine oder mehrere von den Mitgliedstaaten festzulegende Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auf landwirtschaftlichen Flächen, darunter unter anderem landwirtschaftliche Flächen im Sinne von Randnummer 35 Ziffer 50 dieser Rahmenregelung, umfassen. |
(662) |
Soweit dies zur Erreichung der Umweltziele gerechtfertigt ist, können die Beihilfen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anderen Landbewirtschaftern oder Gruppen anderer Landbewirtschafter gewährt werden. |
(663) |
Unternehmen in ländlichen Gebieten, die nicht im Agrarsektor tätig sind, können für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung und Entwicklung der genetischen Ressourcen in der Landwirtschaft Beihilfen für Transaktionen gewährt werden, die nicht unter die Bestimmungen von Teil II Abschnitt 1.1.5.1 Randnummern 208 bis 219 dieser Rahmenregelung fallen. |
3.5. Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten
(664) |
Die Kommission sieht Beihilfen für andere Landbewirtschafter zum Ausgleich von Nachteilen im Zusammenhang mit Natura-2000-Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(665) |
Die Beihilfen dürfen anderen Landbewirtschaftern nur in ordnungsgemäß begründeten Fällen gewährt werden. |
Beihilfefähige Kosten
(666) |
Die Beihilfen werden anderen Landbewirtschaftern zum Ausgleich von zusätzlichen Kosten und Einkommensverlusten gewährt, die ihnen aufgrund von Nachteilen in den betreffenden Gebieten im Zusammenhang mit der Umsetzung der FFH-Richtlinie und der Vogelschutz-Richtlinie entstehen. |
(667) |
Beihilfefähig sind nur Maßnahmen für die folgenden Gebiete:
|
Beihilfebetrag
(668) |
Die Beihilfen müssen auf folgende Beträge begrenzt sein: 500 EUR je Hektar und Jahr im Anfangszeitraum, der fünf Jahre nicht überschreitet, und in der Folge 200 EUR je Hektar und Jahr. In Ausnahmefällen können die Höchstbeträge von 500 EUR und 200 EUR unter Berücksichtigung besonderer Umstände, die zu begründen sind, angehoben werden. |
3.6. Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten
(669) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Wissenstransfer und Informationsmaßnahmen in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(670) |
Die Beihilfen beziehen sich auf Maßnahmen der Berufsbildung und des Erwerbs von Qualifikationen (einschließlich Ausbildungskursen, Workshops und Coaching), auf Demonstrationsvorhaben und Informationsmaßnahmen. Beihilfen können auch für die Ausbildung von Beratern im Zusammenhang mit den Beratungsdiensten gemäß Teil II Abschnitte 1.1.10.2., 2.5 und 3.7 dieser Rahmenregelung gewährt werden. |
(671) |
Die Beihilfen können Personen, die im Lebensmittelsektor tätig sind, anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten gewährt werden. Beihilfen für die Ausbildung von Beratern kann auch zugunsten von großen Unternehmen in ländlichen Gebieten gewährt werden. |
(672) |
Die Beihilfe kann für die folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden:
|
(673) |
Die Beihilfen gemäß Randnummer 672 Buchstaben a und b dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. Die Beihilfe muss dem Anbieter der Ausbildung oder des sonstigen Wissenstransfers oder sonstiger Informationsmaßnahmen gewährt werden. |
(674) |
Die Beihilfen müssen allen in dem betreffenden ländlichen Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offenstehen. |
(675) |
Die Anbieter von Wissenstransfer und Informationsdiensten müssen über die geeigneten Kapazitäten in Form von qualifiziertem Personal und regelmäßigen Schulungen zur Durchführung dieser Aufgabe verfügen. |
Beihilfeintensität
(676) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 50 % der beihilfefähigen Kosten bei großen Unternehmen, 60 % bei mittleren Unternehmen und 70 % bei Kleinst- und kleinen Unternehmen. Die Beihilfe muss auf 200 000 EUR je Dreijahreszeitraum begrenzt sein. |
3.7. Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten
