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Document 32014R0499

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 499/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

OJ L 145, 16.5.2014, p. 5–11 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/499/oj

16.5.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/5


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 499/2014 DER KOMMISSION

vom 11. März 2014

zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission in Bezug auf Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1), insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe c Ziffer iv und Buchstabe d Ziffer xiii, Artikel 173 Absatz 1 Buchstaben b, c und f, Artikel 181 Absatz 2 und Artikel 231 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (2), insbesondere auf Artikel 64 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (3) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (4) verabschiedet, die durch die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 aufgehoben und ersetzt wurde.

(2)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält einige neue Bestimmungen für Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse. Diese Bestimmungen müssen betreffend die Finanzbeiträge der einer Erzeugerorganisation im Sektor Obst und Gemüse (nachstehend „Erzeugerorganisation“) beigetretenen Mitglieder, die Vermarktung der gesamten Erzeugung durch die Erzeugerorganisation, die Auslagerung von Tätigkeiten, die demokratische Rechenschaftspflicht, die Festlegung von Obergrenzen für die Ausgaben im Rahmen der Krisenprävention und des Krisenmanagements, die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und Krisenmanagementmaßnahme, bestimmte Elemente des Verfahrens bei Nichteinhaltung der Anerkennungskriterien und die Anwendung der Einfuhrpreisregelung sowie die Bedingungen für die Sicherheitsleistung ergänzt werden.

(3)

Artikel 160 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 schreibt vor, dass die Satzung einer Erzeugerorganisation die beigetretenen Erzeuger dazu verpflichten muss, ihre gesamte betreffende Erzeugung über die Erzeugerorganisation abzusetzen. Um im Sektor Obst und Gemüse eine gewisse Flexibilität zu ermöglichen, ist es angezeigt, Erzeugern unter bestimmten Bedingungen die Vermarktung ihrer Erzeugnisse außerhalb der Erzeugerorganisation zu gestatten.

(4)

Gemäß Artikel 26 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 muss die Haupttätigkeit einer Erzeugerorganisation die Bündelung des Angebots und die Vermarktung der Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, betreffen. Es ist zu präzisieren, wie diese Tätigkeit durchgeführt wird, insbesondere im Falle einer Auslagerung. Damit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Kontrollen durchführen können, sollten die Erzeugerorganisationen zudem Unterlagen aufbewahren, durch die die Mitgliedstaaten überprüfen können, ob die betreffende Erzeugerorganisation ihren Aufgaben nachkommt.

(5)

Gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Erzeugerorganisationen für die ausgelagerten Tätigkeiten verantwortlich bleiben. Es sollte präziser festgelegt werden, wie gewährleistet werden soll, dass die ausgelagerten Tätigkeiten unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation bleiben, die diese Tätigkeiten ausgelagert hat.

(6)

Gemäß Artikel 31 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 müssen die Mitgliedstaaten alle ihrer Ansicht nach erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um jeden Macht- oder Einflussmissbrauch durch ein oder mehrere Mitglieder einer Erzeugerorganisation zu verhindern. Die Erzeugerorganisationen müssen gegenüber den Mitgliedstaaten den Nachweis über ihre demokratische Rechenschaftspflicht in Bezug auf ihre angeschlossenen Erzeuger erbringen. Daher sollte der maximale Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann, beschränkt werden.

(7)

Gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 muss die Satzung einer Erzeugerorganisation ihre Mitglieder zur Entrichtung eines für ihre Finanzierung erforderlichen Finanzbeitrags verpflichten. Um sicherzustellen, dass die Mitglieder der Erzeugerorganisation die für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der genannten Verordnung erforderlichen Finanzbeiträge entrichten, muss diese Verpflichtung in die Satzung der Erzeugerorganisation aufgenommen werden.

