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Document 32008R0450

Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

OJ L 145, 4.6.2008, p. 1–64 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 02 Volume 002 P. 245 - 308

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 29/10/2013; Aufgehoben durch 32013R0952

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/450/oj

4.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 145/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 450/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. April 2008

zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (Modernisierter Zollkodex)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 26, 95, 133 und 135,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Grundlage der Gemeinschaft ist eine Zollunion. Die bestehenden zollrechtlichen Vorschriften sollten im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten wie der Zollbehörden der Gemeinschaft in einem Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“ bezeichnet) zusammengefasst werden. Der Zollkodex, dem das Konzept eines Binnenmarkts zugrunde liegt, sollte die allgemeinen Vorschriften und Verfahren enthalten, welche die Anwendung der zolltariflichen und sonstigen gemeinsamen politischen Maßnahmen, die auf Gemeinschaftsebene für den Warenverkehr zwischen der Gemeinschaft und den Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführt wurden, unter Berücksichtigung der Erfordernisse dieser gemeinsamen politischen Maßnahmen gewährleisten. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten stärker an die Vorschriften über die Erhebung der Einfuhrabgaben angeglichen werden, ohne den Anwendungsbereich der geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verändern.

(2)

Gemäß der Mitteilung der Kommission über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und den Aktionsplan 2004-2005 ist es angebracht, den rechtlichen Rahmen für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft entsprechend anzupassen.

(3)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) beruhte auf der Zusammenfassung der Zollverfahren, die in den 80er Jahren in den einzelnen Mitgliedstaaten angewandt wurden. Die Verordnung ist seit ihrem Erlass immer wieder erheblich geändert worden, um einzelne Probleme wie den Schutz des guten Glaubens oder die Berücksichtigung von Sicherheitserfordernissen zu lösen. Aufgrund der in den letzten Jahren auf Gemeinschaftsebene wie auf internationaler Ebene eingetretenen grundlegenden Rechtsänderungen — Außerkrafttreten des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, Inkrafttreten der Beitrittsakten von 2003 und 2005 und Änderung des Internationalen Übereinkommens über die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren (im Folgenden als „Revidiertes Übereinkommen von Kyoto“), für das der Rat den Beitritt der Gemeinschaft durch den Beschluss 2003/231/EG des Rates (4) genehmigt hat — sind weitere Änderungen zum Zollkodex erforderlich. Nun ist es an der Zeit, die Zollverfahren zu vereinfachen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass elektronische Zollanmeldungen und Verfahren die Regel und papiergestützte Zollanmeldungen und Verfahren die Ausnahme sind. Aus all diesen Gründen reicht eine nochmalige Änderung des derzeitigen Zollkodex nicht aus und eine vollständige Überarbeitung ist notwendig.

(4)

Es empfiehlt sich, im Zollkodex einen Rechtsrahmen für die Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften auf den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets, für die die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (5) gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise auf den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, vorzusehen. Da es sich bei den betreffenden Waren um Gemeinschaftswaren handelt und da es hier um fiskalische Maßnahmen im Rahmen dieses innergemeinschaftlichen Handels geht, ist es gerechtfertigt, im Wege von Durchführungsvorschriften Vereinfachungen bei den auf diese Waren anzuwendenden Zollförmlichkeiten vorzusehen.

(5)

Voraussetzung für die Erleichterung des legalen Handels und die Betrugsbekämpfung sind einfache, schnelle, standardisierte Zollverfahren und Arbeitsabläufe. Es ist daher angezeigt, entsprechend der Mitteilung der Kommission über eine vereinfachte, papierlose Umgebung für Zoll und Handel die zollrechtlichen Vorschriften zu vereinfachen, um die Nutzung moderner Hilfsmittel und Technologien zu ermöglichen, die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften und modernisierter Konzepte der Zollkontrollen weiter zu fördern und damit dazu beizutragen, die Grundlage für einfache und effiziente Abwicklungsverfahren zu gewährleisten. Die verschiedenen Zollverfahren sollten zusammengelegt beziehungsweise einander angeglichen und der Anzahl nach auf die Verfahren reduziert werden, die wirtschaftlich gerechtfertigt sind, um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu erhöhen.

(6)

Mit der Vollendung des Binnenmarkts, dem Abbau von Hemmnissen für den internationalen Handel und internationale Investitionen und dem verstärkten Erfordernis, den Schutz und die Sicherheit an den Außengrenzen der Gemeinschaft zu gewährleisten, hat sich die Rolle der Zollbehörden gewandelt, so dass sie eine führende Rolle in der Versorgungskette und bei den Überwachungs- und Verwaltungsaufgaben im internationalen Handel erhalten haben und somit zum Katalysator für die Wettbewerbsfähigkeit von Ländern und Unternehmen geworden sind. Die zollrechtlichen Vorschriften sollten daher die neue wirtschaftliche Realität sowie die neue Rolle und den neuen Auftrag der Zollbehörden widerspiegeln.

(7)

Der Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien gemäß der zukünftigen Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein papierloses Arbeitsumfeld für Zoll und Handel ist von entscheidender Bedeutung bei dem Unterfangen, Handelserleichterungen und zugleich wirksamere Zollkontrollen zu gewährleisten, um so die Kosten der Wirtschaft und die Risiken für die Gesellschaft zu senken. Daher ist im Kodex der rechtliche Rahmen zu verankern, innerhalb dessen diese Entscheidung durchgeführt werden kann, insbesondere der Rechtsgrundsatz, dass alle Zoll- und Handelsvorgänge elektronisch bearbeitet werden und alle Informations- und Kommunikationssysteme für die Zollabwicklung den Wirtschaftsbeteiligten sämtlicher Mitgliedstaaten dieselben Möglichkeiten bieten.

(8)

Dieser Einsatz der Informations- und Kommunikationstechnologien sollte mit einer harmonisierten und standardisierten Anwendung der Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten einhergehen, damit ein gleichwertiges Niveau von Zollkontrollen in der gesamten Gemeinschaft gewährleistet ist und somit kein wettbewerbsfeindliches Verhalten an den verschiedenen Eingangs- und Ausgangsorten der Gemeinschaft aufkommt.

(9)

Um die Geschäftsabläufe erleichtern, gleichzeitig jedoch ein angemessenes Niveau bei der Kontrolle der in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren gewährleisten zu können, ist es wünschenswert, dass die Angaben der Wirtschaftsbeteiligten unter Berücksichtigung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen den Zollbehörden und den anderen an der Kontrolle beteiligten Stellen wie Polizei, Grenzschutz, Veterinär- und Umweltschutzbehörden gemeinsam zugänglich und die Kontrollen der verschiedenen Behörden harmonisiert werden, damit der Wirtschaftsbeteiligte die Angaben nur einmal machen muss und die Waren zur selben Zeit und am selben Ort von diesen Behörden kontrolliert werden.

(10)

Zur Erleichterung bestimmter Arten von Geschäftsabläufen sollte weiterhin jeder das Recht haben, für den Verkehr mit den Zollbehörden einen Vertreter zu ernennen. Es sollte jedoch nicht mehr möglich sein, dieses Vertretungsrecht durch ein von einem Mitgliedstaat erlassenes Gesetz vorzubehalten. Ferner sollte ein Zollvertreter, der die Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt, befugt sein, seine Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem er ansässig ist, zu erbringen.

(11)

Gesetzestreue und vertrauenswürdige Wirtschaftsbeteiligte sollten als „zugelassene Wirtschaftsbeteiligte“ Vereinfachungen möglichst umfassend nutzen können und — unter Berücksichtigung der Sicherheitsaspekte — einem weniger strengen Zollkontrollniveau unterliegen. Sie können somit den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Zollvereinfachungen“ oder den Status „zugelassener Wirtschaftsbeteiligter — Sicherheitserleichterungen“ genießen. Sie können einen Status oder beide zusammen erhalten.

(12)

Allen Entscheidungen, das heißt allen hoheitlichen Maßnahmen der Zollbehörden im Bereich zollrechtlicher Vorschriften mit Rechtswirkung für eine oder mehrere Personen, einschließlich verbindlicher Auskünfte dieser Behörden, sollten dieselben Vorschriften zugrunde liegen. Alle Entscheidungen dieser Art sollten in der ganzen Gemeinschaft gültig sein und zurückgenommen, geändert — sofern nichts anderes bestimmt ist — oder widerrufen werden können, wenn sie den zollrechtlichen Vorschriften oder deren Auslegung nicht entsprechen.

(13)

Nach der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist zusätzlich zu dem Recht, einen Rechtsbehelf gegen die Entscheidung einer Zollbehörde einzulegen, jedem rechtliches Gehör zu gewähren, bevor eine für ihn nachteilige Entscheidung getroffen wird.

(14)

Die Vereinfachung der Zollverfahren in einem elektronischen Arbeitsumfeld erfordert die geteilte Zuständigkeit der Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten. Es muss ein angemessenes Niveau wirksamer, abschreckender und verhältnismäßiger Sanktionen im ganzen Binnenmarkt gewährleistet sein.

(15)

Um den Erfordernissen der Zollbehörden im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften in gleichem Maße Rechnung zu tragen wie dem Recht der Wirtschaftsbeteiligten auf eine gerechte Behandlung, sollten umfangreiche Kontrollmöglichkeiten für die Zollbehörden und ein Rechtsbehelf für die Wirtschaftsbeteiligten vorgesehen werden.

(16)

Um die Risiken für die Gemeinschaft, ihre Bürger und ihre Handelspartner so gering wie möglich zu halten, sollte die einheitliche Durchführung von Zollkontrollen durch die Mitgliedstaaten auf einem gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement und einem entsprechenden elektronischen Anwendungssystem beruhen. Dieser gemeinsame Rahmen für das Risikomanagement sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, Waren stichprobenartigen Kontrollen zu unterziehen.

(17)

Es ist notwendig, festzulegen, welche Tatbestände zur Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder zur Anwendung sonstiger handelspolitischer Maßnahmen führen. Außerdem empfiehlt es sich, eindeutige Vorschriften für das Ausstellen von Ursprungsnachweisen in der Gemeinschaft vorzusehen, wo dies im Rahmen des Handels erforderlich ist.

(18)

Es ist erstrebenswert, alle Fälle des Entstehens einer Einfuhrzollschuld — mit Ausnahme der Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Abgabenbefreiung — zu gruppieren, um Schwierigkeiten bei der Feststellung der Rechtsgrundlage für das Entstehen der Zollschuld zu vermeiden. Das Gleiche sollte für die Fälle des Entstehens einer Ausfuhrzollschuld gelten.

(19)

Da die neue Rolle der Zollbehörden die Teilung der Zuständigkeiten zwischen Binnen- und Grenzzollstellen und deren Zusammenarbeit mit sich bringt, sollte die Zollschuld in den meisten Fällen an dem Ort entstehen, an dem der Zollschuldner ansässig ist, da die für diesen Ort zuständige Zollstelle die Tätigkeiten des Beteiligten am besten überwachen kann.

(20)

Des Weiteren sollte entsprechend dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zahl der Fälle verringert werden, in denen die Bestimmung des Ortes des Entstehens der Zollschuld und die Abgabenerhebung nur im Wege der Zusammenarbeit der Verwaltungen der Mitgliedstaaten erfolgen kann.

(21)

Die Vorschriften für die besonderen Verfahren sollten ermöglichen, dass für alle Arten von besonderen Verfahren eine einzige Sicherheit geleistet werden kann, die als Gesamtsicherheit mehrere Vorgänge abdeckt.

(22)

Um einen besseren Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, sollte die Sicherheitsleistung nicht oder nicht ordnungsgemäß angemeldete Waren in der Sendung oder der Anmeldung abdecken, für die sie geleistet wurde. Aus dem gleichen Grund sollte die Verpflichtungserklärung des Bürgen auch für die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge gelten, die in Folge einer nachträglichen Kontrolle zu entrichten sind.

(23)

Zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten und zur Eindämmung betrügerischer Praktiken sind abgestufte Maßnahmen für die Anwendung einer Gesamtsicherheit empfehlenswert. Für den Fall eines erhöhten Betrugsrisikos sollte die Möglichkeit geschaffen werden, die Anwendung der Gesamtsicherheit unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der betroffenen Wirtschaftsbeteiligten vorübergehend zu untersagen.

(24)

Es ist angebracht, dem guten Glauben des Beteiligten in den Fällen, in denen eine Zollschuld auf einer Nichteinhaltung zollrechtlicher Vorschriften beruht, Rechnung zu tragen und die Folgen fahrlässigen Verhaltens des Zollschuldners auf ein Mindestmaß abzumildern.

(25)

Es ist notwendig, festzulegen, nach welchem Grundsatz der Status von Gemeinschaftswaren bestimmt wird und welche Umstände zum Verlust dieses Status führen, und eine Grundlage für diejenigen Fälle zu schaffen, in denen dieser Status bei Waren, die vorübergehend das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, unverändert bestehen bleibt.

(26)

Es ist sachgerecht, zu gewährleisten, dass die zügige Überlassung der Waren die Regel ist, wenn der Wirtschaftsbeteiligte vorab Angaben gemacht hat, die für die risikobezogene Kontrolle der Zulässigkeit dieser Waren erforderlich sind. Steuerliche und handelspolitische Kontrollen sollten in erster Linie von der Zollstelle durchgeführt werden, die für den Ort zuständig ist, an dem sich die Örtlichkeiten des Wirtschaftsbeteiligten befinden.

(27)

Die Vorschriften für Zollanmeldungen und für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren sollten modernisiert und vereinfacht werden; insbesondere dadurch, dass verlangt wird, dass Zollanmeldungen in der Regel in elektronischer Form abgegeben werden, und es sollte nur noch eine Art der vereinfachten Zollanmeldung vorgesehen werden.

(28)

Da nach dem Revidierten Übereinkommen von Kyoto die Zollanmeldung vor Ankunft der Waren abgegeben, erfasst und geprüft werden sollte und darüber hinaus der Ort, an dem die Zollanmeldung abgegeben wird, von dem Ort, an dem sich die Waren befinden, entkoppelt werden sollte, ist es angeraten, eine zentrale Zollabwicklung an dem Ort anzubieten, an dem der Wirtschaftsbeteiligte ansässig ist. Im Rahmen der zentralen Zollabwicklung sollten auch die Verwendung vereinfachter Zollanmeldungen, ein Aufschub für die Abgabe einer vollständigen Zollanmeldung mit den vorgeschriebenen Unterlagen, periodische Zollanmeldungen sowie ein Zahlungsaufschub ermöglicht werden.

(29)

Um dazu beizutragen, dass in der ganzen Gemeinschaft neutrale Wettbewerbsbedingungen gewährleistet sind, sollten die Vorschriften über die Zerstörung oder sonstige Verwertung von Waren durch die Zollbehörden, für die bisher einzelstaatliche Rechtsvorschriften erforderlich waren, auf Gemeinschaftsebene festgelegt werden.

(30)

Es ist angebracht, gemeinsame einfache Vorschriften für die besonderen Verfahren (Versand, Lagerung, Verwendung zu einem besonderen Zweck und Veredelung) festzulegen, die durch eine begrenzte Anzahl an Vorschriften für jedes besondere Verfahren ergänzt werden, um dem Wirtschaftsbeteiligten zu erleichtern, die Auswahl des richtigen Verfahrens zu treffen, Fehler zu vermeiden und die Anzahl der Nacherhebungen und Erstattungen zu verringern.

(31)

Die Erteilung von Bewilligungen für mehrere besondere Verfahren mit einer einzigen Sicherheitsleistung und bei einer einzigen für die zollamtliche Überwachung zuständigen Zollstelle sollte erleichtert werden und es sollten einfache Vorschriften über die Entstehung einer Zollschuld in diesen Fällen erlassen werden. Es sollte als Grundprinzip gelten, dass der Zoll der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren oder der aus ihnen hergestellten Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld zu ermitteln sind. Es sollte jedoch auch möglich sein, soweit dies wirtschaftlich gerechtfertigt ist, den Zoll für den Zeitpunkt zu ermitteln, zu dem die Waren in ein besonderes Verfahren übergeführt werden. Die gleichen Grundsätze sollten auch für die üblichen Behandlungen gelten.

(32)

Angesichts der sicherheitsbezogenen Maßnahmen, die mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) in den Zollkodex eingefügt wurden, sollte die Überführung von Waren in eine Freizone ein Zollverfahren werden, in dem der Eingang der Waren und die Aufzeichnungen Zollkontrollen unterliegen.

(33)

Da die Absicht der Wiederausfuhr nicht mehr erforderlich ist, sollte die aktive Veredelung nach dem Nichterhebungsverfahren mit dem Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung zusammengelegt und die aktive Veredelung nach dem Verfahren der Zollrückvergütung abgeschafft werden. Dieses eine Verfahren der aktiven Veredelung sollte auch für die Zerstörung gelten, außer in den Fällen, in denen die Zerstörung vom Zoll oder unter zollamtlicher Überwachung vorgenommen wird.

(34)

Die sicherheitsbezogenen Maßnahmen in Bezug auf Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sollten auch für die Wiederausfuhr von Nichtgemeinschaftswaren gelten. Für alle Warenarten sollten dieselben grundlegenden Vorschriften gelten, die gegebenenfalls Ausnahmemöglichkeiten enthalten, z. B. für Waren, die sich lediglich auf der Durchfuhr durch das Zollgebiet der Gemeinschaft befinden.

(35)

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden.

(36)

Es ist angebracht, den Erlass von Durchführungsvorschriften für diesen Kodex vorzusehen. Diese Vorschriften sollten nach den Verwaltungs- und Regelungsverfahren gemäß den Artikeln 4 und 5 des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(37)

Insbesondere sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die erforderlichen Bedingungen und Kriterien für die wirksame Anwendung dieses Kodex festzulegen. Da diese Vorschriften von allgemeiner Tragweite sind und dazu dienen, nicht wesentliche Bestimmungen dieser Verordnung zu ändern oder dieser Verordnung neue nicht wesentliche Bestimmungen hinzuzufügen, müssen sie nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 5a des Beschlusses 1999/468/EG erlassen werden.

(38)

Um einen effizienten Entscheidungsprozess und Einheitlichkeit zu gewährleisten, ist es angebracht, Fragen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung eines von der Gemeinschaft einzunehmenden Standpunktes in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien zu prüfen, die durch zollrechtlich relevante internationale Übereinkünfte oder in ihrem Rahmen eingesetzt wurden.

(39)

Zur Vereinfachung und Straffung der zollrechtlichen Vorschriften sowie aus Gründen der Transparenz sind einige Vorschriften, die derzeit in eigenständigen Rechtsakten der Gemeinschaft enthalten sind, in den Zollkodex übernommen worden.

Die folgenden Verordnungen sollten daher gemeinsam mit der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 aufgehoben werden:

Die Verordnung (EWG) Nr. 3925/91 des Rates vom 19. Dezember 1991 über die Abschaffung von Kontrollen und Förmlichkeiten für Handgepäck oder aufgegebenes Gepäck auf einem innergemeinschaftlichen Flug sowie für auf einer innergemeinschaftlichen Seereise mitgeführtes Gepäck (8) und die Verordnung (EG) Nr. 1207/2001 des Rates vom 11. Juni 2001 über Verfahren zur Erleichterung der Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR. 1, der Ausfertigung von Erklärungen auf der Rechnung und Formblättern EUR. 2 sowie der Erteilung bestimmter Zulassungen als anerkannter Ausführer gemäß den Vorschriften über Präferenzregelungen im Handel zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Ländern (9).

