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Document 32014R0908

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz

OJ L 255, 28.8.2014, p. 59–124 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/908/oj

28.8.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 908/2014 DER KOMMISSION

vom 6. August 2014

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 23, Artikel 36 Absatz 6, Artikel 46 Absätze 5 und 6, Artikel 50 Absatz 2, Artikel 53 Absatz 1, Artikel 57 Absatz 2, Artikel 62 Absatz 2, Artikel 66 Absatz 4, Artikel 88, Artikel 104 und Artikel 114,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthält die grundlegenden Vorschriften für die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, darunter auch Vorschriften für die Zulassung der Zahlstellen und Koordinierungsstellen, die Mittelverwaltung und die Abschlussverfahren, die Kontrollsysteme und Sanktionen, einschließlich der Prüfung von Geschäftsvorgängen, Sicherheiten und Transparenz. Damit der mit der genannten Verordnung geschaffene neue Rechtsrahmen reibungslos funktioniert und einheitlich angewendet wird, wurde die Kommission ermächtigt, bestimmte Vorschriften in diesen Bereichen zu erlassen. Die neuen Vorschriften sollten die einschlägigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 601/94 (2), (EG) Nr. 4/2004 (3), (EG) Nr. 883/2006 (4), (EG) Nr. 884/2006 (5), (EG) Nr. 885/2006 (6), (EG) Nr. 259/2008 (7) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 (8) der Kommission ersetzen. Die Verordnungen (EG) Nr. 883/2006, (EG) Nr. 884/2006, (EG) Nr. 885/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 wurden mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission (9) aufgehoben. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit sollten die Verordnungen (EG) Nr. 601/94, (EG) Nr. 4/2004 und (EG) Nr. 259/2008 durch die vorliegende Verordnung aufgehoben werden.

(2)

Die Zahlstellen sollten von den Mitgliedstaaten nur dann zugelassen werden, wenn sie bestimmten auf Unionsebene festgelegten Mindestkriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genügen. Diese Zulassungskriterien sind in Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten. Es sollten Bestimmungen für die Verfahren zur Erteilung, zur Überprüfung und zum Entzug der Zulassung von Zahlstellen und Koordinierungsstellen festgelegt werden.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten eine ständige Überwachung über ihre Zahlstellen ausüben. Sie sollten ein System für den Informationsaustausch errichten, um Bericht zu erstatten und die zuständigen Behörden über mutmaßliche Fälle von Nichtkonformität zu unterrichten. Es sollte ein Verfahren für die Behandlung dieser Fälle durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden, das auch die Verpflichtung zur Erstellung eines Plans vorsieht, um vorgefundene Mängel innerhalb einer festgesetzten Frist abzustellen. Im Falle von Ausgaben, die von Zahlstellen getätigt werden, denen der Mitgliedstaat die Zulassung nicht entzieht, obwohl sie in der vorgesehenen Frist keinen solchen Plan vorgelegt haben, sollte die Kommission beschließen können, sich mit den Mängeln im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu befassen.

(4)

Gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstellen die für die zugelassenen Zahlstellen zuständigen Personen Verwaltungserklärungen hinsichtlich der Vollständigkeit, Genauigkeit und sachlichen Richtigkeit der Rechnungslegung und der ordnungsgemäßen Funktionsweise der Systeme der internen Kontrolle sowie hinsichtlich der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge. Es sollten Bestimmungen für Inhalt und Form dieser Verwaltungserklärungen festgelegt werden.

(5)

Die Bestimmungen für die Funktionsweise der Koordinierungsstellen gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie die Aufgaben der bescheinigenden Stellen gemäß Artikel 9 der genannten Verordnung sollten festgelegt werden. Darüber hinaus sollte der Inhalt der von den bescheinigenden Stellen zu erstellenden Bescheinigungen und Berichte spezifiziert werden, um sicherzustellen, dass diese der Kommission im Rechnungsabschlussverfahren von Nutzen sind.

(6)

Damit eine ordnungsgemäße Verwaltung der in den Haushaltsplan der Union für den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) („die Fonds“) eingesetzten Mittel gewährleistet ist, sollten die Zahlstellen getrennte Bücher führen, in denen ausschließlich die aus dem jeweiligen Fonds geleisteten Zahlungen und die ihm zugewiesenen zweckgebunden Einnahmen erfasst sind. Hierzu muss die Buchführung der Zahlstellen für jeden der Fonds getrennt die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfassen, damit diese Ausgaben und Einnahmen zu den für die Fonds im Unionshaushalt bereitgestellten Mitteln in Beziehung gesetzt werden können.

(7)

Die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik erfolgt ausschließlich in Euro, doch können die Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, Zahlungen an die Begünstigten in ihrer Landeswährung leisten. Um die Konsolidierung aller Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, ist daher vorzusehen, dass die betroffenen Zahlstellen in der Lage sein müssen, die Informationen zu den Ausgaben und Einnahmen sowohl in Euro als auch in der Währung, in der diese gezahlt bzw. erhoben wurden, zu übermitteln.

(8)

Die aus dem Unionshaushalt und den nationalen Haushalten für die Förderung der ländlichen Entwicklung im Rahmen des ELER kofinanzierten Ausgaben stützen sich auf nach Maßnahmen, spezifischen Beitragssätzen und Schwerpunktbereichen aufgeschlüsselte Programme. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung sollten diese Ausgaben überwacht und auf dieser Grundlage in den Büchern erfasst werden, sodass alle Vorhaben nach Programm, Maßnahme, spezifischen Beitragssätzen und Schwerpunktbereichen identifiziert werden können. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass der Zusammenhang zwischen den getätigten Ausgaben und den zugewiesenen Finanzmitteln überprüft werden kann. In diesem Zusammenhang sollten die von den Zahlstellen zu berücksichtigenden Elemente festgelegt werden. Insbesondere sollten die Zahlstellen in den Büchern eindeutig die Herkunft der öffentlichen Mittel und Unionsmittel im Zusammenhang mit der getätigten Finanzierung angeben. Außerdem sollten die von den Begünstigten wiedereinzuziehenden und die bereits wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahmen ausgewiesen werden.

(9)

Die Mitgliedstaaten stellen die erforderlichen Mittel für die Finanzierung der Ausgaben gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bereit, bevor die Kommission diese Ausgaben in Form von monatlichen Erstattungen der getätigten Ausgaben finanziert. Alternativ erhalten die Mitgliedstaaten für die ELER-Ausgaben einen Vorschuss, der zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen des jährlichen Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzurechnen ist. Für die reibungslose Verwaltung der Finanzströme sollten die Mitgliedstaaten die Informationen sammeln, die zum Nachweis der Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der für diese monatlichen Erstattungen getätigten Ausgaben erforderlich sind, und sie parallel zur Ausführung der Ausgaben und Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten bzw. sie der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen übermitteln. Die Mitgliedstatten sollten der Kommission diese Informationen in Zeitabständen übermitteln, die den Verwaltungsmodalitäten der beiden Fonds entsprechen. Die Übermittlung von Informationen in solchen Zeitabständen sollte die Verpflichtung der Mitgliedstaaten unberührt lassen, der Kommission die vollständigen zur ordnungsgemäßen Überwachung der Ausgaben gesammelten Informationen zwecks Überprüfung zur Verfügung zu halten.

(10)

Die allgemeinen Verpflichtungen der Zahlstellen in Bezug auf die Buchführung beziehen sich auf Angaben, die für die Verwaltung der Unionsmittel und ihre Kontrolle erforderlich sind. Diese Verpflichtungen umfassen aber keine Anforderungen hinsichtlich der Erstattung von Ausgaben und der Angaben, die der Kommission für den Erhalt einer solchen Erstattung zu übermitteln sind. Daher ist zu präzisieren, welche Informationen und Angaben über die von den Fonds zu finanzierenden Ausgaben der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen zu übermitteln sind. Die Kommission muss die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen direkt und so effizient wie möglich für die Buchführung der Fonds sowie für die betreffenden Zahlungen verwenden können. Entsprechend sollten alle zur Verfügung zu stellenden oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auszutauschenden Informationen elektronisch übermittelt werden.

(11)

Gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen für die Maßnahmen im Zusammenhang mit den aus den Fonds finanzierten Vorhaben Ausgabenerklärungen, die auch als Zahlungsanträge gelten, zusammen mit den erforderlichen Auskünften übermittelt werden. Damit die Mitgliedstaaten und die Zahlstellen diese Ausgabenerklärungen nach einheitlichen Regeln erstellen und die Kommission die Zahlungsanträge berücksichtigen kann, ist festzulegen, unter welchen Bedingungen die Ausgaben zu Lasten des EGFL bzw. des ELER übernommen werden können. Diese Bedingungen sollten die Regeln für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen, insbesondere der zweckgebundenen Einnahmen und etwaiger Berichtigungen, und für die materielle Erklärung vorgeben.

(12)

Liegt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten im Rahmen des EGFL übermittelten Ausgabenerklärungen der Gesamtbetrag der im Vorgriff bewilligten Mittel, die gemäß Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) bewilligt werden könnten, bei über 75 % der entsprechenden Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so muss die Kommission diese Beträge kürzen. Gemäß dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung ist diese Kürzung auf der Grundlage der übermittelten Ausgabenerklärungen anteilig auf die Mitgliedstaaten zu verteilen. Um die verfügbaren Mittel gerecht auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen, ist vorzusehen, dass in diesem Fall die monatlichen Zahlungen im Rahmen des EGFL um einen je Kapitel festgelegten Prozentsatz der von den Mitgliedstaaten übermittelten Ausgabenerklärungen gekürzt werden und dass der in einem Monat nicht übernommene Restbetrag in den Beschlüssen der Kommission über die nachfolgenden monatlichen Zahlungen erneut zugewiesen wird.

(13)

Nachdem sie die monatlichen Zahlungen beschlossen hat, sollte die Kommission den Mitgliedstaaten die Finanzmittel für die Deckung der aus den Fonds zu finanzierenden Ausgaben nach praktischen Modalitäten und Bedingungen bereitstellen, die auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten an die Kommission übermittelten Informationen und den bei der Kommission eingerichteten Informatiksystemen festzulegen sind.

(14)

Eine Bedingung für die Erstattung der von den Zahlstellen im Rahmen der öffentlichen Intervention getätigten Ausgaben ist, dass die Zahlstellen in ihre Ausgabenerklärungen die Werte und Beträge aufnehmen, die in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt. Um einen reibungslosen Ablauf des Erstattungsverfahrens zu gewährleisten, muss festgelegt werden, wie die zur Berechnung der Kosten und Ausgaben erforderlichen Angaben der Kommission mitzuteilen sind.

(15)

Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 muss es anhand der Buchführung über die öffentlichen Interventionsbestände nicht nur möglich sein, den Betrag der Unionsfinanzierung zu bestimmen, sondern auch der Entwicklung der öffentlichen Lagerbestände nachzugehen. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Zahlstellen gesonderte Bestandskonten und Finanzkonten führen, die die erforderlichen Angaben umfassen, um die Entwicklung der Bestände zu verfolgen bzw. die finanzielle Verwaltung der Ausgaben und Einnahmen im Rahmen der Maßnahmen der öffentlichen Intervention zu gewährleisten.

(16)

In Bezug auf die Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung müssen die Zahlstellen die Mengen, die Werte und bestimmte Durchschnittswerte verbuchen. Es gibt jedoch Umstände, unter denen bestimmte Maßnahmen und Ausgaben nicht oder nach bestimmten Vorschriften verbucht werden sollten. Um Gleichbehandlung zu gewährleisten und die finanziellen Interessen der Union zu schützen, sollten diese Umstände spezifiziert werden, gegebenenfalls einschließlich der Art und Weise, in der die Maßnahmen und Ausgaben zu verbuchen sind.

(17)

Der Zeitpunkt für die Verbuchung der verschiedenen Ausgaben- und Einnahmenposten im Rahmen der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung hängt von der Art der Maßnahmen ab, auf die sie sich beziehen, und kann im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften bestimmt werden. In diesem Zusammenhang muss in einer allgemeinen Regel festgelegt werden, welche Posten zu dem Zeitpunkt verbucht werden, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird, und müssen die zu berücksichtigenden Sonderfälle präzisiert werden.

(18)

Im Interesse einer wirtschaftlichen Haushaltsführung sollten die Mitgliedstaaten der Kommission Schätzungen der vom ELER im Verlauf eines Agrar-Haushaltsjahres noch zu finanzierenden Beträge sowie Schätzungen der Finanzierungsanträge für das folgende Haushaltsjahr übermitteln. Damit die Kommission ihre Verpflichtungen erfüllen kann, müssen ihr diese Informationen rechtzeitig und in jedem Fall zweimal jährlich spätestens am 31. Januar und am 31. August eines Jahres zugehen.

(19)

Gemäß Artikel 36 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Fristen für die Erstellung der Ausgabenerklärungen für Maßnahmen im Rahmen des ELER festzusetzen. In Anbetracht der speziellen Buchführungsregeln des ELER, der Gewährung von Vorschüssen und der Finanzierung der Maßnahmen nach Kalenderjahren ist vorzusehen, dass diese Ausgaben in Zeitabständen, die diesen besonderen Regeln entsprechen, gemeldet werden.

(20)

Der Austausch von Informationen und Unterlagen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission sowie die Bereitstellung und Übermittlung von Informationen der Mitgliedstaaten an die Kommission erfolgen in der Regel in elektronischer Form. Um diese Art des Informationsaustauschs in Bezug auf die Fonds zu verbessern und zur Regel zu machen, wurden im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 883/2006 Informatiksysteme aufgebaut. Diese Systeme sollten weiterhin verwendet und nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten über den Ausschuss für die Agrarfonds weiter implementiert werden.

(21)

Die Bedingungen für die Verarbeitung der Informationen über diese Informatiksysteme sowie Form und Inhalt der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu übermittelnden Unterlagen müssen angesichts der Weiterentwicklung der geltenden Regelungen oder Verwaltungsanforderungen häufig angepasst werden. Außerdem sollten einheitliche Bestimmungen für die Aufmachung der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden einschlägigen Unterlagen festgelegt werden. Um dies zu erreichen und die Verfahren zu vereinfachen und gleichzeitig die betreffenden Informatiksysteme zügig einsetzen zu können, ist es wünschenswert, Form und Inhalt der Unterlagen anhand von standardisierten Mustern und Protokollen festzulegen und vorzusehen, dass die Anpassungen und Aktualisierungen von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds vorgenommen werden.

(22)

Gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Mitgliedstaaten über ihre Zahlstellen für die Verwaltung der Ausgaben der Fonds und für die Kontrolle von deren Ordnungsmäßigkeit zuständig. Die Daten über die finanziellen Vorgänge sollten daher unter der Verantwortung der Zahlstellen von den Zahlstellen selbst oder von den Einrichtungen, an die diese Funktion übertragen wurde, gegebenenfalls über die zugelassenen Koordinierungsstellen mitgeteilt oder in die Informatiksysteme eingegeben und aktualisiert werden.

(23)

Bestimmte in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder den für die Zwecke dieses Artikels erlassenen Rechtsakten der Kommission vorgesehene Unterlagen oder Erklärungen erfordern die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung durch eine Person auf einer oder mehreren Stufen des Verfahrens. Mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten Informatiksystemen sollte es in diesen Fällen möglich sein, diese Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auch während der verschiedenen Phasen des Verfahrens zu erhalten. Dies sollte insbesondere für die Ausgabenerklärungen und die der Jahresrechnung beigefügte Verwaltungserklärung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie für die im Rahmen dieser Verfahren elektronisch übermittelten Unterlagen gelten.

(24)

Gemäß Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die Mitgliedstaaten über ihre Zahlstellen für die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zuzüglich Zinsen zuständig. Um eine wirksame und ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschrift sicherzustellen, sollten einheitliche Bestimmungen für die bei Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erhebenden Zinsen festgelegt werden. Unbeschadet des Artikels 54 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann die Verpflichtung des Mitgliedstaats zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge auf unterschiedliche Weise erfüllt werden. Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen besteht eine wirksame und kosteneffiziente Verfahrensweise für die Einziehung von Forderungen darin, die ausstehenden Beträge, sobald die Forderung im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, von künftigen Zahlungen an den Schuldner in Abzug zu bringen. Die Mitgliedstaaten sollten daher verpflichtet sein, diese Methode zur Einziehung von Forderungen anzuwenden, und es sollten gemeinsame Bedingungen für ihre Anwendung festgelegt werden.

(25)

Durchführungsvorschriften müssen auch für den Rechnungsabschluss gemäß Artikel 51 und den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt werden, darunter auch solche über einen Mechanismus, mit dem die betreffenden Beträge von einer der folgenden Zahlungen der Kommission an die Mitgliedstaaten abgezogen bzw. zu diesen hinzugefügt werden können.

(26)

In Bezug auf das Rechnungsabschlussverfahren gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen der Inhalt der von den Zahlstellen vorzulegenden Jahresrechnungen präzisiert und ein Termin für die Übermittlung dieser Rechnungen sowie anderer wichtiger Unterlagen an die Kommission festgelegt werden. Außerdem ist festzulegen, über welchen Zeitraum die Zahlstellen die Belege über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen zur Verfügung der Kommission halten müssen. Ferner ist zu bestimmen, dass die Kommission Form und Inhalt der von den Zahlstellen zu übermittelnden Buchführungsdaten festlegt.

(27)

Um sicherzustellen, dass das Konformitätsabschlussverfahren innerhalb einer angemessenen Zeitspanne abgeschlossen wird, sollten spezifische Fristen für die einzelnen Stufen des Verfahrens festgelegt werden, die die Kommission und die Mitgliedstaaten einhalten müssen. Gleichzeitig sollte die Kommission jedoch diese Fristen verlängern können, wenn dies aufgrund der Komplexität des betreffenden Falls erforderlich ist. Das Konformitätsabschlussverfahren sollte den Mitgliedstaaten das Recht auf ein kontradiktorisches Verfahren einräumen und eine ordnungsgemäße Prüfung der Informationen vorsehen, die für die Bewertung des Risikos für die Fonds erforderlich sind.

(28)

Gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gewährleisten die Mitgliedstaaten einen Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, die für ein wirksames Risikomanagement erforderlich sind. Die Mitgliedstaaten können jedoch unter ihrer Verantwortung den Mindestsatz dieser Vor-Ort-Kontrollen verringern, sofern festgestellt wurde, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme zufriedenstellend funktionieren und sich die Fehlerquoten auf einem akzeptablen Niveau bewegen. Während die erforderlichen Mindestsätze von Vor-Ort-Kontrollen in den sektorbezogenen Agrarvorschriften vorzusehen sind, sollten horizontale Bestimmungen in Bezug auf die Möglichkeit, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen für alle aus den Fonds finanzierten Maßnahmen zu verringern, sowie die entsprechenden Bedingungen festgelegt werden. Zusätzlich zu diesen horizontalen Bestimmungen können die sektorbezogenen Agrarvorschriften weitere Bestimmungen vorsehen.

(29)

Darüber hinaus sollten Bestimmungen für die von den Mitgliedstaaten durchzuführende Prüfung von Maßnahmen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt werden, insbesondere in Bezug auf die Auswahl der Unternehmen, Häufigkeit und Zeitplan der Prüfungen.

(30)

Gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Prüfung von Maßnahmen) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission eine Reihe von Mitteilungen übermitteln. Da die Standardisierung von Aufbau und Inhalt solcher Mitteilungen deren Auswertung erleichtert und eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet, ist es angezeigt, detaillierte Vorschriften über deren Aufbau und Inhalt zu erlassen. Des Weiteren sollten Bestimmungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen, die gemeinsamen Maßnahmen mit gegenseitiger Amtshilfe gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie für die Sonderdienste gemäß Artikel 85 der genannten Verordnung festgelegt werden.

(31)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthält Bestimmungen zur Ergänzung des Rechtsrahmens für Sicherheiten, insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zur Hinterlegung einer Sicherheit, die für Sicherheiten geltenden Bedingungen und Bestimmungen für die Hinterlegung, die Freigabe und den Verfall einer Sicherheit. Um eine einheitliche Anwendung dieser Bestimmungen sicherzustellen, sollten Bestimmungen zur Form und zu den Verfahren für die Hinterlegung und Freigabe einer Sicherheit sowie zum Informationsaustausch und zu den in diesem Zusammenhang erforderlichen Mitteilungen festgelegt werden.

(32)

Gemäß Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Transparenz) müssen die Mitgliedstaaten alljährlich die Begünstigten der Fonds und u. a. die Beträge, die jeder Begünstigte aus jedem der Fonds erhalten hat, veröffentlichen. Zu diesem Zweck und im Einklang mit Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sollte die Form dieser Veröffentlichung festgelegt werden. Diese Veröffentlichung sollte nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der angestrebten Transparenzziele erforderlich ist.

(33)

Die Veröffentlichung sollte den Informationen aus den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstellen entsprechen und die im jeweils vorangegangenen Haushaltsjahr erhaltenen Zahlungen betreffen. Die Informationen sollten bis zum Stichtag des 31. Mai in klarer, harmonisierter und leicht auffindbarer Form veröffentlicht werden.

(34)

Gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 müssen die Beträge der Zahlungen veröffentlicht werden, die der Begünstigte für jede aus den Fonds finanzierte Maßnahme erhalten hat. Um jedoch die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Artikel 112 der genannten Verordnung sicherzustellen, müssen auch die Schwellenwerte festgelegt werden, unterhalb deren der Name der Begünstigten nicht veröffentlicht wird.

(35)

Gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ist in der Veröffentlichung der Begünstigten der Fonds die Gemeinde anzugeben, in der der Begünstigte wohnt oder eingetragen ist. Diese Angabe sollte auch für Begünstigte gemacht werden, bei denen es sich um natürliche Personen handelt und deren Namen gemäß Artikel 112 der genannten Verordnung nicht zu veröffentlichen sind. Würde jedoch die Veröffentlichung des Namens einer Gemeinde aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in dieser wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung eines Begünstigten ermöglichen, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, so sollten Bestimmungen festgelegt werden, um eine unverhältnismäßige und unnötige Verletzung der Privatsphäre zu vermeiden.

(36)

Die Veröffentlichung sollte im Internet über eine Suchfunktion erfolgen, die gewährleistet, dass die Informationen von der breiten Öffentlichkeit konsultiert werden können. Die Suchfunktion sollte die Suche anhand bestimmter Suchkriterien ermöglichen, und die Suchergebnisse sollten in leicht zugänglicher Form dargestellt werden.

(37)

Damit den geltenden Datenschutzerfordernissen Genüge getan wird, sollten die Empfänger von Fondsmitteln im Voraus über die Veröffentlichung ihrer Daten informiert werden. Die Unterrichtung der Begünstigten sollte in den Antragsformularen für die Beihilfegewährung oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden, erfolgen. Falls zum Zeitpunkt der Erhebung der personenbezogenen Daten noch keine Angaben zu den Begünstigten in Bezug auf die in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 getätigten Ausgaben vorliegen, sollten die Begünstigten dennoch rechtzeitig vor der tatsächlichen Veröffentlichung unterrichtet werden.

(38)

Um den öffentlichen Zugang zu den veröffentlichten Daten zu erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten Websites einrichten, die Angaben über die Begünstigten der Fonds sowie die Schwellenwerte gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthalten. In Anbetracht ihrer unterschiedlichen Organisationsstrukturen sollten die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Stelle für die Einrichtung und Pflege dieser Website und für die Veröffentlichung der Daten zuständig ist. Die Kommission sollte eine Website mit Links zu den Websites der Mitgliedstaaten einrichten.

(39)

Artikel 10 dieser Verordnung sollte für Ausgaben und zweckgebundene Einnahmen der Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2014 gelten, damit die Kontinuität der Berichterstattung innerhalb desselben Haushaltsjahrs gewährleistet ist.

(40)

Zur Gewährleistung einer kohärenten Behandlung von laufenden Konformitätsabschlussverfahren sollten die Fristen gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung nicht für Verfahren gelten, für die die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vor dem 1. Januar 2015 versendet wird.

(41)

Da Titel VII Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (Transparenz) für ab dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Zahlungen gilt, sollten die einschlägigen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung auf diese Zahlungen Anwendung finden.

(42)

Damit den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit für die Durchführung bleibt, sollten die gemäß Anhang II Spalten V1 und V2 übermittelten Angaben ab dem Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt werden.

(43)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

ZAHLSTELLEN UND ANDERE EINRICHTUNGEN

Artikel 1

Verfahren für die Zulassung von Zahlstellen

(1)   Die Mitgliedstaaten bezeichnen eine Behörde auf Ministerebene, die verantwortlich ist für

a)

die Erteilung, die Überprüfung und den Entzug der Zulassung von Zahlstellen;

b)

die Durchführung der der zuständigen Behörde im Rahmen dieses Kapitels übertragenen Aufgaben.

(2)   Die zuständige Behörde entscheidet nach der Prüfung der Zulassungskriterien gemäß Artikel 1 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 („Zulassungskriterien“) durch einen formbedürftigen Rechtsakt über die Erteilung oder — nach Überprüfung — über den Entzug der Zulassung der Zahlstelle. Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission unverzüglich über Zulassungen und den Entzug von Zulassungen.

(3)   Die zuständige Behörde benennt ein Prüfungsorgan, das vor Erteilung einer Zulassung eine Prüfung (Zulassungsprüfung) vornimmt. Das Prüfungsorgan ist eine Prüfbehörde, eine sonstige öffentliche oder private Einrichtung oder eine organisatorische Einheit einer Behörde, die über die erforderlichen Fachkenntnisse, Qualifikationen und Kapazitäten für die Durchführung von Prüfungen verfügt. Das Prüfungsorgan ist von der zuzulassenden Zahlstelle unabhängig.

Die vom Prüfungsorgan durchzuführende Prüfung (Zulassungsprüfung) bezieht sich insbesondere auf

a)

die vorhandenen Verfahren für die Bewilligung und die Ausführung der Zahlungen;

b)

die Aufgabentrennung und die Zweckmäßigkeit der internen und externen Kontrolle in Bezug auf die aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (im Folgenden zusammen „die Fonds“ genannt) finanzierten Maßnahmen;

c)

das Ausmaß, in dem die eingerichteten Verfahren und Systeme, einschließlich risikobasierter Betrugsbekämpfungsmaßnahmen, den Schutz des Unionshaushalts gewährleisten;

d)

die Sicherheit der Informatiksysteme;

e)

die Führung der Bücher und Aufzeichnungen.

Das Prüfungsorgan erstellt einen Bericht über die durchgeführten Prüftätigkeiten und deren Ergebnisse, mit einer Bewertung, ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt. Der Bericht wird der zuständigen Behörde übermittelt, die den Zulassungsbescheid ausstellt, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt.

(4)   Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, so teilt sie der Zahlstelle im Einzelnen mit, welche Voraussetzungen diese für ihre Zulassung erfüllen muss.

Bis zur Durchführung etwaiger Änderungen, die zur Erfüllung dieser besonderen Voraussetzungen erforderlich sind, kann die Zulassung für einen befristeten Zeitraum erteilt werden, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und höchstens zwölf Monate betragen darf. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(5)   Die Angaben gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden umgehend nach der ersten Zulassung der Zahlstelle übermittelt und in jedem Fall, bevor von der Zahlstelle getätigte Ausgaben den Fonds angelastet werden. Diesen Angaben sind Erklärungen und Unterlagen zu folgenden Punkten beizufügen:

a)

die der Zahlstelle übertragenen Zuständigkeiten;

b)

die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Abteilungen der Zahlstelle;

c)

die Beziehungen der Zahlstelle zu anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die für die Durchführung von Maßnahmen zuständig sind, für die die Zahlstelle den Fonds Ausgaben anlastet;

d)

die Verfahren für die Annahme, Prüfung und Validierung der Anträge der Begünstigten sowie für die Bewilligung, Ausführung und Verbuchung der Ausgaben;

e)

die Vorschriften betreffend die Sicherheit der Informatiksysteme;

f)

der Bericht über die vom Prüfungsorgan durchgeführte Zulassungsprüfung gemäß Absatz 3.

(6)   Die Kommission unterrichtet den Ausschuss für die Agrarfonds über die in den einzelnen Mitgliedstaaten zugelassenen Zahlstellen.

Artikel 2

Überprüfung der Zulassung

(1)   Die zuständige Behörde übt insbesondere auf der Grundlage der gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstellten Bescheinigungen und Berichte der bescheinigenden Stelle eine ständige Aufsicht über die Zahlstellen aus, für die sie zuständig ist, und gewährleistet die Weiterbehandlung von festgestellten Mängeln.

Die zuständige Behörde berichtet der Kommission alle drei Jahre schriftlich über ihre Aufsicht über die Zahlstellen und über die Überwachung von deren Tätigkeiten. Der Bericht enthält eine Überprüfung, ob die Zahlstellen die Zulassungskriterien weiterhin erfüllen, sowie eine Zusammenfassung der getroffenen Maßnahmen zur Behebung von Mängeln. Die zuständige Behörde bestätigt, ob eine Zahlstelle, für die sie zuständig ist, die Zulassungskriterien weiterhin erfüllt.

(2)   Die Mitgliedstaaten errichten ein System, das gewährleistet, dass Informationen, die darauf hindeuten, dass eine Zahlstelle die Zulassungskriterien nicht erfüllt, umgehend der zuständigen Behörde zugeleitet werden.

(3)   Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass eine zugelassene Zahlstelle eine oder mehrere Zulassungskriterien nicht mehr oder so mangelhaft erfüllt, dass sie nicht mehr in der Lage ist, die in Artikel 1 Absatz 1 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 genannten Aufgaben auszuführen, so setzt die zuständige Behörde die Zulassung der Zahlstelle unverzüglich aus. Sie erstellt einen Plan mit Maßnahmen und Fristen, anhand dessen die festgestellten Mängel innerhalb eines Zeitraums, der unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festgesetzt wird und ab der Aussetzung der Zulassung höchstens zwölf Monate betragen darf, behoben werden müssen. In ausreichend begründeten Fällen kann die Kommission auf Ersuchen des betreffenden Mitgliedstaats einer Verlängerung dieser Frist zustimmen.

(4)   Die zuständige Behörde unterrichtet die Kommission über ihre Entscheidung, die Zulassung einer Zahlstelle auszusetzen, den gemäß Absatz 3 erstellten Plan und anschließend über die Fortschritte bei der Umsetzung dieser Pläne.

(5)   Im Falle des Entzugs der Zulassung lässt die zuständige Behörde umgehend eine andere Zahlstelle zu, die die Bedingungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfüllt, damit die Zahlungen an die Begünstigten nicht unterbrochen werden.

(6)   Stellt die Kommission fest, dass die zuständige Behörde keinen Plan für Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 3 erstellt hat oder dass die Zahlstelle weiterhin zugelassen ist, ohne einen solchen Plan fristgerecht und vollständig umgesetzt zu haben, so fordert sie die zuständige Behörde auf, dieser Zahlstelle die Zulassung zu entziehen, es sei denn, die erforderlichen Änderungen werden innerhalb eines Zeitraums vorgenommen, der von der Kommission unter Berücksichtigung der Schwere der Probleme festzusetzen ist. In einem solchen Fall kann die Kommission beschließen, sich mit den Mängeln im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu befassen.

Artikel 3

Verwaltungserklärung

(1)   Die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 7 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird so rechtzeitig erstellt, dass die bescheinigende Stelle die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der genannten Verordnung abgeben kann.

Die Verwaltungserklärung wird nach dem Muster in Anhang I erstellt und kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden, wobei die möglichen finanziellen Auswirkungen zu quantifizieren sind. Werden Vorbehalte geäußert, so ist der Erklärung ein Plan mit Abhilfemaßnahmen und ein genauer zeitlicher Rahmen für deren Umsetzung beizufügen.

(2)   Die Verwaltungserklärung stützt sich auf eine wirksame und kontinuierliche Überwachung des vorhandenen Verwaltungs- und Kontrollsystems.

Artikel 4

Koordinierungsstelle

(1)   Die Koordinierungsstelle gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 fungiert bei allen die Fonds betreffenden Fragen als einziger Ansprechpartner des Mitgliedstaats gegenüber der Kommission und hat folgende Aufgaben:

a)

die Weitergabe von Informationen und Leitlinien, die die Funktionen und Tätigkeiten der Zahlstellen, die für die Umsetzung solcher Leitlinien zuständigen Zahlstellen und Einrichtungen sowie die Förderung von deren einheitlichen Anwendung betreffen;

b)

die Informationen gemäß den Artikeln 7 und 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an die Kommission weiterzuleiten;

c)

sicherzustellen, dass sämtliche Buchführungsdaten, die die Kommission für Statistik- und Kontrollzwecke benötigt, zu deren Verfügung gehalten werden.

(2)   Eine Zahlstelle kann auch als Koordinierungsstelle fungieren, sofern die beiden Aufgaben voneinander getrennt bleiben.

(3)   Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Koordinierungsstelle entsprechend den einzelstaatlichen Verfahren die Hilfe anderer Einrichtungen oder Behörden in Anspruch nehmen, insbesondere, wenn diese über Fachwissen auf dem Gebiet der Rechnungsführung oder in technischen Bereichen verfügen.

(4)   Die Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit aller bei der Koordinierungsstelle aufbewahrten DV-Daten sind durch Maßnahmen zu gewährleisten, die auf den Verwaltungsaufbau, die Personalausstattung und das technische Umfeld der betreffenden Koordinierungsstelle zugeschnitten sind. Der finanzielle und technische Aufwand muss in einem angemessenen Verhältnis zu den tatsächlichen Risiken stehen.

(5)   Die Mitteilungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgen umgehend nach der ersten Zulassung der Koordinierungsstelle und in jedem Fall, bevor Ausgaben, für die sie zuständig ist, den Fonds angelastet werden. Den Mitteilungen beigefügt werden die Zulassungsurkunde der Koordinierungsstelle sowie Informationen über die verwaltungs- und buchungstechnischen sowie die die interne Kontrolle betreffenden Bedingungen, unter denen sie ihre Tätigkeiten ausübt.

Artikel 5

Bescheinigung

(1)   Die zuständige Behörde benennt die bescheinigende Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2)   Die bescheinigende Stelle organisiert ihre Arbeit in wirksamer und effizienter Weise und führt ihre Prüfungen innerhalb eines geeigneten zeitlichen Rahmens durch, wobei sie die Art und den Zeitpunkt der Geschäftsvorgänge für das betreffende Haushaltsjahr berücksichtigt.

(3)   Die von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abzugebende Stellungnahme wird jährlich ausgearbeitet.

Diese Stellungnahme stützt sich auf die gemäß den Artikeln 6 und 7 der vorliegenden Verordnung durchzuführenden Prüftätigkeiten.

(4)   Die bescheinigende Stelle erstellt einen Bericht über ihre Feststellungen. Im Bericht wird auch auf übertragene Funktionen eingegangen. Der Bericht gibt für den Zeitraum, auf den er sich bezieht, über Folgendes Auskunft:

a)

ob die Zahlstelle die Zulassungskriterien erfüllt hat;

b)

ob die Verfahren der Zahlstelle ausreichende Gewähr dafür geboten haben, dass die zulasten der Fonds finanzierten Maßnahmen in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften erfolgt sind, sodass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge gewährleistet war, und ob etwaige Verbesserungsvorschläge umgesetzt worden sind;

c)

ob die Jahresrechnungen gemäß Artikel 29 dieser Verordnung mit den Büchern und Aufzeichnungen der Zahlstelle übereinstimmten;

d)

ob die Ausgabenübersichten und die Aufzeichnungen über Lagerhaltungsvorgänge die zulasten der Fonds finanzierten Maßnahmen vollständig, richtig und genau wiedergaben;

e)

ob die finanziellen Interessen der Union in Bezug auf die Vorschusszahlungen, die Sicherheitsleistungen, die Interventionsbestände und die einzuziehenden Beträge in geeigneter Weise geschützt waren.

Der Bericht enthält Angaben über Anzahl und Qualifikation des Prüfpersonals, die durchgeführten Arbeiten, die Anzahl der überprüften Geschäftsvorgänge, die Erheblichkeitsschwelle und das Konfidenzniveau, etwaige Schwachstellen und die entsprechenden Verbesserungsvorschläge sowie über die Maßnahmen sowohl der bescheinigenden Stelle als auch der anderen Prüfungsorgane innerhalb und außerhalb der Zahlstelle, aus denen die bescheinigende Stelle ihre Gewähr in Bezug auf die geschilderten Sachverhalte ganz oder teilweise bezogen hat.

Artikel 6

Prüfungsgrundsätze

(1)   Die Bescheinigungsprüfung wird nach international anerkannten Prüfungsstandards durchgeführt.

(2)   Die bescheinigende Stelle erarbeitet eine Prüfstrategie, in der Umfang, Zeitplan und Ausrichtung der Bescheinigungsprüfung, die Prüfverfahren und das Stichprobenverfahren festgelegt sind. Für jedes geprüfte Haushaltsjahr wird ein Prüfplan auf der Grundlage des geschätzten Prüfrisikos aufgestellt. Die bescheinigende Stelle stellt der Kommission auf Verlangen die Prüfstrategie und den Prüfplan zur Verfügung.

(3)   Das angemessene Maß an Prüfungssicherheit, das durch die Prüfung erlangt werden soll, wird durch eine Bewertung des Kontrollsystems, einschließlich Übereinstimmungsprüfungen und vertiefter Prüfungen von Ausgaben gewonnen (Prüfung von Einzelheiten und analytische Verfahren).

(4)   Die Kommission erstellt Leitlinien, die insbesondere Folgendes umfassen:

a)

weitere Präzisierungen und Anleitungen für die durchzuführende Bescheinigungsprüfung;

b)

Festlegung des durch die Prüfung zu erlangenden angemessenen Maßes an Prüfungssicherheit.

Artikel 7

Prüfverfahren

(1)   Die für die Bescheinigungsprüfung relevanten Prüfverfahren werden in der Prüfstrategie gemäß Artikel 6 Absatz 2 festgelegt.

(2)   Damit die Prüfziele erreicht werden und die Stellungnahme gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegeben werden kann, umfassen die Prüfschritte Systemprüfungen, vertiefte Prüfungen sowie die Überprüfung der Abgleiche von Finanz- und Verwaltungserklärungen.

(3)   Die vertiefte Prüfung von Ausgaben umfasst die Prüfung der Recht- und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Geschäftsvorgänge auf Ebene der Endbegünstigten. Zu diesem Zweck kann die bescheinigende Stelle die Zahlstelle bei deren Vor-Ort-Kontrollen der zweiten Ebene begleiten. Die bescheinigende Stelle darf die Zahlstelle bei deren ersten Vor-Ort-Kontrollen nicht begleiten, ausgenommen in Fällen, in denen eine Nachprüfung der von der Zahlstelle durchgeführten ersten Kontrolle physisch unmöglich wäre. Bei der vertieften Prüfung können die bescheinigenden Stellen einen integrierten Stichprobenansatz anwenden.

(4)   In den Leitlinien gemäß Artikel 6 Absatz 4 nennt die Kommission weitere Bedingungen und gibt weitere Anleitungen für die Konzipierung der Prüfverfahren, die Stichprobenintegration sowie die Planung und Durchführung der Nachprüfungen vor Ort von Geschäftsvorgängen.

KAPITEL II

FINANZIELLE VERWALTUNG DER FONDS

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 8

Buchführung der Zahlstellen

(1)   Jede Zahlstelle unterhält eine Buchführung, in der ausschließlich die Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5 und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und die Verwendung der für die Zahlung der entsprechenden Ausgaben zur Verfügung gestellten Finanzmittel erfasst werden. Die Buchführung muss es gestatten, zwischen den finanziellen Angaben des EGFL und des ELER zu unterscheiden und diese Angaben getrennt zu übermitteln.

(2)   Die Zahlstellen der Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, unterhalten eine Buchführung, in der die Ausgaben- und Einnahmenbeträge in der Währung erfasst werden, in der sie getätigt wurden bzw. eingegangen sind. Um eine Konsolidierung sämtlicher Ausgaben und Einnahmen zu ermöglichen, müssen die Zahlstellen in der Lage sein, die entsprechenden Angaben in Landeswährung und in Euro zu übermitteln.

(3)   In Bezug auf den ELER richtet jede für ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum bezeichnete Zahlstelle eine Buchführung ein, die es gestattet, alle Maßnahmen nach Programmen und Maßnahmen zu identifizieren. Diese Buchführung umfasst insbesondere

a)

den Betrag der öffentlichen Ausgaben und den Betrag der Unionsbeteiligung, die für die einzelnen Maßnahmen gezahlt wurden;

b)

die Beträge, die von den Begünstigten infolge von Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereinzuziehen sind;

c)

die wiedereingezogenen Beträge mit Angabe der ursprünglichen Maßnahme.

ABSCHNITT 2

Buchführung des EGFL

Artikel 9

Bereitstellung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten erfassen die Informationen über den Gesamtbetrag der wöchentlich getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen und halten sie wie folgt zur Verfügung der Kommission:

a)

spätestens am dritten Arbeitstag einer jeden Woche die Informationen über den Gesamtbetrag der Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die seit Beginn des Monats bis zum Ende der Vorwoche getätigt wurden bzw. eingegangen sind;

b)

geht eine Woche über ein Monatsende hinaus, spätestens am dritten Arbeitstag des neuen Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen.

Artikel 10

Übermittlung der Informationen durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Artikel 11 und 12 der vorliegenden Verordnung die folgenden Informationen und Unterlagen:

a)

spätestens am dritten Arbeitstag eines Monats die Informationen über den Gesamtbetrag der im Vormonat getätigten Ausgaben und der eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster zusammen mit allen Informationen, die geeignet sind, deutliche Abweichungen zwischen den gemäß Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii dieses Artikels erstellten Vorausschätzungen und den tatsächlich getätigten Ausgaben bzw. den eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen zu erklären;

b)

spätestens am zwölften Tag eines Monats die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013. Die Mitteilung über die vom 1. bis 15. Oktober getätigten Ausgaben und die in diesem Zeitraum eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen ist jedoch spätestens am 27. Oktober zu übermitteln.

(2)   Die Ausgabenerklärung gemäß Absatz 1 Buchstabe b umfasst Folgendes:

a)

eine von jeder Zahlstelle nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster angefertigte Aufstellung, unterteilt nach dem Eingliederungsplan für den Unionshaushalt und nach einer detaillierten, den Mitgliedstaaten vorgegebenen Gliederung, aufgeschlüsselt nach Art der Ausgaben und Einnahmen, die Folgendes enthält:

i)

die im Vormonat getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,

ii)

die seit Beginn des Haushaltsjahres bis zum Ende des Vormonats getätigten Ausgaben und eingegangenen zweckgebundenen Einnahmen,

iii)

die Vorausschätzungen über die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen, die sich, soweit zutreffend,

ausschließlich auf den laufenden Monat sowie die zwei folgenden Monate,

auf den laufenden Monat, die zwei folgenden Monate und die Monate bis zum Ende des Haushaltsjahres beziehen,

iv)

erforderlichenfalls zusätzliche Angaben;

b)

eine von dem betreffenden Mitgliedstaat nach dem den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme zur Verfügung gestellten Muster erstellte Zusammenfassung der Angaben gemäß Buchstabe a für alle Zahlstellen des betreffenden Mitgliedstaats;

c)

die Rechnungen zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 19 Absatz 2.

(3)   Alle in Anwendung dieses Artikels erforderlichen Finanzinformationen werden in Euro angegeben.

Artikel 11

Allgemeine Regeln für die Erklärung der Ausgaben und der zweckgebundenen Einnahmen

(1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen über die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Zusammenhang mit der öffentlichen Lagerhaltung gemäß Artikel 12 entsprechen die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen und eingegangenen Einnahmen.

Diese Ausgaben und Einnahmen werden vom EGFL für ein Haushaltsjahr N übernommen.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Ausgaben, die vor Anwendung der Bestimmung gezahlt werden können, die ihre vollständige oder teilweise Übernahme durch den EGFL regelt, dürfen erst gemeldet werden

für den Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird,

oder

für den Monat nach dem Monat, ab dem die genannte Bestimmung angewendet wird;

b)

die zweckgebundenen Einnahmen, für die der Mitgliedstaat der Kommission rechenschaftspflichtig ist, werden für den Monat gemeldet, in dem die in den Unionsvorschriften für die Überweisung der betreffenden Beträge vorgesehene Frist endet;

c)

die Kommission zieht die im Rahmen des Rechnungsabschlusses und des Konformitätsabschlusses beschlossenen Berichtigungen direkt von den monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 33 Absatz 2 bzw. gemäß Artikel 34 Absatz 8 ab bzw. erhöht diese um die betreffenden Beträge. Die Mitgliedstaaten geben die diesen Berichtigungen entsprechenden Beträge jedoch in der Ausgabenerklärung für den Monat an, für den die Berichtigungen vorgenommen werden.

(2)   Für die Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen wird das Datum berücksichtigt, an dem sie dem Konto der Zahlstelle belastet bzw. diesem gutgeschrieben werden. Für die Zahlungen kann jedoch das Datum berücksichtigt werden, an dem die betreffende Zahlstelle die Zahlungsanweisung ausgestellt und einem Finanzinstitut oder dem Begünstigten übermittelt hat. Die Zahlstellen wenden die gewählte Methode während des gesamten Haushaltsjahres an.

(3)   Die gemäß Absatz 1 gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen können Berichtigungen der für die Vormonate desselben Haushaltsjahres gemeldeten Angaben einschließen.

Führen die Berichtigungen der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene einer Zahlstelle für eine Haushaltslinie dazu, dass negative zweckgebundene Einnahmen gemeldet werden, so wird der Saldo auf den folgenden Monat übertragen. Die Berichtigungen werden gegebenenfalls beim Rechnungsabschluss für das betreffende Haushaltsjahr verrechnet.

(4)   Die nicht ausgeführten Zahlungsanordnungen sowie die Zahlungen, mit denen das Konto belastet wird und die diesem dann wieder gutgeschrieben werden, werden verbucht, indem sie von den Ausgaben für den Monat in Abzug gebracht werden, in dem der Zahlstelle die Nichtausführung oder Annullierung mitgeteilt wird.

(5)   Sind im Rahmen des EGFL fällige Zahlungen mit Forderungen belastet, so gelten sie zum Zwecke der Anwendung von Absatz 1 als in ihrer Gesamtheit getätigt

a)

zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags an den Begünstigten, wenn die Forderung niedriger als die festgestellte Ausgabe ist;

b)

zum Zeitpunkt der Verrechnung, wenn die Ausgabe niedriger als die Forderung oder gleich hoch ist.

(6)   Die kumulierten Angaben über die in einem Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die der Kommission spätestens am 27. Oktober zu übersenden sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen berichtigt werden, die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt werden.

Artikel 12

Besondere Vorschriften für die Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung

(1)   Für die Erstellung der Ausgabenerklärung betreffend die öffentliche Lagerhaltung sind die Maßnahmen zu berücksichtigen, die am Ende eines Monats in den Rechnungen der Zahlstelle verzeichnet sind und im Zeitraum vom Beginn des betreffenden Rechnungsjahres im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 bis zum Ende des betreffenden Monats durchgeführt wurden.

(2)   Die Ausgabenerklärung enthält die Werte und Beträge, die gemäß den Artikeln 17 und 18 der vorliegenden Verordnung und Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission (11) bestimmt und von den Zahlstellen in dem Monat verbucht wurden, der auf den Monat der Durchführung der Maßnahmen folgt.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Die Werte und Beträge für die im September durchgeführten Maßnahmen werden von den Zahlstellen spätestens am 15. Oktober verbucht;

b)

die Gesamtbeträge der Wertberichtigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 werden zu dem Zeitpunkt verbucht, der in dem betreffenden Beschluss festgesetzt wurde.

Artikel 13

Zahlungsbeschluss der Kommission

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b übermittelten Angaben beschließt und überweist die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unbeschadet der Berichtigungen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 51 und 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen.

(2)   Überschreiten die von den Mitgliedstaaten für das folgende Haushaltsjahr gemeldeten Gesamtausgaben drei Viertel der Gesamtdotation des laufenden Haushaltsjahres, so werden die im Vorgriff gebundenen Mittel gemäß Artikel 170 Absatz 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 und die entsprechenden monatlichen Zahlungen in Höhe eines Prozentsatzes der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben bis zu 75 % der Dotation des laufenden Haushaltsjahres gewährt. Die Kommission berücksichtigt den an die Mitgliedstaaten nicht erstatteten Restbetrag bei den Beschlüssen über die nachfolgenden Erstattungen.

Artikel 14

Bereitstellung der Finanzmittel an die Mitgliedstaaten

(1)   Mit dem Beschluss über die monatlichen Zahlungen stellt die Kommission den Mitgliedstaaten im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel die Mittel zur Deckung der vom EGFL zu übernehmenden Ausgaben abzüglich des Betrags der zweckgebundenen Einnahmen auf das von jedem Mitgliedstaat hierzu eingerichtete Konto bereit.

Führen die von der Kommission zu tätigenden Zahlungen abzüglich der zweckgebundenen Einnahmen auf der Ebene eines Mitgliedstaats zu einem Negativbetrag, so werden die darüber hinaus gehenden Kürzungen in den folgenden Monaten vorgenommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des Kontos gemäß Absatz 1 nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

Artikel 15

Kommunikation im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Die Zahlstellen übermitteln der Kommission

a)

auf Anfrage der Kommission die Dokumente und Informationen gemäß Artikel 3 Absatz 7 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sowie ihre ergänzenden nationalen Verwaltungsvorschriften für die Durchführung und Verwaltung der Interventionsmaßnahmen;

b)

bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung die Informationen über die öffentliche Lagerhaltung anhand der den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Muster.

(2)   Für die Mitteilungen und den Informationsaustausch sowie zur Erstellung der Unterlagen im Zusammenhang mit den Ausgaben für die öffentliche Intervention werden die einschlägigen Informatiksysteme gemäß Artikel 24 verwendet.

Artikel 16

Inhalt der von den Zahlstellen geführten Konten für die öffentliche Lagerhaltung

(1)   Die Bestandskonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten jeweils gesondert aufgeführt die folgenden Kategorien von Posten:

a)

die Mengen der eingelagerten Erzeugnisse und die bei der Auslagerung mit oder ohne Warenbewegung festgestellten Mengen;

b)

die Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung an Bedürftige über den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen verwendet und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht werden, wobei die in einen anderen Mitgliedstaat transferierten Mengen gesondert aufzuführen sind;

c)

die entnommenen Probemengen, wobei die von den Käufern entnommenen Proben gesondert aufzuführen sind;

d)

die Mengen, die nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht wieder verpackt werden können und freihändig verkauft werden;

e)

die Fehlmengen, für die sich die Ursachen feststellen bzw. nicht feststellen lassen, einschließlich der den Toleranzgrenzen entsprechenden Mengen;

f)

die qualitätsgeminderten Mengen;

g)

die Überschussmengen;

h)

die Fehlmengen, die die Toleranzgrenzen überschreiten;

i)

die eingelagerten Mengen, bei denen festgestellt wird, dass sie die Voraussetzungen für die Einlagerung nicht erfüllen und deren Übernahme daher abgelehnt wird;

j)

die am Ende jeden Monats oder Rechnungsjahres eingelagerten Nettomengen, die auf den folgenden Monat bzw. das folgende Rechnungsjahr übertragen werden.

(2)   Die Finanzkonten gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 enthalten

a)

den Wert der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels, wobei der Wert der gekauften Mengen und der Wert der verkauften Mengen gesondert aufzuführen sind;

b)

den Buchwert der Mengen, die im Rahmen der kostenlosen Verteilung gemäß Absatz 1 Buchstabe b des vorliegenden Artikels verwendet oder verbucht wurden;

c)

die Finanzierungskosten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;

d)

die Ausgaben für Sachmaßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und c der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014;

e)

die Beträge, die sich aus den Wertberichtigungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 ergeben;

f)

die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, andere als die in Artikel 20 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Beträge;

g)

den Betrag der Einnahmen aus dem freihändigen Verkauf, der infolge der jährlichen Bestandsaufnahme oder der nach der Übernahme der Erzeugnisse in die Intervention durchgeführten Kontrollen vorgenommen wurde;

h)

die Verluste und Gewinne bei der Auslagerung der Erzeugnisse unter Berücksichtigung der Wertberichtigungen gemäß Buchstabe e des vorliegenden Absatzes;

i)

die sonstigen Verlust- und Gewinnposten, insbesondere hinsichtlich der Mengen gemäß Absatz 1 Buchstaben c bis g des vorliegenden Artikels;

j)

den durchschnittlichen Buchwert, ausgedrückt in Tonnen oder Hektolitern.

Artikel 17

Verbuchung im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Die Posten gemäß Artikel 16 werden zu den von den Zahlstellen tatsächlich festgestellten Mengen, Werten, Beträgen und Durchschnittswerten oder zu den Werten und Beträgen verbucht, die auf der Grundlage der von der Kommission festgesetzten Pauschbeträge berechnet werden.

(2)   Die Feststellungen und Berechnungen gemäß Absatz 1 unterliegen jedoch folgenden Regeln:

a)

Die Auslagerungskosten für die gemäß den Anhängen VI und VII der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 festgestellten fehlenden oder im Wert geminderten Mengen werden nur für die tatsächlich verkauften und ausgelagerten Mengen verbucht.

b)

Die bei einem Transfer von Erzeugnissen zwischen Mitgliedstaaten verloren gegangenen Mengen gelten nicht als in dem Bestimmungsmitgliedstaat eingelagert, sodass für sie keine pauschalen Einlagerungskosten gezahlt werden.

c)

Bei einer Beförderung oder einem Transfer werden die hierfür pauschal festgesetzten Einlagerungs- und Auslagerungskosten verbucht, wenn diese Kosten nach den Unionsvorschriften nicht als Bestandteil der Beförderungskosten anzusehen sind.

d)

Soweit nicht die betreffende Unionsregelung spezifische Vorschriften hierfür vorsieht, werden etwaige Beträge aus dem Verkauf qualitätsgeminderter Erzeugnisse sowie etwaige andere in diesem Zusammenhang erhaltene Beträge nicht beim EGFL verbucht.

e)

Die möglicherweise festgestellten Überschussmengen sind in den Konten der Lagerbestände und Bewegungen mit negativem Vorzeichen bei den Fehlmengen zu buchen. Diese Mengen werden bei der Bestimmung der die Toleranzgrenze überschreitenden Menge berücksichtigt.

f)

Die Probenahmen, die nicht vom Käufer entnommen werden, werden gemäß Anhang VII Nummer 2 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.

(3)   Der Ausschuss für die Agrarfonds wird über die Berichtigungen, die die Kommission im Hinblick auf die Angaben gemäß Artikel 16 für das laufende Haushaltsjahr vornimmt, unterrichtet. Die Berichtigungen können den Mitgliedstaaten mit einem Beschluss über eine monatliche Zahlung oder mit dem Rechnungsabschlussbeschluss mitgeteilt werden. Sie werden von den Zahlstellen unter den in dem genannten Beschluss vorgesehenen Bedingungen verbucht.

Artikel 18

Daten für die Verbuchung der Ausgaben und Einnahmen und der Warenbewegungen im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Die Ausgaben- und Einnahmenposten werden zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der öffentlichen Intervention durchgeführt wird, anhand des Wechselkurses gemäß Artikel 3 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 verbucht.

In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:

a)

Datum der Einziehung für die erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge gemäß Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben f und g der vorliegenden Verordnung;

b)

Datum der tatsächlichen Zahlung der Kosten für Sachmaßnahmen, sofern diese Kosten nicht durch die Pauschbeträge abgedeckt sind.

(2)   Die einzelnen Vorgänge der Warenbewegungen und der Lagerführung werden zu dem Zeitpunkt verbucht, zu dem die Sachmaßnahme im Rahmen der Intervention durchgeführt wird.

In den nachstehenden Fällen gelten jedoch die folgenden Daten:

a)

Datum der Übernahme der Erzeugnisse durch die Zahlstelle gemäß Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission (12) für die ohne Änderung des Lagerortes in die öffentliche Lagerhaltung übernommenen Mengen;

b)

Datum der Feststellung des Tatbestands bei fehlenden oder qualitätsgeminderten Mengen und Überschussmengen;

c)

Datum der tatsächlichen Auslagerung der Erzeugnisse, wenn es nach einer visuellen Überprüfung im Rahmen der jährlichen Bestandsaufnahme oder anlässlich einer Kontrolle nach der Übernahme in die Intervention nicht mehr möglich ist, die Erzeugnisse wieder zu verpacken, und die verbleibenden Erzeugnisse freihändig verkauft werden;

d)

der letzte Tag des Rechnungsjahres bei etwaigen Verlusten, die die Toleranzgrenze gemäß Artikel 4 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 überschreiten.

Artikel 19

Im Rahmen der öffentlichen Intervention finanzierter Betrag

(1)   Der im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 zu finanzierende Betrag wird anhand der Konten ermittelt, die von den Zahlstellen gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 erstellt und geführt werden und in denen die einzelnen Ausgaben und Einnahmen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung gutgeschrieben bzw. belastet werden, wobei gegebenenfalls die Beträge der im Rahmen der sektorbezogenen Agrarvorschriften festgesetzten Ausgaben zu berücksichtigen sind.

(2)   Die Zahlstellen oder gegebenenfalls die Koordinierungsstellen übermitteln der Kommission monatlich und jährlich auf elektronischem Wege bis zu dem Tag gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b und dem Datum gemäß Artikel 30 Absatz 2 die notwendigen Informationen für die Finanzierung der Ausgaben der öffentlichen Lagerhaltung und die Konten zum Nachweis der Ausgaben und Einnahmen für die öffentliche Lagerhaltung in Form von Tabellen (P-STO-Tabellen) nach den den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informationssysteme zur Verfügung gestellten Mustern.

Artikel 20

Ausgaben- und Einnahmenerklärungen im Rahmen der öffentlichen Intervention

(1)   Die Finanzierung durch den EGFL im Rahmen der Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 906/2014 entspricht den Ausgaben, die auf der Grundlage der von der Zahlstelle gemeldeten Elemente, abzüglich etwaiger Einnahmen aus den Interventionsmaßnahmen, bestimmt, mithilfe des von der Kommission aufgestellten Informatiksystems validiert und von den Zahlstellen in die Ausgabenerklärung gemäß Artikel 12 der vorliegenden Verordnung übernommen wurden.

(2)   Die gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wiedereingezogenen Beträge und die bei den Verkäufern, Käufern und Lagerhaltern erhobenen oder wiedereingezogenen Beträge, die den Kriterien gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung entsprechen, werden unter den Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung dem EGFL-Haushalt zugeführt.

ABSCHNITT 3

Buchführung des ELER

Artikel 21

Bedarfsvorausschätzung

Für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zweimal jährlich bis spätestens 31. Januar und 31. August eine Vorausschätzung der vom ELER für das Haushaltsjahr zu finanzierenden Beträge. Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten eine aktualisierte Vorausschätzung ihres Finanzbedarfs für das folgende Haushaltsjahr.

Diese Vorausschätzungen sowie die aktualisierte Vorausschätzung werden anhand von strukturierten Daten unter Verwendung des Informatiksystems SFC2014 gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission (14) übermittelt.

Artikel 22

Ausgabenerklärungen

(1)   Die Zahlstellen melden die Ausgaben für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Für jede Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Zahlstellen in einer Ausgabenerklärung Folgendes an:

a)

den Betrag der förderfähigen öffentlichen Ausgabe, für den die Zahlstelle in jedem Bezugszeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels die entsprechende ELER-Beteiligung tatsächlich ausgezahlt hat,

b)

die zusätzlichen Angaben zu den in Teil Zwei Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) genannten Finanzinstrumenten,

c)

die zusätzlichen Angaben zu den Begünstigten gezahlten Vorschüssen gemäß Artikel 75 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013,

d)

den im laufenden Zeitraum gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels wiedereingezogenen Betrag.

(2)   Nach der Genehmigung eines Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum durch die Kommission übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ihre Ausgabenerklärungen in folgenden Zeitabständen und zu folgenden Terminen:

a)

spätestens am 30. April für die Ausgaben des Zeitraums 1. Januar bis 31. März;

b)

spätestens am 31. Juli für die Ausgaben des Zeitraums 1. April bis 30. Juni;

c)

spätestens am 10. November für die Ausgaben des Zeitraums 1. Juli bis 15. Oktober;

d)

spätestens am 31. Januar für die Ausgaben des Zeitraums 16. Oktober bis 31. Dezember.

Jedoch erfolgen alle Zahlungen, die die Zahlstellen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Begünstigten leisten, bevor ein Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 genehmigt wurde, unter der Verantwortung des Mitgliedstaats und werden der Kommission in der ersten Ausgabenerklärung nach Genehmigung des betreffenden Programms gemeldet. Das Gleiche gilt entsprechend im Falle einer Änderung eines Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

(3)   Die Zahlstellen für Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums geben die Ausgabenerklärungen in Form strukturierter Daten in das Informatiksystem SFC2014 gemäß Kapitel I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 ein.

(4)   Verlangt die Kommission zusätzliche Überprüfungen, weil die übermittelten Informationen unvollständig oder unklar sind, weil Meinungsverschiedenheiten, unterschiedliche Auslegungen oder sonstige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit einer Ausgabenerklärung für einen Bezugszeitraum vorliegen, die insbesondere auf die nicht erfolgte Übermittlung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und den in deren Rahmen erlassenen Rechtsakten der Kommission erforderlichen Informationen zurückzuführen sind, oder weil es ernstzunehmende Hinweise darauf gibt, dass Ausgaben in einer Ausgabenerklärung möglicherweise von einer Unregelmäßigkeit betroffen sind oder dass die Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems für die Entwicklung des ländlichen Raums unter Umständen Mängel aufweist, so übermittelt der betreffende Mitgliedstaat auf Aufforderung der Kommission innerhalb eines in dieser Aufforderung nach Maßgabe der Schwere des Problems festgesetzten Zeitraums zusätzliche Informationen.

Die in Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte Frist für Zwischenzahlungen kann für einen Teil oder den gesamten Betrag, der Gegenstand des Zahlungsantrags ist, ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Auskunftsersuchens bis zum Eingang der angeforderten Informationen, längstens aber um den Höchstzeitraum gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 unterbrochen werden.

Kommt der Mitgliedstaat der Aufforderung zur Übermittlung zusätzlicher Informationen innerhalb des in der Aufforderung festgesetzten Zeitraums nicht nach oder wird seine Antwort als unzureichend angesehen oder deutet sie darauf hin, dass geltende Vorschriften nicht beachtet oder dass Unionsmittel nicht ordnungsgemäß verwendet wurden, so kann die Kommission die Zahlungen im Einklang mit Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aussetzen oder kürzen.

(5)   Die Ausgabenerklärungen für einen Zeitraum können Berichtigungen der für die vorangegangenen Zeiträume desselben Haushaltsjahrs gemeldeten Angaben beinhalten.

Berichtigungen von im Haushaltsjahr zu verbuchenden Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die nicht in den Erklärungen gemäß Absatz 2 Buchstaben a, b und c enthalten sind, können nur im Rahmen der Jahresrechnungen vorgenommen werden, die der Kommission gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermittelt werden.

Artikel 23

Berechnung des zu zahlenden Betrags

(1)   Die Beteiligung der Union an den öffentlichen förderfähigen Ausgaben wird für jede Maßnahme und jeden Bezugszeitraum auf der Grundlage des Finanzierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 berechnet, der am ersten Tag dieses Zeitraums gültig ist. Bei der Berechnung werden die in der Ausgabenerklärung für diesen Zeitraum gemeldeten Berichtigungen der Unionsbeteiligung berücksichtigt.

(2)   Liegt die Summe der Unionsbeteiligung an dem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums über dem vorgesehenen Gesamtbetrag für eine Entwicklungsmaßnahme für den ländlichen Raum, so wird der zu zahlende Betrag unbeschadet der Obergrenze gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 auf den für diese Maßnahme vorgesehenen Betrag begrenzt. Eine gegebenenfalls dadurch ausgeschlossene Unionsbeteiligung kann zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat einen entsprechend abgeänderten Finanzierungsplan bei der Kommission vorgelegt und diese ihn genehmigt hat.

(3)   Die Kommission zahlt die Unionsbeteiligung vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel auf das bzw. die hierzu von den Mitgliedstaaten eingerichteten Konten.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Bankverbindung und die Nummer des oder der Konten nach dem von der Kommission bereitgestellten Muster mit.

ABSCHNITT 4

Gemeinsame Bestimmungen für den EGFL und den ELER

Artikel 24

Elektronischer Austausch von Informationen und Unterlagen

(1)   Die Kommission bestimmt die Informatiksysteme, die den elektronischen Austausch von Unterlagen und Informationen mit den Mitgliedstaaten in Bezug auf die in Artikel 102 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgesehenen Mitteilungen und Auskunftsersuchen ermöglichen, und legt die erforderlichen Regeln für deren Anwendung fest. Sie unterrichtet die Mitgliedstaaten im Ausschuss für die Agrarfonds über die allgemeinen Bedingungen für die Einrichtung dieser Systeme.

(2)   Mit den Informatiksystemen gemäß Absatz 1 muss es insbesondere möglich sein, die folgenden Daten zu verarbeiten:

a)

die für die Finanztransaktionen erforderlichen Daten, insbesondere diejenigen betreffend die monatlichen und jährlichen Rechnungen der Zahlstellen, die Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und die Übermittlung der Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 sowie gemäß den Artikeln 10, 11, 14, 15, 19, 20, 23 und 29 der vorliegenden Verordnung;

b)

die Unterlagen von beiderseitigem Interesse, die die Überwachung der monatlichen und jährlichen Rechnungen und die Konsultation der Informationen und Unterlagen ermöglichen, welche die Zahlstellen für die Kommission bereithalten müssen;

c)

die Unionsbestimmungen und die Leitlinien der Kommission betreffend die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik durch die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassenen und bezeichneten Einrichtungen sowie die Leitlinien betreffend die einheitliche Anwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften.

(3)   Form und Inhalt der Unterlagen gemäß den Artikeln 10, 19, 20 und 23 sowie gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden den Mitgliedstaaten von der Kommission über Informatiksysteme anhand von Mustern zur Verfügung gestellt.

Diese Muster werden von der Kommission nach Unterrichtung des Ausschusses für die Agrarfonds angepasst und aktualisiert.

(4)   Die Informatiksysteme gemäß Absatz 1 können die erforderlichen Tools für die Eingabe der Daten und die Verwaltung der Konten der Fonds durch die Kommission sowie die Tools für die Berechnung der pauschalen Ausgaben oder der Ausgaben, welche die Verwendung einheitlicher Methoden erfordern, insbesondere in Bezug auf die Finanzierungskosten und die Wertberichtigungen enthalten.

(5)   Die Daten über die Finanztransaktionen werden in den Informatiksystemen gemäß Absatz 1 entweder von der Zahlstelle selbst oder von der Einrichtung, an die diese Funktion übertragen wurde, oder gegebenenfalls von den gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zugelassenen Koordinierungsstellen gemeldet, eingegeben und aktualisiert; die Verantwortung verbleibt bei der Zahlstelle.

(6)   Erfordert eine in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder in im Rahmen der genannten Verordnung erlassenen Rechtsakten der Kommission genannte Unterlage oder ein dort vorgesehenes Verfahren die Unterschrift einer ermächtigten Person oder die Genehmigung einer Person auf einer oder mehreren Stufen dieses Verfahrens, so muss es mit den für die Übermittlung dieser Unterlagen eingerichteten Informatiksystemen möglich sein, gemäß den Unionsvorschriften jede dieser Personen zweifelsfrei zu identifizieren und ausreichende Gewähr für die Unveränderbarkeit des Inhalts der Unterlagen auf sämtlichen Verfahrensstufen zu erhalten. Die Originale der auf elektronischem Weg übermittelten Unterlagen zu den Ausgabenerklärungen und der der Jahresrechnung gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffern i und iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 beigefügten Verwaltungserklärung werden bei den Zahlstellen oder gegebenenfalls bei den gemäß Artikel 7 Absätze 2 und 4 der genannten Verordnung zugelassenen Koordinierungsstellen aufbewahrt.

(7)   Die elektronisch und digitalisiert vorliegenden Unterlagen müssen während der gesamten in Artikel 32 festgesetzten Dauer aufbewahrt werden.

(8)   Bei Ausfällen des Informatiksystems oder beim Fehlen einer dauerhaften Verbindung kann der Mitgliedstaat die Unterlagen nach vorheriger Genehmigung der Kommission und nach den von der Kommission festgelegten Bedingungen in anderer Form übermitteln.

Artikel 25

Aussetzung von Zahlungen bei verspäteter Übermittlung

Die in Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der monatlichen Zahlungen und die in Artikel 36 derselben Verordnung genannten Durchführungsrechtsakte zur Bestimmung der Zwischenzahlungen tragen der gemäß Artikel 42 derselben Verordnung beschlossenen Aussetzung von Zahlungen Rechnung.

Artikel 26

Erwerb von Satellitenaufnahmen

(1)   Für die Zwecke der Unionsunterstützung gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission bis 1. November jedes Jahres Folgendes mit:

a)

ob er wünscht, dass die Kommission die für sein Kontrollprogramm und/oder die Qualitätsbewertung seines Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen erforderlichen Satellitenaufnahmen erwirbt;

b)

die zu kontrollierenden Flächen und die Anzahl der geplanten Kontrollzonen.

(2)   Die Mitgliedstaaten, die den Erwerb der Satellitenaufnahmen durch die Kommission beantragen, bestimmen im Einvernehmen mit dieser vor dem 15. Januar, der auf die Mitteilung gemäß Absatz 1 folgt, die Kontrollzonen und den Zeitplan für den Erwerb dieser Aufnahmen.

(3)   Die Kommission stellt die von ihr erworbenen Satellitenaufnahmen den Vertragspartnern der Mitgliedstaaten kostenlos zur Verfügung. Die Vertragspartner müssen die in den Verträgen mit den Lieferanten genannten Urheberrechte achten und die Aufnahmen nach Abschluss der Arbeiten zurückgeben.

(4)   Übersteigen die Anträge der Mitgliedstaaten insgesamt die für die Anwendung von Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verfügbaren Haushaltsmittel, so entscheidet die Kommission über eine Begrenzung der bereitzustellenden Satellitenaufnahmen, wobei sie sich um einen möglichst effizienten Einsatz der verfügbaren Ressourcen bemüht.

KAPITEL III

RECHNUNGSABSCHLUSS

ABSCHNITT 1

Einziehung von Forderungen

Artikel 27

Bei Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge zu erhebende Zinsen

(1)   Sofern in sektorbezogenen Agrarvorschriften nicht anderweitig geregelt, werden die Zinsen auf wegen Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen wiedereinzuziehende zu Unrecht gezahlte Beträge berechnet für den Zeitraum zwischen dem Ablauf der im Rückforderungsbescheid genannten Zahlungsfrist für den Begünstigten und dem Datum der Rückzahlung bzw. des Abzugs. Die Zahlungsfrist darf nicht mehr als 60 Tage ab dem Rückforderungsbescheid betragen.

(2)   Der anzuwendende Zinssatz darf in keinem Fall niedriger sein als der in nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Zinssatz für die Wiedereinziehung vergleichbarer zu Unrecht getätigter Ausgaben oder für die Einziehung fälliger Forderungen.

Artikel 28

Wiedereinziehung durch Aufrechnung

Unbeschadet anderer in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehener Vollstreckungsmaßnahmen rechnen die Mitgliedstaaten eine noch ausstehende Forderung an einen Begünstigten, die im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften festgestellt worden ist, gegen etwaige künftige Zahlungen auf, die von der für die Eintreibung des geschuldeten Betrags zuständigen Zahlstelle an diesen Begünstigten zu leisten sind.

ABSCHNITT 2

Rechnungsabschluss

Artikel 29

Inhalt der Jahresrechnungen

Die Jahresrechnungen gemäß Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthalten:

a)

die zweckgebundenen Einnahmen gemäß Artikel 43 der genannten Verordnung;

b)

die Ausgaben des EGFL, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten des Haushaltsplans der Union, nach Abzug der anderen als der unter Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannten bis Ende des Haushaltsjahres nicht wiedereingezogenen zu Unrecht getätigten Zahlungen, einschließlich der Zinsen darauf;

c)

die Ausgaben des ELER, aufgeschlüsselt nach Programmen, Maßnahmen und spezifischen Beitragssätzen. Die jährlichen Ausgabenerklärungen enthalten auch Angaben über wiedereingezogene Beträge. Bei Abschluss des Programms werden etwaige andere als die unter Buchstabe f des vorliegenden Artikels genannten nicht wiedereingezogene zu Unrecht gezahlte Beträge, einschließlich der Zinsen darauf, von den Ausgaben des betreffenden Haushaltsjahres abgezogen;

d)

eine Übersicht über etwaige Unterschiede, aufgeschlüsselt nach Posten und Unterposten bzw. im Falle des ELER nach Programmen, Maßnahmen, spezifischen Beitragssätzen und Schwerpunktbereichen, zwischen den in der Jahresrechnung gemeldeten Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen und den Ausgaben und zweckgebundenen Einnahmen, die für denselben Zeitraum für den EGFL in den Unterlagen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung und für den ELER in den Unterlagen gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung gemeldet worden sind; dieser Übersicht sind Erklärungen zu den einzelnen Unterschieden beizufügen;

e)

die vom betreffenden Mitgliedstaat und der Union gemäß Artikel 54 Absatz 2 Unterabsatz 1 bzw. Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu tragenden Beträge jeweils getrennt;

f)

eine Aufstellung der aufgrund von Unregelmäßigkeiten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates (16) bis zum Ende des Haushaltsjahres noch wiedereinzuziehenden Beträge, einschließlich etwaiger in den einschlägigen sektorbezogenen Unionsvorschriften vorgesehener Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, entsprechend dem Muster in Anhang II der vorliegenden Verordnung;

g)

ein Auszug aus dem Debitorenbuch, in dem die anderen als die unter den Buchstaben b, c und f dieses Artikels genannten wiedereinzuziehenden und entweder dem EGFL oder dem ELER gutzuschreibenden Beträge, einschließlich etwaiger Sanktionsbeträge und Zinsen darauf, aufgeführt sind, entsprechend dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung;

h)

eine Übersicht über die Interventionsmaßnahmen sowie eine Aufstellung über Umfang und Lagerort der Interventionsbestände zum Ende des Haushaltsjahres;

i)

eine Bestätigung, dass die Zahlstelle Aufzeichnungen über die Ausgaben, die zweckgebundenen Einnahmen und die einzelnen Bestandsbewegungen im Rahmen der Intervention führt;

j)

der Abschlusssaldo am Ende des Haushaltsjahres nicht verwendeter/noch abzurechnender Vorschusszahlungen der Mitgliedstaaten an die Begünstigten, aufgeschlüsselt nach Maßnahmen für den EGFL und nach Programmen für den ELER, wobei für den ELER auch die Finanzinstrumente mit aufzunehmen sind. Bei den Finanzinstrumenten betrifft der Abschlusssaldo von der Kommission gezahlte Beträge, die weder von den Mitgliedstaaten für Zahlungen an Endbegünstigte verwendet noch für Garantieverträge gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gebunden wurden.

Artikel 30

Übermittlung von Informationen

(1)   Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)

alle in der Jahresrechnung gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung enthaltenen Informationen;

b)

die Stellungnahme und die Berichte der bescheinigenden Stelle oder Stellen gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 4 der vorliegenden Verordnung;

c)

vollständige Aufzeichnungen über alle Buchführungsdaten, die für statistische und Kontrollzwecke benötigt werden;

d)

die Verwaltungserklärung gemäß Artikel 3 der vorliegenden Verordnung.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Dokumente und Buchführungsdaten werden der Kommission bis zum 15. Februar des Jahres übermittelt, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt. Die Dokumente gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b und d werden unter den von der Kommission gemäß Artikel 24 festgelegten Bedingungen und entsprechend dem dort festgelegten Format auf Papier und in elektronischer Form übermittelt.

(3)   Auf Verlangen der Kommission oder auf Initiative eines Mitgliedstaats können der Kommission zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit dem Rechnungsabschluss bis zu einem Termin übermittelt werden, der von ihr unter Berücksichtigung des für die Erstellung dieser Informationen erforderlichen Arbeitsaufwands festgesetzt wird. Gehen ihr diese Informationen nicht zu, so kann die Kommission die Rechnungen auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen abschließen.

(4)   Die Kommission kann in ausreichend begründeten Fällen einem Antrag auf Verlängerung der Frist für die Übermittlung der Informationen zustimmen, wenn ihr dieser vor Ablauf der genannten Frist übermittelt wird.

Artikel 31

Form und Inhalt der Buchführungsdaten

(1)   Form und Inhalt der Buchführungsdaten gemäß Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe c sowie die Art und Weise ihrer Übermittlung an die Kommission sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 der Kommission (17) festgelegt.

(2)   Die Buchführungsdaten werden von der Kommission ausschließlich für folgende Zwecke verwendet:

a)

Durchführung ihrer Aufgaben im Rahmen des Rechnungsabschlusses gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

b)

Beobachtung der Entwicklungen und Erstellung von Prognosen im Agrarsektor.

Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) haben für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten.

(3)   Enthalten die Buchführungsdaten personenbezogene Daten, so werden diese nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke verarbeitet. Verwendet die Kommission insbesondere Buchführungsdaten für die Zwecke von Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b, so anonymisiert sie diese Daten und verarbeitet sie ausschließlich in aggregierter Form.

(4)   Für alle Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten können sich die betreffenden Personen wie in Anhang IV dargelegt an die Kommission wenden.

(5)   Die Kommission trägt dafür Sorge, dass die Buchführungsdaten vertraulich behandelt und sicher aufbewahrt werden.

Artikel 32

Aufbewahrung von Buchführungsdaten

(1)   Die Unterlagen zu den aus dem EGFL finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Kommission die Rechnungen für das betreffende Haushaltsjahr gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abschließt, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(2)   Die Unterlagen zu den aus dem ELER finanzierten Ausgaben und den zweckgebundenen Einnahmen werden nach dem Jahr, in dem die Zahlstelle die Abschlusszahlung leistet, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(3)   Bei Unregelmäßigkeiten oder Versäumnissen werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nach dem Jahr, in dem die betreffenden Beträge vollständig bei dem Begünstigten wiedereingezogen und den Fonds gutgeschrieben wurden, oder nach dem Jahr, in dem die finanziellen Folgen der Nichtwiedereinziehung gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bestimmt wurden, noch mindestens drei Jahre lang zur Verfügung der Kommission gehalten.