(677) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Beratungsdienste in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Abschnitt II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(678) |
Die Beihilfen werden gewährt, um anderen Landbewirtschaftern und KMU in ländlichen Gebieten bei der Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zur Verbesserung der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung sowie der Klimafreundlichkeit und -resistenz ihres Betriebs oder Unternehmens und/oder ihrer Investition zu helfen. |
(679) |
Die Beratung von KMU in ländlichen Gebieten kann sich auf Themen im Zusammenhang mit der wirtschaftlichen und ökologischen Leistung des Beihilfeempfängers beziehen. |
(680) |
Beratung für andere Landbewirtschafter in ländlichen Gebieten sollte mindestens eines der Themen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.10.2 Randnummer 301 dieser Rahmenregelung umfassen. Sie kann sich gemäß Randnummer 302 darüber hinaus auch auf andere Fragen beziehen. |
(681) |
Die Beihilfen dürfen keine Direktzahlungen an die Beihilfeempfänger umfassen. Die Beihilfe müssen dem Anbieter der Beratungsdienste gezahlt werden. |
(682) |
Bei ihrer Beratungstätigkeit müssen die Anbieter von Beratungsdiensten die Geheimhaltungspflichten gemäß Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einhalten. |
(683) |
Soweit hinreichend begründet und angezeigt, kann die Beratung teilweise in Gruppen erfolgen, wobei der Situation des Einzelnen Rechnung zu tragen ist, der die Beratungsdienste in Anspruch nimmt. |
Beihilfeintensität
(684) |
Die Beihilfe muss auf 1 500 EUR je Beratung begrenzt sein. |
3.8. Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel
(685) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an Qualitätsregelungen für Baumwolle oder Lebensmittel als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(686) |
Die Beihilfen betreffen die erstmalige Teilnahme von aktiven Landwirten an einer der folgenden Arten von Beihilferegelungen:
|
Beihilfefähige Kosten
(687) |
Die Beihilfe ist in Form eines jährlichen als Anreiz gezahlten Betrags entsprechend der Höhe der Fixkosten, die sich aus der Teilnahme an den unterstützten Qualitätsregelungen ergeben, zu gewähren. |
(688) |
Die Beihilfe darf für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren gewährt werden. |
Beihilfebetrag
(689) |
Die Beihilfe muss auf 3 000 EUR pro Beihilfeempfänger und Jahr begrenzt sein. |
3.9. Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel
(690) |
Die Kommission sieht Beihilfen für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für unter Qualitätsregelungen fallende Baumwolle und Lebensmittel als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
Beihilfefähige Kosten
(691) |
Die Beihilfen können für Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Baumwolle und Lebensmittel gewährt werden, die unter Qualitätsregelungen fallen, für die Beihilfen gemäß Teil II Abschnitt 3.8. dieser Rahmenregelung gewährt werden. |
(692) |
Die Beihilfe kann den Erzeugergruppierungen gewährt werden, die die Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen durchführen. |
(693) |
Die Beihilfen müssen zur Deckung der Kosten für Maßnahmen dienen, die
|
(694) |
Die unter Randnummer 693 aufgeführten Maßnahmen dürfen die Verbraucher nicht zum Kauf von Lebensmitteln oder Baumwolle aufgrund ihres Ursprungs anregen, ausgenommen Erzeugnisse, die unter die mit Titel II der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingeführten Qualitätsregelungen fallen. |
(695) |
Der Ursprung des Lebensmittels oder der Baumwolle darf allerdings angegeben werden, sofern dieser Hinweis der Hauptwerbebotschaft zu dem Erzeugnis untergeordnet ist. |
(696) |
Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen im Zusammenhang mit bestimmten Unternehmen oder Handelsmarken sind nicht beihilfefähig. |
(697) |
Beihilfefähig sind nur Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für den Binnenmarkt. |
Beihilfeintensität
(698) |
Die maximale Beihilfeintensität beträgt 70 % der beihilfefähigen Kosten. |