(40)

Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich Vorschriften und Verfahren festzulegen, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden, um das wirksame Funktionieren der Zollunion als ein Grundpfeiler des Binnenmarkts auf Ebene der Mitgliedstaaten zu ermöglichen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

INHALTSVERZEICHNIS

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

KAPITEL 2

Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Abschnitt 2

Zollvertretung

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Abschnitt 4

Zollrechtliche Entscheidungen

Abschnitt 5

Sanktionen

Abschnitt 6

Rechtsbehelfe

Abschnitt 7

Warenkontrolle

Abschnitt 8

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten

KAPITEL 3

Währungsumrechnung und Fristen

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

KAPITEL 1

Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

KAPITEL 2

Warenursprung

Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Abschnitt 2

Präferenzieller Ursprung

KAPITEL 3

Zollwert der Waren

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1

Einfuhrzollschuld

Abschnitt 2

Ausfuhrzollschuld

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

KAPITEL 2

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

KAPITEL 3

Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Abschnitt 2

Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 3

Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

KAPITEL 4

Erlöschen der Zollschuld

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

KAPITEL 2

Ankunft der Waren

Abschnitt 1

Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft

Abschnitt 2

Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren

Abschnitt 3

Förmlichkeiten nach der Gestellung

Abschnitt 4

Warenbeförderung im Versand

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren

KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Standard-Zollanmeldungen

Abschnitt 3

Vereinfachte Zollanmeldungen

Abschnitt 4

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Abschnitt 5

Sonstige Vereinfachungen

KAPITEL 3

Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1

Überprüfung

Abschnitt 2

Überlassung

KAPITEL 4

Verwertung von Waren

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1

Rückwaren

Abschnitt 2

Seefischerei und Meereserzeugnisse

Abschnitt 3

Durchführungsvorschriften

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

KAPITEL 2

Versand

Abschnitt 1

Externer und interner Versand

Abschnitt 2

Gemeinschaftlicher Versand

KAPITEL 3

Lagerung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Abschnitt 2

Vorübergehende Verwahrung

Abschnitt 3

Zolllager

Abschnitt 4

Freizonen

KAPITEL 4

Verwendung

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Abschnitt 2

Endverwendung

KAPITEL 5

Veredelung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Abschnitt 2

Aktive Veredelung

Abschnitt 3

Passive Veredelung

TITEL VIII

ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

KAPITEL 2

Ausfuhr und Wiederausfuhr

KAPITEL 3

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

TITEL IX

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Ausschuss für den Zollkodex

KAPITEL 2

Schlussbestimmungen

ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLEN

TITEL I

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

KAPITEL 1

Geltungsbereich der zollrechtlichen Vorschriften, Auftrag des Zolls und Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung enthält den Zollkodex der Gemeinschaft (im Folgenden als „Zollkodex“ bezeichnet), in dem die allgemeinen Vorschriften und Verfahren festgelegt sind, die auf die in das und aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren Anwendung finden.

Unbeschadet des Völkerrechts und internationaler Übereinkünfte sowie gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften in anderen Bereichen gilt der Zollkodex einheitlich im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

(2)   Bestimmte zollrechtliche Vorschriften können im Rahmen von Rechtsvorschriften über bestimmte Bereiche oder von internationalen Übereinkünften außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelten.

(3)   Bestimmte zollrechtliche Vorschriften, einschließlich der darin vorgesehenen Vereinfachungen, gelten für den Handel mit Waren zwischen Teilen des Zollgebiets der Gemeinschaft, für die die Richtlinie 2006/112/EG gilt, und Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt, beziehungsweise für den Handel zwischen Teilen des genannten Gebiets, für die diese Richtlinie nicht gilt.

Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen die in Unterabsatz 1 genannten Vorschriften und vereinfachte Formalitäten zu deren Durchführung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen. Diese Vorschriften tragen auch den besonderen Umständen des Warenverkehrs Rechnung, an dem nur ein Mitgliedstaat beteiligt ist.

Artikel 2

Auftrag der Zollbehörden

Die Zollbehörden sind in erster Linie dafür zuständig, den internationalen Handel der Gemeinschaft zu überwachen und dadurch zu einem fairen und liberalisierten Handel, zur Umsetzung der externen Aspekte des Binnenmarkts, der gemeinsamen Handelspolitik und der anderen Politiken der Gemeinschaft in handelsrelevanten Bereichen sowie zur Sicherheit der Lieferkette insgesamt beizutragen. Die Zollbehörden treffen Maßnahmen, die insbesondere Folgendes zum Ziel haben:

a)

den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten,

b)

den Schutz der Gemeinschaft vor unlauterem und illegalem Handel bei gleichzeitiger Unterstützung der legalen Wirtschaftstätigkeit,

c)

die Gewährleistung von Schutz und Sicherheit der Gemeinschaft und ihrer Bewohner sowie des Schutzes der Umwelt, gegebenenfalls in enger Zusammenarbeit mit anderen Behörden,

d)

die Wahrung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen Zollkontrollen und der Erleichterung des legalen Handels.

Artikel 3

Zollgebiet

(1)   Zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehören die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume:

das Gebiet des Königreichs Belgien,

das Gebiet der Republik Bulgarien,

das Gebiet der Tschechischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Dänemark mit Ausnahme der Färöer und Grönlands,

das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Insel Helgoland sowie des Gebiets von Büsingen (Vertrag vom 23. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft),

das Gebiet der Republik Estland,

das Gebiet Irlands,

das Gebiet der Hellenischen Republik,

das Gebiet des Königreichs Spanien mit Ausnahme von Ceuta und Melilla,

das Gebiet der Französischen Republik mit Ausnahme von Neukaledonien, Mayotte, Saint-Pierre und Miquelon, Wallis und Futuna, Französisch-Polynesien und den Französischen Süd- und Antarktisgebieten,

das Gebiet der Italienischen Republik mit Ausnahme der Gemeinden Livigno und Campione d’Italia sowie des zum italienischen Gebiet gehörenden Teils des Luganer Sees zwischen dem Ufer und der politischen Grenze der zwischen Ponte Tresa und Porto Ceresio gelegenen Zone,

das Gebiet der Republik Zypern nach Maßgabe der Beitrittsakte von 2003,

das Gebiet der Republik Lettland,

das Gebiet der Republik Litauen,

das Gebiet des Großherzogtums Luxemburg,

das Gebiet der Republik Ungarn,

das Gebiet Maltas,

das Gebiet des Königreichs der Niederlande in Europa,

das Gebiet der Republik Österreich,

das Gebiet der Republik Polen,

das Gebiet der Portugiesischen Republik,

das Gebiet Rumäniens,

das Gebiet der Republik Slowenien,

das Gebiet der Slowakischen Republik,

das Gebiet der Republik Finnland,

das Gebiet des Königreichs Schweden,

das Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland sowie die Kanalinseln und die Insel Man.

(2)   Die folgenden Gebiete, einschließlich ihrer Küstenmeere, ihrer inneren Gewässer und ihrer Lufträume, die außerhalb des Gebiets der Mitgliedstaaten liegen, gelten unter Berücksichtigung der für sie geltenden Verträge und Übereinkünfte als Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft:

a)

FRANKREICH

das Gebiet des Fürstentums Monaco im Sinne des am 18. Mai 1963 in Paris unterzeichneten Zollübereinkommens (Journal officiel de la République française (Amtsblatt der Französischen Republik) vom 27. September 1963, S. 8679);

b)

ZYPERN

das Gebiet der Hoheitszonen Akrotiri und Dhekelia des Vereinigten Königreichs im Sinne des am 16. August 1960 in Nikosia unterzeichneten Vertrags zur Gründung der Republik Zypern (United Kingdom Treaty Series No 4 (1961) Cmnd. 1252).

Artikel 4

Begriffsbestimmungen

Für den Zollkodex gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1.

„Zollbehörden“ sind die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständigen Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten und sonstige nach einzelstaatlichem Recht zur Anwendung bestimmter zollrechtlicher Vorschriften ermächtigte Behörden.

2.

Zu den „zollrechtlichen Vorschriften“ gehören

a)

der Zollkodex sowie die auf Gemeinschaftsebene und gegebenenfalls auf einzelstaatlicher Ebene dazu erlassenen Durchführungsvorschriften,

b)

der Gemeinsame Zolltarif,

c)

die Rechtsvorschriften über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen,

d)

internationale Übereinkünfte, die zollrechtliche Vorschriften enthalten, soweit sie in der Gemeinschaft anwendbar sind.

3.

„Zollkontrollen“ sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Anwendung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung von Waren, die zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten befördert werden, sowie über das Vorhandensein von Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets vornehmen.

4.

Eine „Person“ ist eine natürliche Person, eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die keine juristische Person ist, die jedoch nach Gemeinschaftsrecht oder einzelstaatlichem Recht die Möglichkeit hat, im Rechtsverkehr wirksam aufzutreten.

5.

„Wirtschaftsbeteiligter“ ist eine Person, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.

6.

„Zollvertreter“ ist jede Person, die von einer anderen Person dazu bestellt wurde, für deren Geschäftsverkehr mit den Zollbehörden die Handlungen vorzunehmen und Förmlichkeiten zu erfüllen, die im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

7.

„Risiko“ ist die Wahrscheinlichkeit, dass im Zusammenhang mit dem Eingang, dem Ausgang, dem Versand, der Beförderung oder der Endverwendung von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ländern oder Gebieten außerhalb dieses Gebiets beförderten Waren oder mit in diesem Gebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren ein Ereignis eintritt, durch das

a)

die vorschriftsmäßige Anwendung von Maßnahmen der Gemeinschaft oder ihrer Mitgliedstaaten verhindert wird;

b)

die finanziellen Interessen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten bedroht werden;

c)

die Sicherheit und der Schutz der Gemeinschaft und ihrer Gebietsansässigen, die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen, die Umwelt oder die Verbraucher gefährdet werden.

8.

„Zollförmlichkeiten“ sind alle Vorgänge, die von den betreffenden Personen und von den Zollbehörden durchgeführt werden müssen, um den Zollvorschriften Genüge zu tun.

9.

„Summarische Anmeldung“ (summarische Eingangsanmeldung und summarische Ausgangsanmeldung) ist die Handlung, durch die eine Person die Zollbehörden vor der Verbringung oder zum Zeitpunkt der Verbringung in der vorgeschriebenen Art und Weise darüber informiert, dass Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

10.

„Zollanmeldung“ ist die Handlung, durch die eine Person in der vorgeschriebenen Art und Weise die Absicht bekundet, Waren in ein bestimmtes Zollverfahren überzuführen, gegebenenfalls unter Angabe der dafür in Anspruch zu nehmenden besonderen Regelung.

11.

„Anmelder“ ist die Person, die in eigenem Namen eine summarische Anmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung einreicht oder eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen diese Anmeldung abgegeben wird.

12.

„Zollverfahren“ sind die folgenden Verfahren, in die Waren nach dem Zollkodex übergeführt werden können:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr,

b)

besondere Verfahren,

c)

Ausfuhr.

13.

„Zollschuld“ ist die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten.

14.

„Zollschuldner“ ist eine zur Erfüllung der Zollschuld verpflichtete Person.

15.

„Einfuhrabgaben“ sind die für die Einfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

16.

„Ausfuhrabgaben“ sind die für die Ausfuhr von Waren zu entrichtenden Abgaben.

17.

„Zollrechtlicher Status“ ist der Status von Waren als Gemeinschaftswaren oder Nichtgemeinschaftswaren.

18.

„Gemeinschaftswaren“ sind Waren, die

a)

im Zollgebiet der Gemeinschaft vollständig gewonnen oder hergestellt wurden und bei deren Herstellung keine aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft eingeführten Waren verwendet wurden. In den nach Artikel 101 Absatz 2 Buchstabe c festgelegten Fällen haben vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status als Gemeinschaftswaren, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in den externen Versand, in die Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung übergeführt wurden;

b)

aus Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden;

c)

im Zollgebiet der Gemeinschaft entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt wurden.

19.

„Nichtgemeinschaftswaren“ sind andere als die unter Nummer 18 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren verloren haben.

20.

„Risikomanagement“ ist die systematische Ermittlung von Risiken und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen Maßnahmen. Dazu gehören Tätigkeiten wie das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, das Vorschreiben und Umsetzen von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überarbeitung dieses Prozesses und seiner Ergebnisse auf der Grundlage internationaler, gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Quellen und Strategien.

21.

„Überlassung von Waren“ ist die Handlung, durch die die Zollbehörden Waren für das Zollverfahren zur Verfügung stellen, in das die betreffenden Waren übergeführt werden.

22.

Die „zollamtliche Überwachung“ besteht aus allgemeinen Maßnahmen der Zollbehörden mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen.

23.

„Erstattung“ ist die Rückzahlung der entrichteten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

24.

„Erlass“ ist die Befreiung von der Verpflichtung zur Entrichtung noch nicht entrichteter Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

25.

„Veredelungserzeugnisse“ sind in die Veredelung übergeführte Waren, die Veredelungsvorgängen unterzogen worden sind.

26.

Eine „im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person“ ist

a)

eine natürliche Person, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz im Zollgebiet der Gemeinschaft hat;

b)

eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die ihren eingetragenen Sitz, ihren Hauptsitz oder eine feste Niederlassung im Zollgebiet der Gemeinschaft hat.

27.

„Gestellung“ ist die Mitteilung an die Zollbehörden, dass Waren bei der Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort eingetroffen sind und für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

28.

„Besitzer der Waren“ ist die Person, die Eigentümer der Waren ist oder eine ähnliche Verfügungsbefugnis besitzt beziehungsweise in deren tatsächlicher Verfügungsgewalt sich die Waren befinden.

29.

„Inhaber des Verfahrens“ ist die Person, die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird, oder die Person, der die Rechte und Pflichten der genannten Person hinsichtlich eines Zollverfahrens übertragen wurden.

30.

„Handelspolitische Maßnahmen“ sind als Teil der gemeinsamen Handelspolitik in Form von Gemeinschaftsvorschriften über den internationalen Handel mit Waren festgelegte nichttarifäre Maßnahmen.

31.

Als „Veredelungsvorgänge“ gelten

a)

die Bearbeitung von Waren einschließlich der Montage, der Zusammensetzung und des Anbringens an andere Waren,

b)

die Verarbeitung von Waren,

c)

die Zerstörung von Waren,

d)

die Ausbesserung von Waren einschließlich ihrer Instandsetzung und Regulierung,

e)

die Verwendung von Waren, die nicht in die Veredelungserzeugnisse eingehen, sondern die Herstellung der Veredelungserzeugnisse ermöglichen oder erleichtern, selbst wenn sie hierbei vollständig oder teilweise verbraucht werden (Produktionshilfsmittel).

32.

„Ausbeute“ ist die Menge oder der Prozentsatz der Veredelungserzeugnisse, die beziehungsweise der bei der Veredelung einer bestimmten Menge von in ein Veredelungsverfahren übergeführten Waren gewonnen wird.

33.

„Nachricht“ ist eine Mitteilung in einem vorgeschriebenen Format, die Daten enthält, die von einer Person, einem Amt oder einer Stelle mit Mitteln der Informationstechnik über Computernetze einer anderen Person, einem anderen Amt oder einer anderen Stelle übermittelt werden.

KAPITEL 2

Rechte und Pflichten von Personen nach den zollrechtlichen Vorschriften

Abschnitt 1

Übermittlung von Informationen

Artikel 5

Austausch und Speicherung von Daten

(1)   Der nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Austausch von Daten, Unterlagen, Entscheidungen und Mitteilungen zwischen den Zollbehörden sowie zwischen den Wirtschaftsbeteiligten und den Zollbehörden und die nach den zollrechtlichen Vorschriften erforderliche Speicherung dieser Daten erfolgen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Im Rahmen dieser Ausnahmen wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen anstelle des elektronischen Datenaustauschs ein Austausch auf Papierträger oder durch andere Übermittlungswege erfolgen kann, wobei insbesondere Folgendes berücksichtigt wird:

a)

möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme der Zollbehörden;

b)

möglicher zeitweiliger Ausfall der Computersysteme des Wirtschaftsbeteiligten;

c)

internationale Übereinkünfte und Vereinbarungen, die die Verwendung von Papierunterlagen vorsehen;

d)

Reisende ohne direkten Zugang zu Computersystemen und ohne Möglichkeiten zur Übermittlung elektronischer Informationen;

e)

praktische Anforderungen, wonach Anmeldungen mündlich oder durch andere Handlungen zu erfolgen haben.

(2)   Sofern anderweitig in den zollrechtlichen Vorschriften keine speziellen Maßnahmen vorgesehen sind, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Maßnahmen, mit denen Folgendes festgelegt wird:

a)

welche Nachrichten zwischen den Zollstellen auszutauschen sind, soweit dies für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erforderlich ist,

b)

ein gemeinsamer Datensatz und ein gemeinsames Format für die nach den zollrechtlichen Vorschriften auszutauschenden Nachrichten.

Zu den Daten nach Unterabsatz 1 Buchstabe b gehören alle Angaben, die für die Risikoanalyse und die ordnungsgemäße Durchführung von Zollkontrollen erforderlich sind, wobei gegebenenfalls internationale Normen und Handelspraktiken angewandt werden.

Artikel 6

Datenschutz

(1)   Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 26 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden.

Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.

(2)   Die Übermittlung vertraulicher Daten an die Zollbehörden oder andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ist nur im Rahmen internationaler Übereinkünfte zulässig, die ein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten.

(3)   Die Offenlegung oder Übermittlung von Daten erfolgt unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften.

Artikel 7

Austausch zusätzlicher Informationen zwischen Zollbehörden und Wirtschaftsbeteiligten

(1)   Die Zollbehörden und die Wirtschaftsbeteiligten können insbesondere im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zur Ermittlung und Abwehr von Risiken Informationen austauschen, die nach den zollrechtlichen Vorschriften nicht ausdrücklich vorgeschrieben sind. Dieser Austausch kann aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung erfolgen und den Zugang der Zollbehörden zu den Computersystemen des Wirtschaftsbeteiligten umfassen.

(2)   Alle Informationen, die die eine Partei im Rahmen der Zusammenarbeit nach Absatz 1 der anderen Partei übermittelt, sind vertraulich, sofern die beiden Parteien nicht etwas anderes vereinbaren.

Artikel 8

Übermittlung von Informationen durch die Zollbehörden

(1)   Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.

(2)   Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter frei — nach Möglichkeit kostenlos — und im Internet zur Verfügung stellen.

Artikel 9

Übermittlung von Informationen an die Zollbehörden

(1)   Auf Verlangen der Zollbehörden und innerhalb der gesetzten Frist übermitteln die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten oder an Zollkontrollen beteiligten Personen den Zollbehörden in geeigneter Form alle erforderlichen Unterlagen und Informationen und gewähren ihnen die erforderliche Unterstützung, damit diese Förmlichkeiten oder Kontrollen abgewickelt werden können.