(4)   Im Falle eines Konformitätsabschlussverfahrens gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens oder, wenn ein Konformitätsbeschluss Gegenstand eines Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Union ist, noch mindestens ein Jahr nach Abschluss dieses Verfahrens zur Verfügung der Kommission gehalten.

(5)   Die Unterlagen gemäß den Absätzen 1 bis 4 sind auf Papier, in elektronischer Form und/oder in beiden Formen zur Verfügung der Kommission zu halten.

Unterlagen dürfen nur dann ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt werden, wenn nach dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats die Verwendung von elektronischen Dokumenten in nationalen Gerichtsverfahren als Belege zur Untermauerung der betreffenden Vorgänge zugelassen ist.

Werden die Unterlagen ausschließlich in elektronischer Form aufbewahrt, so muss das betreffende System mit Anhang I Nummer 3 Teil B der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 im Einklang stehen.

Artikel 33

Rechnungsabschluss

(1)   Im Rechnungsabschlussbeschluss gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind die für die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Rechnungen gemäß Artikel 29 der vorliegenden Verordnung in dem betreffenden Haushaltsjahr zulasten der Fonds anerkannten Ausgabenbeträge sowie die etwaigen Kürzungen und Aussetzungen gemäß Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgeführt.

Im Rechnungsabschlussbeschluss werden auch die Beträge festgesetzt, die von der Union bzw. dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu übernehmen sind.

Für den ELER enthält der im Rechnungsabschlussbeschluss genannte Betrag auch die Beträge, die von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch Wiederzuweisung wieder verwendet werden können.

(2)   Für den EGFL werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die in dem betreffenden Haushaltsjahr geleisteten monatlichen Zahlungen von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen. Die Kommission kürzt bzw. erhöht die monatliche Zahlung für die im zweiten Monat nach dem Rechnungsabschlussbeschluss getätigten Ausgaben um den betreffenden Betrag.

Für den ELER werden zur Bestimmung des Betrags, der aufgrund des Rechnungsabschlussbeschlusses von den Mitgliedstaaten wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten ist, die Zwischenzahlungen für das betreffende Haushaltsjahr von den für das betreffende Jahr gemäß Absatz 1 anerkannten Ausgaben abgezogen.

Die Kommission kürzt bzw. erhöht die erste Zahlung, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausgabenerklärung vorlegt, um den betreffenden Betrag.

(3)   Die Kommission teilt dem betreffenden Mitgliedstaat bis zum 30. April des auf das betreffende Haushaltsjahr folgenden Jahres die Ergebnisse der Überprüfung der übermittelten Informationen zusammen mit etwaigen Änderungsvorschlägen mit.

(4)   Kann die Kommission aus Gründen, die dem betreffenden Mitgliedstaat anzulasten sind, die Rechnungen dieses Mitgliedstaats nicht bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abschließen, so teilt sie ihm mit, welche ergänzenden Nachforschungen sie gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchführen will.

(5)   Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 34

Konformitätsabschluss

(1)   Zur Bestimmung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind, wenn sich herausstellt, dass Ausgaben nicht im Einklang mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, stützt sich die Kommission auf ihre eigenen Feststellungen und berücksichtigt die von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Angaben, sofern diese Angaben innerhalb der von der Kommission im Rahmen des gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durchgeführten Konformitätsabschlussverfahrens festgesetzten Frist nach Maßgabe des vorliegenden Artikels übermittelt werden.

(2)   Kommt die Kommission aufgrund von Nachforschungen zu dem Schluss, dass bestimmte Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, so teilt sie dem betreffenden Mitgliedstaat ihre Feststellungen mit und nennt die Abhilfemaßnahmen, die künftig die Beachtung dieser Vorschriften sicherstellen sollen, sowie die vorläufige Höhe der finanziellen Berichtigung, die sie in der gegenwärtigen Phase des Verfahrens als ihren Feststellungen entsprechend erachtet. In dieser Mitteilung wird zudem eine bilaterale Besprechung innerhalb von vier Monaten nach Ablauf der für den Mitgliedstaat geltenden Antwortfrist anberaumt. Diese Mitteilung muss auf den vorliegenden Artikel Bezug nehmen.

Der Mitgliedstaat antwortet innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung. In seiner Antwort hat der Mitgliedstaat insbesondere die Möglichkeit,

a)

der Kommission nachzuweisen, dass das tatsächliche Ausmaß der Nichtkonformität oder des Risikos für den Fonds geringer ist als von der Kommission angegeben;

b)

der Kommission die Abhilfemaßnahmen mitzuteilen, die er zur Einhaltung der Unionsvorschriften getroffen hat, und den Termin zu nennen, ab dem diese Maßnahmen tatsächlich angewendet werden.

In begründeten Fällen kann die Kommission auf begründeten Antrag des Mitgliedstaats einer Verlängerung der Zweimonatsfrist um höchstens zwei Monate zustimmen. Der betreffende Antrag ist vor Ablauf dieser Frist an die Kommission zu richten.

Hält der Mitgliedstaat eine bilaterale Besprechung für nicht erforderlich, so teilt er dies der Kommission in seiner Antwort auf die obengenannte Mitteilung mit.

(3)   Bei der bilateralen Besprechung versuchen die beiden Parteien, Einvernehmen über die zu ergreifenden Maßnahmen sowie über die Bewertung der Schwere des Verstoßes und des für den Unionshaushalt entstandenen finanziellen Schadens zu erzielen.

Die Kommission erstellt innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der bilateralen Besprechung das Protokoll und versendet es an den Mitgliedstaat. Der Mitgliedstaat kann der Kommission innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Erhalt des Protokolls seine Bemerkungen mitteilen.

Innerhalb von sechs Monaten nach Versendung des Protokolls der bilateralen Besprechung teilt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen auf der Grundlage der ihr im Rahmen des Konformitätsabschlussverfahrens zugegangenen Informationen förmlich mit. In dieser Mitteilung werden die von der Unionsfinanzierung gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und Artikel 12 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 auszuschließenden Ausgaben bewertet. In dieser Mitteilung ist auf Artikel 40 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Bezug zu nehmen.

(4)   Hat der Mitgliedstaat das Schlichtungsverfahren gemäß Artikel 40 in Anspruch genommen, so übermittelt die Kommission dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen innerhalb von sechs Monaten

a)

nach Eingang des Berichts der Schlichtungsstelle oder

b)

nach Eingang zusätzlicher Angaben des Mitgliedstaats innerhalb der Frist gemäß Artikel 40 Absatz 3 Unterabsatz 2, sofern die Bedingungen gemäß Absatz 6 des vorliegenden Artikels erfüllt sind.

(5)   Zur Anwendung der Absätze 3 und 4 innerhalb der jeweiligen Fristen müssen der Kommission alle für die betreffende Stufe des Verfahrens erforderlichen Angaben vorliegen. Ist die Kommission der Ansicht, dass ihr Angaben fehlen, so kann sie innerhalb der Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 jederzeit

a)

vom Mitgliedstaat zusätzliche Angaben anfordern, worauf der Mitgliedstaat innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Mitteilung antworten muss, und/oder

b)

dem Mitgliedstaat ihre Absicht mitteilen, einen zusätzlichen Prüfbesuch durchzuführen, um die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen.

In diesem Fall beginnen die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 erneut ab dem Eingang der angeforderten zusätzlichen Angaben bei der Kommission bzw. ab dem letzten Tag des zusätzlichen Prüfbesuchs.

(6)   Bei der Bewertung der von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Ausgaben können die vom Mitgliedstaat nach der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Absatz 3 Unterabsatz 2 übermittelten Angaben nur dann berücksichtigt werden, wenn

a)

dies erforderlich ist, damit der dem Unionshaushalt entstandene finanzielle Schaden nicht wesentlich zu hoch eingeschätzt wird, und

b)

die verspätete Übermittlung der betreffenden Angaben durch externe Faktoren gerechtfertigt ist und der rechtzeitige Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 durch die Kommission dadurch nicht gefährdet wird.

(7)   Die Kommission erlässt nach Übermittlung ihrer Schlussfolgerungen an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 3 oder 4 der vorliegenden Verordnung gegebenenfalls einen oder mehrere Beschlüsse gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, um Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften getätigt wurden, von der Unionsfinanzierung auszuschließen. Die Kommission kann aufeinanderfolgende Konformitätsabschlussverfahren durchführen, bis der Mitgliedstaat die Abhilfemaßnahmen tatsächlich umgesetzt hat.

(8)   Für den EGFL zieht die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von den monatlichen Zahlungen für die im zweiten Monat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 getätigten Ausgaben ab.

Für den ELER zieht die Kommission die von der Unionsfinanzierung auszuschließenden Beträge von der Zahlung ab, für die der Mitgliedstaat nach Erlass des Beschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Ausgabenerklärung vorlegt.

Auf Antrag eines Mitgliedstaats und nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds kann die Kommission jedoch beschließen, einen anderen Zeitpunkt für die Vornahme der Kürzungen festzusetzen oder die Erstattung der Beträge in Tranchen zu gestatten, wenn dies wegen der Höhe der in dem Durchführungsrechtsakt gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 enthaltenen Beträge gerechtfertigt ist.

(9)   In ausreichend begründeten Fällen, die den betreffenden Mitgliedstaaten mitzuteilen sind, kann die Kommission die Fristen gemäß den Absätzen 3 und 4 verlängern.

(10)   Die Absätze 1 bis 9 gelten entsprechend auch für die zweckgebundenen Einnahmen im Sinne von Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 35

Beschluss über den Verzicht auf Einleitung oder Fortsetzung einer Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses

(1)   Die Kommission kann beschließen, keine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, wenn sie davon ausgeht, dass die etwaige finanzielle Berichtigung aufgrund der durch eine Untersuchung gemäß Artikel 34 Absatz 2 festgestellten Nichtkonformität weniger als 50 000 EUR und weniger als 2 % der entsprechenden Ausgaben oder der wiedereinzuziehenden Beträge ausmachen würde.

(2)   Nimmt die Kommission gemäß Artikel 41 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Kürzung der monatlichen Zahlungen vor, so kann sie beschließen, keine Untersuchung im Rahmen des Konformitätsabschlusses gemäß Artikel 52 der genannten Verordnung einzuleiten bzw. die Untersuchung nicht fortzusetzen, sofern der Mitgliedstaat im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 41 Absatz 1 der genannten Verordnung keine Einwände gegen die Anwendung des vorliegenden Absatzes erhoben hat.

Artikel 36

Schlichtungsstelle

Für den Konformitätsabschluss gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet. Die Schlichtungsstelle nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)

Sie kann von jedem Mitgliedstaat angerufen werden, dem die Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung eine förmliche Mitteilung einschließlich einer Bewertung der Ausgaben übermittelt hat, die sie von der Unionsfinanzierung auszuschließen beabsichtigt;

b)

sie versucht, die unterschiedlichen Standpunkte der Kommission und des betreffenden Mitgliedstaats einander anzunähern;

c)

nach Abschluss ihrer Arbeiten erstellt sie einen Bericht über das Ergebnis ihrer Schlichtungsbemühungen, dem sie für den Fall, dass die Meinungsverschiedenheiten nicht oder nur teilweise ausgeräumt werden konnten, alle von ihr als zweckdienlich erachteten Bemerkungen beifügt.

Artikel 37

Zusammensetzung der Schlichtungsstelle

(1)   Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die unter Persönlichkeiten ausgewählt werden, die jegliche Gewähr für ihre Unabhängigkeit bieten und hervorragende Kenntnisse auf dem Gebiet der Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik einschließlich der Entwicklung des ländlichen Raums oder auf dem Gebiet der Finanzkontrolle besitzen.

Die Mitglieder müssen Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sein.

(2)   Der Vorsitzende, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder werden von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds für ein erstes Mandat von drei Jahren ernannt.

Das Mandat kann jeweils nur um ein Jahr verlängert werden, nachdem der Ausschuss für die Agrarfonds unterrichtet wurde. Ist der künftige Vorsitzende jedoch bereits Mitglied der Schlichtungsstelle, so beträgt die Laufzeit seines ersten Mandats als Vorsitzender drei Jahre.

Die Namen des Vorsitzenden, der Mitglieder und der Ersatzmitglieder der Schlichtungsstelle werden im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht.

(3)   Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erhalten ein Entgelt, das sich nach dem für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Zeitaufwand bemisst. Die Kosten werden nach den für Kommissionsbedienstete geltenden Vorschriften erstattet.

(4)   Nach Ablauf ihres Mandats bleiben der Vorsitzende und die Mitglieder bis zu ihrer Ablösung bzw. bis zur Verlängerung ihres Mandats im Amt.

(5)   Das Mandat von Mitgliedern, die die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der Schlichtungsstelle erforderlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllen oder die, aus welchen Gründen auch immer, für unbestimmte Zeit nicht zur Verfügung stehen, kann von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds beendet werden.

In diesem Fall tritt für die restliche Zeit, für die das betreffende Mitglied ernannt worden war, ein Ersatzmitglied an seine Stelle, wobei der Ausschuss für die Agrarfonds zu informieren ist.

Wird das Mandat des Vorsitzenden beendet, so wird das Mitglied, das für den verbleibenden Zeitraum, für den der Vorsitzende ernannt war, dessen Aufgaben übernehmen soll, von der Kommission nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds ernannt.

Artikel 38

Unabhängigkeit der Schlichtungsstelle

(1)   Die Mitglieder der Schlichtungsstelle erfüllen ihre Aufgaben in völliger Unabhängigkeit; sie nehmen von der Kommission, einer Regierung oder Organisation keine Weisungen entgegen, noch erbitten sie diese.

Mitglieder, die in einer früheren Funktion persönlich mit dem betreffenden Fall zu tun hatten, dürfen weder an den Arbeiten der Schlichtungsstelle teilnehmen noch den Bericht unterzeichnen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 287 des Vertrags dürfen die Mitglieder der Schlichtungsstelle Informationen, von denen sie während ihrer Tätigkeit für die Schlichtungsstelle Kenntnis erlangt haben, nicht weitergeben. Diese Informationen sind vertraulich und fallen unter das Berufsgeheimnis.

Artikel 39

Arbeit der Schlichtungsstelle

(1)   Die Sitzungen der Schlichtungsstelle finden am Sitz der Kommission statt. Ihre Arbeiten werden vom Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Im Falle seiner Verhinderung nimmt unbeschadet des Artikels 37 Absatz 5 Unterabsatz 1 das älteste Mitglied seine Aufgaben wahr.

Das Sekretariat der Schlichtungsstelle wird von der Kommission wahrgenommen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 38 Absatz 1 Unterabsatz 2 ist für die Genehmigung der Berichte der Schlichtungsstelle die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder mit einem Quorum von drei Mitgliedern erforderlich.

Die Berichte werden vom Vorsitzenden und den Mitgliedern, die an den Beratungen teilgenommen haben, unterzeichnet. Sie werden vom Sekretariat mitunterzeichnet.

Artikel 40

Schlichtungsverfahren

(1)   Ein Mitgliedstaat kann die Schlichtungsstelle innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der förmlichen Mitteilung der Kommission gemäß Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 2 anrufen, indem er einen mit Gründen versehenen Antrag auf Schlichtung an das Sekretariat der Schlichtungsstelle richtet.

Das einzuhaltende Verfahren und die Anschrift des Sekretariats werden den Mitgliedstaaten vom Ausschuss für die Agrarfonds mitgeteilt.

(2)   Ein Antrag auf Schlichtung ist nur zulässig, wenn der Betrag, den die Kommission gemäß ihrer Mitteilung von der Unionsfinanzierung ausschließen will,

a)

über 1 Mio. EUR liegt

oder

b)

mindestens 25 % der gesamten Jahresausgaben des Mitgliedstaats für die betreffenden Haushaltsposten ausmacht.

Außerdem kann der Vorsitzende der Schlichtungsstelle, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei den vorangegangenen Erörterungen hinreichend nachgewiesen hat, dass es sich um eine Grundsatzfrage betreffend die Anwendung der Unionsvorschriften handelt, auch andere Anträge auf Schlichtung für zulässig erklären. Ein solcher Antrag ist jedoch nicht zulässig, wenn er sich nur auf eine Frage der Rechtsauslegung bezieht.

(3)   Die Schlichtungsstelle arbeitet so informell und rasch wie möglich, wobei sie sich ausschließlich auf die Unterlagen stützt, die der Kommission zum Zeitpunkt der förmlichen Mitteilung ihrer Schlussfolgerungen gemäß Artikel 34 Absatz 3 zur Verfügung standen, und der Kommission sowie den betroffenen nationalen Behörden Gelegenheit zur Äußerung gibt.

Hält es der Mitgliedstaat jedoch für notwendig, in seinem Schlichtungsantrag Informationen vorzulegen, die der Kommission noch nicht übermittelt wurden, so kann die Schlichtungsstelle die Kommission auffordern, diese neuen Informationen zu prüfen, sofern die Bedingungen gemäß Artikel 34 Absatz 6 erfüllt sind. Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Monate nach Versendung des Berichts gemäß Artikel 36 Buchstabe c zu übermitteln.

(4)   Gelingt es der Schlichtungsstelle innerhalb von vier Monaten nach ihrer Anrufung nicht, die Standpunkte der Kommission und des betroffenen Mitgliedstaats einander anzunähern, so gilt das Schlichtungsverfahren als gescheitert.

In diesem Fall werden in dem Bericht gemäß Artikel 36 Buchstabe c die Gründe angegeben, die eine Annäherung verhindert haben. In dem Bericht wird auch angegeben, ob im Verlauf des Schlichtungsverfahrens eine teilweise Einigung erzielt wurde und ob die Schlichtungsstelle die Kommission auffordert, neue Informationen im Einklang mit Absatz 3 Unterabsatz 2 zu prüfen.

Der Bericht geht an

a)

den betreffenden Mitgliedstaat,

b)

die Kommission, die ihn prüft, bevor sie dem Mitgliedstaat ihre Schlussfolgerungen übermittelt,

c)

die übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ausschusses für die Agrarfonds.

KAPITEL IV

BESTIMMUNGEN FÜR KONTROLLEN

ABSCHNITT 1

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 41

Verringerung der Vor-Ort-Kontrollen

(1)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 59 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu verringern, wenn alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die bescheinigende Stelle hat gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 eine Stellungnahme dahingehend abgegeben, dass das interne Kontrollsystem ordnungsgemäß funktioniert und dass die Fehlerquote für die betreffende Grundgesamtheit zumindest in beiden Haushaltsjahren vor dem Jahr, in dem der verringerte Kontrollsatz gelten soll, unter der Wesentlichkeitsschwelle von 2,0 % lag;

b)

Die Kommission hat den betreffenden Mitgliedstaat nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie die unter Buchstabe a genannte, von der bescheinigenden Stelle gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 abgegebene Stellungnahme nicht akzeptieren kann;

c)

Die Kommission,

i)

hat den Mitgliedstaat nicht gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über Mängel des Kontrollsystems für die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme unterrichtet oder

ii)

ist bei Anwendung von Artikel 34 der vorliegenden Verordnung mit den Abhilfemaßnahmen, die der betreffende Mitgliedstaat, sofern er gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 über Mängel des Kontrollsystems für die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme unterrichtet wurde, getroffen hat, einverstanden und hat den Mitgliedstaat darüber informiert.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, den Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen im Einklang mit den Sätzen und gegebenenfalls zusätzlichen Bedingungen, die in sektorbezogenen Rechtsvorschriften festgelegt sind, zu verringern.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über ihren Beschluss zur Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen unmittelbar nach Annahme dieses Beschlusses: Dabei ist Folgendes anzugeben:

a)

die betreffende Stützungsregelung oder Maßnahme;

b)

der Zeitraum, für den der Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen verringert wird;

c)

der verringerte Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen, der angewendet werden soll.