3.10. Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten
(699) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Zusammenarbeit in ländlichen Gebieten als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(700) |
Die Beihilfe sollte gewährt werden, um Formen der Zusammenarbeit zwischen im Agrarsektor tätigen Unternehmen, Unternehmen der Nahrungsmittelkette und sonstigen Akteuren, die dazu beitragen, die Ziele und Prioritäten der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums zu verwirklichen, einschließlich Erzeugergruppierungen, Genossenschaften und Branchenverbänden, zu fördern. |
(701) |
Die Zusammenarbeit, an der mindestens zwei Einrichtungen beteiligt sein müssen, von denen mindestens eine ein nicht im Agrarsektor tätiges Unternehmen ist, betrifft insbesondere
|
(702) |
Die Beihilfen können für folgende Formen der Zusammenarbeit gewährt werden:
|
(703) |
Beihilfen für die Schaffung von Clustern und Netzwerken können nur neu geschaffenen Clustern und Netzwerken sowie denjenigen Clustern und Netzwerken gewährt werden, die eine Tätigkeit aufnehmen, die neu für sie ist. |
(704) |
Beihilfen für Pilotprojekte gemäß Randnummer 702 Buchstabe a und für die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren, Prozesse und Technologien im Lebensmittelsektor gemäß Randnummer 702 Buchstabe b können auch Einzelakteuren gewährt werden, wenn diese Möglichkeit im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums vorgesehen ist. Die Ergebnisse der von Einzelakteuren durchgeführten Pilotprojekte gemäß Randnummer 702 Buchstabe a und der Tätigkeiten gemäß Randnummer 702 Buchstabe b müssen verbreitet werden. |
(705) |
Die Beihilfen für die Schaffung und Entwicklung kurzer Versorgungsketten gemäß Randnummer 702 Buchstaben d und e dürfen nur für Versorgungsketten mit höchstens einem zwischengeschalteten Akteur zwischen Erzeugern und Verbrauchern gewährt werden. |
(706) |
In diesem Abschnitt vorgesehene Beihilfen müssen die einschlägigen Wettbewerbsregeln, insbesondere die Artikel 101 und 102 AEUV, einhalten. |
(707) |
Die Beihilfe ist auf einen Höchstzeitraum von sieben Jahren zu begrenzen, ausgenommen für eine gemeinsame Umweltaktion in ordnungsgemäß begründeten Fällen. |
Beihilfefähige Kosten
(708) |
Beihilfen können zur Deckung der folgenden beihilfefähigen Kosten gewährt werden:
|
(709) |
Die Direktkosten gemäß Randnummer 708 Buchstabe d müssen auf die beihilfefähigen Kosten von Investitionsbeihilfen gemäß den Randnummern 635 und 636 begrenzt sein und die besonderen Bedingungen gemäß Randnummer 634 erfüllen. |
Beihilfeintensität
(710) |
Die Beihilfeintensität für beihilfefähige Kosten gemäß Randnummer 708 Buchstaben a, b, c und e ist auf 50 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt. |
(711) |
Die Beihilfeintensität für Direktkosten gemäß Randnummer 708 Buchstabe d darf die in Randnummer 638 dieser Rahmenregelung angegebene Beihilfeintensität, einschließlich des Herabsetzungsmechanismus für große Investitionsvorhaben, nicht überschreiten. Die Beihilfeintensität, die für das Gebiet gilt, in dem die Investition angesiedelt ist, gilt für alle Beihilfeempfänger, die an dem Kooperationsprojekt teilnehmen. Ist die Investition in zwei oder mehreren Gebieten angesiedelt, so gilt für die Investition die Beihilfehöchstintensität, die in dem Gebiet anzuwenden ist, in dem der Großteil der beihilfefähigen Kosten anfällt. |
(712) |
Für Beihilfen für Direktkosten im Zusammenhang mit Investitionen gemäß Randnummer 708 Buchstabe d gilt die Anmeldeschwelle gemäß Randnummer 639. |
3.11. Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit
(713) |
Die Kommission sieht Beihilfen für die Einrichtung von Fonds auf Gegenseitigkeit als mit dem Binnenmarkt im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vereinbar an, wenn die gemeinsamen Bewertungsgrundsätze dieser Rahmenregelung und die für Teil II Kapitel 3 dieser Rahmenregelung geltenden gemeinsamen Vorschriften eingehalten wurden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind. |