(2)   Der Beteiligte ist mit Abgabe einer summarischen Anmeldung oder einer Zollanmeldung oder einer Mitteilung oder mit Stellung eines Antrags auf eine Bewilligung oder eine sonstige Entscheidung verantwortlich

a)

für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Informationen in der Anmeldung, der Mitteilung oder dem Antrag,

b)

für die Echtheit der vorgelegten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen,

c)

gegebenenfalls für die Erfüllung aller Pflichten aus der Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder aus der Durchführung der bewilligten Vorgänge.

Unterabsatz 1 gilt auch für die Bereitstellung von Informationen in anderer von den Zollbehörden verlangter oder ihnen übermittelter Form.

Erfolgt die Abgabe der Zollanmeldung oder der Mitteilung, die Antragstellung oder die Übermittlung der Informationen durch einen Zollvertreter des Beteiligten, so gelten die Pflichten nach Unterabsatz 1 auch für den Zollvertreter.

Artikel 10

Elektronische Systeme

(1)   In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und nutzen die Mitgliedstaaten elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollstellen und für die gemeinsame Erfassung und Pflege der Aufzeichnungen insbesondere über

a)

die unmittelbar oder mittelbar an der Erfüllung von Zollförmlichkeiten beteiligten Wirtschaftsbeteiligten,

b)

Anträge und Bewilligungen, die ein Zollverfahren oder den Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten betreffen,

c)

gemäß Artikel 20 bewilligte Anträge und erteilte besondere Entscheidungen,

d)

das gemeinsame Risikomanagement gemäß Artikel 25.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

das Standardformat und der Standardinhalt der zu erfassenden Daten;

b)

die Pflege dieser Daten durch die Zollbehörden der Mitgliedstaaten;

c)

die Vorschriften über den Zugang zu diesen Daten durch

i)

die Wirtschaftsbeteiligten,

ii)

andere zuständige Behörden,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Zollvertretung

Artikel 11

Zollvertreter

(1)   Jede Person kann einen Zollvertreter ernennen.

Zulässig ist sowohl die direkte Vertretung, bei der der Zollvertreter im Namen und im Auftrag einer anderen Person handelt, als auch die indirekte Vertretung, bei der der Zollvertreter im eigenen Namen, aber im Auftrag einer anderen Person handelt.

Der Zollvertreter muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können in Übereinstimmung mit dem Gemeinschaftsrecht die Bedingungen festlegen, unter denen ein Zollvertreter Dienstleistungen im Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen kann. Unbeschadet der Anwendung weniger strenger Kriterien durch den betroffenen Mitgliedstaat kann jedoch ein Zollvertreter, der die Kriterien nach Artikel 14 Buchstaben a bis d erfüllt, diese Dienste in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat, in dem er ansässig ist, erbringen.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung von Absatz 1 Unterabsatz 3 verzichtet werden kann;

b)

die Voraussetzungen, unter denen die Befugnis nach Absatz 2 übertragen und nachgewiesen werden kann;

c)

alle weiteren Vorschriften zur Durchführung dieses Artikels,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 12

Vertretungsmacht

(1)   Im Verkehr mit den Zollbehörden hat der Zollvertreter anzugeben, dass er im Auftrag der vertretenen Person handelt und ob es sich um eine direkte oder eine indirekte Vertretung handelt.

Eine Person, die nicht angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, oder die angibt, dass sie als Zollvertreter handelt, jedoch keine Vertretungsmacht besitzt, gilt als in eigenem Namen und in eigener Verantwortung handelnde Person.

(2)   Die Zollbehörden können von einer Person, die angibt, als Zollvertreter zu handeln, einen Nachweis für die von der vertretenen Person erteilten Vertretungsmacht verlangen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3

Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter

Artikel 13

Antrag und Bewilligung

(1)   Ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Wirtschaftsbeteiligter, der die Voraussetzungen der Artikel 14 und 15 erfüllt, kann beantragen, dass ihm der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wird.

Die Zollbehörden bewilligen, gegebenenfalls nach Rücksprache mit den anderen zuständigen Behörden, diesen Status, der einer Überprüfung unterliegt.

(2)   Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten besteht aus zwei Arten von Zulassungen: der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Zollvereinfachungen“ und der eines „zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten — Sicherheitserleichterungen“.

Die erste Art von Zulassung bewirkt für den Wirtschaftsbeteiligten Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften. Die zweite Art von Zulassung gewährt ihrem Inhaber sicherheitsrelevante Erleichterungen.

Beide Arten von Zulassung sind kombinierbar.

(3)   Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten wird vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 von den Zollbehörden aller Mitgliedstaaten unbeschadet von Zollkontrollen anerkannt.

(4)   Sofern die in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Voraussetzungen für eine bestimmte Art der Vereinfachung erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden dem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten aufgrund der Anerkennung seines Status die Inanspruchnahme dieser Vereinfachung.

(5)   Der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten kann unter den Voraussetzungen des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe g ausgesetzt oder widerrufen werden.

(6)   Der zugelassene Wirtschaftsbeteiligte unterrichtet die Zollbehörden über alle Umstände, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und die sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 14

Bewilligung des Status

Für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

a)

ein Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften,

b)

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,

c)

nachgewiesene Zahlungsfähigkeit,

d)

wenn ein zugelassener Wirtschaftsteilnehmer die Vereinfachungen nach den zollrechtlichen Vorschriften gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, praktische oder berufliche Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen,

e)

wenn ein zugelassener Wirtschaftsbeteiligter die Erleichterungen bei den sicherheitsrelevanten Zollkontrollen gemäß Artikel 13 Absatz 2 in Anspruch nehmen möchte, geeignete Sicherheitsstandards.

Artikel 15

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Regeln für Folgendes festgelegt werden:

a)

die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten,

b)

die Fälle, in denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten zu überprüfen ist,

c)

die Erteilung der Bewilligungen für die Inanspruchnahme von Vereinfachungen durch zugelassene Wirtschaftsbeteiligte,

d)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Bewilligung des Status und die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist,

e)

die Art und der Umfang der Erleichterungen, die zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten für sicherheitsrelevante Zollkontrollen gewährt werden können,

f)

die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden,

g)

die Voraussetzungen, unter denen der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt oder widerrufen werden kann,

h)

die Voraussetzungen, unter denen auf die Anforderung, im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig zu sein, für bestimmte Gruppen von zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten insbesondere unter Berücksichtigung internationaler Übereinkünfte verzichtet werden kann,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

a)

die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

b)

die gewerbliche Beteiligung an Tätigkeiten, für die die zollrechtlichen Vorschriften gelten;

c)

das Niveau praktischer oder beruflicher Befähigungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehen;

d)

die Eigenschaft des Wirtschaftsbeteiligten als Inhaber einer international anerkannten, auf der Grundlage einschlägiger internationaler Übereinkünfte ausgestellten Bescheinigung.

Abschnitt 4

Zollrechtliche Entscheidungen

Artikel 16

Allgemeine Vorschriften

(1)   Beantragt eine Person bei den Zollbehörden eine Entscheidung im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften, so muss sie diesen Behörden alle verlangten Informationen übermitteln, die sie für diese Entscheidung benötigen.

In Übereinstimmung mit den in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Bedingungen kann eine Entscheidung auch von mehreren Personen beantragt und in Bezug auf mehrere Personen erlassen werden.

(2)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, erfolgt der Erlass einer Entscheidung nach Absatz 1 und ihre Mitteilung an den Antragsteller unverzüglich und spätestens innerhalb von vier Monaten nach dem Tag, an dem alle Informationen, die die Zollbehörden für diese Entscheidung benötigen, bei den genannten Behörden eingegangen sind.

Sind die Zollbehörden jedoch nicht in der Lage, diese Frist einhalten, so unterrichten sie den Antragsteller vor Ablauf dieser Frist unter Angabe der Gründe und der zusätzlichen Frist, die sie für notwendig erachten, um über den Antrag entscheiden zu können.

(3)   Sofern in der Entscheidung oder in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Entscheidung an dem Tag wirksam, an dem sie dem Antragsteller zugestellt wird beziehungsweise als ihm zugestellt gilt. Außer in den Fällen des Artikels 24 Absatz 2 sind Entscheidungen der Zollbehörden ab diesem Tag vollziehbar.

(4)   Vor Erlass einer den Adressaten belastenden Entscheidung teilen die Zollbehörden die Gründe für ihre Entscheidung dem Beteiligten mit, der Gelegenheit erhält, innerhalb einer ab Zustellung dieser Mitteilung laufenden Frist Stellung zu nehmen.

Nach Ablauf dieser Frist wird dem Beteiligten die mit Gründen versehene Entscheidung in geeigneter Form mitgeteilt. Die Entscheidung muss eine Belehrung über das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs nach Artikel 23 enthalten.

(5)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen Absatz 4 nicht gilt;

b)

die in Absatz 4 Unterabsatz 1 genannte Frist,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(6)   Unbeschadet der Vorschriften in anderen Bereichen, in denen festgelegt ist, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Entscheidungen unwirksam oder nichtig sind, können die Zollbehörden, die eine Entscheidung erlassen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen, sofern sie den zollrechtlichen Vorschriften widerspricht.

(7)   Außer in dem Fall, in dem eine Zollbehörde als Gericht handelt, gelten die Absätze 3, 4 und 6 sowie die Artikel 17, 18 und 19 auch für die Entscheidungen, die die Zollbehörden ohne vorherigen Antrag des Beteiligten erlassen, und insbesondere für die Mitteilung einer Zollschuld nach Artikel 67 Absatz 3.

Artikel 17

Gemeinschaftsweite Geltung von Entscheidungen

Sofern nichts anderes beantragt wird oder bestimmt ist, gelten die aufgrund der oder verbunden mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidungen der Zollbehörden im ganzen Zollgebiet der Gemeinschaft.

Artikel 18

Rücknahme begünstigender Entscheidungen

(1)   Die Zollbehörden nehmen eine den Adressaten begünstigende Entscheidung zurück, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Die Entscheidung wurde auf der Grundlage unrichtiger oder unvollständiger Informationen erlassen;

b)

der Antragsteller wusste oder hätte wissen müssen, dass die Informationen unrichtig oder unvollständig waren;

c)

wären die Angaben richtig und vollständig gewesen, so wäre eine andere Entscheidung erlassen worden.

(2)   Der Adressat wird von der Rücknahme der Entscheidung unterrichtet.

(3)   Sofern in der Entscheidung in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Rücknahme an dem Tag wirksam, an dem die ursprüngliche Entscheidung wirksam wurde.

(4)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

Artikel 19

Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

(1)   Außer in den Fällen des Artikels 18 wird eine begünstigende Entscheidung widerrufen oder geändert, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

(2)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.

(3)   Der Adressat wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.

(4)   Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 16 Absatz 3.

In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Adressaten erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch einen späteren Zeitpunkt bestimmen, zu dem der Widerruf oder die Änderung wirksam wird.

(5)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen, insbesondere in Bezug auf Entscheidungen, die an mehrere Personen gerichtet sind.

Artikel 20

Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte

(1)   Die Zollbehörden erlassen auf förmlichen Antrag Entscheidungen über verbindliche Zolltarifauskünfte (nachstehend „VZTA-Entscheidungen“ genannt) und Entscheidungen über verbindliche Ursprungsauskünfte (nachstehend „VUA-Entscheidungen“ genannt).

Ein solcher Antrag ist in den folgenden Fällen abzulehnen:

a)

Der Antrag wird — oder wurde bereits — bei derselben oder einer anderen Zollstelle von einem Inhaber einer Entscheidung oder in seinem Namen zu den gleichen Waren und, im Falle von VUA-Entscheidungen, unter den gleichen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umständen gestellt;

b)

der Antrag bezieht sich nicht auf eine beabsichtigte Inanspruchnahme der VZTA- oder VUA-Entscheidung oder eines Zollverfahrens.

(2)   VZTA- und VUA-Entscheidungen sind nur hinsichtlich der zolltariflichen Einreihung beziehungsweise des Ursprungs der Waren verbindlich.

Diese Entscheidungen sind sowohl für die Zollbehörden als auch gegenüber dem Inhaber der Entscheidung nur hinsichtlich der Waren verbindlich, für die die Zollförmlichkeiten nach dem Zeitpunkt erfüllt werden, zu dem die Entscheidung wirksam wird.

Die Entscheidungen sind sowohl für den Inhaber der Entscheidung als auch gegenüber den Zollbehörden erst ab dem Tag verbindlich, an dem sie ihm zugestellt werden beziehungsweise als ihm zugestellt gelten.

(3)   VZTA- und VUA-Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung wirksam wird, drei Jahre lang gültig.

(4)   Damit eine VZTA- oder VUA-Entscheidung im Rahmen eines bestimmten Zollverfahrens Anwendung finden kann, muss der Inhaber der Entscheidung nachweisen können, dass

a)

im Falle einer VZTA-Entscheidung die angemeldeten Waren in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren entsprechen;

b)

im Falle einer VUA-Entscheidung die betreffenden Waren und die für den Erwerb der Ursprungseigenschaft maßgebenden Umstände in jeder Hinsicht den in der Entscheidung beschriebenen Waren und Umständen entsprechen.

(5)   Abweichend von Artikel 16 Absatz 6 und Artikel 18 werden VZTA- und VUA-Entscheidungen zurückgenommen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Informationen des Antragstellers beruhen.

(6)   VZTA- und VUA-Entscheidungen werden nach Artikel 16 Absatz 5 und Artikel 19 widerrufen.

Sie können nicht geändert werden.

(7)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 5.

(8)   Unbeschadet des Artikels 19 werden die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem die Geltungsdauer von VZTA- und VUA-Entscheidungen endet;

b)

die Voraussetzungen und der Zeitpunkt, unter denen beziehungsweise zu dem eine Entscheidung im Sinne des Buchstabens a noch in Bezug auf rechtsverbindliche Verträge verwendet werden kann, die auf der Entscheidung beruhen und vor Ende ihrer Geltungsdauer geschlossen worden sind;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Kommission Entscheidungen treffen kann, nach denen die Mitgliedstaaten eine Entscheidung über verbindliche Auskünfte, in der eine gegenüber anderen Entscheidungen zum gleichen Thema unterschiedliche verbindliche Auskunft erteilt wird, widerrufen oder ändern müssen,

nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(9)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen andere Entscheidungen über verbindliche Auskünfte zu treffen sind, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 5

Sanktionen

Artikel 21

Anwendung von Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat sieht Sanktionen für Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vor. Diese Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(2)   Werden verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängt, so können sie unter anderem in einer der folgenden Formen oder in beiden Formen vorgesehen werden:

a)

als eine von den Zollbehörden auferlegte finanzielle Belastung, gegebenenfalls auch an Stelle oder zur Abwendung einer strafrechtlichen Sanktion,

b)

als Widerruf, Aussetzung oder Änderung einer dem Beteiligten erteilten Bewilligung.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Anwendung dieses Artikels gemäß Artikel 188 Absatz 2 über die in Absatz 1 vorgesehenen geltenden einzelstaatlichen Vorschriften und teilen ihr jede spätere Änderung dieser Vorschriften unverzüglich mit.

Abschnitt 6

Rechtsbehelfe

Artikel 22

Von einem Gericht erlassene Entscheidungen

Die Artikel 23 und 24 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, Aufhebung oder Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

Artikel 23

Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs

(1)   Jede Person hat das Recht, einen Rechtsbehelf gegen eine von den Zollbehörden im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassene Entscheidung einzulegen, die sie unmittelbar und persönlich betrifft.

Jede Person, deren Antrag auf Erlass einer Entscheidung durch die Zollbehörden nicht innerhalb der in Artikel 16 Absatz 2 genannten Frist entsprochen wird, ist ebenfalls berechtigt, einen Rechtsbehelf einzulegen.

(2)   Das Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs kann in einem mindestens zweistufigen Verfahren ausgeübt werden:

a)

auf der ersten Stufe bei einer Zollbehörde oder einem Gericht oder einer von den Mitgliedstaaten für diesen Zweck benannten anderen Stelle;

b)

auf der zweiten Stufe bei einer höheren unabhängigen Stelle, bei der es sich nach Maßgabe der geltenden Vorschriften der Mitgliedstaaten um ein Gericht oder eine gleichwertige spezialisierte Stelle handeln kann.

(3)   Der Rechtsbehelf muss in dem Mitgliedstaat eingelegt werden, in dem die Entscheidung erlassen oder beantragt worden ist.

(4)   Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Rechtsbehelfsverfahren eine umgehende Bestätigung oder Berichtigung der von den Zollbehörden erlassenen Entscheidung ermöglicht.

Artikel 24

Aussetzung der Vollziehung

(1)   Die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.

(2)   Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.

(3)   In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes erlassen.

Abschnitt 7

Warenkontrolle

Artikel 25

Zollkontrollen

(1)   Die Zollbehörden können alle Zollkontrollen durchführen, die ihres Erachtens erforderlich sind.

Zu diesen Zollkontrollen gehören insbesondere die Prüfung der Waren, die Entnahme von Proben und Mustern, die Überprüfung der Angaben in der Zollanmeldung sowie des Vorhandenseins und der Echtheit von Unterlagen, die Prüfung der Buchführung der Wirtschaftsbeteiligten und der sonstigen Aufzeichnungen, die Kontrolle der Beförderungsmittel, des Gepäcks und der sonstigen Waren, die von oder an Personen mitgeführt werden, sowie die Durchführung von behördlichen Nachforschungen und dergleichen.

(2)   Mit Ausnahme von Stichproben erfolgen Zollkontrollen in erster Linie auf der Grundlage einer Risikoanalyse mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung mit dem Ziel, anhand von auf einzelstaatlicher, gemeinschaftlicher und — soweit verfügbar — internationaler Ebene entwickelten Kriterien Risiken zu ermitteln und abzuschätzen und die erforderlichen Abwehrmaßnahmen zu entwickeln.

In Zusammenarbeit mit der Kommission entwickeln, pflegen und verwenden die Mitgliedstaaten einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement, der auf dem Austausch risikobezogener Informationen und Analysen zwischen den Zollverwaltungen beruht und unter anderem gemeinsame Kriterien für die Risikoabschätzung, Kontrollmaßnahmen und vorrangige Kontrollbereiche festlegt.

Auf diesen Informationen und Kriterien beruhende Kontrollen erfolgen unbeschadet anderer Kontrollen, die gemäß den Absätzen 1 und 2 oder gemäß anderen geltenden Vorschriften durchgeführt werden.

(3)   Unbeschadet des Absatzes 2 des vorliegenden Artikels erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für

a)

einen gemeinsamen Rahmen für das Risikomanagement,

b)

gemeinsame Kriterien und vorrangige Kontrollbereiche,

c)

die zwischen den Zollverwaltungen auszutauschenden risikobezogenen Informationen und Analysen.

Artikel 26

Zusammenarbeit zwischen den Behörden

(1)   Sind dieselben Waren von anderen zuständigen Behörden als Zollbehörden anderen Kontrollen als Zollkontrollen zu unterziehen, so streben die Zollbehörden in enger Zusammenarbeit mit diesen anderen Behörden an, dass diese Kontrollen nach Möglichkeit zur selben Zeit und am selben Ort wie die Zollkontrollen stattfinden (einzige Anlaufstelle); den Zollbehörden obliegt hierbei die Aufgabe der Koordinierung.

