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Document 31971R1570
Regulation (EEC) No 1570/71 of the Commission of 22 July 1971 on the non-fixing of additional amounts for imports of live swine, pig carcases and certain cuts of pigmeat from Bulgaria
Verordnung (EWG) Nr. 1570/71 der Kommission vom 22. Juli 1971 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken von Schweinen aus Bulgarien
Verordnung (EWG) Nr. 1570/71 der Kommission vom 22. Juli 1971 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken von Schweinen aus Bulgarien
ABl. L 165 vom , pp. 23–24
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 570 - 571
No longer in force, Date of end of validity: 11/12/2004: This act has been changed. Current consolidated version:
01/01/1988
Verordnung (EWG) Nr. 1570/71 der Kommission vom 22. Juli 1971 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken von Schweinen aus Bulgarien
Amtsblatt Nr. L 165 vom 23/07/1971 S. 0023 - 0024
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0242
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0510
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0242
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0570
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0249
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0032
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0032
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1570/71 DER KOMMISSION vom 22. Juli 1971 über die Nichtfestsetzung von Zusatzbeträgen bei Einfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken von Schweinen aus Bulgarien DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung Nr. 121/67/EWG des Rates vom 13. Juni 1967 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1261/71 (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Fällt der Angebotspreis frei Grenze für ein Erzeugnis unter den Einschleusungspreis, so wird die Abschöpfung auf dieses Erzeugnis um den Zusatzbetrag erhöht, der gleich dem Unterschied zwischen dem Einschleusungspreis und dem Angebotspreis frei Grenze ist. Dieser Zusatzbetrag wird jedoch nicht gegenüber Drittländern angewendet, die bereit und in der Lage sind, die Garantie zu übernehmen, daß der tatsächliche Preis bei der Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in und Herkunft aus ihrem Hoheitsgebiet in die Gemeinschaft nicht unter dem Einschleusungspreis liegt und jede Verkehrsverlagerung vermieden wird. Die Verordnung Nr. 202/67/EWG der Kommission vom 28. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen auf dem Schweinefleischsektor aus dritten Ländern (3), geändert durch die Verordnung Nr. 614/67/EWG (4), hat die Anwendung des Artikels 13 Absatz 2 der Verordnung Nr. 121/67/EWG näher geregelt. Mit Schreiben vom 22. Juli 1971 hatten sich die zuständigen Behörden der Volksrepublik Bulgarien bereit erklärt, diese Garantie für die Ausfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie bestimmten Teilstücken von Schweinen nach der Gemeinschaft zu übernehmen. Sie werden dafür sorgen, daß die Ausfuhren nur durch das staatliche Handelsunternehmen Rodopaimpex durchgeführt werden. Sie werden ausserdem dafür sorgen, daß die Lieferungen der vorgenannten Erzeugnisse in die Gemeinschaft nicht zu Frei-Grenze-Preisen erfolgen, die unter dem am Tag der Verzollung geltenden Einschleusungspreis liegen. Sie werden alle notwendigen Voraussetzungen treffen, die geeignet sind, daß das staatliche Handelsunternehmen Rodopaimpex alle Maßnahmen vermeidet, die mittelbar zu niedrigeren Preisen als den Einschleusungspreisen führen können, wie die Übernahme von Vermarktungsoder Transportkosten, die Gewährung von Preisnachlässen, den Abschluß von Abkommen über Kopplungsgeschäfte sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung. Die zuständigen Behörden der Volksrepublik Bulgarien haben sich ferner bereit erklärt, der Kommission regelmässig durch das staatliche Handelsunternehmen Rodopaimpex die Einzelheiten betreffend die Ausfuhren von lebenden und geschlachteten Schweinen sowie Teilstücken von Schweinen nach der Gemeinschaft mitzuteilen und der Kommission eine ständige Kontrolle über die Wirksamkeit der getroffenen Maßnahmen zu ermöglichen. Die mit der Einhaltung dieser Garantieerklärung zusammenhängenden Fragen sind mit den Vertretern der zuständigen Behörden der Volksrepublik Bulgarien eingehend erörtert worden. Nach dieser Aussprache kann angenommen werden, daß dieses Drittland imstande ist, seine Garantieerklärung einzuhalten. Somit besteht keine Veranlassung, einen Zusatzbetrag bei den Einfuhren der genannten Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Bulgarien zu erheben. Der Verwaltungsausschuß für Schweinefleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die gemäß Artikel 8 der Verordnung Nr. 121/67/EWG festgesetzten Abschöpfungen werden bei der Einfuhr folgender Erzeugnisse mit Ursprung in und Herkunft aus der Volksrepublik Bulgarien nicht um den Zusatzbetrag erhöht: (1)ABl. Nr. 117 vom 19.6.1967, S. 2283/67. (2)ABl. Nr. L 132 vom 18.6.1971, S. 1. (3)ABl. Nr. 134 vom 30.6.1967, S. 2837/67. (4)ABl. Nr. 231 vom 27.9.1967, S. 6. >PIC FILE= "T0002787"> Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. Juli 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI