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Dokuments 32013D0478

2013/478/EU: Beschluss der Kommission vom 27. September 2013 zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

ABl. L 257 vom ., 19.–20. lpp. (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Dokumenta juridiskais statuss Spēkā

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/478/oj

28.9.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 257/19


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 27. September 2013

zur Änderung des Beschlusses 1999/352/EG/EGKS, Euratom zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF)

(2013/478/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Organe und die Mitgliedstaaten messen dem Schutz der finanziellen Interessen der Union und der Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union große Bedeutung bei, was durch Artikel 325 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestätigt wird.

(2)

Der Beschluss 1999/352/EG/EGKS, Euratom der Kommission (1) sollte aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert werden.

(3)

Zu den Aufgaben des Amtes sollte auch weiterhin die Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften für den Tätigkeitsbereich des Amtes zählen, einschließlich der Vorschriften für die einschlägigen unter Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallenden Instrumente und der Instrumente zum Schutz des Euro gegen Fälschung. Auch sollte das Amt weiterhin mit Aufgaben wie der Aus- und Fortbildung und der technischen Unterstützung zum Schutz des Euro gegen Fälschung betraut sein.

(4)

Insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken sollte das Amt an den Tätigkeiten von auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung spezialisierten internationalen Organen und Einrichtungen teilnehmen.

(5)

Im Falle der Errichtung einer Europäischen Staatsanwaltschaft sollte die Kommission prüfen, ob dieser Beschluss überarbeitet werden muss —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom wird wie folgt geändert:

1.

Der zweite Satz von Artikel 1 wird gestrichen.

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird „Gemeinschaften“ durch „Union“ ersetzt.

b)

In Absatz 2 wird folgender zweiter Satz angefügt:

„Dies schließt Unterstützung in Form von Aus- und Fortbildungs- sowie technischen Unterstützungsmaßnahmen ein, durch die der Schutz des Euro gegen Fälschung verbessert werden soll.“

c)

In Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Insbesondere im Hinblick auf den Austausch bewährter Praktiken könnte das Amt diesbezüglich an den Tätigkeiten von auf die Betrugs- und Korruptionsbekämpfung spezialisierten internationalen Organen und Einrichtungen teilnehmen.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

„(4)   Das Amt hat den Auftrag, die Gesetzgebungsinitiativen der Kommission im Hinblick auf die in Absatz 1 aufgeführten Ziele der Betrugsbekämpfung und des Schutzes des Euro vor Fälschung vorzubereiten.“

3.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

„Direktor“ wird durch „Generaldirektor“ ersetzt.

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

(Entfällt im Deutschen.)

„Gemeinschaftsgesetzgeber“ wird durch „Unionsgesetzgeber“ ersetzt.

5.

Artikel 5 wird wie folgt ersetzt:

„Artikel 5

Generaldirektor

(1)   Das Amt wird von einem Generaldirektor geleitet, der von der Kommission gemäß dem in Absatz 2 genannten Verfahren bestellt wird. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt sieben Jahre und ist nicht erneuerbar.

Die Untersuchungen des Amtes werden unter der Verantwortung des Generaldirektors durchgeführt.

(2)   Für die Ernennung eines neuen Generaldirektors veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Aufforderung zur Bewerbung. Eine solche Veröffentlichung erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Generaldirektors. Nachdem der Überwachungsausschuss eine befürwortende Stellungnahme zu dem von der Kommission angewandten Auswahlverfahren abgegeben hat, erstellt die Kommission eine Liste der Bewerber, die die erforderlichen Qualifikationen besitzen. Nach Abstimmung mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ernennt die Kommission den Generaldirektor.

(3)   Anstellungsbehörde für den Generaldirektor ist die Kommission. Jeder Beschluss zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Generaldirektor gemäß Anhang IX Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des Statuts wird im Wege eines mit Gründen versehenen Beschlusses der Kommission nach Konsultation des Überwachungsausschusses gefasst. Der Beschluss wird dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Überwachungsausschuss zur Information übermittelt.“

6.

Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

„(1)   Der Generaldirektor übt in Bezug auf das Personal des Amtes die Befugnisse der Anstellungsbehörde und der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde aus, die ihm übertragen wurden. Er kann diese Befugnisse weiterübertragen. In Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten legt der Generaldirektor die Einstellungsvoraussetzungen und -modalitäten, insbesondere hinsichtlich Vertragsdauer und Vertragsverlängerung, fest.“

b)

Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

„(2)   Nach Anhörung des Überwachungsausschusses leitet der Generaldirektor dem Generaldirektor für Haushalt einen Vorentwurf eines Haushalts für das Amt zu, der in den das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union eingestellt wird.“

c)

Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:

„(3)   Der Generaldirektor ist Anweisungsbefugter für die Mittel, die im das Amt betreffenden Anhang zum Einzelplan ‚Kommission‘ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesen sind, sowie für die die Betrugsbekämpfung betreffenden Haushaltslinien, für die er gemäß den Internen Vorschriften für die Ausführung des Gesamthaushaltsplans bevollmächtigter Anweisungsbefugter ist. Er kann seine Befugnisse gemäß diesen Internen Vorschriften auf Kommissionsbedienstete vorbehaltlich des Statuts der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten weiterübertragen.“

d)

Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:

„(4)   Die Beschlüsse der Kommission über ihre interne Organisation finden auf das Amt insoweit Anwendung, als sie mit den vom Unionsgesetzgeber in Bezug auf das Amt erlassenen Bestimmungen sowie mit diesem Beschluss vereinbar sind.“

7.

Der letzte Satz von Artikel 7 wird gestrichen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am ersten Tag des Monats nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 27. September 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  Beschluss 1999/352/EG/EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136 vom 31.5.1999, S. 20).

(2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).


Augša