(714) |
Der Fonds auf Gegenseitigkeit muss
|
(715) |
Die Mitgliedstaaten müssen die Regeln für die Errichtung und Verwaltung der Fonds auf Gegenseitigkeit festlegen, insbesondere für die Gewährung der Ausgleichszahlungen sowie für die Verwaltung und Überwachung der Einhaltung dieser Regeln. Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass die Fondsregelungen bei Fahrlässigkeit seitens des Unternehmens Sanktionen vorsehen. |
Beihilfefähige Kosten
(716) |
Die genannten Beihilfen dürfen nur für die Verwaltungskosten der Einrichtung des Fonds auf Gegenseitigkeit degressiv über einen Zeitraum von höchstens drei Jahren gewährt werden. Die Mitgliedstaaten können die für eine Beihilfe in Betracht kommenden Kosten begrenzen, indem sie Obergrenzen je Fonds anwenden. |
(717) |
Es dürfen keine Beihilfen als Beitrag zum ursprünglichen Grundkapital gewährt werden. |
Beihilfeintensität
(718) |
Die Beihilfe muss auf 65 % der beihilfefähigen Kosten begrenzt sein. |
TEIL III. VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
1. Laufzeit von Beihilferegelungen und Evaluierung
(719) |
Als Beitrag zur Transparenz und im Hinblick auf eine regelmäßige Überprüfung aller bestehenden Beihilferegelungen wird die Kommission wie bei der vorherigen Rahmenregelung nur Beihilferegelungen von begrenzter Laufzeit genehmigen. Staatliche Beihilferegelungen für Maßnahmen, die auch im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 aus dem ELER kofinanziert werden können, sollten auf die Laufzeit des Programmplanungszeitraums 2014-2020 begrenzt werden. Soweit nach dem Unionsrecht gestattet und im Einklang mit den darin festgelegten Bedingungen können die Mitgliedstaaten weiterhin Mittelbindungen für die ländliche Entwicklung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und ihrer Durchführungsverordnung vornehmen. Die Kommission wird daher diese Rahmenregelung auch auf solche neue Mittelbindungen anwenden. Für andere Beihilferegelungen sollte eine Laufzeit von höchstens sieben Jahren vorgesehen werden. |
(720) |
Mit Blick auf möglichst geringe Verfälschungen des Wettbewerbs und des Handels kann die Kommission fordern, dass bestimmte Regelungen zeitlich befristet (in der Regel auf höchstens vier Jahre) und der Evaluierung gemäß Randnummer 40 unterzogen werden. Evaluiert werden Regelungen, die den Wettbewerb besonders stark verfälschen könnten, d. h., bei denen erhebliche Beschränkungen oder Verfälschungen des Wettbewerbs zu befürchten sind, wenn ihre Durchführung nicht zu gegebener Zeit geprüft wird. |
(721) |
In Anbetracht der Evaluierungsziele und zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands für die Mitgliedstaaten insbesondere bei kleineren Beihilfebeträgen ist eine Evaluierung nur bei Beihilferegelungen erforderlich, die eine hohe Mittelausstattung und neuartige Merkmale aufweisen, oder wenn wesentliche marktbezogene, technische oder rechtliche Veränderungen vorgesehen sind. Die Evaluierung muss von einem von der Bewilligungsbehörde unabhängigen Sachverständigen auf der Grundlage einer einheitlichen Methode durchgeführt werden und ist zu veröffentlichen. Die Mitgliedstaaten müssen zusammen mit der jeweiligen Beihilferegelung den Entwurf eines Evaluierungsplans anmelden, der fester Bestandteil der Bewertung der Regelung durch die Kommission sein wird. |
(722) |
Die Kommission beurteilt die Vereinbarkeit von Beihilferegelungen, die lediglich aufgrund ihrer umfangreichen Mittelausstattung nicht in den Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung fallen, ausschließlich auf der Grundlage dieses Evaluierungsplans. |
(723) |
Damit die Kommission eine etwaige Verlängerung der Beihilferegelung prüfen kann, muss ihr die Evaluierung rechtzeitig, in jedem Fall aber bei Auslaufen der Beihilferegelung, vorgelegt werden. Bei jeder späteren Beihilfe, die einen ähnlichen Zweck verfolgt, müssen die Ergebnisse dieser Evaluierung berücksichtigt werden. |
2. Überprüfungsklausel
(724) |