(2)   Im Rahmen der Kontrollen nach diesem Abschnitt können die Zollbehörden und andere zuständige Behörden untereinander und mit der Kommission alle zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlichen Daten austauschen, die sie über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und Endverwendung — einschließlich des Postverkehrs — von zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und anderen Gebieten beförderten Waren sowie über die in diesem Zollgebiet befindlichen Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung und deren Beförderung innerhalb des Zollgebiets und die Ergebnisse von Kontrollen erhalten haben. Die Zollbehörden und die Kommission können solche Daten ferner untereinander austauschen, um eine einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft sicherzustellen.

Artikel 27

Nachträgliche Kontrolle

Nach Überlassung der Waren können die Zollbehörden die Unterlagen und Daten über die die fraglichen Waren betreffenden Arbeitsvorgänge oder vorangegangenen oder nachfolgenden wirtschaftlichen Vorgänge prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben in der summarischen Anmeldung oder Zollanmeldung zu überzeugen. Die Zollbehörden können auch, sofern es ihnen noch möglich ist, eine Prüfung dieser Waren vornehmen und/oder Proben nehmen.

Solche Kontrollen können beim Besitzer der Waren oder seinem Vertreter, bei allen in geschäftlicher Funktion unmittelbar oder mittelbar an diesen Vorgängen beteiligten Personen und allen anderen Personen durchgeführt werden, die über diese Unterlagen oder diese Daten aus geschäftlichen Gründen verfügen.

Artikel 28

Innergemeinschaftliche Flüge und Seereisen

(1)   Zollkontrollen und -förmlichkeiten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem innergemeinschaftlichen Flug oder einer innergemeinschaftlichen Seereise werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Förmlichkeiten vorgesehen sind.

(2)   Absatz 1 gilt unbeschadet von

a)

Sicherheitskontrollen;

b)

Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel, in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen Zollkontrollen und -förmlichkeiten angewendet werden können auf

a)

das Handgepäck und das aufgegebene Gepäck folgender Personen:

i)

Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommt und nach Zwischenlandung auf einem Gemeinschaftsflughafen zu einem anderen Gemeinschaftsflughafen weiterfliegen soll;

ii)

Personen, die mit einem Luftfahrzeug reisen, das auf einem Gemeinschaftsflughafen zwischenlandet, bevor es zu einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen weiterfliegt;

iii)

Personen auf einer Seereise auf ein und demselben Schiff, die aus aufeinander folgenden Strecken mit Abfahrt oder Zwischenaufenthalt oder Ankunft in einem nichtgemeinschaftlichen Hafen besteht;

iv)

Personen an Bord eines Sportboots oder eines Sport- oder Geschäftsflugzeugs;

b)

Handgepäck und aufgegebenes Gepäck,

i)

das in einem Gemeinschaftsflughafen an Bord eines von einem nichtgemeinschaftlichen Flughafen kommenden Luftfahrzeugs eintrifft und in diesem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen wird, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt;

ii)

das in einem Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug, das einen innergemeinschaftlichen Flug durchführt, verladen wird, um in einem anderen Gemeinschaftsflughafen in ein Luftfahrzeug umgeladen zu werden, dessen Ziel ein nichtgemeinschaftlicher Flughafen ist.

Abschnitt 8

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen; Gebühren und Kosten

Artikel 29

Aufbewahrung der Unterlagen und Speicherung sonstiger Informationen

(1)   Der Beteiligte bewahrt die in Artikel 9 Absatz 1 genannten Unterlagen und Informationen mindestens drei Kalenderjahre lang für Zollkontrollen auf; hierfür verwendet er Mittel, die für die Zollbehörden zugänglich und akzeptabel sind.

Für Waren, die unter anderen als den in Unterabsatz 3 genannten Umständen zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder zur Ausfuhr angemeldet wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem die Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr angenommen worden sind.

Für Waren, die wegen ihrer Endverwendung unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von Abgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem ihre zollamtliche Überwachung endet.

Für Waren, die in ein anderes Zollverfahren übergeführt wurden, läuft diese Frist ab dem Ende des Jahres, in dem das betreffende Zollverfahren endet.

(2)   Stellt sich unbeschadet des Artikels 68 Absatz 4 bei einer Zollkontrolle in Bezug auf die Zollschuld heraus, dass die betreffende buchmäßige Erfassung berichtigt werden muss, und ist der Beteiligte hiervon unterrichtet worden, so werden die Unterlagen und Informationen drei Jahre über den in Absatz 1 genannten Zeitraum hinaus aufbewahrt.

Ist ein Rechtsbehelf eingelegt oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden, so müssen die Unterlagen und Informationen während des in Absatz 1 genannten Zeitraums oder bis zum Ende des Rechtsbehelfsverfahrens oder des Gerichtsverfahrens aufbewahrt werden, wobei der jeweils spätere Zeitpunkt maßgebend ist.

Artikel 30

Gebühren und Kosten

(1)   Die Zollbehörden erheben für Zollkontrollen oder sonstige in Anwendung zollrechtlicher Vorschriften während der offiziellen Öffnungszeiten der zuständigen Zollstellen durchgeführte Handlungen keine Gebühren.

Die Zollbehörden können jedoch Gebühren erheben oder Kostenerstattung verlangen, wenn bestimmte Dienstleistungen erbracht werden, insbesondere die

a)

Anwesenheit von Zollbediensteten außerhalb der amtlichen Öffnungszeiten oder an einem anderen Ort als den Zolldienststellen auf Antrag;

b)

Warenanalysen oder -gutachten und Postgebühren für die Rücksendung von Waren an einen Antragsteller, insbesondere im Falle von Entscheidungen nach Artikel 20 oder Auskünften nach Artikel 8 Absatz 1;

c)

Prüfung von Waren, Entnahme von Proben und Mustern zu Überprüfungszwecken und Zerstörung von Waren, sofern es sich um andere Kosten als die für die Inanspruchnahme der Zollbediensteten handelt;

d)

außergewöhnlichen Kontrollmaßnahmen, sofern diese aufgrund der Art der Waren oder des Risikos erforderlich sind.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften für die Durchführung von Absatz 1 Unterabsatz 2 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL 3

Währungsumrechnung und Fristen

Artikel 31

Währungsumrechnung

(1)   Die zuständigen Behörden veröffentlichen den Wechselkurs und/oder stellen ihn über das Internet zur Verfügung, der anwendbar ist, wenn eine Währungsumrechnung erforderlich ist,

a)

weil die Faktoren, nach denen der Zollwert der Waren ermittelt wird, in einer anderen Währung als der des Mitgliedstaats ausgedrückt sind, in dem die Bewertung vorgenommen wird, oder

b)

weil für die zolltarifliche Einreihung von Waren und die Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, einschließlich der Schwellenwerte im Gemeinsamen Zolltarif, der Wert des Euro in nationalen Währungen benötigt wird.

(2)   Wenn eine Währungsumrechnung aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gründen erforderlich ist, wird der im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften anzuwendende Gegenwert des Euro in den Währungen der Mitgliedstaaten mindestens einmal im Jahr festgesetzt.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 32

Fristen

(1)   In den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehene Zeiträume, Daten und Fristen dürfen nur verlängert oder verkürzt beziehungsweise verschoben oder vorverlegt werden, wenn dies in den einschlägigen Vorschriften ausdrücklich vorgesehen ist.

(2)   Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehen ist, finden für Fristen, Daten und Termine die gemäß der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (10) geltenden Vorschriften Anwendung.

TITEL II

GRUNDLAGEN FÜR DIE ANWENDUNG VON EINFUHR- ODER AUSFUHRABGABEN SOWIE SONSTIGER FÜR DEN WARENVERKEHR VORGESEHENER MASSNAHMEN

KAPITEL 1

Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren

Artikel 33

Gemeinsamer Zolltarif

(1)   Die zu entrichtenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben stützen sich auf den Gemeinsamen Zolltarif.

Die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs vorgeschriebenen sonstigen Maßnahmen werden gegebenenfalls entsprechend der zolltariflichen Einreihung der betreffenden Waren angewandt.

(2)   Der Gemeinsame Zolltarif umfasst

a)

die Kombinierte Nomenklatur nach der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (11);

b)

jede sonstige Nomenklatur, die ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruht oder weitere Unterteilungen für diese vorsieht, und die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen im Hinblick auf die Anwendung zolltariflicher Maßnahmen im Warenverkehr erstellt wurde;

c)

die vertraglichen und autonomen Zölle auf die von der Kombinierten Nomenklatur erfassten Waren;

d)

die in Übereinkünften der Gemeinschaft mit bestimmten Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete enthaltenen Zollpräferenzmaßnahmen;

e)

einseitig von der Gemeinschaft festgelegte Zollpräferenzmaßnahmen für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder und Gebiete;

f)

autonome Maßnahmen zur Senkung oder Befreiung von Zöllen auf bestimmte Waren;

g)

die zolltariflichen Abgabenbegünstigungen aufgrund der Beschaffenheit oder Endverwendung bestimmter Waren nach den unter den Buchstaben c bis f sowie h aufgeführten Maßnahmen;

h)

sonstige zolltarifliche Maßnahmen nach landwirtschaftlichen, gewerblichen oder sonstigen Gemeinschaftsvorschriften.

(3)   Sofern die Waren die Voraussetzungen der in Absatz 2 Buchstaben d bis g enthaltenen Maßnahmen erfüllen, sind auf Antrag des Anmelders die in diesen Vorschriften enthaltenen Maßnahmen anstelle der in Absatz 2 Buchstabe c genannten Maßnahmen anwendbar. Ein solcher Antrag kann rückwirkend gestellt werden, solange die in der einschlägigen Maßnahme oder im Zollkodex festgesetzten Fristen und Voraussetzungen erfüllt sind.

(4)   Ist die Anwendung der Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstaben d bis g oder die Befreiung von Maßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe h auf ein bestimmtes Ein- oder Ausfuhrvolumen beschränkt, so endet diese Anwendung oder Befreiung im Falle von Zollkontingenten, sobald das festgelegte Ein- oder Ausfuhrvolumen erreicht ist.

Im Falle eines Zollplafonds endet diese Anwendung aufgrund eines Rechtsakts der Gemeinschaft.

(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 4 des vorliegenden Artikels.

Artikel 34

Zolltarifliche Einreihung von Waren

(1)   Für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

(2)   Für die Anwendung nichttarifärer Maßnahmen gilt als „zolltarifliche Einreihung“ von Waren die Bestimmung der Unterposition oder der weiteren Unterteilung der Kombinierten Nomenklatur oder jeder sonstigen durch Gemeinschaftsvorschriften erstellten, ganz oder teilweise auf der Kombinierten Nomenklatur beruhenden Nomenklatur, der diese Waren zugewiesen werden.

(3)   Die nach den Absätzen 1 und 2 bestimmten Unterpositionen oder weiteren Unterteilungen dienen der Anwendung der an die jeweilige Unterposition geknüpften Maßnahmen.

KAPITEL 2

Warenursprung

Abschnitt 1

Nichtpräferenzieller Ursprung

Artikel 35

Geltungsbereich

Die Artikel 36, 37 und 38 enthalten Vorschriften zur Bestimmung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren für die Anwendung

a)

des Gemeinsamen Zolltarifs mit Ausnahme der Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d und e;

b)

anderer als zolltariflicher Maßnahmen, die durch Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs festgelegt sind;

c)

sonstiger Gemeinschaftsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Warenursprung.

Artikel 36

Ursprungserwerb

(1)   Waren, die in einem einzigen Land oder Gebiet vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, gelten als Ursprungswaren dieses Landes oder Gebiets.

(2)   Waren, an deren Herstellung mehr als ein Land oder Gebiet beteiligt war, gelten als Ursprungswaren des Landes oder Gebiets, in dem sie der letzten wesentlichen Be- oder Verarbeitung unterzogen wurden.

Artikel 37

Ursprungsnachweis

(1)   Wenn in der Zollanmeldung aufgrund zollrechtlicher Vorschriften ein Ursprung angegeben wird, können die Zollbehörden vom Anmelder einen Ursprungsnachweis für die Waren verlangen.

(2)   Wenn aufgrund zollrechtlicher oder anderer Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen Ursprungsnachweise für Waren vorgelegt werden, können die Zollbehörden bei begründeten Zweifeln weitere Nachweise verlangen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, dass die Ursprungsangaben den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3)   Ein Ursprungsnachweis kann in der Gemeinschaft ausgestellt werden, wenn dies für Zwecke des Handels erforderlich ist.

Artikel 38

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Artikeln 36 und 37.

Abschnitt 2

Präferenzieller Ursprung

Artikel 39

Präferenzieller Ursprung von Waren

(1)   Damit Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d oder e oder nichttarifäre Präferenzmaßnahmen angewendet werden können, müssen die Waren den Vorschriften über den Präferenzursprung nach den Absätzen 2 bis 5 entsprechen.

(2)   Im Falle von Waren, für welche die in den Übereinkünften geregelten Präferenzmaßnahmen gelten, die die Gemeinschaft mit bestimmten Ländern und Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder mit Gruppen solcher Länder und Gebiete geschlossen hat, sind Präferenzursprungsregeln in den genannten Übereinkünften festzulegen.

(3)   Für Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die von der Gemeinschaft einseitig für bestimmte Länder oder Gebiete außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder für Gruppen solcher Länder oder Gebiete getroffen worden sind, ausgenommen solche nach Absatz 5, erlässt die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Präferenzursprungsregeln.

(4)   Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen gelten, die auf den Handel zwischen dem Zollgebiet der Gemeinschaft und Ceuta und Melilla nach Protokoll Nr. 2 zur Beitrittsakte von 1985 anwendbar sind, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 9 des genannten Protokolls erlassen.

(5)   Im Falle von Waren, für welche die Präferenzmaßnahmen zugunsten der mit der Gemeinschaft assoziierten überseeischen Länder und Gebiete gelten, werden Präferenzursprungsregeln nach Artikel 187 EG-Vertrag erlassen.

(6)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren die für die Anwendung der Vorschriften nach den Absätzen 2 bis 5 des vorliegenden Artikels erforderlichen Durchführungsvorschriften.

KAPITEL 3

Zollwert der Waren

Artikel 40

Geltungsbereich

Der Zollwert von Waren wird für die Anwendung des Gemeinsamen Zolltarifs und nichttarifärer Maßnahmen, die in Gemeinschaftsvorschriften zu bestimmten Bereichen des Warenverkehrs geregelt sind, nach den Artikeln 41 bis 43 ermittelt.

Artikel 41

Zollwertbestimmung auf der Grundlage des Transaktionswerts

(1)   Die vorrangige Grundlage für den Zollwert von Waren ist der Transaktionswert, das heißt der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis, der erforderlichenfalls in Übereinstimmung mit Maßnahmen nach Artikel 43 anzupassen ist.

(2)   Der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis ist die vollständige Zahlung, die der Käufer an den Verkäufer oder der Käufer an einen Dritten zugunsten des Verkäufers für die eingeführten Waren leistet oder zu leisten hat, und schließt alle Zahlungen ein, die als Voraussetzung für den Verkauf der eingeführten Waren tatsächlich geleistet werden oder zu leisten sind.

(3)   Der Transaktionswert ist anwendbar, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Es bestehen keine Einschränkungen hinsichtlich der Verfügung über die oder Nutzung der Waren durch den Käufer, ausgenommen solche, die

i)

durch das Gesetz oder von den Behörden in der Gemeinschaft auferlegt oder verlangt werden, oder

ii)

das Gebiet abgrenzen, innerhalb dessen die Waren weiterverkauft werden können, oder

iii)

sich auf den Zollwert der Waren nicht wesentlich auswirken;

b)

der Verkauf oder der Preis unterliegt keinen Bedingungen oder Gegenleistungen, deren Wert im Hinblick auf die zu bewertenden Waren nicht bestimmt werden kann;

c)

dem Verkäufer kommt kein Anteil des Erlöses aus späteren Weiterverkäufen, Verfügungen oder Verwendungen der Waren durch den Käufer unmittelbar oder mittelbar zugute, es sei denn, eine angemessene Anpassung nach Artikel 43 ist möglich;

d)

der Käufer und der Verkäufer sind nicht verbunden oder die Verbindung hat den Preis nicht beeinflusst.

Artikel 42

Nachrangige Methoden der Zollwertbestimmung

(1)   Kann der Zollwert von Waren nicht nach Artikel 41 bestimmt werden, so werden die Voraussetzungen des Absatzes 2 Buchstaben a bis d nacheinander geprüft, bis der erste Buchstabe erreicht ist, nach dem der Zollwert der Waren bestimmt werden kann.

Die Reihenfolge der Anwendung der Buchstaben c und d wird auf Antrag des Anmelders umgekehrt.

(2)   Der Zollwert nach Absatz 1 ist

a)

der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

b)

der Transaktionswert ähnlicher Waren, die zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;

c)

der auf den Preis je Einheit gegründete Wert, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt im Zollgebiet der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die nicht mit den Verkäufern verbunden sind;

d)

der errechnete Wert.

(3)   Kann der Zollwert nicht nach Absatz 1 bestimmt werden, so erfolgt die Bestimmung auf der Grundlage von im Zollgebiet der Gemeinschaft verfügbaren Daten und unter Einsatz sinnvoller Hilfsmittel entsprechend den allgemeinen Vorschriften

a)

des Übereinkommens zur Durchführung von Artikel VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

b)

des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens,

c)

dieses Kapitels.

Artikel 43

Durchführungsvorschriften

Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Folgendes fest:

a)

die Elemente, die für die Bestimmung des Zollwerts zu dem tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preis hinzugefügt werden müssen oder die ausgeschlossen werden können,

b)

die Elemente, die zur Bestimmung des errechneten Werts herangezogen werden,

c)

die Methode zur Zollwertbestimmung in besonderen Fällen und im Hinblick auf Waren, für die eine Zollschuld nach Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens entsteht,

d)

alle weiteren für die Anwendung der Artikel 41 und 42 notwendigen Bedingungen, Vorschriften und Regeln.

TITEL III

ZOLLSCHULD UND SICHERHEITSLEISTUNG

KAPITEL 1

Entstehen der Zollschuld

Abschnitt 1

Einfuhrzollschuld

Artikel 44

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und vorübergehende Verwendung

(1)   Eine Einfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von einfuhrabgabenpflichtigen Nichtgemeinschaftswaren in eines der folgenden Zollverfahren:

a)

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, auch im Rahmen der Vorschriften über die Endverwendung;

b)

vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

(2)   Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3)   Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung für ein Verfahren des Absatzes 1 Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben ganz oder teilweise nicht erhoben werden, wird auch die Person zum Zollschuldner, die die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und die gewusst hat oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 45

Besondere Vorschriften für Nichtursprungswaren

(1)   Gilt für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Erzeugnissen verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben, so entsteht eine Einfuhrzollschuld für diese Nichtursprungswaren durch Annahme der Wiederausfuhrmitteilung für die betreffenden Erzeugnisse.

(2)   Entsteht eine Zollschuld nach Absatz 1, so wird der dieser Schuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag in gleicher Weise festgesetzt wie im Falle einer Zollschuld, die durch Annahme einer Zollanmeldung der bei der Herstellung der betreffenden Erzeugnisse verwendeten Nichtursprungswaren zum zollrechtlich freien Verkehr für die Beendigung der aktiven Veredelung zum gleichen Zeitpunkt entstehen würde.

