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Document 32007R1237

Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission vom 23. Oktober 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden (Text von Bedeutung für den EWR)

OJ L 280, 24.10.2007, p. 5–9 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 051 P. 183 - 187

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1237/oj

24.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 280/5


VERORDNUNG (EG) Nr. 1237/2007 DER KOMMISSION

vom 23. Oktober 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich des Inverkehrbringens von Eiern aus mit Salmonellen infizierten Legehennenherden

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (2), insbesondere auf Artikel 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 soll gewährleisten, dass angemessene und wirksame Maßnahmen zur Feststellung und Bekämpfung von Salmonellen und anderen Zoonoseerregern auf allen relevanten Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, insbesondere auf der Ebene der Primärproduktion, getroffen werden, um die Prävalenz dieser Erreger und das von ihnen ausgehende Risiko für die öffentliche Gesundheit zu senken.

(2)

Gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 dürfen nach Ablauf von 72 Monaten nach Inkrafttreten der genannten Verordnung für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.

(3)

Die Entscheidung 2006/696/EG der Kommission vom 28. August 2006 zur Erstellung der Liste von Drittländern, aus denen die Einfuhr von Hausgeflügel, Bruteiern und Eintagsküken, von Fleisch von Hausgeflügel, Laufvögeln und Wildgeflügel sowie von Eiern, Eiprodukten und spezifiziert pathogenfreien Eiern in die Gemeinschaft und die Durchfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse durch die Gemeinschaft zugelassen ist, zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen und zur Änderung der Entscheidungen 93/342/EWG, 2000/585/EG und 2003/812/EG (3) enthält die Bedingungen für die Ausstellung von Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr in und die Durchfuhr von Eiern und Eierzeugnissen durch die Gemeinschaft.

(4)

Bei einer gemäß der Entscheidung 2004/665/EG der Kommission vom 22. September 2004 über eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Beständen von Gallus-gallus-Legehennen (4) in den Mitgliedstaaten durchgeführten Studie wurde eine hohe Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium festgestellt.

(5)

Laut dem Bericht der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit über Trends und Quellen für Zoonosen, Zoonoseerreger und Resistenz gegen antimikrobielle Mittel sowie lebensmittelbedingte Ausbrüche in der Europäischen Union im Jahr 2005 (5) sind Eier und Eierzeugnisse die wichtigste Quelle für bekannte lebensmittelbedingte Ausbrüche von Salmonellose beim Menschen. In dem Bericht heißt es weiter, dass Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium für 88 % der Ausbrüche verantwortlich waren, in denen der Serovar nachgewiesen wurde.

(6)

Angesichts der hohen Prävalenz von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium in bestimmten Mitgliedstaaten, seiner Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und des Zögerns der Lebensmittelunternehmer, mit Konsumeiern aus infizierten Herden zu handeln, sollte das Datum, ab dem Beschränkungen des Verzehrs von Konsumeiern gelten sollten, vorverlegt werden, wobei jedoch den Lebensmittelunternehmern immer noch ausreichend Zeit eingeräumt werden sollte, die neuen Bestimmungen zu erfüllen, ohne Störungen der Märkte zu verursachen.

(7)

Wurde jedoch durch die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche gemäß der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (6) eine Legehennenherde bei einem lebensmittelbedingten Ausbruch als Infektionsquelle ermittelt, sollten unverzüglich die Beschränkungen für die Verwendung von Konsumeiern gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 gelten.

(8)

Angesichts des Risikos, das mit Salmonellen infizierte Eier für die öffentliche Gesundheit darstellen, sollten Regeln für die Kennzeichnung von Eiern festgelegt werden, mit deren Hilfe gewährleistet wird, dass Eier von Herden, die Beschränkungen im Rahmen eines Salmonellenbekämpfungsprogramms gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 unterliegen, vor dem Inverkehrbringen so gekennzeichnet werden, dass sie leicht von Konsumeiern zu unterscheiden sind.

(9)

Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, sollte die zuständige Behörde die Beschränkungen gemäß Anhang II Teil D Absatz 2 der genannten Verordnung aufheben dürfen, wenn die Salmonelleninfektion unter Anwendung eines strengen Protokolls in den Legehennenherden nicht bestätigt wird.

(10)

Drittländer, aus denen Mitgliedstaaten Eier einführen dürfen, sollten Garantien geben, die den in der Gemeinschaft geltenden Bestimmungen gleichwertig sind, und die Musterbescheinigung der Entscheidung 2006/696/EG sollte entsprechend geändert werden.

(11)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (7), insbesondere Artikel 12, werden Regeln für aus der Gemeinschaft zum Inverkehrbringen in einem Drittland ausgeführte oder wiederausgeführte Lebensmittel und Futtermittel festgelegt. Diese Bestimmungen gelten für Konsumeier. Daher ist es nicht erforderlich, mit der vorliegenden Verordnung spezifische Bestimmungen hinsichtlich der Ausfuhr solcher Eier festzulegen.

(12)

Zur Vermeidung von Handelsstörungen sollte die Verwendung von Bescheinigungen, die gemäß dem geltenden Muster der Entscheidung 2006/696/EG ausgestellt werden, weitere 60 Tage nach Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung zulässig sein.

