This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31970L0311
Council Directive 70/311/EEC of 8 June 1970 on the approximation of the laws of the Member States relating to the steering equipment for motor vehicles and their trailers
Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
ABl. L 133 vom 18/06/1970, p. 10–13
(DE, FR, IT, NL) Weitere Sonderausgabe(n)
(DA, EL, ES, PT, FI, SV, CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
Englische Sonderausgabe: Reihe I Band 1970(II) S. 375 - 378
No longer in force, Date of end of validity: 31/10/2014; Aufgehoben durch 32009R0661
Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern
Amtsblatt Nr. L 133 vom 18/06/1970 S. 0010 - 0013
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0139
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0323
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0139
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1970(II) S. 0375
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0093
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0221
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 1 S. 0221
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 8 . Juni 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern ( 70/311/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , insbesondere auf Artikel 100 , auf Vorschlag der Kommission , nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ) , nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 2 ) , in Erwägung nachstehender Gründe : Die technischen Vorschriften , dennen die Kraftfahrzeuge nach den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften genügen müssen , betreffen unter anderem auch die Lenkanlagen . Diese Vorschriften sind von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat verschieden ; hieraus ergibt sich die Notwendigkeit , daß von allen Mitgliedstaaten - entweder zusätzlich oder an Stelle ihrer derzeitigen Regelung - gleiche Vorschriften angenommen werden , damit von allem das EWG-Betriebserlaubnisverfahren gemäß der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger ( 3 ) , auf jeden Fahrzeugtyp angewandt werden kann - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Als Fahrzeuge im Sinne dieser Richtlinie gelten - mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen , landwirtschaftlichen Zug - und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsmaschinen - alle zur Teilnahme am Strassenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge mit oder ohne Aufbau , mit mindestens vier Rädern und einer bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h , sowie ihre Anhänger . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten dürfen die EWG-Betriebserlaubnis oder die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für ein Fahrzeug nicht wegen der Lenkanlage verweigern , wenn diese den Vorschriften des Anhangs entspricht . Artikel 3 Änderungen , die zur Anpassung der Vorschriften des Anhangs an den technischen Fortschritt notwendig sind , werden nach dem Verfahren des Artikels 13 der Richtlinie des Rates vom 6 . Februar 1970 über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger erlassen . Artikel 4 ( 1 ) Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Vorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie binnen 18 Monaten nach ihrer Bekanntgabe nachzukommen , und setzen die Kommission hiervon unverzueglich in Kenntnis . ( 2 ) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge , daß der Kommission der Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften übermittelt wird , die sie auf dem von dieser Richtlinie erfassten Gebiet erlassen . Artikel 5 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Luxemburg am 8 . Juni 1970 . Im Namen des Rates Der Präsident P . HARMEL ( 1 ) ABl . Nr . C 160 vom 18 . 12 . 1969 , S . 7 . ( 2 ) ABl . Nr . C 10 vom 27 . 1 . 1970 , S . 18 . ( 3 ) ABl . Nr . L 42 vom 23 . 2 . 1970 , S . 1 . ANHANG 1 . BEGRIFFSBESTIMMUNGEN 1.1 . Lenkanlage " Lenkanlage " ist die gesamte Einrichtung , die dazu dient , eine Richtungsänderung des Fahrzeugs herbeizuführen . Die Lenkanlage kann umfassen : - die Betätigungseinrichtung , - die Übertragungseinrichtung , - die gelenkten Räder , - gegebenenfalls eine besondere Einrichtung zur Erzeugung der Hilfs - oder Fremdkraft . 1.1.1 . Betätigungseinrichtung " Betätigungseinrichtung " ist der Teil der Lenkanlage , der zur Lenkung des Fahrzeugs vom Fahrzeugfuhrer unmittelbar betätigt wird . 1.1.2 . Übertragungseinrichtung 1.1.2.1 . Bei Kraftfahrzeugen ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage , der zwischen der Betätigungseinrichtung und den gelenkten Rädern liegt , mit Ausnahme der besonderen Einrichtungen nach Punkt 1.1.4 . Die Übertragung kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder kombiniert sein . 1.1.2.2 . Bei Anhängern ist die " Übertragungseinrichtung " der Teil der Lenkanlage , der auf die gelenkten Räder die zur Richtungsänderung des Fahrzeugs erforderliche Kraft überträgt . 