(3)   Artikel 44 Absätze 2 und 3 findet sinngemäß Anwendung. Im Falle der in Artikel 179 genannten Nichtgemeinschaftswaren ist Zollschuldner die Person, die die Wiederausfuhrmitteilung abgibt. Bei indirekter Vertretung ist Zollschuldner auch die Person, in deren Auftrag die Mitteilung abgegeben wird.

Artikel 46

Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1)   Für einfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft, auf das Entziehen dieser Waren aus der zollamtlichen Überwachung oder auf die Beförderung, Veredelung, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder Verwertung dieser Waren in diesem Gebiet oder

b)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf die Endverwendung von Waren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder

c)

eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren.

(2)   Für das Entstehen der Zollschuld ist folgender Zeitpunkt maßgebend:

a)

der Zeitpunkt, zu dem die Verpflichtung, deren Nichterfüllung die Zollschuld entstehen lässt, nicht oder nicht mehr erfüllt ist, beziehungsweise

b)

der Zeitpunkt, zu dem die Zollanmeldung der Waren zum Zollverfahren angenommen worden ist, wenn sich nachträglich herausstellt, dass eine Voraussetzung für die Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollverfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren nicht erfüllt war.

(3)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben a und b ist Zollschuldner,

a)

wer die betreffenden Verpflichtungen zu erfüllen hatte;

b)

wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte, oder an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte;

c)

wer die betreffenden Waren erworben oder in Besitz genommen hat und zum Zeitpunkt des Erwerbs oder der Inbesitznahme der Waren wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine zollrechtliche Verpflichtung nicht erfüllt war.

(4)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe c ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder ihre Anmeldung zu diesem Verfahren oder für die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Befreiung von den Einfuhrabgaben aufgrund der Endverwendung der Waren zu erfüllen hat.

Werden Zollanmeldungen zu einem der in Absatz 1 genannten Verfahren erstellt oder werden den Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften über die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in ein Zollverfahren erforderliche Angaben übermittelt, die dazu führen, dass die Einfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 47

Verrechnung mit einem bereits entrichteten Einfuhrabgabenbetrag

(1)   Entsteht nach Artikel 46 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden sind, so wird der bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.

Unterabsatz 1 gilt sinngemäß, wenn eine Zollschuld für die bei der Zerstörung der genannten Waren anfallenden Abfälle und Reste entsteht.

(2)   Entsteht nach Artikel 46 Absatz 1 eine Zollschuld für Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind, so wird der im Rahmen der teilweisen Befreiung entrichtete Einfuhrabgabenbetrag von dem der Zollschuld entsprechenden Einfuhrabgabenbetrag abgezogen.

Abschnitt 2

Ausfuhrzollschuld

Artikel 48

Ausfuhr und passive Veredelung

(1)   Eine Ausfuhrzollschuld entsteht durch die Überführung von ausfuhrabgabenpflichtigen Waren in das Ausfuhrverfahren oder das Verfahren der passiven Veredelung.

(2)   Die Zollschuld entsteht zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung.

(3)   Zollschuldner ist der Anmelder. Bei indirekter Vertretung ist auch die Person Zollschuldner, in deren Auftrag die Zollanmeldung abgegeben wird.

Liegen einer Zollanmeldung Angaben zugrunde, die dazu führen, dass die Ausfuhrabgaben nicht oder nur teilweise erhoben werden, so ist Zollschuldner auch, wer die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben geliefert hat und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie unrichtig waren.

Artikel 49

Entstehen der Zollschuld bei Verstößen

(1)   Für ausfuhrabgabenpflichtige Waren entsteht eine Ausfuhrzollschuld, wenn Folgendes nicht erfüllt ist:

a)

eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf den Ausgang der Waren oder

b)

die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften.

(2)   Für das Entstehen der Zollschuld ist maßgebend:

a)

der Zeitpunkt, zu dem die Waren ohne Zollanmeldung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, oder

b)

der Zeitpunkt, zu dem die Waren einer anderen Bestimmung zugeführt werden als der, für die sie unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, oder

c)

falls die Zollbehörden den unter Buchstabe b genannten Zeitpunkt nicht bestimmen können, der Zeitpunkt, zu dem die Frist für die Vorlage des Nachweises für die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung abläuft.

(3)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a ist Zollschuldner,

a)

wer die betreffende Verpflichtung zu erfüllen hatte;

b)

wer wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die betreffende Verpflichtung nicht erfüllt war, und im Auftrag der Person handelte, die diese Verpflichtung zu erfüllen hatte;

c)

wer an der Handlung beteiligt war, die zur Nichterfüllung der Verpflichtung führte, und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass eine Zollanmeldung hätte abgegeben werden müssen und nicht abgegeben worden ist.

(4)   In den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe b ist Zollschuldner, wer die Voraussetzungen, unter denen die Waren unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Ausfuhrabgaben aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden durften, zu erfüllen hat.

Abschnitt 3

Gemeinsame Vorschriften für die Einfuhr- und die Ausfuhrzollschuld

Artikel 50

Verbote und Beschränkungen

(1)   Eine Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld entsteht auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen.

(2)   Eine Zollschuld entsteht jedoch nicht durch

a)

das vorschriftswidrige Verbringen von Falschgeld in das Zollgebiet der Gemeinschaft oder

b)

das Verbringen von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen in das Zollgebiet der Gemeinschaft, die nicht unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen.

(3)   Für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

Artikel 51

Mehrere Zollschuldner

Sind mehrere Personen zur Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet, so haben sie gesamtschuldnerisch für den vollen Betrag einzustehen.

Artikel 52

Allgemeine Vorschriften für die Bemessung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1)   Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben wird anhand der Bemessungsgrundlagen festgesetzt, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld für die betreffenden Waren gelten.

(2)   Kann der Zeitpunkt des Entstehens der Zollschuld nicht genau bestimmt werden, so ist der Zeitpunkt maßgebend, zu dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

Können die Zollbehörden jedoch aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld vor dem Zeitpunkt entstanden ist, zu dem sie zu dieser Feststellung gelangen, so gilt die Zollschuld als zu dem am weitesten zurückliegenden Zeitpunkt entstanden, für den eine solche Lage festgestellt werden kann.

Artikel 53

Besondere Vorschriften für die Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags

(1)   Sind für in ein Zollverfahren übergeführte Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft Kosten für die Lagerung oder für übliche Behandlungen entstanden, so werden diese Kosten oder der sich daraus ergebende Wertzuwachs bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags nicht berücksichtigt, wenn der Anmelder einen zufrieden stellenden Nachweis für diese Kosten vorlegt.

Der Zollwert, die Menge, die Beschaffenheit und der Ursprung der bei den Vorgängen verwendeten Nichtgemeinschaftswaren werden jedoch bei der Bemessung des Einfuhrabgabenbetrags berücksichtigt.

(2)   Ändert sich aufgrund üblicher Behandlungen im Zollgebiet der Gemeinschaft die zolltarifliche Einreihung der in ein Zollverfahren übergeführten Waren, so kann auf Antrag des Anmelders die ursprüngliche zolltarifliche Einreihung der in das Verfahren übergeführten Waren zugrunde gelegt werden.

(3)   Entsteht eine Zollschuld für in der aktiven Veredelung entstandene Veredelungserzeugnisse, so wird der dieser Zollschuld entsprechende Einfuhrabgabenbetrag auf Antrag des Anmelders anhand der zolltariflichen Einreihung, des Zollwerts, der Menge, der Beschaffenheit und des Ursprungs der in die aktive Veredelung übergeführten Waren zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung für diese Waren bemessen.

(4)   Ist in den zollrechtlichen Vorschriften eine zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder die vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben d bis g, nach den Artikeln 130 bis 133 oder den Artikeln 171 bis 174 oder nach der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (12) vorgesehen, so gilt diese zolltarifliche Abgabenbegünstigung oder Befreiung auch in den Fällen, in denen eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 der vorliegenden Verordnung entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war.

Artikel 54

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Vorschriften für die Bemessung des Betrags der auf eine Ware zu erhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben;

b)

weitere besondere Vorschriften für bestimmte Verfahren;

c)

Ausnahmeregelungen zu den Artikeln 52 und 53, insbesondere zur Vermeidung der Umgehung der zolltariflichen Maßnahmen nach Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe h,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 55

Ort des Entstehens der Zollschuld

(1)   Die Zollschuld entsteht an dem Ort, an dem die Zollanmeldung oder die Wiederausfuhrmitteilung nach den Artikeln 44, 45 und 48 abgegeben wird oder an dem die ergänzende Zollanmeldung nach Artikel 110 Absatz 3 abzugeben ist.

In allen anderen Fällen entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem der Tatbestand, der die Zollschuld entstehen lässt, erfüllt ist.

Kann dieser Ort nicht bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Zollbehörden feststellen, dass sich die Waren in einer Lage befinden, in der eine Zollschuld entstanden ist.

(2)   Sind die Waren in ein Zollverfahren übergeführt worden, das noch nicht erledigt ist, und kann der Ort nach Absatz 1 Unterabsatz 2 oder 3 nicht innerhalb der festgelegten Frist bestimmt werden, so entsteht die Zollschuld an dem Ort, an dem die Waren in das betreffende Verfahren übergeführt oder im Rahmen dieses Verfahrens in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden sind.

Die Vorschriften zur Festlegung der Frist nach Unterabsatz 1, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Können die Zollbehörden aus den ihnen bekannten Umständen schließen, dass die Zollschuld an mehreren Orten entstanden sein könnte, so gilt als Ort des Entstehens der Zollschuld der Ort, an dem sie zuerst entstanden ist.

(4)   Stellen die Zollbehörden fest, dass eine Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist und der dieser Schuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag weniger als 10 000 EUR beträgt, so gilt die Zollschuld als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde.

KAPITEL 2

Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld

Artikel 56

Allgemeine Vorschriften

(1)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieses Kapitel sowohl für Sicherheitsleistungen für entstandene als auch für möglicherweise entstehende Zollschulden.

(2)   Die Zollbehörden können vom Zollschuldner die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags sicherzustellen. Sofern dies in den einschlägigen Vorschriften vorgesehen ist, kann die verlangte Sicherheit auch andere Abgaben abdecken, die nach anderen geltenden einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

(3)   Verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, so ist diese vom Zollschuldner oder von der Person zu leisten, die Zollschuldner werden kann. Die Zollbehörden können auch gestatten, dass die Sicherheit von einer anderen Person geleistet wird als von der, die dazu verpflichtet ist.

(4)   Unbeschadet des Artikels 64 verlangen die Zollbehörden für eine bestimmte Ware oder eine bestimmte Zollanmeldung nur eine Sicherheitsleistung.

Die Sicherheitsleistung für eine bestimmte Zollanmeldung gilt für den der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag und andere Abgaben für alle darin aufgeführten oder aufgrund dieser Anmeldung überlassenen Waren, unabhängig davon, ob die Zollanmeldung richtig ist.

Wurde die Sicherheitsleistung nicht freigegeben, so kann sie ferner — im Rahmen des gesicherten Betrags — zur Erhebung von infolge einer nachträglichen Kontrolle zu zahlenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträgen und sonstigen Abgaben verwendet werden.

(5)   Auf Antrag der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Person können die Zollbehörden nach Artikel 62 Absätze 1 und 2 bewilligen, dass zur Sicherung des der Zollschuld für zwei oder mehrere Vorgänge, Zollanmeldungen oder Zollverfahren entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine Gesamtsicherheit geleistet wird.

(6)   Staaten, regionale Behörden und Behörden der kommunalen Selbstverwaltung sowie andere öffentlich-rechtliche Einrichtungen sind hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Behörden von der Sicherheitsleistung befreit.

(7)   Die Zollbehörden können auf eine Sicherheitsleistung verzichten, wenn der zu sichernde Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern (13) festgelegten statistischen Mindestwert für Anmeldungen nicht überschreitet.

(8)   Eine von den Zollbehörden angenommene oder genehmigte Sicherheitsleistung gilt für die Zwecke, für die sie geleistet wurde, überall im Zollgebiet der Gemeinschaft.

(9)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

die Bedingungen für die Durchführung dieses Artikels;

Fälle — außer den in Absatz 6 dieses Artikels vorgesehenen Fällen —, in denen keine Sicherheit verlangt wird;

Ausnahmen zu Absatz 8 dieses Artikels,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 57

Zwingend vorgeschriebene Sicherheitsleistung

(1)   Ist die Leistung einer Sicherheit zwingend vorschrieben, so setzen die Zollbehörden vorbehaltlich der nach Absatz 3 erlassenen Vorschriften den Betrag dieser Sicherheitsleistung in der Höhe des genauen Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben fest, sofern dieser zu dem Zeitpunkt, zu dem die Sicherheitsleistung verlangt wird, zweifelsfrei bemessen werden kann.

Kann der genaue Betrag nicht bemessen werden, so wird die Sicherheitsleistung als der von den Zollbehörden geschätzte Höchstbetrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben festgesetzt, die entstanden sind oder möglicherweise entstehen.

(2)   Wird für den Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben, deren Betrag zeitlichen Schwankungen unterliegen, eine Gesamtsicherheit geleistet, so ist diese unbeschadet des Artikels 62 so hoch festzusetzen, dass der Betrag der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben jederzeit gesichert ist.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Absatz 1 des vorliegenden Artikels.

Artikel 58

Fakultative Sicherheitsleistung

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 57 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, wann eine Sicherheitsleistung fakultativ ist, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 59

Leistung der Sicherheit

(1)   Die Sicherheit kann geleistet werden

a)

durch Hinterlegung einer Barsicherheit oder eines anderen von den Zollbehörden der Barsicherheit gleichgestellten Zahlungsmittels in Euro oder der Währung des Mitgliedstaats, in dem die Sicherheit verlangt wird;

b)

durch Verpflichtungserklärung eines Bürgen;

c)

durch jede andere Form der Sicherheitsleistung, die dieselbe Gewähr für die Entrichtung des Betrags der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben bietet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Art der Sicherheit nach Unterabsatz 1 Buchstabe c festgelegt wird, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Die Barsicherheit oder das der Barsicherheit gleichgestellte Zahlungsmittel wird nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats geleistet, in dem die Sicherheit verlangt wird.

Artikel 60

Wahl der Sicherheitsleistung

Die zur Sicherheitsleistung verpflichtete Person kann zwischen den in Artikel 59 Absatz 1 vorgesehenen Formen der Sicherheitsleistung wählen.

Die Zollbehörden können jedoch die gewählte Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn sie mit dem ordnungsgemäßen Ablauf des betreffenden Zollverfahrens nicht vereinbar ist.

Die Zollbehörden können verlangen, dass die gewählte Form der Sicherheitsleistung über einen bestimmten Zeitraum aufrechterhalten wird.

Artikel 61

Bürge

(1)   Der in Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b genannte Bürge muss ein im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässiger Dritter sein. Sofern es sich nicht um ein in der Gemeinschaft nach den geltenden Gemeinschaftsvorschriften akkreditiertes Kreditinstitut oder Finanzinstitut oder Versicherungsunternehmen handelt, muss der Bürge von den Zollbehörden, die die Sicherheitsleistung verlangen, zugelassen sein.

(2)   Der Bürge muss sich schriftlich zur Entrichtung des gesicherten Betrages der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben verpflichten.

(3)   Die Zollbehörden können den vorgeschlagenen Bürgen oder die vorgeschlagene Form der Sicherheitsleistung ablehnen, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist.

Artikel 62

Gesamtsicherheit

(1)   Die Bewilligung nach Artikel 56 Absatz 5 wird nur Personen erteilt, die die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

a)

Sie sind im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig;

b)

sie erbringen einen Nachweis über die bisherige Einhaltung der zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften;

c)

sie nehmen die betreffenden Zollverfahren regelmäßig in Anspruch oder sind nach Kenntnis der Zollbehörden in der Lage, ihre Verpflichtungen aus diesen Verfahren zu erfüllen.

(2)   Ist eine Gesamtsicherheit für eine Zollschuld und andere Abgaben, die möglicherweise entstehen, zu leisten, so kann Wirtschaftsbeteiligten gestattet werden, eine Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag zu verwenden oder von der Sicherheitsleistung befreit zu werden, sofern sie die folgenden Kriterien erfüllen:

a)

ein zufrieden stellendes System der Führung der Geschäfts- und gegebenenfalls Beförderungsunterlagen, das geeignete Zollkontrollen ermöglicht,

b)

nachgewiesene Zahlungsfähigkeit.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Regelung des Verfahrens zur Erteilung der Bewilligungen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels.

Artikel 63

Zusätzliche Vorschriften über die Verwendung von Sicherheitsleistungen

(1)   Entsteht eine Zollschuld im Rahmen eines besonderen Verfahrens, so finden die Absätze 2 und 3 Anwendung.

(2)   Eine Befreiung von der Sicherheitsleistung nach Artikel 62 Absatz 2 ist nicht zulässig im Falle von Waren, für die ein erhöhtes Betrugsrisiko besteht.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften

a)

zur Durchführung des Absatzes 2 dieses Artikels;

b)

zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit mit verringertem Betrag nach Artikel 62 Absatz 2;

c)

in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen zur vorübergehenden Untersagung der Verwendung einer Gesamtsicherheit bei Waren, für die eine Gesamtsicherheit gilt und die, wie sich herausgestellt hat, Gegenstand umfangreicher Betrügereien sind.

Artikel 64

Zusätzliche Sicherheitsleistung oder Ersatz der geleisteten Sicherheit

Stellen die Zollbehörden fest, dass die geleistete Sicherheit die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben nicht oder nicht mehr sicher oder vollständig gewährleistet, so verlangen sie von einer der in Artikel 56 Absatz 3 genannten Personen, nach deren Wahl entweder eine zusätzliche Sicherheit zu leisten oder die ursprüngliche Sicherheit durch eine neue Sicherheit zu ersetzen.

Artikel 65

Freigabe der Sicherheit

(1)   Die Zollbehörden geben die Sicherheit umgehend frei, wenn die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld erloschen ist oder nicht mehr entstehen kann.

(2)   Ist die Zollschuld oder eine andere Abgabenschuld teilweise erloschen oder kann sie nur noch in Höhe eines Teils des gesicherten Betrages entstehen, so wird die geleistete Sicherheit auf Antrag des Beteiligten in entsprechender Höhe freigegeben, es sei denn, der betreffende Betrag rechtfertigt dies nicht.

(3)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.

KAPITEL 3

Erhebung und Entrichtung der Abgaben sowie Erstattung und Erlass des Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbetrags

Abschnitt 1

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung

Artikel 66

Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

(1)   Der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag wird von den Zollbehörden, die für den Ort zuständig sind, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, festgesetzt, sobald die erforderlichen Angaben vorliegen.

(2)   Unbeschadet des Artikels 27 können die Zollbehörden den vom Anmelder bestimmten Betrag der zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben anerkennen.

Artikel 67

Mitteilung der Zollschuld

(1)   Die Zollschuld wird dem Zollschuldner in der Form mitgeteilt, die an dem Ort, an dem die Zollschuld entstanden ist oder nach Artikel 55 als entstanden gilt, vorgeschrieben ist.

