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Dokuments 32013D0478
2013/478/EU: Commission Decision of 27 September 2013 amending Decision 1999/352/EC, ECSC, Euratom establishing the European Anti-fraud Office
2013/478/EU: Beschluss der Kommission vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
2013/478/EU: Beschluss der Kommission vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
ABl. L 257 vom ., 19.–20. lpp.
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Spēkā
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28.9.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 257/19 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 27. September 2013
zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)
(2013/478/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union große Bedeutung bei, was durch Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt wird. |
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(2) |
Der Beschluss 1999/352/EG/EGKS, Euratom der Kommission (1) sollte aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert werden. |
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(3) |
Zu den Aufgaben des Amtes sollte auch weiterhin die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Tätigkeitsbereich des Amtes zählen, einschließlich der Vorschriften für die einschlägigen unter Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Instrumente und der Instrumente zum Schutz des Euro gegen Fälschung. Auch sollte das Amt weiterhin mit Aufgaben wie der Aus- und Fortbildung und der technischen Unterstützung zum Schutz des Euro gegen Fälschung betraut sein. |
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(4) |
Insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken sollte das Amt an den Tätigkeiten von auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung spezialisierten internationalen Organen und Einrichtungen teilnehmen. |
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(5) |
Im Falle der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft sollte die Kommission prüfen, ob dieser Beschluss überarbeitet werden muss — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom wird wie folgt geändert:
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1. |
Der zweite Satz von Artikel 1 wird gestrichen. |
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2. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 5 wird wie folgt ersetzt: „Artikel 5 Generaldirektor (1) Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestellt wird. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre und ist nicht erneuerbar. Die Untersuchungen des Amtes werden unter der Verantwortung des Generaldirektors durchgeführt. (2) Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Eine solche Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor. (3) Anstellungsbehörde für den Generaldirektor ist die Kommission. Jeder Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Generaldirektor gemäß Anhang IX Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts wird im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission nach Konsultation des Überwachungsausschusses gefasst. Der Beschluss wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt.“ |
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6. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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7. |
Der letzte Satz von Artikel 7 wird gestrichen. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 27. September 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) Beschluss 1999/352/EG/EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).
(2) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).