1.1.3 . Gelenkte Räder " Gelenkte Räder " sind die Räder , deren Laufrichtung im Verhältnis zum Fahrzeug direkt oder indirekt geändert werden kann , um eine Richtungsänderung des Fahrzeugs zu bewirken . 1.1.4 . Besondere Einrichtungen " Besondere Einrichtungen " sind der Teil der Lenkanlage , mit dem eine Hilfs - oder Fremdkraft erzeugt wird . Die Hilfs - oder die Fremdkraft kann mechanisch , hydraulisch , pneumatisch , elektrisch oder durch ein kombiniertes System erzeugt werden ( z . B . durch Druckölpumpen , Luftpresser oder Speicher ) . 1.2 . Verschiedene Arten von Lenkanlagen 1.2.1 . Nach Art der Erzeugung der Lenkkraft , die für die Richtungsänderung an den gelenkten Rädern nötig ist , wird zwischen folgenden Arten von Lenkanlagen unterschieden : 1.2.1.1 . Muskelkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich durch die Muskelkraft des Fahrzeugfürers aufgebracht wird ; 1.2.1.2 . Hilfskraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft durch die Muskelkraft des Fahrzeugführers und von den besonderen Einrichtungen nach Punkt 1.1.4 aufgebracht wird ; 1.2.1.3 . Fremdkraft-Lenkanlage , bei der die Lenkkraft ausschließlich von den besonderen Einrichtungen nach Punkt 1.1.4 aufgebracht wird . 1.3 . Betätigungskraft " Betätigungskraft " ist die vom Fahrzeugführer zum Lenken auf die Betätigungseinrichtung ausgeuebte Kraft . 2 . BAU - , MONTAGE - UND PRÜFVORSCHRIFTEN 2.1 . Allgemeine Vorschrift 2.1.1 . Die Lenkanlage muß ein leichtes und sicheres Lenken des Fahrzeugs gewährleisten ; sie ist , wenn nötig , mit einer Lenkhilfe zu versehen . 2.2 . Besondere Vorschriften 2.2.1 . Betätigungseinrichtung 2.2.1.1 . Die Betätigungseinrichtung muß handgerecht und griffig sein ; sie muß so beschaffen sein , daß ein abstufbares Lenken gewährleistet ist . Die Bewegungsrichtung der Betätigungseinrichtung muß eindeutig mit der beabsichtigten Richtungsänderung des Fahrzeugs übereinstimmen . 2.2.1.2 . Die Betätigungskraft darf beim Übergang von der Geradeausfahrt zum Lenkeinschlag , der zur Erzielung des Wendekreises von 12 m Halbmesser erforderlich ist , 25 kg nicht überschreiten . Bei Hilfskraft-Lenkanlagen darf bei Ausfall der Hilfskraft die erforderliche Betätigungskraft 60 kg nicht überschreiten . 2.2.1.3 . Zur Überprüfung der Vorschrift unter Punkt 2.2.1.2 ist das Fahrzeug aus der Geradeausfahrt mit einer Geschwindigkeit von 10 km/h in eine Spirale zu fahren . Bis zu dem Augenblick , in dem die Lenkradstellung einem Wendekreis von 12 m Halbmesser entspricht , wird die Betätigungskraft am Lenkrad gemessen , die die vorgeschriebenen Werte nicht überschreiten darf . Die Zeit für das Wendemanöver ( d . h . die Zeit zwischen dem Beginn der Betätigung des Lenkrads und dem Augenblick des Erreichens der Meßstellung ) darf im Normalfall nicht mehr als 4 Sekunden und bei Ausfall der Lenkhilfe nicht mehr als 6 Sekunden betragen . Es sind ein Lenkeinschlag nach rechts und ein Lenkeinschlag nach links auszuführen . Bei der Prüfung muß das Fahrzeug das technisch zulässige Hoechstgewicht , die vom Hersteller angegebene Verteilung dieses Hoechstgewichts auf die Achsen und den vorgeschriebenen Reifendruck haben . 2.2.2 . Übertragungseinrichtung 2.2.2.1 . Die Lenkbarkeit des Fahrzeugs muß erhalten bleiben , auch wenn die hydraulischen , pneumatischen oder elektrischen Teile der Übertragungseinrichtung ganz oder teilweise ausfallen . 2.2.2.2 . Mechanische Übertragungseinrichtungen müssen so bemessen sein , daß sie den im Betrieb auftretenden Beanspruchungen gewachsen sind . Sie müssen zur Wartung oder Überprüfung leicht zugänglich sein . 2.2.3 . Gelenkte Räder 2.2.3.1 . Die gelenkten Räder dürfen nicht ausschließlich die Hinterräder sein . Diese Vorschrift gilt nicht für Sattelanhänger . 2.2.3.2 . Kraftfahrzeuge , bei denen auch die Hinterräder gelenkte Räder sind , sind folgender Prüfung zu unterziehen : 2.2.3.2.1 . Sie müssen vom Fahrzeugführer ohne ungewöhnliche Lenkkorrektur mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder mit der bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit , wenn diese unter 80 km/h liegt , eine ebene , waagerechte Strecke in gerader Linie durchfahren können . 2.2.3.3 . Anhänger sind in folgenden Fällen ebenfalls der unter Punkt 2.2.3.2.1 vorgesehenen Prüfung bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h oder bei der vom Hersteller angegebenen technisch zulässigen Geschwindigkeit zu unterziehen : - falls der Anhänger mehr als eine Achse mit gelenkten Rädern hat , - bei Sattelanhängern , falls der Anhänger mindestens eine Achse mit gelenkten Rädern hat . 2.2.4 . Besondere Einrichtungen 2.2.4.1 . Fremdkraft-Lenkanlagen sind nicht zulässig . 2.2.4.2 . Ist die Hilfskraft-Lenkanlage nicht mit einer eigenen Hilfskraftquelle versehen , so muß sie einen Energiespeicher haben . Wird als Energie Druckluft verwendet , so muß der Luftbehälter durch ein Überströmventil ohne Rückströmung abgesichert sein . 2.2.4.3 . Bei Ausfall der besonderen Einrichtung muß die Lenkbarkeit des Fahrzeugs erhalten bleiben .