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Document 31971R1523
Regulation (EEC) No 1523/71 of the Commission of 16 July 1971 on communications between Member States and the Commission on flax and hemp
Verordnung (EWG) Nr. 1523/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 über die Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor
Verordnung (EWG) Nr. 1523/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 über die Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor
ABl. L 160 vom , pp. 14–15
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1971(II) S. 516 - 517
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2001; Aufgehoben durch 32001R0245
Verordnung (EWG) Nr. 1523/71 der Kommission vom 16. Juli 1971 über die Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor
Amtsblatt Nr. L 160 vom 17/07/1971 S. 0014 - 0015
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0238
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0456
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 3 S. 0238
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1971(II) S. 0516
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 6 S. 0245
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0028
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 03 Band 5 S. 0028
VERORDNUNG (EWG) Nr. 1523/71 DER KOMMISSION vom 16. Juli 1971 über die Unterrichtung zwischen Mitgliedstaaten und Kommission auf dem Flachs- und Hanfsektor DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), insbesondere auf Artikel 10, in Erwägung nachstehender Gründe: Für eine gute Verwaltung des Flachs- und Hanfmarktes ist es erforderlich, daß die Kommission von den Mitgliedstaaten über das Funktionieren der einzelnen Maßnahmen unterrichtet wird, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehen sind. Zu diesem Zweck müssen der Kommission von den Mitgliedstaaten regelmässig bestimmte Angaben über die Produktions- und Marktlage sowie über die Handelsströme bei Flachs und Hanf übermittelt werden. Um den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, bestimmte Mitteilungen zu machen, ist es angebracht, die Erzeuger und Händler von Fasern zu verpflichten, den Mitgliedstaaten bestimmte Mitteilungen zu übermitteln. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Zusammenhang mit der in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 vorgesehenen Beihilfe teilen die Mitgliedstaaten der Kommission mit: 1. in dem zweiten Monat, der auf den letzten Termin für die Abgabe der Erklärung über die Anbauflächen für jedes Wirtschaftsjahr folgt, die für Flachs, der hauptsächlich zur Fasererzeugung, und für Flachs, der hauptsächlich zur Körnererzeugung bestimmt ist, sowie die für Hanf bestimmten Flächen, für die eine Erklärung über die Anbauflächen abgegeben worden ist; 2. in dem zweiten Monat, der auf den letzten Termin für die Abgabe der Beihilfeanträge für jedes Wirtschaftsjahr folgt, die für Flachs, der hauptsächlich zur Fasererzeugung, und für Flachs, der hauptsächlich zur Körnererzeugung bestimmt ist, sowie die für Hanf bestimmten Flächen, für die die Beihilfe beantragt worden ist; 3. spätestens am 31. März eines jeden Jahres eine Aufstellung über das laufende Wirtschaftsjahr, sowie gegebenenfalls über die vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die die endgültigen Angaben noch nicht mitgeteilt worden sind, hinsichtlich der für Flachs, der hauptsächlich zur Fasererzeugung, und für Flachs, der hauptsächlich zur Körnererzeugung bestimmt ist, sowie der für Hanf bestimmten Flächen, für die jeweils a) der Anspruch auf Beihilfe anerkannt worden ist, b) der Anspruch auf Beihilfe noch nicht anerkannt worden ist, c) die Beihilfe ausgezahlt worden ist. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten teilen spätestens am Ende des dritten Monats eines jeden Wirtschaftsjahres der Kommission mit: a) bei hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmtem Flachs den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem Stroh, Fasern und Körnern der vorangegangenen Ernte; b) bei hauptsächlich zur Körnererzeugung bestimmtem Flachs den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar an Körnern der vorangegangenen Ernte; c) bei zur Papierherstellung bestimmtem Hanf den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem Stroh der vorangegangenen Ernte; d) bei zur Fasererzeugung bestimmtem Hanf den geschätzten Durchschnittsertrag je Hektar an rohem Stroh, Fasern und Körnern der vorangegangenen Ernte; e) die Mengen an rohem Stroh mit Ursprung in der Gemeinschaft von hauptsächlich zur Fasererzeugung bestimmtem Flachs, die am Ende des vorherigen Wirtschaftsjahres gelagert worden sind. Artikel 3 (1) Die Erzeuger und Händler von Flachs- und Hanffasern teilen den Mitgliedstaaten die Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft mit, die sie am Ende jeden Monats lagern. (1)ABl. Nr. L 146 vom 4.7.1970, S. 1. (2) Spätestens am 15. eines jeden Monats übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission eine Aufstellung über die am Ende des vorherigen Monats gelagerten Fasermengen mit Ursprung in der Gemeinschaft. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats für den vorherigen Monat die Durchschnittspreise der Produktionsstufe mit, die für die auf dem Markt repräsentativsten Qualitäten von Flachs- und Hanffasern mit Ursprung in der Gemeinschaft sowie für Flachskörner mit Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden können. Artikel 5 Im Falle der Anwendung von Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am 15. eines jeden Monats die Fasermengen mit, - für die im Laufe des vorherigen Monats Lagerverträge abgeschlossen wurden, - für die im Laufe des vorherigen Monats Lagerverträge verfallen sind, - für die am Ende des vorherigen Monats Lagerverträge abgeschlossen worden sind. Artikel 6 In Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 teilen die Mitgliedstaaten der Kommission unverzueglich alle zweckdienlichen Informationen zur Beurteilung der Lage mit. Artikel 7 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juli 1971 Für die Kommission Der Präsident Franco M. MALFATTI