Für die gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.5.2, 1.1.8, 2.3 und 3.4 dieser Rahmenregelung durchgeführten Vorhaben sollte eine Überprüfungsklausel vorgesehen werden, damit sie angepasst werden können, falls die in diesen Abschnitten genannten relevanten verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, über die die in diesen Abschnitten genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, geändert werden. |
(725) |
Die gemäß Teil II Abschnitte 1.1.5.1, 1.1.5.2, 1.1.8, 2.3 und 3.4 durchgeführten Vorhaben, die über den Programmplanungszeitraum 2014–2020 hinausgehen, sollten eine Überprüfungsklausel enthalten, um ihre Anpassung an den Rechtsrahmen für den folgenden Programmplanungszeitraum zu ermöglichen. |
(726) |
Werden die Anpassungen gemäß den Randnummern 724 und 725 von dem Beihilfeempfänger nicht akzeptiert oder vorgenommen, so endet die Verpflichtung und der Beihilfebetrag wird auf den Beihilfebetrag verringert, der dem Zeitraum bis zum Ende der Verpflichtung entspricht. |
3. Berichterstattung und Überwachung
(727) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (90) und der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (91) sowie ihren anschließenden Änderungen müssen die Mitgliedstaaten der Kommission Jahresberichte vorlegen. |
(728) |
Außerdem muss der Jahresbericht folgende Angaben enthalten:
|
(729) |
Die Kommission behält sich das Recht vor, zusätzliche Informationen über bestehende Beihilferegelungen auf Fallbasis anzufordern, wenn ihr dies zur Wahrnehmung ihrer in Artikel 108 Absatz 1 AEUV genannten Zuständigkeiten erforderlich erscheint. |
(730) |
Die Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass detaillierte Aufzeichnungen über alle Maßnahmen geführt werden, in deren Rahmen Beihilfen gewährt werden. Diese Aufzeichnungen müssen alle Informationen enthalten, die erforderlich sind, um gegebenenfalls feststellen zu können, dass die Voraussetzungen bezüglich der beihilfefähigen Kosten und der zulässigen Beihilfehöchstintensität erfüllt sind. Die Aufzeichnungen müssen ab dem Tag, an dem die Beihilfe gewährt wurde, 10 Jahre lang aufbewahrt und der Kommission auf Anfrage vorgelegt werden. |
4. Anwendung dieser Rahmenregelung
(731) |
Die Kommission wendet diese Rahmenregelung ab dem 1. Juli 2014 an. |
(732) |
Die Kommission wendet diese Rahmenregelung auf alle angemeldeten Beihilfemaßnahmen an, über die sie nach dem 1. Juli 2014 zu beschließen hat, selbst wenn die betreffenden Maßnahmen vor diesem Datum angemeldet wurden. Einzelbeihilfen, die im Rahmen von genehmigten Beihilferegelungen gewährt und aufgrund einer Verpflichtung zur Einzelanmeldung solcher Beihilfen bei der Kommission entsprechend angemeldet wurden, werden jedoch nach der Rahmenregelung geprüft, die für die genehmigte Beihilferegelung gilt, in deren Rahmen sie gewährt wurden. |
(733) |
Rechtswidrige Beihilfen werden anhand der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Vorschriften geprüft. Einzelbeihilfen, die im Rahmen rechtswidriger Beihilferegelungen gewährt wurden, werden nach der Rahmenregelung geprüft, die jeweils für die rechtswidrige Beihilferegelung gilt, in deren Rahmen die Einzelbeihilfe gewährt wurde. |
(734) |
Die bisherige Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007–2013 wird ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit der vorliegenden Rahmenregelung aufgehoben. Soweit dies nach Unionsrecht gestattet ist, können die Mitgliedstaaten im Einklang mit den darin für die Entwicklung des ländlichen Raums festgelegten Bedingungen gemäß Randnummer 189 (92) der genannten Rahmenregelung weiterhin neue Mittelbindungen für aus dem ELER kofinanzierte Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums auf der Grundlage der genannten Rahmenregelung vornehmen. |
5. Vorschläge für geeignete Maßnahmen
(735) |
Gemäß Artikel 108 Absatz 1 AEUV schlägt die Kommission den Mitgliedstaaten vor, ihre bestehenden Beihilferegelungen bis spätestens 30. Juni 2015 an die vorliegende Rahmenregelung anzupassen. Im Hinblick auf diese Frist gelten folgende Abweichungen:
|
(736) |
Die Mitgliedstaaten werden ersucht, binnen zwei Monaten nach Veröffentlichung dieser Rahmenregelung im Amtsblatt der Europäischen Union ihre ausdrückliche uneingeschränkte Zustimmung zu den vorgeschlagenen zweckdienlichen Maßnahmen zu erteilen. Erfolgt keine Stellungnahme, so geht die Kommission davon aus, dass der betreffende Mitgliedstaat den vorgeschlagenen Maßnahmen nicht zustimmt. |
6. Ende der Laufzeit
(737) |
Diese Rahmenregelung gilt bis zum 31. Dezember 2020. Die Kommission kann jederzeit beschließen, diese Regelung zu überarbeiten oder zu ändern, wenn sich dies aus wettbewerbspolitischen Gründen oder aufgrund anderer Politikbereiche der Union (z. B. Landwirtschaft, ländliche Entwicklung, Verbraucherschutz und Tiergesundheit) und internationaler Verpflichtungen oder aus sonstigen triftigen Gründen als erforderlich erweist. |
(1) Weitere Einzelheiten zur GAP-Reform sind abrufbar unter: http://ec.europa.eu/agriculture/cap-post-2013/index_de.htm
(2) ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1.
(3) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23.
(4) ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41.
(5) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320.
(6) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487.
(7) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.
(8) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608.
(9) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.
(10) Mitteilung der Kommission vom 18. November 2010 an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen. Die GAP bis 2020: Nahrungsmittel, natürliche Ressourcen und ländliche Gebiete – die künftigen Herausforderungen (KOM(2010) 672 endgültig).
(11) Nach Artikel 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(12) COM(2010) 2020 final.
(13) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen (KOM(2011) 21 endgültig).
(14) COM(2012) 209 vom 8.5.2012.
(15) Siehe Randnummer 35 Ziffer 15 für die Definition des Begriffs „Unternehmen in Schwierigkeiten“.
(16) ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. Verlängert durch ABl. C 156 vom 9.7.2009, S. 3, und ABl. C 296 vom 2.10.2012, S. 3.
(17) Siehe verbundene Rechtssachen T-244/93 und T-486/93, TWD Textilwerke Deggendorf GmbH/Kommission, Slg. 1995, II-2265.
(18) Rechtssache T-275/11 Télévision Française 1 (TF1)/Kommission, Slg. 2003. Siehe u. a. Rechtssache C-174/02 Streekgewest Westelijk Noord-Brabant, Slg. 2005, S. I-85; Rechtssache C-526/04 Laboratoires Boiron, Slg. 2006, S. I-7529; verbundene Rechtssachen C-78/90, C-79/90, C-80/90, C-81/90, C-82/90 und C-83/90 Compagnie commerciale de l'Ouest/Receveur principal des douanes de La Pallice-Port, Slg. 1992, S. I-1847; Rechtssache C-234/99 Niels Nygård/Svineafgiftsfonden, und Ministeriet for Fødevarer, Slg. 2002, S. I-3657.
(19) ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.
(20) Der am 9.4.2014 angenommene Text ist abrufbar unter: http://ec.europa.eu/competition/sectors/energy/legislation_en.html
(21) ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1.
(22) ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4.
(23) ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 1.
(24) ABl. C 188 vom 11.8.2009, S. 6.
(25) Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. L 7 vom 11.1.2012, S. 3) und Rahmen der Europäischen Union für staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen für die Erbringung öffentlicher Dienstleistungen (ABl. C 8 vom 11.1.2012, S. 15).
(26) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(27) ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1.
(28) Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über eine gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1184/2006 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 1).
(29) Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).
(30) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).
(31) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19).