Eine Mitteilung nach Unterabsatz 1 ist nicht erforderlich,

a)

wenn bis zur endgültigen Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls eingeführt worden ist;

b)

wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag den auf der Grundlage einer Entscheidung nach Artikel 20 ermittelten Betrag übersteigt;

c)

wenn die ursprüngliche Entscheidung, die Zollschuld nicht mitzuteilen oder sie mit einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mitzuteilen, aufgrund allgemeiner Vorschriften getroffen wurde, die später durch gerichtliche Entscheidung für ungültig erklärt wurden;

d)

wenn die Zollbehörden nach den zollrechtlichen Vorschriften von der Pflicht zur Mitteilung der Zollschuld befreit sind.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu Unterabsatz 2 Buchstabe d.

(2)   Stimmt der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag mit dem in der Zollanmeldung angegebenen Betrag überein, so gilt die Überlassung der Waren durch die Zollbehörden als Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner.

(3)   Findet Absatz 2 keine Anwendung, so ist die Zollschuld dem Zollschuldner innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag mitzuteilen, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen.

Artikel 68

Verjährung der Zollschuld

(1)   Eine Zollschuld darf dem Zollschuldner nach Ablauf einer Frist von drei Jahren nach dem Tag des Entstehens der Zollschuld nicht mehr mitgeteilt werden.

(2)   Ist die Zollschuld aufgrund einer zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbaren Handlung entstanden, so verlängert sich die Frist des Absatzes 1 von drei Jahren auf zehn Jahre.

(3)   Wird ein Rechtsbehelf nach Artikel 23 eingelegt, so werden die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfs ausgesetzt.

(4)   Lebt eine Zollschuld nach Artikel 79 Absatz 5 wieder auf, so gelten die Fristen der Absätze 1 und 2 ab dem Tag, an dem der Antrag auf Erstattung oder Erlass der Abgaben nach Artikel 84 gestellt wurde, bis zur Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass als ausgesetzt.

Artikel 69

Buchmäßige Erfassung

(1)   Die in Artikel 66 genannten Zollbehörden erfassen in ihren Büchern in Übereinstimmung mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften den gemäß dem genannten Artikel festgesetzten zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

In den in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Fällen findet Unterabsatz 1 keine Anwendung.

Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge, die einer Zollschuld entsprechen, die dem Zollschuldner nach Artikel 68 nicht mehr mitgeteilt werden darf, brauchen nicht buchmäßig erfasst zu werden.

(2)   Die Einzelheiten der buchmäßigen Erfassung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden von den Mitgliedstaaten geregelt. Diese Einzelheiten können unterschiedlich sein, je nachdem, ob unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen die Zollschuld entstanden ist, die Entrichtung dieser Beträge nach Überzeugung der Zollbehörden gesichert ist oder nicht.

Artikel 70

Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung

(1)   Entsteht eine Zollschuld durch Annahme der Zollanmeldung von Waren zu einem anderen Zollverfahren als der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben oder durch eine andere Handlung mit gleicher rechtlicher Wirkung wie diese Annahme, so nehmen die Zollbehörden die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach Überlassung der Waren vor.

Jedoch kann der Gesamtbetrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben auf Waren, die ein und derselben Person innerhalb eines von den Zollbehörden festgesetzten Zeitraums von höchstens 31 Tagen überlassen worden sind, am Ende dieses Zeitraums in einem Mal buchmäßig erfasst werden, sofern für die Entrichtung dieses Gesamtbetrags eine Sicherheit geleistet worden ist. In diesem Fall erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach Ende des betreffenden Zeitraums.

(2)   Ist vorgesehen, dass Waren überlassen werden können, bevor bestimmte Voraussetzungen für die Festsetzung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder dessen Erhebung erfüllt sind, so erfolgt die buchmäßige Erfassung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festgesetzt oder die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung festgelegt wird.

Betrifft die Zollschuld jedoch eine vorläufige handelspolitische Maßnahme in Form eines Zolls, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Veröffentlichung der Verordnung zur Einführung der endgültigen handelspolitischen Maßnahme im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3)   Entsteht eine Zollschuld unter anderen als den in Absatz 1 genannten Umständen, so erfolgt die buchmäßige Erfassung des zu entrichtenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, an dem die Zollbehörden in der Lage sind, den betreffenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag festzusetzen und eine Entscheidung zu erlassen.

(4)   Wurde der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht nach den Absätzen 1, 2 und 3 buchmäßig erfasst oder wurde er mit einem geringeren Betrag als dem zu entrichtenden Betrag festgesetzt und buchmäßig erfasst, so gilt Absatz 3 sinngemäß auch für den zu erhebenden beziehungsweise nachzuerhebenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag.

(5)   Die Fristen der Absätze 1, 2 und 3 für die buchmäßige Erfassung gelten nicht bei unvorhersehbaren Ereignissen oder im Falle höherer Gewalt.

Artikel 71

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für die buchmäßige Erfassung festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 72

Allgemeine Zahlungsfristen und Aussetzung der Zahlungsfrist

(1)   Der einer nach Artikel 67 mitgeteilten Zollschuld entsprechende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ist vom Zollschuldner innerhalb der von den Zollbehörden gesetzten Frist zu entrichten.

Unbeschadet des Artikels 24 Absatz 2 darf diese Frist 10 Tage ab dem Tag der Mitteilung der Zollschuld an den Zollschuldner nicht überschreiten. Im Falle der Globalisierung der buchmäßigen Erfassung nach Maßgabe des Artikels 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 wird die Frist so festgesetzt, dass der Zollschuldner keine längere Zahlungsfrist erhält, als er im Falle eines Zahlungsaufschubs nach Artikel 74 erhalten hätte.

Die Zollbehörden können eine Fristverlängerung auf Antrag des Zollschuldners gewähren, wenn der zu entrichtende Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag infolge einer nachträglichen Kontrolle nach Artikel 27 bemessen wurde. Unbeschadet des Artikels 77 Absatz 1 wird die Frist höchstens um den Zeitraum verlängert, den der Zollschuldner benötigt, um alle für die Erfüllung seiner Verpflichtungen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(2)   Wurden dem Zollschuldner Zahlungserleichterungen nach den Artikeln 74 bis 77 gewährt, so hat die Zahlung innerhalb der im Rahmen dieser Erleichterungen festgesetzten Fristen zu erfolgen.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die folgenden Voraussetzungen, unter denen die Frist für die Entrichtung des einer Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags ausgesetzt werden kann, festgelegt werden:

a)

Ein Antrag auf Erlass der Abgaben wird nach Artikel 84 gestellt;

b)

die Waren sollen eingezogen, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

c)

die Zollschuld ist nach Artikel 46 entstanden, und es gibt mehr als einen Zollschuldner.

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Im Rahmen dieser Durchführungsvorschriften wird insbesondere die Dauer der Aussetzung festgelegt, wobei der Zeitraum berücksichtigt wird, der für den Abschluss aller Förmlichkeiten oder für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags angemessen ist.

Artikel 73

Abgabenentrichtung

(1)   Die Zahlung ist in bar oder mit einem anderen Zahlungsmittel, das schuldbefreiende Wirkung hat, zu leisten, wobei auch eine Aufrechnung in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht möglich ist.

(2)   Der Abgabenbetrag kann von einem Dritten anstelle des Zollschuldners entrichtet werden.

(3)   Der Zollschuldner kann in jedem Fall vor Ablauf der ihm eingeräumten Zahlungsfrist den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag ganz oder teilweise entrichten.

Artikel 74

Zahlungsaufschub

Unbeschadet des Artikels 79 gewähren die Zollbehörden dem Beteiligten auf Antrag gegen Leistung einer Sicherheit einen Zahlungsaufschub in folgender Form:

a)

einzeln für jeden nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 oder Artikel 70 Absatz 4 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag;

b)

global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1 buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben innerhalb einer von den Zollbehörden festzusetzenden Frist von höchstens 31 Tagen;

c)

global für den Gesamtbetrag der nach Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 2 in einem Mal buchmäßig erfassten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben.

Artikel 75

Aufschubfrist

(1)   Die Frist für den Zahlungsaufschub nach Artikel 74 beträgt 30 Tage.

(2)   Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe a gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Zollschuld dem Zollschuldner mitgeteilt wurde.

(3)   Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe b gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem der Globalisierungszeitraum endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage des Globalisierungszeitraums entspricht.

(4)   Wird der Zahlungsaufschub nach Artikel 74 Buchstabe c gewährt, so beginnt die Aufschubfrist an dem Tag zu laufen, der auf den Tag folgt, an dem die Frist für die Überlassung der betreffenden Waren endet. Sie wird um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der Tage dieser Frist entspricht.

(5)   Umfassen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträume eine ungerade Zahl von Tagen, so wird die Dreißigtagesfrist nach den genannten Absätzen um die Anzahl von Tagen verkürzt, die der Hälfte der nächstniedrigeren geraden Zahl entspricht.

(6)   Handelt es sich bei den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zeiträumen um Kalenderwochen, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, spätestens am Freitag der vierten Woche entrichtet wird, die auf die betreffende Kalenderwoche folgt.

Handelt es sich bei diesen Zeiträumen um Kalendermonate, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, für den der Zahlungsaufschub gewährt wurde, am 16. Tag des Monats entrichtet wird, der auf den betreffenden Kalendermonat folgt.

Artikel 76

Durchführungsvorschriften

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für den Zahlungsaufschub bei vereinfachter Zollanmeldung gemäß Artikel 109 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 77

Sonstige Zahlungserleichterungen

(1)   Die Zollbehörden können dem Zollschuldner andere Zahlungserleichterungen als einen Zahlungsaufschub gewähren, sofern eine Sicherheit geleistet wird.

Werden nach Unterabsatz 1 Zahlungserleichterungen gewährt, so werden Kreditzinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet. Der Kreditzinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich eines Prozentpunkts.

Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.

(2)   Die Zollbehörden können darauf verzichten, eine Sicherheitsleistung zu verlangen oder Kreditzinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

(3)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1 und 2 erlassen.

Artikel 78

Zwangsvollstreckung und Verzugszinsen

(1)   Ist der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden, so stellen die Zollbehörden die Entrichtung dieses Betrags mit allen ihnen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats zu Gebote stehenden Mitteln sicher.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Vorschriften in Bezug auf die Sicherung der Zahlung durch Bürgen im Rahmen eines besonderen Verfahrens festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Ab dem Tag, an dem die Zahlungsfrist abläuft, bis zum Tag der Zahlung werden Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Der Verzugszinssatz entspricht dem Zinssatz, den die Europäische Zentralbank auf ihr letztes vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahres durchgeführtes Refinanzierungsgeschäft angewandt hat (nachstehend „Bezugszinssatz“ genannt), zuzüglich 2 Prozentpunkten.

Für Mitgliedstaaten, die nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen, ist der Bezugszinssatz der entsprechende Zinssatz ihrer Zentralbank. In diesem Fall findet der Bezugszinssatz, der am ersten Kalendertag in dem betreffenden Halbjahr gilt, für die folgenden sechs Monate Anwendung.

(3)   Wurde die Zollschuld nach Artikel 67Absatz 3 mitgeteilt, so werden ab dem Tag des Entstehens der Zollschuld bis zum Tag der Mitteilung der Zollschuld Verzugszinsen auf den Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag berechnet.

Der Verzugszinssatz wird nach Absatz 2 bemessen.

(4)   Die Zollbehörden können darauf verzichten, Verzugszinsen zu berechnen, sofern auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung der Verhältnisse des Zollschuldners festgestellt wurde, dass dies zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen würde.

(5)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, bei welchen Zeiträumen und Beträgen die Zollbehörden auf die Berechnung von Verzugszinsen verzichten können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 3

Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

Artikel 79

Erstattung und Erlass

(1)   Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden — sofern der zu erstattende oder zu erlassende Betrag einen bestimmten Betrag übersteigt — unter den in diesem Abschnitt festgelegten Voraussetzungen aus nachstehenden Gründen erstattet oder erlassen:

a)

zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag;

b)

schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen;

c)

Irrtum der zuständigen Behörden;

d)

Billigkeit.

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden ferner erstattet, wenn eine Zollanmeldung nach Artikel 114 für ungültig erklärt wird und die entsprechenden Abgaben bereits entrichtet worden sind.

(2)   Stellen die Zollbehörden selbst innerhalb der Frist des Artikels 84 Absatz 1 fest, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge nach Artikel 80, 82 oder 83 erstattet oder erlassen werden können, so erstatten oder erlassen sie die Abgaben von Amts wegen vorbehaltlich der Regeln über die Zuständigkeit für die Entscheidung.

(3)   Die Erstattung oder der Erlass wird nicht gewährt, wenn die Mitteilung der Zollschuld auf einer Täuschung durch den Zollschuldner beruht.

(4)   Im Falle der Erstattung sind von den betreffenden Zollbehörden keine Zinsen zu zahlen.

Zinsen sind jedoch zu zahlen, wenn eine Erstattungsentscheidung nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Tag, an dem sie getroffen wurde, vollzogen wird, es sei denn, dass die Nichteinhaltung der Frist nicht von den Zollbehörden zu vertreten ist.

In diesem Fall sind die Zinsen ab dem Tag, an dem die Dreimonatsfrist abläuft, bis zum Tag der Erstattung zu zahlen. Der Zinssatz wird nach Artikel 77 festgesetzt.

(5)   Haben die zuständigen Behörden die Erstattung oder den Erlass zu Unrecht gewährt, so lebt die ursprüngliche Zollschuld wieder auf, soweit sie nicht nach Artikel 68 verjährt ist.

In diesem Fall sind nach Absatz 4 Unterabsatz 2 gezahlte Zinsen zurückzuzahlen.

Artikel 80

Erstattung und Erlass zu hoch bemessener Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge

Die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, soweit der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag den zu entrichtenden Betrag übersteigt oder die Zollschuld dem Zollschuldner entgegen Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe c oder d mitgeteilt wurde.

Artikel 81

Schadhafte Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen

(1)   Die Einfuhrabgabenbeträge werden erstattet oder erlassen, wenn die Mitteilung der Zollschuld Waren betrifft, die vom Einführer zurückgewiesen wurden, weil sie zum Zeitpunkt der Überlassung schadhaft waren oder nicht den Bedingungen des Vertrags entsprachen, der Grundlage für die Einfuhr dieser Waren war.

Schadhaften Waren gleichgestellt sind Waren, die vor der Überlassung beschädigt worden sind.

(2)   Die Einfuhrabgaben werden erstattet oder erlassen, sofern die Waren nicht verwendet wurden — es sei denn, es konnte erst nach Beginn der Verwendung festgestellt werden, dass sie schadhaft sind oder nicht den Vertragsbedingungen entsprechen — und sofern sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden.

(3)   Anstelle der Ausfuhr gestatten die Zollbehörden auf Antrag der betroffenen Person, dass die Waren in die aktive Veredelung — auch zur Zerstörung —, den externen Versand, das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Artikel 82

Erstattung und Erlass aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden

(1)   In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 83 genannten Fällen werden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge erstattet oder erlassen, sofern der der ursprünglich mitgeteilten Zollschuld entsprechende Betrag aufgrund eines Irrtums der zuständigen Behörden einem niedrigeren als dem zu entrichtenden Betrag entsprach und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a)

Der Irrtum war für den Zollschuldner nicht erkennbar;

b)

der Zollschuldner hat gutgläubig gehandelt.

(2)   Wird die Präferenzbehandlung von Waren im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit mit Behörden eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gewährt, so gilt eine von diesen Behörden ausgestellte Bescheinigung, die sich als unrichtig erweist, als nicht erkennbarer Irrtum im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a.

Die Ausstellung einer unrichtigen Bescheinigung gilt jedoch nicht als Irrtum, wenn die Bescheinigung auf einer unrichtigen Darstellung der Tatsachen durch den Ausführer beruht, es sei denn, es ist offensichtlich, dass die ausstellenden Behörden wussten oder hätten wissen müssen, dass die Waren die Voraussetzungen für die Gewährung der Präferenzbehandlung nicht erfüllten.

Der Zollschuldner gilt als gutgläubig, wenn er nachweisen kann, dass er sich während der Zeit des betreffenden Handelsgeschäfts mit der gebotenen Sorgfalt vergewissert hat, dass alle Voraussetzungen für die Präferenzbehandlung erfüllt worden sind.

Der Zollschuldner kann sich nicht darauf berufen, gutgläubig gehandelt zu haben, wenn die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union eine Mitteilung veröffentlicht hat, nach der begründete Zweifel an der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land oder Gebiet bestehen.

Artikel 83

Erstattung und Erlass aus Billigkeitsgründen

In anderen als den in Artikel 79 Absatz 1 Unterabsatz 2 und in den Artikeln 80, 81 und 82 genannten Fällen werden die Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge aus Billigkeitsgründen erstattet oder erlassen, wenn die Zollschuld unter besonderen Umständen entstanden ist, die nicht auf eine Täuschung oder offensichtliche Fahrlässigkeit des Zollschuldners zurückzuführen sind.

Artikel 84

Verfahren für die Erstattung und den Erlass

(1)   Anträge auf Erstattung oder Erlass nach Artikel 79 sind innerhalb der folgenden Fristen bei der zuständigen Zollstelle zu stellen:

a)

im Falle von zu hoch bemessenen Abgabenbeträgen, Irrtümern der zuständigen Behörden oder Billigkeit: innerhalb von drei Jahren nach Mitteilung der Zollschuld;

b)

im Falle von schadhaften Waren oder Waren, die den Vertragsbedingungen nicht entsprechen: innerhalb eines Jahres nach Mitteilung der Zollschuld;

c)

im Falle der Ungültigerklärung der Zollanmeldung: innerhalb der in den geltenden Vorschriften für die Ungültigerklärung vorgesehenen Fristen.

Die Fristen des Unterabsatzes 1 Buchstaben a und b werden verlängert, wenn der Antragsteller nachweist, dass er den Antrag infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht fristgerecht stellen konnte.

(2)   Ist nach Artikel 23 ein Rechtsbehelf gegen die Mitteilung der Zollschuld eingelegt worden, so wird die Frist des Absatzes 1 Unterabsatz 1 ab dem Tag der Einlegung des Rechtsbehelfs für die Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens ausgesetzt.

Artikel 85

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Abschnitt. In diesen Durchführungsvorschriften werden insbesondere die Fälle festgelegt, in denen die Kommission nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren entscheidet, ob die Erstattung oder der Erlass eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gerechtfertigt ist.