(8)

Um Situationen zu vermeiden, in denen Krisenpräventions- und -managementmaßnahmen zu ungleicher Finanzierung innerhalb einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen führt, sollten für jede angeschlossene Erzeugerorganisation Obergrenzen für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement im Rahmen der operationellen Programme von Vereinigungen von Erzeugerorganisationen festgelegt werden. Darüber hinaus sollten auch die Bedingungen für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen als Krisenpräventions- und -managementmaßnahme festgelegt werden. Um eine ungleiche Finanzierung der operationellen Programme zu vermeiden, sollte der Höchstanteil der Ausgaben festgelegt werden, der für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen aufgewendet werden kann.

(9)

In Artikel 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sind die bei Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien anzuwendenden Sanktionen festgelegt. Gemäß Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 müssen die Mitgliedstaaten regelmäßige Kontrollen durchführen, um festzustellen, ob die Erzeugerorganisationen die Anerkennungskriterien erfüllen, im Falle eines Verstoßes oder von Unregelmäßigkeiten Sanktionsmaßnahmen gegen diese Organisationen ergreifen und gegebenenfalls den Entzug der Anerkennung beschließen. Ein System, bei dem zwischen erheblichen und geringfügigen Verstößen gegen die Anerkennungskriterien unterschieden wird, wäre effizienter und würde unterschiedliche Auslegungen durch die Mitgliedstaaten verhindern. Daher ist es angezeigt, ein vereinfachtes Verfahren und abgestufte Sanktionen gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzulegen, um zu verhindern, dass Erzeugerorganisationen, die die Anerkennungskriterien nicht mehr erfüllen, ungerechtfertigterweise Unterstützung von der Union erhalten.

(10)

Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sieht die Anwendung des Zollkodex für die Abfertigung von Waren vor, die der Einfuhrpreisregelung unterliegen. Da die betreffenden Erzeugnisse leicht verderblich sind und ihr Wert zum Zeitpunkt der Zollabfertigung nicht immer feststeht, muss der Kommission gestattet werden, Vorschriften für die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises einer Sendung im Vergleich zu einem pauschalen Einfuhrwert zu erlassen, um die Zollabfertigungsverfahren zu beschleunigen. Darüber hinaus haben die bisherigen Erfahrungen mit der Anwendung der Einfuhrpreisregelung gezeigt, dass es angemessen ist, eine Sicherheitsleistung zu verlangen, wenn der im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (5) bestimmte Zollwert mehr als 8 % über dem von der Kommission berechneten pauschalen Einfuhrwert liegt.

(11)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

(12)

Um für die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigten operationellen Programme einen reibungslosen Übergang zu den neuen Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu gewährleisten, sollten entsprechende Übergangsbestimmungen vorgesehen werden.

(13)

Die Bestimmungen zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement sollten mit Wirkung vom 1. Januar 2014 gelten, d. h. ab dem Datum, zu dem die neuen einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Anwendung finden. Damit sich die Erzeugerorganisationen an die neuen Vorschriften bezüglich der Anforderungen an die Auslagerung von Tätigkeiten und die demokratische Rechenschaftspflicht anpassen können, sollten die entsprechenden Bestimmungen erst ab dem 1. Januar 2015 gelten. Artikel 181 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt ab dem 1. Oktober 2014 und somit sollten auch die entsprechenden neuen Bestimmungen der vorliegenden Verordnung, die die Überprüfung der Richtigkeit des angegebenen Einfuhrpreises einer Sendung und die Bedingungen für eine Sicherheitsleistung betreffen, ab dem genannten Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze 2 und 3 angefügt:

„Das Inverkehrbringen erfolgt durch die Erzeugerorganisation oder im Falle einer Auslagerung gemäß Artikel 27 unter der Kontrolle der Erzeugerorganisation. Dies umfasst die Entscheidung über das zu verkaufende Erzeugnis, die Wahl des Vertriebskanals und, wenn der Verkauf nicht in Form einer Auktion erfolgt, die Verhandlungen über Menge und Preis.