(3)   Ist eine der kumulativen Bedingungen gemäß Absatz 1 oder eine in sektorbezogenen Rechtsvorschriften vorgesehene zusätzliche Bedingung nicht mehr erfüllt, so widerrufen die Mitgliedstaaten unverzüglich ihren Beschluss zur Verringerung des Mindestsatzes von Vor-Ort-Kontrollen und wenden ab dem folgenden Antragsjahr den in den sektorbezogene Agrarvorschriften festgesetzten Mindestsatz von Vor-Ort-Kontrollen an.

ABSCHNITT 2

Prüfung von Maßnahmen

Artikel 42

Prüfung durch die Mitgliedstaaten

(1)   Die in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 genannte regelmäßige Prüfung der Geschäftsunterlagen von Unternehmen erstreckt sich für jeden Prüfungszeitraum gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels auf eine Zahl von Unternehmen, die nicht weniger als die Hälfte der Zahl von Unternehmen betragen darf, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr, das dem Beginn des betreffenden Prüfungszeitraums vorausgegangen ist, über 150 000 EUR gelegen hat.

(2)   Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegten Verpflichtungen die zu kontrollierenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen, bei denen dies praktikabel ist, aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihre Vorschläge zur Anwendung einer Risikoanalyse mindestens sechs Monate vor Beginn des Prüfungszeitraums. Die Vorschläge enthalten alle relevanten Angaben zum Ansatz, den Techniken und den Daten, die für die Analyse verwendet werden, sowie die Kriterien und das voraussichtliche Verfahren für die durchzuführenden Kontrollen. Der Vorschlag wird im Einklang mit Anhang V erstellt. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission zum Vorschlag für die Risikoanalyse, die innerhalb von acht Wochen nach Eingang des Vorschlags übermittelt werden.

(3)   Für Maßnahmen, für die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine Risikoanalyse nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EGFL über 350 000 EUR gelegen hat und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung und Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kontrolliert worden sind, auf jeden Fall kontrolliert werden.

(4)   Der Prüfungszeitraum dauert vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres. Die Prüfung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der während des vorausgehenden Prüfungszeitraums endet; sie kann auf vom Mitgliedstaat festzulegende Zeiträume ausgedehnt werden, die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen.

Artikel 43

Zugang zu den Geschäftsunterlagen

Die Unternehmen bewahren die Geschäftsunterlagen mindestens drei Jahre lang, gerechnet vom Ende des Jahres ihrer Erstellung an, auf. Die Mitgliedstaaten können einen längeren Zeitraum für die Aufbewahrung dieser Dokumente vorschreiben.

Artikel 44

Gemeinsame Maßnahmen

Die Kommission kann von sich aus oder auf Vorschlag eines Mitgliedstaats mit dem Einverständnis der betreffenden Mitgliedstaaten beschließen, gemeinsame Maßnahmen zu koordinieren, bei denen sich zwei oder mehr Mitgliedstaaten gegenseitige Amtshilfe gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 leisten.

Artikel 45

Gegenseitige Amtshilfe

(1)   Während der ersten drei Monate, die auf das EGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der Unternehmen gemäß Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist. Diese Liste muss alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen und zur Durchführung der Prüfungen benötigt. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 verantwortlich. Die Kommission erhält von allen Listen eine Kopie.

Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, ersuchen, einige der Unternehmen dieser Liste nach Artikel 80 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu überprüfen; dabei ist auf die Notwendigkeit des Ersuchens, insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.

Der Mitgliedstaat, der das Ersuchen erhält, trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, in angemessener Weise Rechnung.

Der ersuchte Mitgliedstaat unterrichtet den ersuchenden Mitgliedstaat über die auf das Ersuchen hin veranlassten Maßnahmen. Wird ein Unternehmen dieser Liste geprüft, so unterrichtet der ersuchte Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, den ersuchenden Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Ablauf des Prüfungszeitraums über das Ergebnis der genannten Prüfung.

Eine Übersicht über diese Prüfungsersuchen wird der Kommission vierteljährlich innerhalb eines Monats nach Ablauf jedes Vierteljahres übersandt. Die Kommission kann Kopien der einzelnen Prüfungsersuchen verlangen.

Die Liste der Unternehmen gemäß Unterabsatz 1 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VI erstellt.

(2)   Die Liste der Unternehmen gemäß Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VII der vorliegenden Verordnung erstellt.

(3)   Das Ersuchen eines Mitgliedstaats um Prüfung eines Unternehmens in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird nach dem Mustervordruck in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung abgefasst.

(4)   Die Angaben über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden nach dem Mustervordruck in Anhang IX der vorliegenden Verordnung erstellt.

(5)   Die Übersicht über die Ersuchen gemäß Absatz 1 Unterabsatz 5 und gemäß Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, einschließlich der Ergebnisse der Prüfungen, wird nach dem Mustervordruck in Anhang X der vorliegenden Verordnung erstellt.

(6)   Die gemäß Absatz 1 bereitzustellenden Informationen sind in elektronischer Form in dem in Anhang II Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 festgelegten Format zu übermitteln.

Artikel 46

Jährliche Programme und Berichte

(1)   Das jährliche Prüfungsprogramm gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird entsprechend dem Mustervordruck in Anhang XI der vorliegenden Verordnung erstellt.

(2)   Im jährlichen Bericht gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden etwaige aufgetretene Schwierigkeiten und die getroffenen Abhilfemaßnahmen behandelt und gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge gemacht.

Der Bericht enthält detaillierte Angaben zu allen in Anhang XII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Aspekten der Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013; diese Angaben werden in klar gekennzeichneten Abschnitten unter den im genannten Anhang aufgeführten Überschriften dargestellt.

(3)   Die gemäß dem vorliegenden Artikel und Artikel 45 zu übermittelnden Informationen können in Papierform oder elektronischer Form in einem zwischen dem Absender und dem Empfänger zu vereinbarenden Format übermittelt werden.

(4)   Die Kommission bewertet jährlich die erreichten Fortschritte in ihrem jährlichen Finanzbericht über die Verwaltung der Fonds gemäß Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Artikel 47

Sonderdienste

(1)   Die Sonderdienste gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sind über die in jenem Artikel genannten Aufgaben hinaus zuständig für

a)

die Ausbildung der mit den Prüfungen aufgrund dieses Abschnitts betrauten nationalen Bediensteten, damit diese hinreichende Kenntnisse für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erwerben;

b)

die Verwaltung der Prüfungsberichte und sonstiger Unterlagen im Zusammenhang mit den durchgeführten Prüfungen gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

c)

die Ausarbeitung und Übermittlung der Programme gemäß Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 und der Programme gemäß Artikel 86 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(2)   Die Sonderdienste werden von den Mitgliedstaaten mit allen für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz 1 erforderlichen Befugnissen ausgestattet.

Sie setzen sich aus Bediensteten zusammen, deren Anzahl und Ausbildung für die Erfüllung dieser Aufgaben angemessen sind.

(3)   Mitgliedstaaten, in denen der Mindestsatz der zu kontrollierenden Unternehmen weniger als zehn beträgt, sind nicht zur Einrichtung eines Sonderdienstes verpflichtet.

KAPITEL V

SICHERHEITEN

ABSCHNITT 1

Geltungsbereich, Informationstechnologie, höhere Gewalt

Artikel 48

Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt in allen Fällen, in denen die sektorbezogenen Agrarvorschriften eine Sicherheit vorsehen, unabhängig davon, ob der Begriff „Sicherheit“ verwendet wird oder nicht.

Dieses Kapitel gilt nicht für Sicherheiten, die geleistet werden, um die Zahlung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (18) zu gewährleisten.

Artikel 49

Elektronische Verwaltung

Mitteilungen, Unterlagen und Sicherheiten können mit Mitteln der Informationstechnologie (IT) erstellt, verarbeitet und verwaltet werden, sofern die anwendbaren Systeme nach für diese Systeme geeigneten amtlich genehmigten Qualitäts- und Sicherheitsprotokollen verwaltet werden.

Können die zuständigen Behörden aufgrund von Unterschieden zwischen IT-Systemen nicht auf erforderliche Unterlagen zugreifen, so werden diese Unterlagen ausgedruckt und von der für die Verwaltung dieser IT-Systeme zuständigen Behörde („ausstellende Behörde“) oder einer Behörde, die für die Beglaubigung von Kopien zuständig ist, beglaubigt.

Solche Ausdrucke können durch eine elektronische Mitteilung zwischen der ausstellenden Behörde und dem Begünstigten oder der zuständigen Behörde ersetzt werden, sofern die ausstellende Behörde ein amtlich genehmigtes Beglaubigungsprotokoll vorsieht, das die Echtheit der Mitteilung gewährleistet.

Artikel 50

Fälle höherer Gewalt

(1)   Dieser Artikel findet Anwendung, wenn in einer Verordnung auf ihn Bezug genommen wird.

(2)   Ein Antrag auf Anerkennung als Fall höherer Gewalt ist nicht zulässig, wenn er bei der zuständigen Behörde später eingeht als 30 Kalendertage

a)

nach dem Datum, an dem der Marktbeteiligte von der zuständigen Behörde über die festgestellte Nichterfüllung der betreffenden Verpflichtung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 unterrichtet wurde, nach Ablauf der Frist für die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 3 der genannten Verordnung oder nach Ablauf der Frist für die Vorlage des Nachweises der Erfüllung der betreffenden Verpflichtung gemäß Artikel 23 Absatz 4 der genannten Verordnung;

b)

nach dem Schlusstermin für die Einreichung von Angeboten in einem Drittland, sofern die Ausschreibung mit einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für Ausfuhrerstattungen verbunden ist.

(3)   Die Marktteilnehmer müssen der zuständigen Behörde innerhalb von 181 Kalendertagen nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Verpflichtung vollständig erfüllt werden musste, die Umstände nachweisen, die sie als Fall höherer Gewalt betrachten. Können die Marktteilnehmer den Nachweis nicht innerhalb dieser Frist liefern, obwohl sie alles in ihrer Macht Stehende für die Beschaffung und Vorlage unternommen haben, so kann ihnen eine zusätzliche Frist eingeräumt werden.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen anerkannten Fälle höherer Gewalt mit und übermitteln sachdienliche Angaben zu jedem Fall.

ABSCHNITT 2

Form von Sicherheiten

Artikel 51

Form

(1)   Eine Sicherheit kann geleistet werden

a)

als Bareinlage gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 3 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014; und/oder

b)

durch Stellen eines Bürgen gemäß Artikel 21 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014.

(2)   Die zuständige Stelle kann sich damit einverstanden erklären, dass die Sicherheit geleistet wird in Form von

a)

Verpfändung von Bankeinlagen;

b)

Verpfändung von anerkannten Forderungen gegenüber staatlichen Einrichtungen oder von Staatspapieren, die fällig und zahlbar sind und auf die kein anderer vorrangiger Anspruch besteht; und/oder

c)

Verpfändung von im betreffenden Mitgliedstaat verkehrsfähigen Sicherheiten, sofern sie von diesem Mitgliedstaat ausgestellt bzw. verbürgt sind.

(3)   Die zuständige Stelle kann zusätzliche Bedingungen für die in Absatz 2 genannten Sicherheiten festlegen.

Artikel 52

Verkehrsfähige Sicherheit

(1)   Die gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c verpfändete Sicherheit muss am Tag der Sicherheitsleistung einen kapitalisierbaren Wert von mindestens 115 % der zu leistenden Sicherheit haben.

(2)   Bei Annahme von Sicherheiten gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c hat sich der Beteiligte schriftlich zu verpflichten, eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit zu ersetzen, falls der kapitalisierbare Wert der betreffenden Sicherheit während eines Zeitraums von drei Monaten unter 105 % der zu leistenden Sicherheit liegt. Diese schriftliche Verpflichtung ist nicht erforderlich, wenn sie sich bereits aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt. Die zuständige Behörde überprüft regelmäßig den Wert einer solchen Sicherheit.

(3)   Der kapitalisierbare Wert einer Sicherheit gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe c wird von der zuständigen Stelle unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Veräußerungskosten ermittelt.

(4)   Der kapitalisierbare Wert von Sicherheiten wird auf der Grundlage der letzten vorliegenden Notierung berechnet.

(5)   Auf Verlangen der zuständigen Stelle hat der Sicherheitsleistende den kapitalisierbaren Wert der angebotenen Sicherheit nachzuweisen.

Artikel 53

Ersetzung und Zuweisung

(1)   Eine Form einer Sicherheit kann durch eine andere ersetzt werden.

Dazu bedarf es jedoch der Zustimmung der zuständigen Stelle, wenn

a)

eine verfallene Sicherheit noch nicht eingezogen ist oder

b)

die neue Sicherheit zu einer der in Artikel 51 Absatz 2 genannten Formen gehört.

(2)   Eine globale Sicherheit kann durch eine andere globale Sicherheit ersetzt werden, sofern die neue globale Sicherheit mindestens den Teil der ursprünglichen globalen Sicherheit deckt, der zum Zeitpunkt der Ersetzung zur Gewährleistung einer oder mehrerer Verpflichtungen dient.

(3)   Sobald ein Teil einer globalen Sicherheit als Sicherheit für eine bestimmte Verpflichtung dient, muss der verfügbare Restbetrag auf den letzten Stand gebracht werden.

ABSCHNITT 3

Freigabe und Verfall

Artikel 54

Teilweise Freigabe

Ist in besonderen Unionsvorschriften keine Mindestmenge festgesetzt, so kann die zuständige Stelle selbst bei jeder geleisteten Sicherheit die Anzahl der Teilfreigaben begrenzen und deren jeweilige Mindesthöhe festsetzen.

Die zuständige Stelle kann vorsehen, dass die vollständige oder teilweise Freigabe einer Sicherheit nur auf schriftlichen Antrag erfolgt.

Deckt eine Sicherheit über 100 % des geforderten Sicherheitsbetrags, so wird der über 100 % hinausgehende Anteil freigegeben, wenn der Restbetrag endgültig freigegeben wird oder verfällt.

Artikel 55

Verfall

(1)   Erhält die zuständige Stelle Kenntnis von Tatbeständen, die den gänzlichen oder teilweisen Verfall der Sicherheit zur Folge haben, so fordert sie den Verpflichteten unverzüglich auf, den verfallenen Betrag binnen einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen.

Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb dieser Frist, so

a)

vereinnahmt die zuständige Stelle unverzüglich eine nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a geleistete Sicherheit;

b)

fordert sie den Bürgen nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe b unverzüglich auf, den Betrag innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen nach Zugang der Aufforderung zu zahlen;

c)

veranlasst sie unverzüglich, dass

i)

die Sicherheiten gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstaben b und c so veräußert werden, dass ihr Erlös die geschuldeten Beträge deckt;

ii)

die Sicherheiten in Form von Bareinlagen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe a ihrem Konto gutgeschrieben werden.

Die zuständige Stelle kann jedwede Sicherheit gemäß Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a ohne vorherige Zahlungsaufforderung fristlos vereinnahmen.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 gilt Folgendes:

a)

Wird der Verfall einer Sicherheit angeordnet, anschließend jedoch auf einen Rechtsbehelf hin nach nationalem Recht aufgeschoben, so zahlt der Betreffende auf den tatsächlich verfallenen Betrag Zinsen für einen Zeitraum, der 30 Tage nach dem Tag des Zugangs der Zahlungsaufforderung gemäß Absatz 1 beginnt und am Tag vor der Zahlung des tatsächlich verfallenen Betrages endet.

b)

Wird der Beteiligte aufgrund des Ausgangs des Rechtsbehelfsverfahrens aufgefordert, den verfallenen Betrag innerhalb von 30 Tagen zu zahlen, kann der Mitgliedstaat die Zinsen so berechnen, als ob die Zahlung am 20. Tag nach Eingang dieser Zahlungsaufforderung erfolgt wäre.

c)

Der zugrunde zu legende Zinssatz wird im Einklang mit nationalem Recht berechnet, darf aber in keinem Fall niedriger sein als der Zinssatz, der bei der Vereinnahmung nationaler Beträge veranschlagt wird.

d)

Die Zahlstellen ziehen den gezahlten Zinsbetrag von den Ausgaben des EGFL oder des ELER im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ab.

e)

Die Mitgliedstaaten können regelmäßig eine Erhöhung der Sicherheit um den betreffenden Zinsbetrag verlangen.

(3)   Wurde bei Verfall einer Sicherheit der betreffende Betrag den Fonds bereits gutgeschrieben und muss der Betrag entsprechend dem Ausgang eines Rechtsbehelfsverfahrens ganz oder teilweise nebst den nach nationalem Recht in Rechnung gestellten Zinsen wieder zurückgezahlt werden, so geht dieser Betrag zulasten der Fonds, es sei denn, die Rückzahlung der Sicherheit ist den Verwaltungsbehörden oder anderen Stellen des Mitgliedstaats aufgrund von Versäumnissen oder schwerwiegenden Fehlern anzulasten.

ABSCHNITT 4

Information

Artikel 56

Informationen über den Verfall von Sicherheiten, Arten von Sicherheiten und Bürgen

(1)   Die Mitgliedstaaten halten der Kommission für jedes Rechnungsjahr unabhängig vom Stand des Verfahrens nach Artikel 55 die Gesamtzahl und den Gesamtbetrag der verfallenen Sicherheiten, jeweils aufgegliedert nach ihrer Zuweisung an die Mitgliedstaaten und an die Union, zur Verfügung. Es werden Angaben für alle verfallenen Sicherheiten im Betrag von mehr als 1 000 EUR und für alle Unionsvorschriften, die die Leistung einer Sicherheit vorschreiben, aufbewahrt. Die Angaben betreffen die vom Beteiligten direkt gezahlten Beträge und die aus der Verwertung der Sicherheit vereinnahmten Beträge.

(2)   Die Mitgliedstaaten halten der Kommission eine Liste mit folgenden Angaben zur Verfügung:

a)

Angaben zur Art der zur Bürgschaftsleistung befugten Einrichtungen und die dafür geltenden Bedingungen;

b)

Angaben zur Art der Sicherheiten, die gemäß Artikel 51 Absatz 2 angenommen werden, und die dafür geltenden Bedingungen.

KAPITEL VI

TRANSPARENZ

Artikel 57

Inhalt der Veröffentlichung

(1)   Die Angaben gemäß Artikel 111 Absatz 1 Buchstaben c und d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 umfassen

a)

eine Aufschlüsselung der Beträge der Zahlungen gemäß Buchstabe c des genannten Artikels für jede in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführte Maßnahme, sowie die Summe dieser Beträge, die jeder Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr erhalten hat;

b)

eine Beschreibung gemäß Buchstabe d des genannten Artikels der aus den Fonds finanzierten und in Anhang XIII der vorliegenden Verordnung aufgeführten Maßnahmen unter Angabe der Art und des Ziels jeder Maßnahme.

(2)   Die Beträge gemäß Absatz 1 werden in den Mitgliedstaaten, die den Euro eingeführt haben, in Euro und in den anderen Mitgliedstaaten in Landeswährung ausgedrückt.

(3)   Die Mitgliedstaaten können unbeschadet des erforderlichen Schutzes der Privatsphäre neben den in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen noch weitere Informationen veröffentlichen.

Artikel 58

Veröffentlichung der Gemeinde

Würden die für die Zwecke des Artikels 112 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen aufgrund der begrenzten Zahl von Begünstigten, die in einer bestimmten Gemeinde wohnen oder eingetragen sind, die Identifizierung einer natürlichen Person als Begünstigten ermöglichen, so veröffentlicht der betreffende Mitgliedstaat für die Zwecke des Artikels 111 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung die nächstgrößere Verwaltungseinheit, der die betreffende Gemeinde angehört.