KAPITEL 4

Erlöschen der Zollschuld

Artikel 86

Erlöschen

(1)   Unbeschadet des Artikels 68 und der geltenden Vorschriften über die Nichterhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags im Falle einer gerichtlich festgestellten Insolvenz des Zollschuldners erlischt die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld:

a)

durch Entrichtung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;

b)

vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags;

c)

wenn im Falle von Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet worden sind, das die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgaben enthält, die Zollanmeldung für ungültig erklärt wird;

d)

wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren eingezogen werden;

e)

wenn einfuhr- oder ausfuhrabgabenpflichtige Waren beschlagnahmt und gleichzeitig oder später eingezogen werden;

f)

wenn einfuhr- und ausfuhrabgabenpflichtige Waren unter zollamtlicher Überwachung zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

g)

wenn das Verschwinden der Waren oder die Nichterfüllung der zollrechtlichen Verpflichtungen darauf zurückzuführen ist, dass die betreffenden Waren aufgrund ihrer Beschaffenheit, infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt oder auf Anweisung der Zollbehörden vollständig zerstört worden oder unwiederbringlich verloren gegangen sind; für die Zwecke dieses Buchstabens gilt eine Ware als unwiederbringlich verloren gegangen, wenn sie von niemandem mehr zu verwenden ist;

h)

wenn die Zollschuld nach Artikel 46 oder 49 entstanden ist und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

i)

Der Verstoß, durch den die Zollschuld entstanden ist, hatte keine erheblichen Auswirkungen auf die ordnungsgemäße Abwicklung des betreffenden Zollverfahrens und war kein Täuschungsversuch;

ii)

nachträglich werden alle notwendigen Förmlichkeiten erfüllt, um die Situation der Waren zu bereinigen;

i)

wenn Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, mit Zustimmung der Zollbehörden ausgeführt worden sind;

j)

wenn die Zollschuld nach Artikel 45 entstanden ist und die für die Gewährung der Zollpräferenzbehandlung nach demselben Artikel erfüllten Förmlichkeiten für ungültig erklärt worden sind;

k)

wenn vorbehaltlich des Absatzes 5 die Zollschuld nach Artikel 46 entstanden ist und den Zollbehörden nachgewiesen wird, dass die Waren nicht verwendet oder verbraucht, sondern aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind.

(2)   Im Falle der Einziehung nach Absatz 1 Buchstabe d gilt die Zollschuld jedoch für die Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften als nicht erloschen, wenn die Zölle oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.

(3)   Ist nach Absatz 1 Buchstabe g eine Zollschuld in Bezug auf Waren, die aufgrund ihrer Endverwendung einfuhrabgabenfrei oder zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, erloschen, so gelten die bei ihrer Zerstörung anfallenden Abfälle und Reste als Nichtgemeinschaftswaren.

(4)   Sind mehrere Personen zur Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags verpflichtet und werden die Abgaben erlassen, so erlischt die Zollschuld nur für die Personen, denen der Erlass gewährt wird.

(5)   Im Falle des Absatzes 1 Buchstabe k erlischt die Zollschuld nicht für Personen, die einen Täuschungsversuch unternommen haben.

(6)   Ist die Zollschuld nach Artikel 46 entstanden, so erlischt sie für Personen, die keinen Täuschungsversuch unternommen haben und die zur Betrugskämpfung beigetragen haben.

(7)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel erlassen.

TITEL IV

VERBRINGEN VON WAREN IN DAS ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Summarische Eingangsanmeldung

Artikel 87

Verpflichtung zur Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)   Für Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, ist eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben; dies gilt nicht für vorübergehend eingeführte Beförderungsmittel und Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

(2)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, ist die summarische Eingangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben, bevor die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung die Abgabe einer Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Eingangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle — abgesehen von den in Absatz 1 genannten Fällen —, in denen auf eine summarische Eingangsanmeldung verzichtet oder die entsprechende Verpflichtung angepasst werden kann und die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen kann;

b)

die Frist, innerhalb deren die summarische Eingangsanmeldung vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;

c)

die Regeln für Ausnahmen und Abweichungen für die unter Buchstabe b genannte Frist;

d)

die Vorschriften zur Festlegung der zuständigen Zollstelle, bei der die summarische Eingangsanmeldung abzugeben ist oder der sie zur Verfügung zu stellen ist und bei der die Risikoanalyse und die risikobezogenen Eingangskontrollen durchzuführen sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Dabei sind zu berücksichtigen:

a)

besondere Umstände;

b)

die Anwendung dieser Durchführungsvorschriften auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;

c)

die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 88

Abgabe und Verantwortlicher

(1)   Die summarische Eingangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die für eine summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Daten enthalten.

In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Eingangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellten summarischen Eingangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit den anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

(2)   Die summarische Eingangsanmeldung ist von der Person abzugeben, die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder die die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(3)   Unbeschadet der Verpflichtungen der in Absatz 2 genannten Person kann die summarische Eingangsanmeldung stattdessen abgegeben werden:

a)

vom Einführer oder Empfänger oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die in Absatz 2 genannte Person handelt;

b)

von einer Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

(4)   Wenn die summarische Eingangsanmeldung von einer anderen Person als dem Betreiber des Verkehrsmittels abgegeben wird, auf dem die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, muss dieser Betreiber bei der zuständigen Zollstelle eine Eingangsbestätigung in Form eines Manifests, eines Frachtbriefs oder einer Ladeliste abgeben, die die erforderlichen Angaben für die Identifizierung aller verbrachten Waren enthält, die Gegenstand einer summarischen Eingangsanmeldung sein müssen.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zur Festlegung der Angaben, die in der Eingangsbestätigung enthalten sein müssen.

Absatz 1 gilt sinngemäß für die in Unterabsatz 1 genannte Eingangsbestätigung.

Artikel 89

Änderung einer summarischen Eingangsanmeldung

(1)   Der Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, wird auf Antrag gestattet, Angaben in dieser Anmeldung nach der Abgabe zu ändern.

Eine Änderung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

a)

die Person, die die summarische Eingangsanmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

b)

festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c)

das Entfernen der Waren von dem Ort, an dem sie gestellt wurden, zugelassen hat.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 1 Buchstabe c festgelegt werden, in denen insbesondere Folgendes bestimmt wird:

a)

die Kriterien für die Festlegung von Gründen für Änderungen nach dem Entfernen der Waren;

b)

die Datenelemente, die geändert werden können;

c)

die Frist nach dem Entfernen, innerhalb deren Änderungen gestattet sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 90

Zollanmeldung anstelle der summarischen Eingangsanmeldung

Die zuständige Zollstelle kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist des Artikels 87 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 112 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.

KAPITEL 2

Ankunft der Waren

Abschnitt 1

Eingang der Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft

Artikel 91

Zollamtliche Überwachung

(1)   Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen ab dem Zeitpunkt ihres Eingangs der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. Sie unterliegen gegebenenfalls Verboten und Beschränkungen, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert, Schutz des gewerblichen Eigentums — wozu auch Kontrollen in Bezug auf Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen in die Gemeinschaft gehören — sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen oder von handelspolitischen Maßnahmen.

Sie bleiben so lange unter zollamtlicher Überwachung, wie dies für die Ermittlung ihres zollrechtlichen Status erforderlich ist, und sie dürfen daraus nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden entfernt werden.

Unbeschadet des Artikels 166 unterliegen Gemeinschaftswaren nicht mehr der zollamtlichen Überwachung, sobald ihr zollrechtlicher Status festgestellt ist.

Nichtgemeinschaftswaren bleiben unter zollamtlicher Überwachung, bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert oder sie wiederausgeführt oder zerstört werden.

(2)   Der Besitzer von Waren unter zollamtlicher Überwachung kann mit Zustimmung der Zollbehörden jederzeit eine Prüfung der Waren vornehmen oder Proben und Muster entnehmen, insbesondere um ihre Einreihung in den Zolltarif, ihren Zollwert oder ihren zollrechtlichen Status zu ermitteln.

Artikel 92

Beförderung zum zugelassenen Ort

(1)   Wer Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt, hat diese unverzüglich und gegebenenfalls nach Maßgabe der von den Zollbehörden festgelegten Einzelheiten auf dem von ihnen bezeichneten Verkehrsweg zu der von diesen Behörden bezeichneten Zollstelle oder zu einem anderen von diesen Behörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in eine Freizone zu befördern.

Werden Waren in eine Freizone verbracht, so hat dies unmittelbar zu erfolgen, und zwar entweder auf dem See- oder Luftweg oder aber auf dem Landweg, ohne einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft zu durchqueren, wenn die betreffende Freizone unmittelbar an die Landesgrenze zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland stößt.

Die Waren sind den Zollbehörden nach Artikel 95 zu gestellen.

(2)   Übernimmt eine andere Person nach dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft die Verantwortung für die Beförderung dieser Waren, so geht die Verpflichtung nach Absatz 1 auf diese andere Person über.

(3)   Waren, die sich noch außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden, aber von den Zollbehörden eines Mitgliedstaats aufgrund eines mit dem betreffenden Land oder Gebiet außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft geschlossenen Abkommens einer Zollkontrolle unterzogen werden können, werden wie in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren behandelt.

(4)   Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(5)   Absatz 1 gilt nicht für Beförderungsmittel und Waren auf diesen Beförderungsmitteln, die die Hoheitsgewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

Artikel 93

Innergemeinschaftlicher Luft- und Seeverkehr

(1)   Die Artikel 87 bis 90, Artikel 92 Absatz 1 und die Artikel 94 bis 97 gelten nicht für Waren, die im Verlauf einer Beförderung zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten auf dem See- oder Luftweg dieses Gebiet vorübergehend verlassen haben, sofern die Beförderung auf direktem Wege im Luftverkehr oder im Seelinienverkehr ohne Zwischenstopp außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft erfolgt.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen besondere Vorschriften für den Luftverkehr und den Seelinienverkehr festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 94

Beförderung unter besonderen Umständen

(1)   Kann die Verpflichtung nach Artikel 92 Absatz 1 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt nicht erfüllt werden, so unterrichtet die Person, die diese Verpflichtung zu erfüllen hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden. Hat das unvorhersehbare Ereignis oder die höhere Gewalt nicht zum vollständigen Verlust der Waren geführt, so ist den Zollbehörden auch der genaue Ort anzugeben, an dem sich die Waren befinden.

(2)   Ist ein Schiff oder Luftfahrzeug im Sinne des Artikels 92 Absatz 5 infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höherer Gewalt zum Anlegen oder vorübergehenden Aufenthalt im Zollgebiet der Gemeinschaft gezwungen, ohne dass die Verpflichtung nach Artikel 92 Absatz 1 erfüllt werden kann, so unterrichtet die Person, die das Schiff oder Luftfahrzeug in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat, oder eine andere in ihrem Auftrag handelnde Person unverzüglich die Zollbehörden.

(3)   Die Zollbehörden bestimmen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um die zollamtliche Überwachung der in Absatz 1 genannten Waren oder — unter den in Absatz 2 genannten Umständen — des Schiffs oder Luftfahrzeugs und der sich darauf befindenden Waren zu ermöglichen und gegebenenfalls zu gewährleisten, dass diese Waren zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Zollstelle oder einem anderen von ihnen bezeichneten oder zugelassenen Ort befördert werden.

Abschnitt 2

Gestellung, Entladung und Prüfung der Waren

Artikel 95

Gestellung der Waren

(1)   Die in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Waren sind bei ihrer Ankunft bei der bezeichneten Zollstelle oder an einem anderen von den Zollbehörden bezeichneten oder zugelassenen Ort oder in der Freizone unverzüglich von der Person zu gestellen,

a)

die die Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht hat;

b)

in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren in dieses Gebiet verbracht hat;

c)

die die Verantwortung für die Beförderung der Waren nach dem Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(2)   Ungeachtet der Verpflichtungen der in Absatz 1 genannten Person können die Waren auch gestellt werden:

a)

von einer Person, die die Waren unverzüglich in ein Zollverfahren überführt;

b)

vom Bewilligungsinhaber für den Betrieb von Lagerstätten oder von einer Person, die eine Tätigkeit in einer Freizone ausübt.

(3)   Die Person, die die Waren gestellt, hat auf die für diese Waren abgegebene summarische Eingangsanmeldung oder Zollanmeldung Bezug zu nehmen.

(4)   Absatz 1 steht der Anwendung besonderer Vorschriften in Bezug auf Briefe, Postkarten und Drucksachen oder deren elektronischen Entsprechungen auf anderen Datenträgern oder in Bezug auf von Reisenden mitgeführte Waren, in Grenzgebieten oder in Rohrleitungen und Kabeln beförderte Waren sowie sonstigen wirtschaftlich unbedeutenden Verkehr nicht entgegen, sofern die Möglichkeiten für die zollamtliche Überwachung und für Zollkontrollen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Artikel 96

Entladung und Prüfung der Waren

(1)   Die Waren dürfen nur mit Zustimmung der Zollbehörden an den von diesen bezeichneten oder zugelassenen Orten von ihren Beförderungsmitteln ab- oder umgeladen werden.

Diese Zustimmung ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein sofortiges Abladen sämtlicher oder eines Teils der Waren wegen unmittelbarer Gefahr geboten ist. In diesem Fall sind unverzüglich die Zollbehörden zu unterrichten.

(2)   Die Zollbehörden können jederzeit ein Abladen und Auspacken der Waren verlangen, um eine Prüfung der Waren oder des Beförderungsmittels vorzunehmen oder Proben und Muster zu entnehmen.

(3)   Die gestellten Waren dürfen nicht ohne Zustimmung der Zollbehörden vom Ort der Gestellung entfernt werden.

Abschnitt 3

Förmlichkeiten nach der Gestellung

Artikel 97

Verpflichtung zur Überführung von Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren

(1)   Unbeschadet der Artikel 125 bis 127 sind gestellte Nichtgemeinschaftswaren in ein Zollverfahren überzuführen.

(2)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann der Anmelder das Zollverfahren, in das er die Waren überführen möchte, unter den für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen ungeachtet ihrer Beschaffenheit oder ihrer Menge oder ihres Ursprungs-, Herkunfts- oder Bestimmungslands frei wählen.

Artikel 98

Waren, die als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt gelten

(1)   Gestellte Nichtgemeinschaftswaren gelten als in die vorübergehende Verwahrung nach Artikel 151 übergeführt, sofern sie nicht unverzüglich in ein Zollverfahren, für das die entsprechende Zollanmeldung bereits angenommen wurde, übergeführt oder in eine Freizone verbracht werden.

(2)   Wird festgestellt, dass Nichtgemeinschaftswaren gestellt wurden, für die keine summarische Eingangsanmeldung abgegeben wurde, so hat der Besitzer der Waren unbeschadet der Verpflichtung nach Artikel 87 Absatz 2 und der Ausnahmen oder Befreiungen, die in den nach Artikel 87 Absatz 3 erlassenen Durchführungsvorschriften vorgesehen sind, unverzüglich eine summarische Eingangsanmeldung nachzureichen.

Abschnitt 4

Warenbeförderung im Versand

Artikel 99

Ausnahmeregelung für im Versand eintreffende Waren

Artikel 92 mit Ausnahme von Absatz 1 Unterabsatz 1 sowie die Artikel 95 bis 98 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Gemeinschaft bereits im Versand befinden.

Artikel 100

Vorschriften für Nichtgemeinschaftswaren nach Beendigung eines Versands

Die Artikel 96, 97 und 98 finden auf Nichtgemeinschaftswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft nach den einschlägigen Versandvorschriften gestellt werden.

TITEL V

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN ÜBER DEN ZOLLRECHTLICHEN STATUS, DIE ÜBERFÜHRUNG VON WAREN IN EIN ZOLLVERFAHREN SOWIE DIE ÜBERPRÜFUNG, ÜBERLASSUNG UND VERWERTUNG VON WAREN

KAPITEL 1

Zollrechtlicher Status von Waren

Artikel 101

Vermutung des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren

(1)   Unbeschadet des Artikels 161 gilt für alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren die Vermutung, dass es sich um Gemeinschaftswaren handelt, sofern nicht festgestellt wird, dass sie nicht Gemeinschaftswaren sind.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle, in denen die in Absatz 1 genannte Vermutung nicht gilt;

b)

die Art und Weise, wie der zollrechtliche Status von Gemeinschaftswaren festgestellt werden kann;

c)

die Fälle, in denen vollständig im Zollgebiet der Gemeinschaft gewonnene oder hergestellte Waren nicht den Status von Gemeinschaftswaren haben, wenn sie aus Waren gewonnen oder hergestellt wurden, die in eines der folgenden Verfahren übergeführt wurden: externer Versand, Lagerung, vorübergehende Verwendung oder aktive Veredelung,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 102

Verlust des zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren

Gemeinschaftswaren werden zu Nichtgemeinschaftswaren,

a)

wenn sie aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, sofern nicht die Vorschriften über den internen Versand oder die nach Artikel 103 erlassenen Durchführungsvorschriften Anwendung finden;

b)

wenn sie, sofern dies nach den zollrechtlichen Vorschriften zulässig ist, in den externen Versand, die Lagerung oder die aktive Veredelung übergeführt werden;

c)

wenn sie nach Überführung in die Endverwendung entweder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden oder zerstört werden und Abfall übrig bleibt;

d)

wenn die Zollanmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Überlassung der Waren aufgrund der nach Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2 getroffenen Maßnahmen für ungültig erklärt wird.

Artikel 103

Gemeinschaftswaren, die das Zollgebiet vorübergehend verlassen

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status vorübergehend auch außerhalb dieses Zollgebiets befördert werden können, ohne einem Zollverfahren zu unterliegen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL 2

Überführung von Waren in ein Zollverfahren

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 104

Zollanmeldung von Waren und zollamtliche Überwachung von Gemeinschaftswaren

(1)   Für alle Waren, die in ein Zollverfahren — mit Ausnahme der Freizone — übergeführt werden sollen, ist eine Zollanmeldung zu dem jeweiligen Verfahren erforderlich.

(2)   Zur Ausfuhr, zum internen gemeinschaftlichen Versand oder zur passiven Veredelung angemeldete Gemeinschaftswaren unterliegen ab der Annahme der in Absatz 1 genannten Zollanmeldung bis zum Zeitpunkt ihres Verbringens aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse, ihrer Zerstörung oder der Ungültigerklärung der Zollanmeldung der zollamtlichen Überwachung.

Artikel 105

Zuständige Zollstellen

(1)   Sofern das Gemeinschaftsrecht nichts anderes vorsieht, legen die Mitgliedstaaten den Standort und die Zuständigkeiten der in ihrem Hoheitsgebiet liegenden Zollstellen fest.

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass angemessene Öffnungszeiten für diese Zollstellen festgelegt werden, wobei die Art des Warenverkehrs und der Waren sowie das Zollverfahren, in das die Waren übergeführt werden sollen, zu berücksichtigen sind, damit es weder zu Behinderungen noch zu Verzerrungen des internationalen Warenverkehrs kommt.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften zur Festlegung der verschiedenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten der zuständigen Zollstellen, insbesondere

a)

der Eingangs-, der Einfuhr-, der Ausfuhr- oder der Ausgangszollstellen;

b)

der Zollstellen, die die Formalitäten für die Überführung von Waren in ein Zollverfahren vornehmen;

c)

der Zollstellen, die Bewilligungen erteilen und die Zollverfahren überwachen.

Artikel 106

Zentrale Zollabwicklung

(1)   Die Zollbehörden können einer Person bewilligen, bei der Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, an dem die Person ansässig ist, eine Zollanmeldung für Waren abzugeben oder zur Verfügung zu stellen, die bei einer anderen Zollstelle gestellt werden. In diesem Fall gilt die Zollschuld als bei der Zollstelle entstanden, bei der die Zollanmeldung abgegeben beziehungsweise zur Verfügung gestellt wird.

(2)   Die Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wird, führt die Formalitäten zur Prüfung der Anmeldung, zur Erhebung des einer etwaigen Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags und zur Bewilligung der Überlassung der Waren durch.

(3)   Die Zollstelle, bei der die Waren gestellt werden, führt unbeschadet ihrer eigenen Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr alle Prüfungen durch, die von der Zollstelle, bei der die Zollanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt wurde, berechtigterweise verlangt werden, und sie bewilligt die Überlassung der Waren, wobei die Informationen zu berücksichtigen sind, die diese Zollstelle übermittelt hat.