(32) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(33) COM(2012) 595 vom 17.10.2012.
(34) Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1).
(35) Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
(36) Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1).
(37) Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1).
(38) Vgl. zum Beispiel Urteil des Gerichtshofs, Deutschland/Kommission, C-156/98, Slg. 2000, I-6857, Randnr. 78, und Urteil des Gerichtshofs, Régie Networks/Rhône-Alpes Bourgogne, C-333/07, Slg. 2008, I-10807, Randnrn. 94-116.
(39) Siehe Randnummern (13) und (14) dieser Rahmenregelung.
(40) Urteil des EuGH in der Rechtssache 177/78 (Pigs and Bacon Commission/McCarren, Slg. 1979, S. 2161, Randnr. 11.
(41) Erwägungsgrund 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.
(42) Umweltschutzvorschriften der Union: Richtlinie 2009/147/EG (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7) (Vogelschutzrichtlinie); Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7) (Habitat-Richtlinie); Richtlinie 91/676/EWG des Rates (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1) (Nitratrichtlinie); Wasserrahmenrichtlinie; Richtlinie 2006/118/EG (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19) (Grundwasserrichtlinie); Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 71) (Richtlinie über die nachhaltige Verwendung von Pestiziden); Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009, S. 1); Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1) (UVP-Richtlinie) und gegebenenfalls Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30) (Richtlinie über die strategische Umweltprüfung).
(43) Der Kapitalwert eines Vorhabens ist die Differenz zwischen den im Laufe des Investitionzeitraums anfallenden positiven und negativen Zahlungsströmen, die auf ihren Barwert abgezinst werden (in der Regel auf der Grundlage der Kapitalkosten).
(44) Der interne Zinsfuß basiert nicht auf bilanzierten Gewinnen in einem bestimmten Jahr, sondern berücksichtigt die künftigen Zahlungsströme, mit denen der Investor über den gesamten Investitionszeitraum rechnet. Der interne Zinsfuß ist definiert als der Diskontierungssatz, bei dem der Kapitalwert mehrerer Zahlungsströme null beträgt.
(45) Die Beihilfe kann Auswirkungen auf mehrere Märkte gleichzeitig haben, denn ihre Wirkung muss nicht unbedingt auf den Markt beschränkt sein, dem die geförderte Tätigkeit zuzurechnen ist, sondern kann auch vorgelagerte, nachgelagerte oder komplementäre Märkte betreffen oder sonstige Märkte, auf denen der Beihilfeempfänger bereits tätig ist oder demnächst tätig werden könnte.
(46) In der Rahmenregelung der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007-2013 (ABl. C 319 vom 27.12.2006, S. 1) wurden die Vorschriften für landwirtschaftliche Verarbeitungs- und Vermarktungsbetriebe bereits mit den Vorschriften für nichtlandwirtschaftliche Unternehmen harmonisiert (Nummer 17 der Rahmenregelung 2007-2013).
(47) Zu diesen Zutrittsschranken zählen rechtliche Hindernisse (insbesondere Rechte des geistigen Eigentums), Größen- und Verbundvorteile sowie Hindernisse beim Zugang zu Netzen und Infrastrukturen. Wird die Beihilfe auf einem Markt gewährt, auf dem der Beihilfeempfänger ein etablierter Marktteilnehmer ist, können sich eine etwaige erhebliche Marktmacht des Beihilfeempfängers und damit auch die möglichen negativen Auswirkungen dieser Marktmacht durch eventuelle Zutrittsschranken verstärken.
(48) Sind Abnehmer, die über Nachfragemacht verfügen, auf dem Markt vorhanden, ist es weniger wahrscheinlich, dass ein Beihilfeempfänger ihnen gegenüber höhere Preise durchsetzen kann.
(49) Die Informationen sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der Gewährung (bzw. im Falle von Beihilfen in Form von Steuervergünstigungen innerhalb eines Jahres ab dem Tag, an dem die Steuererklärung fällig ist) zu veröffentlichen. Im Falle rechtswidriger Beihilfen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die nachträgliche Veröffentlichung der Informationen spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum des Kommissionsbeschlusses zu gewährleisten. Die Informationen müssen in einem Format zur Verfügung stehen, das es gestattet, Daten zu durchsuchen, zu extrahieren und einfach im Internet zu veröffentlichen (z. B. im Format CSV oder XML).