Die Erzeugerorganisationen müssen Unterlagen, einschließlich Buchungsbelegen, durch die nachgewiesen wird, dass die Erzeugerorganisation das Angebot gebündelt und die Erzeugnisse ihrer Mitglieder, für die sie anerkannt wurde, vermarktet hat, mindestens fünf Jahre lang aufbewahren.“

2.

Folgender Artikel 26a wird eingefügt:

„Artikel 26a

Vermarktung von Erzeugnissen außerhalb der Erzeugerorganisation

Bei entsprechender Genehmigung durch die Erzeugerorganisation und unter Einhaltung der von der Erzeugerorganisation festgelegten Bedingungen können die angeschlossenen Erzeuger

1.

einen festgesetzten Prozentsatz ihrer Erzeugung oder Erzeugnisse direkt oder außerhalb ihrer Betriebe an den Verbraucher für seinen persönlichen Bedarf abgeben, wobei dieser Prozentsatz von den Mitgliedstaaten auf nicht weniger als 10 % festzusetzen ist;

2.

Erzeugnismengen, die lediglich einen geringfügigen Anteil an der vermarktbaren Erzeugungsmenge ihrer Erzeugerorganisation ausmachen, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten;

3.

Erzeugnisse, die aufgrund ihrer Merkmale von der betreffenden Erzeugerorganisation normalerweise nicht gehandelt werden, selbst oder über eine andere, von ihrer eigenen Erzeugerorganisation bestimmte Erzeugerorganisation vermarkten.“

3.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Auslagerung

(1)   Die Tätigkeiten, deren Auslagerung ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) gestatten kann, betreffen die in Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung angeführten Ziele der Erzeugerorganisationen und können unter anderem die Anlieferung, Lagerung, Aufbereitung und Vermarktung der Erzeugnisse der Mitglieder der Erzeugerorganisation umfassen.

(2)   Eine Erzeugerorganisation, die eine Tätigkeit auslagert, schließt zum Zweck der Durchführung der betreffenden Tätigkeit einen schriftlich festzuhaltenden Geschäftsvertrag mit einer anderen Einheit, einschließlich eines oder mehrerer ihrer Mitglieder oder einer Tochtergesellschaft. Die Erzeugerorganisation bleibt für die Durchführung der ausgelagerten Tätigkeit sowie die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung des für die Durchführung der Tätigkeit geschlossenen Geschäftsvertrags verantwortlich.

(3)   Die allgemeine Verwaltungskontrolle und die Überwachung gemäß Absatz 2 müssen wirksam sein und vorschreiben, dass

a)

die Erzeugerorganisation durch den Auslagerungsvertrag verbindliche Anweisungen geben kann und der Vertrag Bestimmungen enthält, durch die die Erzeugerorganisation den Vertrag kündigen kann, wenn der Dienstleister die Bedingungen des Auslagerungsvertrags nicht erfüllt;

b)

der Auslagerungsvertrag genaue Bedingungen, einschließlich Berichtspflichten und Fristen, enthält, durch die die Erzeugerorganisation die ausgelagerten Tätigkeiten bewerten und wirksam kontrollieren kann.

Die Auslagerungsverträge sowie die in Buchstabe b genannten Berichte werden von der Erzeugerorganisation mindestens fünf Jahre lang zum Zweck von Ex-post-Kontrollen aufbewahrt und müssen allen Mitgliedern auf Antrag zugänglich gemacht werden.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671).“"

4.

Artikel 31 erhält folgende Fassung:

„Artikel 31

Demokratische Rechenschaftspflicht der Erzeugerorganisationen

(1)   Die Mitgliedstaaten legen den maximalen Prozentsatz an Stimmrechten und Anteilen fest, die jede natürliche oder juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten kann. Dieser maximale Prozentsatz muss weniger als 50 % der gesamten Stimmrechte und weniger als 50 % der Anteile betragen. In hinreichend begründeten Fällen können die Mitgliedstaaten einen höheren maximalen Prozentsatz an Anteilen festsetzen, den eine juristische Person an einer Erzeugerorganisation halten darf, sofern Machtmissbrauch einer solchen juristischen Person in jedem Fall vermieden wird.