Artikel 59

Form und Datum der Veröffentlichung

(1)   Die auf einer speziellen Website gemäß Artikel 111 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 zu veröffentlichenden Informationen sind über eine Suchfunktion zugänglich, die es den Nutzern ermöglicht, eine Suche nach Name, nach Gemeinde gemäß Artikel 58 der vorliegenden Verordnung, nach den erhaltenen Beträgen oder nach Maßnahmen oder einer Kombination dieser Kriterien durchzuführen und die entsprechenden Informationen als einen Datensatz zu entnehmen. Die Informationen werden in der oder den Amtssprachen des Mitgliedstaats und/oder einer der drei Arbeitssprachen der Kommission angeboten.

(2)   Die Informationen gemäß Absatz 1 werden bis zum 31. Mai jedes Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht.

(3)   Gemäß dem genannten Artikel bleiben die Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang auf der Website zugänglich.

Artikel 60

Unterrichtung der Begünstigten

Die Unterrichtung der Begünstigten gemäß Artikel 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfolgt in den Antragsformularen für den Empfang von Mitteln aus den Fonds oder zu dem Zeitpunkt, zu dem die Daten erhoben werden.

Abweichend von Absatz 1 werden die Begünstigten mindestens zwei Monate im Voraus über die Veröffentlichung der Daten über die in den Haushaltsjahren 2014 und 2015 erhaltenen Zahlungen informiert.

Artikel 61

Veröffentlichung von Schwellenwerten im Zusammenhang mit der Kleinerzeugerregelung

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 112 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 mitgeteilten Beträge werden auf der Unionswebsite gemäß Artikel 62 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung veröffentlicht.

Artikel 62

Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission richtet unter ihrer zentralen Internetadresse eine von ihr gepflegte Unionswebsite ein, die mit den entsprechenden Websites der einzelnen Mitgliedstaaten verlinkt ist. Sie stellt aktualisierte Internetlinks anhand der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zur Verfügung.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Internetadressen ihrer Websites, sobald diese eingerichtet wurden, und teilen ihr alle nachfolgenden Änderungen mit, die die Zugänglichkeit dieser Websites von der Unionswebsite aus beeinflussen.

(3)   Die Mitgliedstaaten benennen eine Stelle, die für die Einrichtung und Pflege der speziellen Website gemäß Artikel 59 Absatz 1 zuständig ist. Sie teilen der Kommission Namen und Anschrift dieser Stelle mit.

KAPITEL VII

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 63

Aufhebung

Die Verordnungen (EG) Nr. 601/94, (EG) Nr. 4/2004 und (EG) Nr. 259/2008 werden aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 259/2008 gilt jedoch weiterhin für vor dem Haushaltsjahr 2013 getätigte Zahlungen. Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der genannten Verordnung blieben die in jenem Artikel genannten Informationen vom Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung an ein Jahr lang auf der Website zugänglich.

Artikel 64

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Es gilt jedoch Folgendes:

a)

Artikel 10 gilt für Ausgaben und zweckgebundene Ausgaben der Mitgliedstaaten ab dem 16. Oktober 2014.

b)

Die Artikel 34 bis 40 gelten ab dem 1. Januar 2015. Die Fristen gemäß Artikel 34 Absätze 3 und 4 gelten jedoch nicht für Untersuchungen im Rahmen des Konformitätsabschlusses, für die die Mitteilung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 vor dem 1. Januar 2015 versendet wurde.

c)

Kapitel VI gilt für ab dem Haushaltsjahr 2014 getätigte Zahlungen.

d)

Die von den Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Spalten V1 und V2 übermittelten Angaben werden ab dem Haushaltsjahr 2016 bereitgestellt.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 601/94 der Kommission vom 17. März 1994 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 165/94 des Rates hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten der Fernkontrolle der landwirtschaftlichen Flächen (ABl. L 76 vom 18.3.1994, S. 20).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 4/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind (ABl. L 2 vom 6.1.2004, S. 3).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 883/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Buchführung der Zahlstellen, der Ausgaben- und Einnahmenerklärungen und der Bedingungen für die Erstattung der Ausgaben im Rahmen des EGFL und des ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 1).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 884/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Finanzierung der Interventionsmaßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und der Verbuchung der Maßnahmen der öffentlichen Lagerhaltung durch die Zahlstellen der Mitgliedstaaten (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 35).

(6)  Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission vom 21. Juni 2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und den ELER (ABl. L 171 vom 23.6.2006, S. 90).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 259/2008 der Kommission vom 18. März 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 76 vom 19.3.2008, S. 28).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).

(9)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Mittelverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (siehe Seite 18 dieses Amtsblatts).

(10)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 906/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Ausgaben für Maßnahmen der öffentlichen Intervention (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).

(12)  Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention (ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1).

(13)  Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 184/2014 der Kommission vom 25. Februar 2014 zur Festlegung der Vorschriften und Anforderungen für das System für den elektronischen Datenaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Annahme der Nomenklatur der Interventionskategorien zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit besonderen Bestimmungen zur Unterstützung des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit“ aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 7).

(15)  Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320).

(16)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 991/2013 der Kommission vom 15. Oktober 2013 zur Festlegung von Form und Inhalt der der Kommission im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EGFL und des ELER sowie zwecks Beobachtung und Prognose vorzulegenden Buchführungsdaten (ABl. L 275 vom 16.10.2013, S. 7).

(18)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


ANHANG I

VERWALTUNGSERKLÄRUNG

(Artikel 3)

Der Unterzeichnete, …, Leiter der Zahlstelle …, legt hiermit die Rechnungen für diese Zahlstelle und das Haushaltsjahr 16/10/xx bis 15/10/xx+1 vor.

Ich erkläre aufgrund meiner Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit des internen Revisionsdienstes gehören, Folgendes:

Die vorgelegten Rechnungen vermitteln nach meinem besten Wissen und Gewissen ein verlässliches, vollständiges und korrektes Bild der Ausgaben und Einnahmen für das oben genannte Haushaltsjahr. Insbesondere wurden alle mir bekannten Außenstände, Vorschüsse, Sicherheiten und Bestände in den Rechnungen verzeichnet und alle für den EGFL und den ELER eingegangenen Einnahmen dem betreffenden Fonds ordnungsgemäß gutgeschrieben.

Das von mir eingesetzte System bietet ausreichende Gewähr für die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der betreffenden Geschäftsvorgänge und dafür, dass die Förderfähigkeit der Anträge und, für den Bereich der ländlichen Entwicklung, das Verfahren für die Beihilfegewährung in Übereinstimmung mit den Unionsvorschriften verwaltet, kontrolliert und dokumentiert werden.

Die verbuchten Ausgaben wurden für den vorgesehenen Zweck, wie in der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festgelegt, verwendet.

Außerdem bestätige ich, dass wirksame und verhältnismäßige Betrugsbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorliegen, die den festgestellten Risiken Rechnung tragen.

Folgende Vorbehalte sind jedoch angebracht:

Ich bestätige zuletzt, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.

Unterschrift


ANHANG II

MUSTERTABELLE GEMÄß ARTIKEL 29 BUCHSTABE f

Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe f werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:

 

A

B

AA

V1 (4)

V2 (5)

C

D

E

F

G

H

I

W

J

X

K

L

L1

L2

Y1

Y2

M

N

O

O1

O2

P

Q

R

R1

R2

Z

S

S1

S2

T

T1

T2

BB

U

 

Zahlstelle

Fonds

Fall (alt/neu)

Haushaltsjahr der ursprünglichen Ausgaben

Haushaltscodes der ursprünglichen Ausgaben

Haushaltsjahr n

Währungseinheit

Kennnummer des Falls

ggf. OLAF-Kennnummer (1)

Fall im Debitorenbuch verzeichnet?

Kennnummer des Begünstigten

Programm abgeschlossen? (nur für den ELER)

Datum der Billigung des Kontrollberichts oder ähnlichen Dokuments gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Haushaltsjahr der ersten Feststellung der Unregelmäßigkeit

Datum der Wiedereinziehungsaufforderung

Gegenstand eines Gerichtsverfahrens?

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Hauptforderung)

Ursprünglicher wiedereinzuziehender Betrag (Zinsen)

Hauptforderung, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n-1 lief

Zinsen, für die die Wiedereinziehung am Ende des Haushaltsjahres n-1 lief

Berichtigter Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Wiedereingezogener Betrag insgesamt (gesamter Wiedereinziehungszeitraum)

Für uneinbringlich erklärter Betrag

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Hauptforderung)

Für uneinbringlich erklärter Betrag (Zinsen)

Haushaltsjahr der Feststellung der Uneinbringlichkeit

Grund der Uneinbringlichkeit

Berichtigter Betrag (im Haushaltsjahr n)

Berichtigter Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

Berichtigter Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

Zinsen (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogene Beträge (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag (Hauptforderung) (im Haushaltsjahr n)

Wiedereingezogener Betrag (Zinsen) (im Haushaltsjahr n)

Betrag, für den die Wiedereinziehung läuft

Betrag (Hauptforderung), für den die Wiedereinziehung läuft

Zinsen, für die die Wiedereinziehung läuft

Betrag, auf den am Ende des Haushaltsjahres n die 50 %/50 %-Regel gemäß Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 angewendet wird

Dem EU-Haushalt gutzuschreibender Betrag

Alte Fälle (2)

x

x

O

 

 

x

x

x

x

x

x

x

 

x

 

x

x

 

 

 

 

x

x

x

 

 

x

x

x

 

 

 

x

 

 

x

(L+M+N+O)

 

 

 

x

Neue Fälle (3)

x

x

N

x

x

x

x

x

x

(x)

x

 

x

 

x

x

 

x

x

x

x

 

 

 

x

x

x

x

x

x

x

x

 

x

x

x

(L1+L2+M+N+O1+O2)

x

x

x

x


(1)  OLAF-Kennnummer(n) (IMS-Meldenummern)

(2)  Anhand des Musters in diesem Anhang bis zum Haushaltsjahr 2014 einschließlich gemeldete Fälle.

(3)  Anhand des Musters in diesem Anhang ab dem Haushaltsjahr 2015 gemeldete Fälle.

(4)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.

(5)  Ab dem Haushaltsjahr 2016 zu übermittelnde Angaben.


ANHANG III

MUSTERTABELLE GEMÄß ARTIKEL 29 BUCHSTABE g

Die Angaben gemäß Artikel 29 Buchstabe g werden für die einzelnen Zahlstellen unter Verwendung der folgenden Übersicht übermittelt:

a

b

c

i

d

e

f

g

h

Zahlstelle

Fond

Währungseinheit

Kategorie des ausstehenden Betrags (Cross-Compliance-Sanktion, mehrjährige Sanktion oder Sonstiges)

Saldo 15. Oktober N-1

Neue Fälle (Jahr N)

Wiedereinziehungen insgesamt (Jahr N)

Berichtigungen insgesamt, einschließlich für uneinbringlich erklärter Beträge (Jahr N)

Noch wiedereinzuziehender Betrag (15. Oktober N)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


ANHANG IV

ÜBERMITTLUNG VON ANFRAGEN GEMÄSS ARTIKEL 31 ABSATZ 4

Anfragen gemäß Artikel 31 Absatz 4 sind an folgende Anschrift zu richten:

Europäische Kommission, GD AGRI-J1, B-1049 Brüssel,

oder

AGRI-J1@ec.europa.eu.


ANHANG V

ERFORDERLICHE INFORMATIONEN IN DER JÄHRLICHEN RISIKOANALYSE GEMÄSS ARTIKEL 42 ABSATZ 2

1.   Bewertung der Risikoanalyse im Vorjahr

Zu liefern ist eine Bewertung der Wirksamkeit der Risikoanalyse im Vorjahr, einschließlich einer Beurteilung ihrer Vorzüge und Schwachstellen. Etwaige Verbesserungsmöglichkeiten sind deutlich herauszuarbeiten, wobei zu erwägen ist, ob und wie sie im kommenden Prüfungszeitraum umgesetzt werden können.

2.   Verzeichnis der Informationsquellen

Es sind Angaben über alle Informationsquellen zu machen, die für die Vorbereitung und Durchführung der aktuellen Risikoanalyse herangezogen werden. Ausdrücklich Bezug zu nehmen ist in diesem Zusammenhang insbesondere auf die Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission (1).

3.   Auswahlverfahren

Zu beschreiben ist das Verfahren für die Auswahl der einer Prüfung zu unterziehenden Unternehmen. Dabei sind eindeutig die Anzahl bzw. der Prozentsatz der Unternehmen und die Sektoren/Maßnahmen anzugeben, bei denen eine Risikoanalyse und/oder eine zufallsgestützte, automatische bzw. manuelle Auswahl angewendet wird. Von einer Prüfung ausgenommene Sektoren/Maßnahmen sind deutlich zu bezeichnen und die Gründe hierfür anzuführen.

4.   Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte

Wird eine Risikoanalyse vorgenommen, so sind Informationen über alle berücksichtigten Risikofaktoren und die diesen anschließend beigemessenen möglichen Risikowerte zu liefern. Diese Informationen sind unter Verwendung der nachstehenden Mustertabellen zu übermitteln.

Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte für alle in die Risikoanalyse einbezogenen Maßnahmen

Risikofaktoren

Risikowerte

Beschreibung

Werte

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei Ausfuhrerstattungen

Risikofaktoren

Risikowerte

Beschreibung

Werte

 

 

 

 

 

 


Spezifische Risikofaktoren und beigemessene Risikowerte bei … (Sektor/Maßnahme)

Risikofaktoren

Risikowerte

Beschreibung

Werte

 

 

 

 

 

 

5.   Gewichtung der Risikofaktoren

Gegebenenfalls ist das Verfahren für die Gewichtung der Risikofaktoren zu beschreiben.

6.   Ergebnisse der Risikoanalyse

Es sind Angaben darüber zu machen, wie die Ergebnisse der Risikoanalyse und die erstellte „Punkteliste“ (für jede(n) der einzelnen Sektoren/Maßnahmen, soweit relevant) sich in der Auswahl der Unternehmen im endgültigen Prüfungsprogramm niederschlagen.

Besondere Aufmerksamkeit sollte der Möglichkeit von gemeinsamen Maßnahmen gemäß Artikel 44 gewidmet werden.

7.   Aufgetretene Schwierigkeiten und Verbesserungsvorschläge

Es sind die aufgetretenen Schwierigkeiten sowie die getroffenen oder geplanten Abhilfemaßnahmen zu nennen. Gegebenenfalls sind Verbesserungsvorschläge zu machen.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 612/2009 der Kommission vom 7. Juli 2009 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. L 186 vom 17.7.2009, S. 1).


ANHANG VI

LISTE VON UNTERNEHMEN, DIE IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANSÄSSIG SIND ALS DEM MITGLIEDSTAAT, IN DEM DIE ZAHLUNG ODER DIE ERHEBUNG DES BETREFFENDEN BETRAGS ERFOLGT IST ODER HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN

(Artikel 45 Absatz 1)

Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung erfolgt ist

Datum der Versendung der Liste

 

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist

 

 


(1)

Name und Anschrift

(2)

Art der Ausgabe (für jede Zahlung Angabe der EGFL-Haushaltslinie und der Art der Zahlung)

(3)

Betrag (in Landeswährung) jeder Einzelzahlung, die während des EGFL-Haushaltsjahres

(4)

Angabe, ob gemäß Artikel 45 um eine Prüfung des Unternehmens ersucht wird

Artikel 45

(siehe Anmerkung A)

(i)

des Unternehmens im Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist

(ii)

an die der Betrag gezahlt oder von der er erhoben wurde

(i)

an das Unternehmen geleistet wurde

(ii)

vom Unternehmen gezahlt wurde

 

 

 

 

 

 

Anmerkungen:

A.

Falls ja, ist ein Ersuchen nach dem Mustervordruck in Anhang VIII zu versenden, einschließlich aller Angaben, die der Empfänger benötigt, um das betreffende Unternehmen korrekt zu identifizieren.

B.

Die Kommission erhält eine Kopie der Liste.

C.

Sollten in Bezug auf Ihr Land keine Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sein, so ist dies allen anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mitzuteilen.

D.

Wird nach der Versendung dieser Liste um Prüfung eines Unternehmens gemäß Artikel 45 ersucht, so ist der Kommission eine Kopie dieses Ersuchens im Einklang mit Anhang VIII zu übermitteln.

ANHANG VII

LISTE DER IN EINEM DRITTLAND ANSÄSSIGEN UNTERNEHMEN, BEI DENEN DIE ZAHLUNG ODER DIE ERHEBUNG DES BETREFFENDEN BETRAGS IN EINEM MITGLIEDSTAAT ERFOLGT IST ODER HÄTTE ERFOLGEN MÜSSEN

(Artikel 45 Absatz 2)

Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder die Erhebung erfolgt ist

Datum der Versendung der Liste

 

Drittland, in dem das Unternehmen ansässig ist

 

 


(1)

Name und Anschrift

(2)

Art der Ausgabe (für jede Zahlung Angabe der EGFL-Haushaltslinie und der Art der Zahlung)

(3)

Betrag (in Landeswährung) jeder Einzelzahlung, die während des EGFL-Haushaltsjahres

(4)

Zusätzliche Bemerkungen (z. B. etwaige Probleme bei der Kontrolle, Verdacht auf Unregelmäßigkeit, Risikoanalyse usw.)

(i)

des Unternehmens im Drittland, in dem es ansässig ist

(ii)

an die der Betrag gezahlt oder von der er erhoben wurde

(i)

an das Unternehmen geleistet wurde

(ii)

vom Unternehmen gezahlt wurde

 

 

 

 

 

 

Anmerkung:

Sollten in Bezug auf Ihr Land keine Unternehmen in Drittländern ansässig sein, so ist der Kommission eine Kopie dieses Anhangs zurückzusenden, in der diese Tatsache eindeutig bestätigt wird.


ANHANG VIII

ERSUCHEN UM PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 3

Die mit einem Stern gekennzeichneten Fragen sind in allen Fällen zu beantworten, die übrigen Fragen, soweit dies zweckdienlich erscheint.

Ersuchen auf der Grundlage von:

Artikel 83 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

 


A

(*) 1.

Ersuchender Mitgliedstaat

(*) 2.

Name des Sonderdienstes

(*) 3.

Anschrift

(*) 4.

Telefonnummer

5.

Faxnummer

6.

E-Mail-Adresse

7.

Zuständiger Sachbearbeiter

8.

Name der zuständigen Prüfstelle

9.

Anschrift

10.

Telefonnummer

11.

Faxnummer

12.

E-Mail-Adresse

13.

Zuständiger Sachbearbeiter

B

(*) 1.

Ersuchter Mitgliedstaat

(*) 2.

Einrichtung

C

(*) 1.

Datum des Ersuchens

(*) 2.

Prüfungsprogramm

D

Angaben zum begünstigten Unternehmen

 

(*) 1.

Name

 

a)

im ersuchenden Mitgliedstaat

b)

im ersuchten Mitgliedstaat

(*) 2.

Bezugsnummer

(*) 3.

Anschrift:

 

a)

im ersuchenden Mitgliedstaat

b)

im ersuchten Mitgliedstaat

E

Nur für Ersuchen auf der Grundlage von Artikel 45 Absatz 3

 

Angaben zu den Zahlungen

 

(*) 1.

Zahlstelle

(*) 2.

Bezugsnummer der Zahlung

(*) 3.

Art der Zahlung

(*) 4.

Betrag (Angabe der Währung)

(*) 5.

Buchungszeitraum

(*) 6.

Datum der Zahlung

(*) 7.

EGFL-Haushaltscode (Kapitel — Artikel — Posten — Linie)

(*) 8.

Wirtschaftsjahr oder Zeitraum, für den die Zahlung gilt

(*) 9.

Als Rechtgrundlage für die Zahlung dienende Verordnung

F

Einzelheiten zum Geschäftsvorgang

 

1.

Nummer der (Ausfuhr-)Erklärung oder des (Ausfuhr-)Antrags

2.

Vertrag:

 

Nummer

Datum

Menge

Wert

3.

Rechnung:

 

Nummer

Datum

Menge

Wert

4.

Zeitpunkt der Annahme der Erklärung

5.