(50) Für Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 gewährt werden, bzw. für steuerliche Beihilfen, die vor dem 1. Juli 2016 beantragt oder gewährt werden, besteht keine Veröffentlichungspflicht.
(51) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(52) Siehe Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.
(53) ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1.
(54) Verordnung (EG) Nr. 1242/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Klassifizierungssystems der landwirtschaftlichen Betriebe (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 3).
(55) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(56) Siehe Randnummer 35 Ziffer 13 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(57) Siehe Randnummer 35 Ziffer 14 dieser Rahmenregelung für die Definition des Begriffs „große Unternehmen“.
(58) So könnten z. B. bei Teilmaßnahmen zur Wiederherstellung und Erhaltung von Feuchtlebensräumen angesichts der Komplexität der Zielerfüllung Beihilfen für einen Zeitraum von mehr als 7 Jahren gewährt werden.
(59) Siehe Randnummer 52 und Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.
(60) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).
(61) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(62) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1).
(63) Verordnung (EG) Nr. 110/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 zur Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von Spirituosen sowie zum Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 (ABl. L 39 vom 13.2.2008, S. 16).
(64) Verordnung (EU) Nr. 251/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie zum Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 14).
(65) ABl. C 341 vom 16.12.2010, S. 5.
(66) Siehe Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.
(67) Siehe Fußnote 42 dieser Rahmenregelung.
(68) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(69) Dies gilt für die Zusammenarbeit bei der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Energieträgern oder der Herstellung von Biokraftstoffen in landwirtschaftlichen Betrieben, sofern die Bedingungen gemäß Teil II Abschnitt 1.1.1.1 dieser Rahmenregelung erfüllt sind.
(70) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(71) Gerichtshof der Europäischen Union, 11.11.2004, Rechtssache C-73/03 „Spanien gegen Kommission“, Randnr. 37; Gerichtshof der Europäischen Union, 23.2.2006, Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, „Giuseppe Atzeni u. a.“, Randnr. 79.
(72) Die Kommission hat jedoch einen Brand in einem einzelnen Verarbeitungsbetrieb, für den eine übliche Feuerversicherung bestand, nicht als außergewöhnliches Ereignis anerkannt. In der Regel akzeptiert die Kommission nicht, dass der Ausbruch von Tierseuchen oder das Auftreten von Pflanzenschädlingen den Naturkatastrophen oder sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen gleichgestellt werden können. In einem Fall allerdings hat sie eine völlig neue, grassierende Tierseuche als außergewöhnliches Ereignis anerkannt.
(73) Entscheidungen der Kommission in den Beihilfesachen N 274b/2010, N 274a/2010, SA.33605, SA.33628 und SA.36787.
(74) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).
(75) Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 1).
(76) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(77) Richtlinie 2010/75/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).
(78) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(79) Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. L 109 vom 6.5.2000, S. 29).
(80) Rechtssache T-139/09, Frankreich gegen Kommission, Slg. 2012.
(81) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(82) Der Entwurf der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten ist auf folgender Website abrufbar: http://ec.europa.eu/competition/consultations/2013_state_aid_rescue_restructuring/draft_guidelines_de.pdf
(83) Siehe Randnummer 35 Ziffer 2 für die Definition des Begriffs „Agrarsektor“.
(84) ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1.
(85) Siehe Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020 (KOM(2011) 244 endg.).
(86) Zweite Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa, 16.-17. Juni 1993, Helsinki/Finnland, „Entschließung H1 - Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“.
(87) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).
(88) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).
(89) Die Artikel 107, 108 und 109 AEUV gelten für Beihilfen für Basisdienstleistungen im ländlichen Raum, sofern es sich hierbei um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV handelt, auch unter Berücksichtigung der Auslegung der staatlichen Beihilfe in der bevorstehenden Mitteilung der Kommission über den Begriff der Beihilfe.
(90) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 3).
(91) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
(92) In der geänderten Fassung vom 19. November 2013 (ABl. C 339 vom 20.11.2013, S. 1).