(13)

Die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Anhang II der Entscheidung 2006/696/EG wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Sendungen mit Eiern, für die Bescheinigungen gemäß der Entscheidung 2006/696/EG in der Fassung ausgestellt wurden, die vor dem 1. November 2007 gilt, dürfen weitere 60 Tage nach diesem Datum in die Gemeinschaft eingeführt werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab

1. November 2007, sofern durch die epidemiologische Untersuchung lebensmittelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG Salmonella spp. in der Legehennenherde als Infektionsquelle für den Menschen durch den Verzehr von Eiern oder Eierzeugnissen ermittelt wird;

spätestens 1. Januar 2009 für alle übrigen Legehennenherden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Oktober 2007

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55. Berichtigung im ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006.

(3)  ABl. L 295 vom 25.10.2006, S. 1.

(4)  ABl. L 303 vom 30.9.2004, S. 30.

(5)  The EFSA Journal (2006), 96.

(6)  ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(7)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 575/2006 der Kommission (ABl. L 100 vom 8.4.2006, S. 3).


ANHANG I

Anhang II Teil D der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 erhält folgende Fassung:

„D.   Besondere Anforderungen an Legehennenherden

1.

Nach Ablauf von 72 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung dürfen für den direkten menschlichen Verzehr (als Konsumeier) nur noch Eier verwendet werden, die aus einer Legehennenherde stammen, die einem nach Artikel 5 aufgestellten nationalen Bekämpfungsprogramm unterliegt und für die keine amtliche Sperre gilt.

2.

Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, dürfen nur dann für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wenn sie in einer Weise behandelt werden, dass die Tilgung aller Salmonella-Serotypen mit Belang für die öffentliche Gesundheit gemäß den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene gewährleistet ist.

Eier, die aus Herden mit unbekanntem Gesundheitsstatus stammen, bei denen der Verdacht besteht, dass sie infiziert sind, oder die mit Salmonella-Serotypen infiziert sind, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, oder die als Infektionsquelle in einem spezifischen lebensmittelbedingten Ausbruch beim Menschen ermittelt wurden, werden

a)

als Eier der Klasse B gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 der Kommission vom 23. Mai 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1028/2006 des Rates mit Vermarktungsnormen für Eier (1) betrachtet;

b)

mit der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 557/2007 genannten Angabe gekennzeichnet, durch die sie vor dem Inverkehrbringen eindeutig von Eiern der Klasse A unterschieden werden können;

c)

nur dann in Verpackungszentren zugelassen, wenn die zuständige Behörde die Maßnahmen zur Verhinderung einer möglichen Kreuzkontamination mit Eiern aus anderen Herden gebilligt hat.

3.

Wenn Vögel von infizierten Herden geschlachtet oder vernichtet werden, so sind Maßnahmen zu treffen, um das Risiko der Ausbreitung von Zoonosen möglichst gering zu halten. Die Schlachtung muss gemäß den Gemeinschaftsvorschriften über Lebensmittelhygiene erfolgen. Aus solchen Vögeln gewonnene Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Gemeinschaft über Lebensmittelhygiene und — sobald anwendbar — gemäß Abschnitt E zum menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht werden. Sind solche Erzeugnisse nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt, so müssen sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 verwendet oder beseitigt werden.

4.

Damit falsch positive Erstergebnisse ausgeschlossen werden, kann die zuständige Behörde die im vorliegenden Teil Nummer 2 festgelegten Beschränkungen aufheben,

a)

wenn sich bei der epidemiologischen Untersuchung lebensmitelbedingter Ausbrüche gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2003/99/EG herausstellt, dass die Legehennenherde nicht Infektionsquelle für den Menschen durch den Verzehr von Eiern oder Eierzeugnissen ist, und

b)

sofern die Herde einem nationalen Bekämpfungsprogramm gemäß Artikel 5 unterzogen wird und Salmonella-Serotypen, für die ein Reduktionsziel festgelegt wurde, durch folgendes Probenahmeprotokoll, das von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, nicht bestätigt werden:

i)

die technischen Spezifikationen gemäß Artikel 5 der Entscheidung 2004/665/EG (7 Proben); es ist jedoch von jedem einzelnen Fäkalienmaterial und jeder Staubprobe eine Unterprobe von 25 Gramm für die Analyse zu entnehmen; alle Proben sind getrennt zu analysieren;

oder

ii)

bakteriologische Untersuchung des Zäkums und der Eileiter von 300 Tieren;

oder

iii)

bakteriologische Untersuchung von Schale und Inhalt von 4 000 Eiern jeder Herde in Ansätzen von höchstens 40 Eiern.

Zusätzlich zu der Probenahme gemäß Buchstabe b überprüft die zuständige Behörde, ob antimikrobielle Mittel verwendet wurden, was das Ergebnis der Probenanalyse möglicherweise beeinträchtigt.


(1)  ABl. L 132 vom 24.5.2007, S. 5.“


ANHANG II

In Anhang II Teil 2 der Entscheidung 2006/696/EG erhält die Musterveterinärbescheinigung für Eier (E) folgende Fassung:

„Muster — Genusstauglichkeitsbescheinigung für Eier (E)

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