Genehmigende Dienststelle

6.

Nummer der Bescheinigung oder Lizenz

7.

Datum der Bescheinigung oder Lizenz

Für Lagerregelungen

 

8.

Ausschreibungsnummer

9.

Datum der Ausschreibung

10.

Preis je Einheit

11.

Eingangsdatum

12.

Ausgangsdatum

13.

Höhere oder niedrigere Qualität

Für Ausfuhrerstattungen

 

14.

Antragsnummer (soweit diese nicht mit der Nummer der Ausfuhrerklärung übereinstimmt)

15.

Abfertigende Zollstelle

16.

Datum der Zollabfertigung

17.

Vorfinanzierung (Code)

18.

Code der Ausfuhrerstattung (11 Stellen)

19.

Bestimmungscode

20.

Im Voraus festgesetzter Satz

 

in Euro

in Landeswährung

21.

Datum der Vorausfestsetzung

G

Risikoanalyse

 

(*) 1.

Risikobewertung

 

hoch

mittel

gering

(*) 2.

Begründung der Risikobewertung

 

(Fortsetzung gegebenenfalls auf einem weiteren Blatt)

 

 

 

 

 

 

 

H

Bereich und Ziel der Prüfung

 

1.

Vorgeschlagener Bereich

2.

Ziele und sachliche Einzelheiten

 

(Fortsetzung gegebenenfalls auf einem weiteren Blatt)

 

I

(*)

Liste der gelieferten Unterlagen

 

(Fortsetzung gegebenenfalls auf einem weiteren Blatt)

 

 


ANHANG IX

ERGEBNISSE DER PRÜFUNG GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 4

Prüfungsbericht nach einem Ersuchen um gegenseitige Amtshilfe gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Anmerkung:

Die fettgedruckten Fragen sind mit denen in Anhang VIII identisch.

Identifizierung

B.1.   Ersuchter Mitgliedstaat

2.

Einrichtung

3.

Regionale Stelle

4.

Name des Prüfers

A.1.   Ersuchender Mitgliedstaat:

2.

Name des Sonderdienstes:

8.

Name der zuständigen Prüfstelle:

14.

Nummer der Überprüfung/Bezugsnummer des Berichts

C.1.   Datum des Ersuchens und Bezugsnummer:

2.

Prüfungsprogramm:

3.

Datum der Antwort und Bezugsnummer:

D.   Angaben zum begünstigten Unternehmen

1.   Name

a)

im ersuchenden Mitgliedstaat

b)

im ersuchten Mitgliedstaat:

2.   Bezugsnummer

a)

im ersuchenden Mitgliedstaat:

b)

im ersuchten Mitgliedstaat:

4.   Andere überprüfte Unternehmen:

H.   Bereich und Ziel der Prüfung:

I.   Liste der gelieferten Unterlagen:

J.   Ergebnis:

Der Prüfungsbericht

1.

Vorbereitung/Hintergrund/Umfang

2.

Beschreibung des Unternehmens/Kontrollsystems

3.

Durchgeführte Arbeiten/Geprüfte Unterlagen/Feststellungen

4.

Schlussfolgerungen

5.

Sonstige Bemerkungen/Empfehlungen

ANHANG X

ÜBERSICHT GEMÄSS ARTIKEL 45 ABSATZ 5

Übersicht gemäß Artikel 83 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 von … (Mitgliedstaat) über Prüfungsersuchen und die Prüfungsergebnisse für das erste [ ], zweite [ ], dritte [ ], vierte [ ] Quartal 20…

ERSUCHEN gesandt an:

Mitgliedstaat

Gesamtzahl je MS

ERSUCHEN

Versanddatum

Bezugsnummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

ANTWORTEN gesandt an:

Mitgliedstaat

Gesamtzahl je MS

ANTWORT

Versanddatum

Bezugsnummer

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

INSGESAMT

 

 

 

Anmerkung zu den Kästchen:

Jede(s) während des Quartals versandte Ersuchen/Antwort ist in die Übersichtstabelle einzutragen.

Gegebenenfalls sind zusätzliche Zeilen anzufügen.

Die Bezugsnummer der versandten Antworten muss der Bezugsnummer des betreffenden Prüfungsersuchens entsprechen.


ANHANG XI

JÄHRLICHES PROGRAMM — UNTERLAGEN (ARTIKEL 46 ABSATZ 1)

BLATT A

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

1.   Berechnung des Mindestsatzes von Unternehmen

 

A (1)

Zahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus im EGFL-Haushaltsjahr … über 150 000  EUR lagen

 

A (2)

Mindestsatz

d.h.

 

x 1/2 =

 


2.   Unternehmen, aus denen die Auswahl erfolgte

Die Gesamtzahl der Unternehmen, die im Haushaltsjahr … Zahlungen geleistet bzw. erhalten haben, die gemäß Titel V Kapitel III der der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 Kontrollen unterliegen, war folgende:

A (3)

Gesamtzahl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus folgende Werte erreichten:

A (4)

Mehr als 350 000  EUR

 

A (5)

350 000  EUR oder weniger, aber nicht weniger als 40 000  EUR

 

A (6)

Weniger als 40 000  EUR

 

 

 

 

 

 

 


3.   Für die Prüfung vorgeschlagene Unternehmen:

A (7)

Gesamtzahl

 

A (8)

Gesamtzahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus folgende Werte erreichten:

A (9)

Mehr als 350 000  EUR

 

A (10)

350 000  EUR oder weniger, aber nicht weniger als 40 000  EUR

 

A (11)

Weniger als 40 000  EUR

 

 

 

 

 

 

 

Anmerkung zu den Kästchen:

A (4)

Unternehmen in dieser Kategorie, die nicht gemäß Artikel 42 Absatz 3 während der beiden diesem Prüfungszeitraum vorhergehenden Prüfungszeiträume kontrolliert worden sind, müssen kontrolliert werden, sofern bei ihnen die Einnahmen nicht im Rahmen einer oder mehrerer Maßnahmen erfolgt sind, für die eine Risikoanalyse vorgenommen wurde.

A (9)

Unternehmen in dieser Kategorie werden nur bei Vorliegen besonderer Gründe kontrolliert, die auf Blatt D dieses Anhangs anzugeben sind.

BLATT B

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

Schema der Prüfung im Zusammenhang mit den Haushaltslinien des EGFL

EGFL-Haushaltsjahr …

B(1)

EGFL-Haushaltsartikel oder -posten

B(2)

Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EGFL-Haushaltslinien

(in Euro)

 

B(3)

Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EGFL-Haushaltslinien, für Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus mehr als 40 000  EUR erreichten

(in Euro)

 

B(4)

Gesamtausgaben, aufgeschlüsselt nach EGFL-Haushaltslinien, für Unternehmen, die Teil des Prüfungsprogramms ausmachen

(in Euro)

B(5)

Zahl der Unternehmen, aufgeschlüsselt nach EGFL-Haushaltslinien, die Teil des Prüfungsprogramms ausmachen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

BLATT C

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

Kriterien für die Aufstellung des Programms im Bereich Ausfuhrerstattungen und sonstigen Bereichen, bei denen eine Risikoanalyse vorgenommen wurde, soweit diese Kriterien von denen der Vorschläge für Risikoanalysen abweichen, die der Kommission im Rahmen von Artikel 42 Absatz 2 zugesandt wurden.

Sektor, für den die Prüfung vorgeschlagen wird

(Angabe der EGFL-Haushaltslinie, wie in Spalte B (1) von Blatt B dieses Anhangs aufgeführt)

Bemerkungen zu den Risikobewertungs- und Auswahlkriterien

(kurze Angaben: z. B. aufgedeckte Unregelmäßigkeiten oder außergewöhnlich hohe Ausgaben)

 

 

BLATT D

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

Gegebenenfalls vorgeschlagene Prüfungen von Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe daraus im EGFL-Haushaltsjahr … unter 40 000 EUR lagen

EGFL-Haushaltslinie

(wie in Spalte B (1) von Blatt B aufgeführt)

Anzahl der Unternehmen, deren Prüfung vorgeschlagen wird

Gründe für die Prüfung

 

 

 

BLATT E

VORGESCHLAGENES PRÜFUNGSPROGRAMM FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

INSGESAMT:

 

KONTROLLSTELLE: …

E (1)

Gesamtzahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

E (2)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

 

 

KONTROLLSTELLE: …

 

KONTROLLSTELLE: …

E (3)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

E (4)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

 

 

KONTROLLSTELLE: …

 

KONTROLLSTELLE: …

E (5)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

E (6)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

 

 

Anmerkung zu den Kästchen:

Gegebenenfalls sind weitere Kästchen (z. B. E (7), E (8) usw.) hinzuzufügen.


ANHANG XII

JÄHRLICHER BERICHT — UNTERLAGEN (ARTIKEL 46 ABSATZ 2)

TEIL I

Angaben, die in dem gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorzulegenden Jahresbericht enthalten sein müssen

1.   Verwaltung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Es sind Angaben zu machen über die Verwaltung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 einschließlich der Änderungen im Zusammenhang mit den für die Prüfungen zuständigen Einrichtungen und dem für die Überwachung der Anwendung der Verordnung zuständigen Sonderdienst gemäß Artikel 85 derselben Verordnung sowie in Bezug auf die Zuständigkeiten dieser Stellen.

2.   Änderungen der Rechtsvorschriften

Es sind Angaben zu machen über alle seit dem vorhergehenden Jahresbericht erfolgten Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften über die Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

3.   Änderungen des Prüfungsprogramms

Es ist eine Beschreibung der Änderungen vorzulegen, die an dem Prüfungsprogramm seit der Übermittlung dieses Programms an die Kommission gemäß Artikel 84 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vorgenommen worden sind.

4.   Durchführung des unter den vorliegenden Bericht fallenden Prüfungsprogramms

Es sind Angaben zu machen über die Durchführung des Prüfungsprogramms im Prüfungszeitraum, der am 30. Juni vor dem Endtermin für die Übermittlung des Berichts gemäß Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 endet, mit folgenden Gesamtangaben, die (bei Prüfungen im Rahmen der Verordnung, die von zwei oder mehreren Prüfstellen durchgeführt werden) nach Prüfstellen aufzuschlüsseln sind:

a)

Zahl der im Prüfungszeitraum geprüften Unternehmen nach dem Mustervordruck in Blatt A von Teil II dieses Anhangs;

b)

Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen nach dem Mustervordruck in Blatt A von Teil II dieses Anhangs;

c)

Zahl der Unternehmen, die im betreffenden Zeitraum wegen der Nichtdurchführung bestimmter Prüfungen nicht geprüft werden, nach dem Mustervordruck in Blatt A von Teil II dieses Anhangs;

d)

Gründe, weshalb die Prüfungen unter Buchstabe c nicht durchgeführt wurden;

e)

Aufschlüsselung der unter den Buchstaben a, b und c genannten Prüfungen nach gezahlten oder erhobenen Beträgen und nach Maßnahmen, nach dem Mustervordruck in Blatt B von Teil II dieses Anhangs;

f)

die Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Prüfungen, nach dem Mustervordruck in Blatt C von Teil II dieses Anhangs, einschließlich

i)

Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen,

ii)

Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten,

iii)

Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden,

iv)

geschätzte finanzielle Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten;

g)

Angabe der durchschnittlichen Dauer einer Prüfung in Mann-Tagen mit — soweit durchführbar — der für die Planung, Vorbereitung und Durchführung der Prüfungen sowie für die Berichterstattung aufgewendeten Zeit.

5.   Durchführung der Prüfungsprogramme, die dem unter den vorliegenden Bericht fallenden Prüfungsprogramm vorhergingen

Der Bericht muss die Ergebnisse der Prüfungen enthalten, die im Rahmen der vorhergehenden Prüfungszeiträume durchgeführt wurden, deren Ergebnisse aber bei der Vorlage des Berichts für den entsprechenden Zeitraum noch nicht vorlagen, einschließlich für jeden vorhergehenden Prüfungszeitraum:

a)

Stand der gemäß Nummer 4 Buchstaben b und c in den vorhergehenden Prüfungsberichten genannten Prüfungen, nach dem Mustervordruck in Blatt D von Teil II dieses Anhangs,

b)

Zahl der Prüfungen, bei denen Unregelmäßigkeiten aufgedeckt wurden, und Zahl der daran beteiligten Unternehmen, nach dem Mustervordruck in Blatt C von Teil II dieses Anhangs,

c)

Art der festgestellten Unregelmäßigkeiten, nach dem Mustervordruck in Blatt C von Teil II dieses Anhangs,

d)

Maßnahmen, bei denen Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden, nach dem Mustervordruck in Blatt C von Teil II dieses Anhangs,

e)

geschätzte finanzielle Auswirkungen der einzelnen Unregelmäßigkeiten, nach dem Mustervordruck in Blatt C von Teil II dieses Anhangs.

6.   Gegenseitige Amtshilfe

Eine Übersicht über Ersuchen um Prüfung, die gemäß Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gestellt bzw. empfangen wurden

7.   Mittel

Zu übermitteln sind Angaben zu den Mitteln, die für die Durchführung der Prüfungen im Rahmen von Titel V Kapitel III der Verordnung (EWG) Nr. 1306/2013 zur Verfügung stehen, insbesondere

a)

für die Prüfungen eingesetztes Personal, ausgedrückt in Mannjahren und aufgeschlüsselt nach Prüfstellen und gegebenenfalls Regionen,

b)

Ausbildung des an diesen Prüfungen beteiligten Personals mit Angabe des Anteils des unter Buchstabe a) angegebenen Personals, das an einer solchen Ausbildung teilgenommen hat, sowie Art der Ausbildung und

c)

EDV-Material, welches dem an den Prüfungen beteiligten Personal zur Verfügung steht.

8.   Probleme bei der Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Zu übermitteln sind Angaben über sämtliche bei der Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 aufgetretenen Schwierigkeiten sowie Maßnahmen oder Vorschläge zur Überwindung dieser Schwierigkeiten.

9.   Verbesserungsvorschläge

Gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge für die Anwendung von Titel V Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder zu diesem Kapitel selbst.

TEIL II

BLATT A

PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

INSGESAMT:

 

KONTROLLSTELLE: …

 

1 (A)

Gesamtzahl der zu prüfenden Unternehmen:

(B)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

 

 

 

2. (A)

Gesamtzahl der geprüften Unternehmen:

(B)

Zahl der geprüften Unternehmen:

 

 

 

 

3. (A)

Gesamtzahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen:

(B)

Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen:

 

 

 

 

4. (A)

Gesamtzahl der noch nicht geprüften Unternehmen:

(B)

Zahl der noch nicht geprüften Unternehmen:

 

 

 

 


KONTROLLSTELLE: …

 

KONTROLLSTELLE: …

 

1. (C)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

(D)

Zahl der zu prüfenden Unternehmen:

 

 

 

 

2. (C)

Zahl der geprüften Unternehmen:

(D)

Zahl der geprüften Unternehmen:

 

 

 

 

3. (C)

Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen:

(D)

Zahl der in Prüfung befindlichen Unternehmen:

 

 

 

 

4. (C)

Zahl der noch nicht geprüften Unternehmen:

(D)

Zahl der noch nicht geprüften Unternehmen:

 

 

 

 

Anmerkung zu den Kästchen:

Gegebenenfalls sind weitere Kästchen (z. B. (E), (F) usw.) hinzuzufügen.

BLATT B

PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM …

(Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

Bericht über die Prüfung im Zusammenhang mit den Haushaltslinien des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr …

Prüfungsprogramm …

B(1)

EGFL-Haushaltsartikel oder -posten

 

B(2)

Gesamtwert der Ausgaben der zur Prüfung ausgewählten Unternehmen

(in Euro)

B(3)

Geprüfte Unternehmen

B(4)

In Prüfung befindliche Unternehmen

B(5)

Nicht geprüfte Unternehmen

 

 

 

 

(i)

Tatsächlich geprüfte Ausgaben

(in Euro)

 

(ii)

Gesamtausgaben dieser Unternehmen

(in Euro)

(i)

Gesamtausgaben dieser Unternehmen

(in Euro)

(i)

Gesamtausgaben dieser Unternehmen

(in Euro)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

 

 

 

 

 

 

BLATT C

PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM …

(Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

Aufgedeckte mögliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit den Haushaltslinien des EGFL für das EGFL-Haushaltsjahr …

Prüfungsprogramm …

C(1)

EGFL-Haushaltsartikel oder -posten

C(2)

Anzahl der aufgedeckten möglichen Unregelmäßigkeiten

C(3)

Anzahl der betreffenden Zahlungen

C(4)

Anzahl der betreffenden Unternehmen

C(5)

Geschätzter Wert der möglichen Unregelmäßigkeiten

C(6)

Beschreibung und Art jeder aufgedeckten möglichen Unregelmäßigkeit, Bezugsnummer(n) des/der betreffenden Unternehmen(s) und die OLAF-Bezugsnummer(n) (IMS-Meldenummern)

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt:

 

 

 

 

 

BLATT D

PRÜFUNGSBERICHT FÜR DEN ZEITRAUM

(Artikel 86 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013)

Durchführung der Prüfungen für die vorangegangenen Prüfungsprogramme Prüfungsprogramm…

D(1) Anzahl der Unternehmen, die im vorangegangenen Bericht als in Prüfung befindlich gemeldet wurden:

 

D(2) Anzahl der Unternehmen in D(1), bei denen die Prüfungen abgeschlossen worden sind:

 

D(3) Anzahl der Unternehmen in D(1), die noch in Prüfung befindlich sind:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D(4) Wert der betreffenden Transaktionen in D(1):

 

D(5) Wert der betreffenden Transaktionen in D(2):

 

D(6) Wert der betreffenden Transaktionen in D(3):

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D(7) Anzahl der Unternehmen, bei denen die Prüfungen im vorangegangenen Bericht als noch nicht begonnen gemeldet wurden:

 

D(8) Anzahl der Unternehmen in D(7), bei denen die Prüfungen abgeschlossen worden sind:

 

D(9) Anzahl der Unternehmen in D(7), die noch in Prüfung befindlich sind:

 

D(10) Anzahl der Unternehmen in D(7), bei denen die Prüfungen noch nicht begonnen haben:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D(11) Wert der betreffenden Transaktionen in D(7):

 

D(12) Wert der betreffenden Transaktionen in D(8):

 

D(13) Wert der betreffenden Transaktionen in D(9):

 

D(14) Wert der betreffenden Transaktionen in D(10):

 


ANHANG XIII

MASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 57

1.

Die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) aufgeführten Stützungsregelungen.

2.

Die folgenden in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) aufgeführten Regelungen und Maßnahmen.

öffentliche Intervention;

Beihilfen für die private Lagerhaltung;

Schulobst-und -gemüseprogramm;

Schulmilchprogramm;

Beihilfen im Sektor Obst und Gemüse;

Stützungsmaßnahmen im Weinsektor;

Beihilfe im Bienenzuchtsektor;

Beihilfe im Hopfensektor;

Ausfuhrerstattungen.

3.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (3) vorgesehenen Beihilfen für den Seidenraupenzuchtsektor.

4.

Die in der Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates (4) vorgesehenen Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen.

5.

Die in der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen diejenigen, die unter Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen.

6.

Die in der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) vorgesehenen Maßnahmen, ausgenommen diejenigen, die unter Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 fallen.

7.

Die in Titel III Kapitel I der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 vorgesehenen und in das betreffende Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommenen Maßnahmen.

8.

Die in Titel IV Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (7) vorgesehenen und in das betreffende Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums aufgenommenen Maßnahmen.

(1)  Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung „Einheitliche GMO“) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 3/2008 des Rates vom 17. Dezember 2007 über Informations- und Absatzförderungsmaßnahmen für Agrarerzeugnisse im Binnenmarkt und in Drittländern (ABl. L 3 vom 5.1.2008, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23).

(6)  Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der kleineren Inseln des Ägäischen Meeres und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1405/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 41).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1).


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