Abweichend von Unterabsatz 1 gilt für Erzeugerorganisationen, die am 17. Mai 2014 ein operationelles Programm durchführen, der von den Mitgliedstaaten in Anwendung von Unterabsatz 1 festgelegte maximale Prozentsatz der Anteile erst nach Ablauf des operationellen Programms.

(2)   Die Behörden der Mitgliedstaaten führen Kontrollen der Stimmrechte und Anteile durch, einschließlich Kontrollen der Identität der natürlichen oder juristischen Personen, die die Anteile der Mitglieder der Erzeugerorganisation halten, die selbst juristische Personen sind.

(3)   Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um die Befugnisse einer juristischen Person, Entscheidungen einer Erzeugerorganisation zu ändern, zu genehmigen oder abzulehnen, in denjenigen Fällen zu begrenzen oder auszuschließen, in denen die Erzeugerorganisation klar abgegrenzter Teil jener juristischen Person ist.“

5.

Dem Artikel 53 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3)   Die Satzung von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse muss ihre Mitglieder verpflichten, die satzungsgemäßen Finanzbeiträge für die Einrichtung und Ausstattung des Betriebsfonds gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu entrichten.“

6.

Dem Artikel 62 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5)   Die Obergrenze für die Ausgaben für Krisenprävention und Krisenmanagement gemäß Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 im Rahmen der operationellen Programme der Vereinigungen von Erzeugerorganisationen werden auf der Ebene der einzelnen angeschlossenen Erzeugerorganisationen berechnet.“

7.

Folgender Artikel 89a wird eingefügt:

„Artikel 89a

Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung

Mitgliedstaaten, die die Wiederbepflanzung von Obstplantagen infolge obligatorischer Rodung aus gesundheitlichen oder pflanzengesundheitlichen Gründen als Krisenmaßnahme in ihre nationale Strategie aufnehmen, legen fest, welche Arten und gegebenenfalls Sorten für eine solche Maßnahme in Frage kommen und welche Bedingungen für die Durchführung dieser Maßnahme gelten. Im Falle der Rodung aus pflanzengesundheitlichen Gründen müssen die von den Mitgliedstaaten zur Wiederbepflanzung von Obstplantagen ergriffenen Maßnahmen der Richtlinie 2000/29/EG des Rates (7) entsprechen.

Für die Wiederbepflanzung von Obstplantagen dürfen nicht mehr als 20 % der Gesamtausgaben im Rahmen der operationellen Programme aufgewendet werden. Die Mitgliedstaaten können einen niedrigeren Prozentsatz beschließen.

(7)  Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1).“"

8.

Artikel 114 erhält folgende Fassung:

„Artikel 114

Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien

(1)   Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation eines der Anerkennungskriterien im Zusammenhang mit den Anforderungen von Artikel 21, Artikel 23, Artikel 26 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 31 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf. Ab dem Zeitpunkt, zu dem ein Verstoß festgestellt wird, setzen die Mitgliedstaaten die Beihilfezahlungen so lange aus, bis die Abhilfemaßnahmen zu ihrer Zufriedenheit getroffen worden sind.

(2)   Werden die Anerkennungskriterien gemäß Absatz 1 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist beachtet, wird die Anerkennung der Erzeugerorganisation ausgesetzt. Der Mitgliedstaat unterrichtet die Erzeugerorganisation über den Zeitraum der Aussetzung, der ab dem Eingang des Warnschreibens bei der Erzeugerorganisation höchstens zwölf Monate beträgt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

Während der Aussetzung der Anerkennung kann die Erzeugerorganisation ihre Tätigkeit fortsetzen, doch die Beihilfezahlungen werden so lange zurückgehalten, bis die Aussetzung der Anerkennung aufgehoben wird. Der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat, in dem die Anerkennung ausgesetzt war, um 2 % gekürzt.

Die Aussetzung endet an dem Tag, an dem die Kontrolle ergibt, dass die betreffenden Anerkennungskriterien erfüllt sind.

(3)   Werden die Kriterien bis zum Ende des von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats festgelegten Aussetzungszeitraums nicht erfüllt, so widerruft der Mitgliedstaat die Anerkennung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anerkennungsvoraussetzungen nicht erfüllt wurden, oder, wenn dieses Datum nicht ermittelt werden kann, ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verstoß festgestellt wurde. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt. Ausstehende Beihilfen werden nicht ausgezahlt und zu Unrecht gezahlte Beihilfen wiedereingezogen.

(4)   Hat ein Mitgliedstaat festgestellt, dass eine Erzeugerorganisation ein weiteres, nicht in Absatz 1 angeführtes Anerkennungskriterium gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht beachtet, so übermittelt er der betreffenden Erzeugerorganisation spätestens zwei Monate, nachdem der Verstoß festgestellt wurde, per Einschreiben ein Warnschreiben, in dem der festgestellte Verstoß, die Abhilfemaßnahmen und die Fristen aufgeführt sind, innerhalb deren diese Maßnahmen ergriffen werden müssen, wobei die Frist nicht mehr als vier Monate betragen darf.

(5)   Werden die Abhilfemaßnahmen gemäß Absatz 4 nicht innerhalb der vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist ergriffen, so werden die Zahlungen ausgesetzt, und der jährliche Beihilfebetrag wird für jeden angefangenen Kalendermonat nach Ablauf der Frist um 1 % gekürzt. Die Anwendung horizontaler nationaler Rechtsvorschriften, die die Aussetzung einer solchen Handlung nach Einleitung eines diesbezüglichen Gerichtsverfahrens vorsehen können, bleibt hiervon unberührt.

(6)   Erbringt eine Erzeugerorganisation jedoch gegenüber dem Mitgliedstaat den Nachweis, dass sie, obwohl sie die erforderlichen Maßnahmen zur Risikoverhütung ergriffen hat, aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen, Krankheiten oder Schädlingsbefall nicht in der Lage ist, die Anerkennungskriterien gemäß Artikel 154 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in Bezug auf die von dem Mitgliedstaat festgesetzte Mindestmenge oder den Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen zu erfüllen, so kann der Mitgliedstaat von der Mindestmenge bzw. dem Mindestwert an vermarktbaren Erzeugnissen für diese Erzeugerorganisation für das betreffende Jahr abweichen.

(7)   In Fällen, in denen die Absätze 1, 2, 4 und 5 anwendbar sind, können die Mitgliedstaaten nach Ablauf der Frist gemäß Artikel 70 Zahlungen vornehmen, wenn dies zur Anwendung dieses Artikels erforderlich ist. Allerdings dürfen diese Zahlungen nicht nach dem 15. Oktober des zweiten auf die Durchführung des Programms folgenden Jahres erfolgen.“

9.

Artikel 137 erhält folgende Fassung:

„Artikel 137

Zugrunde gelegter Einfuhrpreis

(1)   Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gilt für die in Anhang XVI aufgeführten Erzeugnisse.

(2)   Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse im Einklang mit dem Transaktionswert gemäß Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 bestimmt und liegt dieser Zollwert um mehr als 8 % über der Pauschale, die von der Kommission zum Zeitpunkt der Anmeldung der Erzeugnisse zum freien Verkehr als pauschaler Einfuhrwert berechnet wurde, so muss der Einführer die Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 leisten. Zu diesem Zweck ist der Betrag des Einfuhrzolls, dem die in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse letztlich unterliegen können, der Zollabgabenbetrag, der zu entrichten wäre, wenn die Berechnung unter Zugrundelegung des betreffenden pauschalen Einfuhrwerts erfolgt wäre.

Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der pauschale Einfuhrwert über dem Einfuhrpreis gemäß Anhang I Teil III Abschnitt I Anhang 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (8) liegt und der Anmelder, anstatt die Sicherheit zu leisten, die unmittelbare buchmäßige Erfassung des Abgabenbetrags, dem die Erzeugnisse letztlich unterliegen können, beantragt.

(3)   Wird der Zollwert der in Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 berechnet, so wird der Zoll entsprechend Artikel 136 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung abgezogen. In diesem Fall leistet der Einführer eine Sicherheit gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in Höhe des Zollbetrags, der bei Einstufung der Erzeugnisse auf der Grundlage des geltenden pauschalen Einfuhrwerts fällig gewesen wäre.

(4)   Der Zollwert von auf Konsignationsbasis eingeführten Erzeugnissen wird unmittelbar gemäß Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ermittelt; zu diesem Zweck gilt während der geltenden Zeiträume der gemäß Artikel 136 berechnete pauschale Einfuhrwert.

(5)   Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der betreffenden Erzeugnisse, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um entweder nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen abgesetzt wurde, die der Realität der Preise nach Artikel 29 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 entsprechen, oder den Zollwert nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung zu bestimmen. Wird eine dieser Fristen nicht eingehalten, so verfällt die geleistete Sicherheit unbeschadet der Anwendung von Absatz 6.

Die gestellte Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die Absatzbedingungen nachgewiesen wurden. Andernfalls wird die Sicherheit als Einfuhrzoll einbehalten.

Um nachzuweisen, dass die Partie zu den Bedingungen gemäß Unterabsatz 1 abgesetzt wurde, legt der Einführer neben der Rechnung alle Unterlagen vor, die zur Durchführung der einschlägigen Zollkontrollen im Zusammenhang mit dem Verkauf und dem Absatz jedes Erzeugnisses der betreffenden Partie erforderlich sind, einschließlich Unterlagen zu Transport, Versicherung, Handhabung und Lagerung der Partie.

Müssen die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses aufgrund der in Artikel 3 genannten Vermarktungsnormen auf der Verpackung angegeben werden, so muss die Erzeugnissorte oder der Handelstyp des Obstes oder Gemüses, das Teil der Partie ist, in den Transportunterlagen, den Rechnungen und dem Lieferschein angegeben werden.

(6)   Auf begründeten Antrag des Einführers können die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats die in Absatz 5 Unterabsatz 1 genannte Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Stellen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei einer Nachprüfung fest, dass die Anforderungen dieses Artikels nicht erfüllt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein. Der wiedereinzuziehende bzw. der restliche wiedereinzuziehende Zollbetrag beinhaltet Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Waren zum freien Verkehr bis zum Zeitpunkt der Wiedereinziehung. Dabei wird der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt.

(8)  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).“"

Artikel 2

Übergangsbestimmungen

Hat ein Mitgliedstaat ein operationelles Programm gemäß Artikel 64 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 vor dem 20. Januar 2014 genehmigt, so gilt dieses operationelle Programm als gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigt.

Unbeschadet der Artikel 65 und 66 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 kann ein gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genehmigtes operationelles Programm auf Antrag einer Erzeugerorganisation

a)

bis zu seinem Ablauf fortgeführt werden;

b)

geändert werden, um die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu erfüllen; oder

c)

durch ein neues gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genehmigtes operationelles Programm ersetzt werden.

Artikel 3

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 6 und 7 und Artikel 2 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2014.

Artikel 1 Nummer 9 gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 2014.

Artikel 1 Nummern 3 und 4 gelten mit Wirkung vom 1. Januar 2015.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 11. März 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).

(5)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).


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