(4)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Regelungen für Folgendes festgelegt werden:

a)

Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung;

b)

die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird;

d)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist;

e)

gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden;

f)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann;

g)

die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;

h)

Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

in Bezug auf Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

in Bezug auf Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll.

Artikel 107

Arten der Zollanmeldung

(1)   Die Zollanmeldung ist mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. Die Zollbehörden können zulassen, dass die Zollanmeldung als Anschreibung in der Buchführung des Anmelders vorgenommen wird, sofern die Zollbehörden Zugang zu diesen Daten im elektronischen System des Anmelders haben und den Anforderungen für den erforderlichen Austausch solcher Daten zwischen den Zollstellen genügt wird.

(2)   Soweit in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen, können die Zollbehörden eine Zollanmeldung in Papierform oder eine mündliche Zollanmeldung oder eine andere einschlägige Handlung — mit der Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden können — akzeptieren.

(3)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Abschnitt 2

Standard-Zollanmeldungen

Artikel 108

Inhalt einer Zollanmeldung und Unterlagen

(1)   Zollanmeldungen müssen alle Angaben enthalten, die zur Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Elektronische Zollanmeldungen bedürfen einer elektronischen Signatur oder einer anderen Art der Authentifizierung. Zollanmeldungen in Papierform bedürfen einer Unterschrift.

Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.

(2)   Alle nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlichen Unterlagen müssen den Zollbehörden zum Zeitpunkt der Abgabe der Zollanmeldung zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Wird eine Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben, so können die Zollbehörden auch gestatten, dass Unterlagen auf diese Weise eingereicht werden. Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe dieser Unterlagen den eigenen Zugriff auf die betreffenden Daten im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

Auf Antrag des Anmelders können die Zollbehörden auch ein Nachreichen dieser Unterlagen nach Überlassung der Waren gestatten.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 2 und 3.

Abschnitt 3

Vereinfachte Zollanmeldungen

Artikel 109

Vereinfachte Zollanmeldung

(1)   Sofern die Bedingungen der Absätze 2 und 3 erfüllt sind, bewilligen die Zollbehörden jeder Person die Überführung von Waren in ein Zollverfahren aufgrund einer vereinfachten Zollanmeldung, in der auf bestimmte der in Artikel 108 genannten Angaben und Unterlagen verzichtet werden kann.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen die in Absatz 1 genannte Bewilligung erteilt werden muss, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welchen Anforderungen die vereinfachte Zollanmeldung im Einzelnen genügen muss.

Artikel 110

Ergänzende Zollanmeldung

(1)   Im Falle einer vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 109 Absatz 1 legt der Anmelder eine ergänzende Anmeldung mit den weiteren Angaben vor, die für die Vervollständigung der Zollanmeldung zu dem betreffenden Zollverfahren erforderlich sind.

Die ergänzende Anmeldung kann globaler, periodischer oder zusammenfassender Art sein.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Die ergänzende Zollanmeldung und die in Artikel 109 Absatz 1 genannte vereinfachte Zollanmeldung gelten zusammen als eine untrennbare Willenserklärung, die zum Zeitpunkt der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung nach Artikel 112 wirksam wird.

Wird die vereinfachte Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so wird die Zollanmeldung zum Zeitpunkt der Anschreibung der Waren wirksam.

(3)   Der Ort, an dem die ergänzende Zollanmeldung gemäß der Bewilligung abzugeben ist, gilt für die Zwecke des Artikels 55 als Ort der Abgabe der Zollanmeldung.

Abschnitt 4

Vorschriften für alle Zollanmeldungen

Artikel 111

Anmelder

(1)   Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 1 kann eine Zollanmeldung von jeder Person abgegeben werden, die in der Lage ist, alle Unterlagen vorzulegen oder zur Verfügung zu stellen, die für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, erforderlich sind. Diese Person muss auch in der Lage sein, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollstelle gestellen zu lassen.

Bringt die Annahme einer Zollanmeldung für eine bestimmte Person jedoch besondere Verpflichtungen mit sich, so ist die Anmeldung von dieser Person oder ihrem Vertreter abzugeben.

(2)   Der Anmelder muss im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sein. Die folgenden Anmelder müssen jedoch nicht in der Gemeinschaft ansässig sein:

Personen, die eine Anmeldung zum Versandverfahren oder zur vorübergehenden Verwendung abgeben;

Personen, die gelegentlich Waren anmelden, sofern die Zollbehörden dies für gerechtfertigt halten.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen festgelegt wird, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen auf die in Absatz 2 genannten Anforderungen verzichtet werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 112

Annahme der Zollanmeldung

(1)   Zollanmeldungen, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, werden von den Zollbehörden unverzüglich angenommen, sofern die betreffenden Waren den Zollbehörden gestellt wurden oder — zur Zufriedenheit der Zollbehörden — für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

Wird die Zollanmeldung mittels einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Zugang der Zollbehörden zu diesen Daten vorgenommen, so gilt die Zollanmeldung zu dem Zeitpunkt als angenommen, zu dem die Anschreibung der Waren erfolgt. Die Zollbehörden können unbeschadet der rechtlichen Verpflichtungen des Anmelders und unbeschadet von Sicherheitskontrollen und Kontrollen zur Gefahrenabwehr eine Befreiung von der Verpflichtung gewähren, dass die Waren gestellt oder für Zollkontrollen zur Verfügung gestellt werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 110 Absatz 2 und des Absatzes 1 Unterabsatz 2 wird eine Zollanmeldung, die bei einer anderen Zollstelle als derjenigen abgegeben wird, bei der die Waren gestellt werden, angenommen, sofern die Zollstelle der Gestellung bestätigt, dass die Waren für Zollkontrollen zur Verfügung stehen.

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, sowie für alle anderen Ein- oder Ausfuhrförmlichkeiten der Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden maßgebend.

(4)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren ausführliche Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 113

Berichtigung der Zollanmeldung

(1)   Dem Anmelder wird auf seinen Antrag auch nach Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gestattet, eine oder mehrere in der Zollanmeldung enthaltene Angaben zu berichtigen. Die Berichtigung darf nicht zur Folge haben, dass sich die Zollanmeldung auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht.

(2)   Eine Berichtigung von Angaben in der Zollanmeldung ist jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörden

a)

den Anmelder davon unterrichtet haben, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen;

b)

festgestellt haben, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c)

die Waren überlassen haben.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 114

Ungültigerklärung der Zollanmeldung

(1)   Die Zollbehörden erklären eine bereits angenommene Zollanmeldung auf Antrag des Anmelders für ungültig,

a)

wenn sie davon überzeugt sind, dass die Waren unverzüglich in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden müssen;

b)

wenn sie davon überzeugt sind, dass die Überführung der Waren in das Zollverfahren, zu dem sie angemeldet wurden, infolge besonderer Umstände nicht mehr gerechtfertigt ist.

Haben die Zollbehörden den Anmelder jedoch davon unterrichtet, dass sie beabsichtigen, eine Prüfung der Waren vorzunehmen, so kann der Antrag auf Ungültigerklärung der Zollanmeldung erst angenommen werden, nachdem die Prüfung stattgefunden hat.

(2)   Nach Überlassung der Waren darf eine Zollanmeldung nicht mehr für ungültig erklärt werden.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 5

Sonstige Vereinfachungen

Artikel 115

Vereinfachte Erstellung von Zollanmeldungen für Waren, die unter verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs fallen

Sind Waren einer Sendung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs einzureihen und stände die Behandlung jeder dieser Waren nach ihrer Einreihung in verschiedene Unterpositionen des Zolltarifs bei der Erstellung der Zollanmeldung in Bezug auf Aufwand und Kosten außer Verhältnis zu der Höhe der zu erhebenden Einfuhrabgaben, so können die Zollbehörden auf Antrag des Anmelders zulassen, dass die Abgaben für die gesamte Sendung auf der Grundlage der Unterposition derjenigen Ware ermittelt werden, für die die höchste Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbelastung gilt.

Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.

Artikel 116

Vereinfachung der Zollförmlichkeiten und -kontrollen

(1)   Die Zollbehörden können andere als die in diesem Kapitel Abschnitt 3 genannten Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten und -kontrollen bewilligen.

(2)   Die Bestimmungen, die eine Änderung von nicht wesentlichen Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Folgendes festgelegt wird:

a)

Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligungen;

b)

die Fälle, in denen eine Überprüfung der Bewilligungen durchzuführen ist und die Voraussetzungen, unter denen ihre Verwendung von den Zollbehörden zu überwachen ist;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen erteilt werden;

d)

die Voraussetzungen, unter denen einem Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden kann, bestimmte Zollförmlichkeiten zu erledigen, die grundsätzlich von den Zollbehörden zu erledigen wären; dies schließt die Eigenschätzung der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und die Durchführung bestimmter Kontrollen unter zollamtlicher Überwachung ein;

e)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligungen zuständig ist;

f)

gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an diese;

g)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligungen ausgesetzt oder widerrufen werden können;

h)

die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;

i)

Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Durchführungsvorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

die für Zwecke der Sicherheit und der Gefahrenabwehr erforderlichen Zollförmlichkeiten und -kontrollen bei Waren, die in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

die nach Artikel 25 Absatz 3 erlassenen Vorschriften;

in Bezug auf Buchstabe d, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

in Bezug auf Buchstabe e der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist, so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird, und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung abzudeckenden Vorgänge durchgeführt werden soll.

KAPITEL 3

Überprüfung und Überlassung von Waren

Abschnitt 1

Überprüfung

Artikel 117

Überprüfung der Zollanmeldung

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der von ihnen angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

a)

die Zollanmeldung und alle Unterlagen prüfen;

b)

vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen vorlegt;

c)

eine Prüfung der Waren vornehmen;

d)

Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

Artikel 118

Prüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1)   Das Verbringen der Waren zum Ort der Prüfung und zum Ort der Entnahme von Mustern und Proben sowie alle für die Prüfung oder Entnahme erforderlichen Tätigkeiten werden vom Anmelder oder unter seiner Verantwortung vorgenommen. Die entstehenden Kosten trägt der Anmelder.

(2)   Der Anmelder ist berechtigt, bei der Prüfung der Waren sowie gegebenenfalls der Entnahme von Mustern und Proben anwesend oder vertreten zu sein. In begründeten Fällen können die Zollbehörden vom Anmelder verlangen, dass er bei der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben anwesend ist oder sich vertreten lässt, um ihnen die zur Erleichterung der Prüfung oder Entnahme von Mustern und Proben erforderliche Unterstützung zu gewähren.

(3)   Die Entnahme von Mustern und Proben begründet, sofern sie nach den geltenden Vorschriften durchgeführt wird, keinen Schadenersatzanspruch gegenüber den Zollbehörden; diese tragen jedoch die durch die Analyse oder Prüfung entstehenden Kosten.

Artikel 119

Teilprüfung der Waren und Entnahme von Mustern und Proben

(1)   Wird nur ein Teil der mit einer Zollanmeldung angemeldeten Waren geprüft oder werden Muster und Proben entnommen, so gelten die Ergebnisse dieser Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben für alle in derselben Anmeldung angegebenen Waren.

Der Anmelder kann jedoch eine weitere Prüfung der Waren oder die Entnahme von Mustern und Proben beantragen, wenn er der Ansicht ist, dass die Ergebnisse der Teilprüfung beziehungsweise der Analyse oder Prüfung der Muster und Proben auf den Rest der angemeldeten Waren nicht zutreffen. Dem Antrag wird stattgegeben, sofern die Waren noch nicht überlassen wurden oder, falls sie überlassen wurden, sofern der Anmelder nachweist, dass die Waren nicht verändert wurden.

(2)   Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder Warenposition für die Zwecke des Absatzes 1 als gesonderte Anmeldung.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 3 genannten Verwaltungsverfahren fest, wie bei abweichenden Ergebnissen von Teilprüfungen nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels verfahren wird.

Artikel 120

Überprüfungsergebnisse

(1)   Die Ergebnisse der Überprüfung der Zollanmeldung werden für die Anwendung der Vorschriften über das Zollverfahren verwendet, in das die Waren übergeführt werden.

(2)   Findet eine Überprüfung der Zollanmeldung nicht statt, so werden die Angaben in der Anmeldung für die Anwendung des Absatzes 1 herangezogen.

(3)   Die Ergebnisse der von den Zollbehörden vorgenommenen Überprüfungen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft.

Artikel 121

Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung

(1)   Die Zollbehörden oder gegebenenfalls die Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, treffen Maßnahmen, um die Nämlichkeit der Waren zu sichern, wenn eine solche Nämlichkeitssicherung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorschriften für das Zollverfahren, zu dem diese Waren angemeldet wurden, erfüllt sind.

Diese Nämlichkeitsmaßnahmen haben überall im Zollgebiet der Gemeinschaft die gleiche Rechtswirkung.

(2)   Die an den Waren oder Beförderungsmitteln angebrachten Nämlichkeitsmittel dürfen nur von den Zollbehörden oder von Wirtschaftsbeteiligten, die von den Zollbehörden dazu ermächtigt wurden, entfernt oder zerstört werden, es sei denn, ihre Entfernung oder Zerstörung ist aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt unerlässlich, um die Sicherheit der Waren oder Beförderungsmittel zu gewährleisten.

Artikel 122

Durchführungsvorschriften

Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Abschnitt erlassen.

Abschnitt 2

Überlassung

Artikel 123

Überlassung der Waren

(1)   Sofern die Voraussetzungen für die Überführung der Waren in das betreffende Verfahren erfüllt sind und sofern etwaige Beschränkungen angewandt wurden und für die Waren keine Verbote gelten, werden die Waren von den Zollbehörden unbeschadet des Artikels 117 überlassen, sobald die Angaben in der Zollanmeldung überprüft wurden oder die Zollanmeldung ohne Überprüfung angenommen wurde.

Unterabsatz 1 findet ferner Anwendung, wenn die Überprüfung nach Artikel 117 nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgeschlossen werden kann und die Waren für die Zwecke der Überprüfung nicht mehr benötigt werden.

(2)   Die Überlassung erfolgt gleichzeitig für alle Waren, die Gegenstand der Zollanmeldung sind.

Umfasst eine Zollanmeldung zwei oder mehr Warenpositionen, so gelten die jeweiligen Angaben zu den einzelnen Warenpositionen für die Zwecke des Unterabsatzes 1 als gesonderte Zollanmeldung.

(3)   Werden die Waren bei einer anderen Zollstelle gestellt als derjenigen, die die Zollanmeldung angenommen hat, so tauschen die betreffenden Zollbehörden unbeschadet angemessener Kontrollen die für die Überlassung der Waren erforderlichen Angaben aus.

Artikel 124

Überlassung gegen Entrichtung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags oder der Leistung einer Sicherheit

(1)   Entsteht durch Überführung von Waren in ein Zollverfahren eine Zollschuld, so werden die Waren dem Anmelder erst überlassen, wenn der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrag, der der Zollschuld oder der die Zollschuld abdeckenden Sicherheitsleistung entspricht, entrichtet wurde.

Unbeschadet des Unterabsatzes 3 gilt Unterabsatz 1 jedoch nicht für die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben.

Verlangen die Zollbehörden nach den Vorschriften über das Zollverfahren, zu dem die Waren angemeldet werden, eine Sicherheitsleistung, so erfolgt die Überlassung dieser Waren zu dem betreffenden Zollverfahren erst, wenn die Sicherheit geleistet wurde.

(2)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Ausnahmen zu Absatz 1 Unterabsätze 1 und 3 des vorliegenden Artikels festlegen.

KAPITEL 4

Verwertung von Waren

Artikel 125

Zerstörung von Waren

In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung gehen zulasten des Besitzers der Waren.

Artikel 126

Von den Zollbehörden zu treffende Maßnahmen

(1)   Die Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Einziehung und Veräußerung oder Zerstörung, um die Waren zu verwerten,

a)

wenn eine der in den zollrechtlichen Vorschriften festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf das Verbringen von Nichtgemeinschaftswaren in das Zollgebiet der Gemeinschaft nicht erfüllt wurde oder die Waren der zollamtlichen Überwachung vorenthalten wurden;

b)

wenn die Waren aus einem der folgenden Gründe nicht überlassen werden können:

i)

weil die Prüfung der Waren aus Gründen, die der Anmelder zu verantworten hat, von den Zollbehörden nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist vorgenommen oder fortgesetzt werden kann;

ii)

weil die Unterlagen, von deren Vorlage die Überführung der Waren in das betreffende Zollverfahren oder ihre Überlassung abhängt, nicht zur Verfügung gestellt werden;

iii)

weil innerhalb der vorgeschriebenen Frist entweder die geschuldeten Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht entrichtet wurden oder eine Sicherheit nicht geleistet wurde;

iv)

weil die Waren Verboten oder Beschränkungen unterliegen;

c)

wenn die Waren nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach der Überlassung abgeholt werden;

d)

wenn nach der Überlassung festgestellt wird, dass die Waren die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllt hatten;

e)

wenn die Waren nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2)   Nichtgemeinschaftswaren, die zugunsten der Staatskasse aufgegeben, beschlagnahmt oder eingezogen wurden, gelten als in die vorübergehende Verwahrung übergeführt.

Artikel 127

Aufgabe

(1)   Nichtgemeinschaftswaren und Waren in der Endverwendung können mit vorheriger Erlaubnis der Zollbehörden vom Inhaber des Zollverfahrens beziehungsweise vom Besitzer der Waren zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2)   Durch die Aufgabe dürfen dem Staat keine Kosten entstehen. Die durch die Zerstörung oder eine sonstige Verwertung der Waren entstehenden Kosten gehen zulasten des Inhabers des Verfahrens beziehungsweise des Besitzers der Waren.

Artikel 128

Durchführungsvorschriften

Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

TITEL VI

ÜBERLASSUNG ZUM ZOLLRECHTLICH FREIEN VERKEHR UND BEFREIUNG VON DEN EINFUHRABGABEN

KAPITEL 1

Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr

Artikel 129

Geltungsbereich und Wirkung

(1)   Nichtgemeinschaftswaren, die auf den Gemeinschaftsmarkt gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb der Gemeinschaft zugeführt werden sollen, sind zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.

(2)   Die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr umfasst

a)

die Erhebung der fälligen Einfuhrabgaben;

b)

gegebenenfalls die Erhebung sonstiger Abgaben nach den einschlägigen geltenden Vorschriften für die Erhebung dieser Abgaben;

c)

die Anwendung handelspolitischer Maßnahmen sowie Verbote und Beschränkungen, sofern sie nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt angewendet wurden;

d)

die Erfüllung von Förmlichkeiten hinsichtlich der Wareneinfuhr.

(3)   Durch die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erhalten Nichtgemeinschaftswaren den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren.

KAPITEL 2

Befreiung von den Einfuhrabgaben

Abschnitt 1

Rückwaren

Artikel 130

Geltungsbereich und Wirkung

(1)   Nichtgemeinschaftswaren, die ursprünglich als Gemeinschaftswaren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

(3)   Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Endverwendung zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut derselben Endverwendung zugeführt werden.

Werden die zum zollrechtlich freien Verkehr überlassenen Waren nicht erneut derselben Endverwendung zugeführt, so wird der Einfuhrabgabenbetrag um den bei der ersten Überlassung dieser Waren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der bei der Überlassung der Rückwaren zum zollrechtlich freien Verkehr erhobene Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.

(4)   Haben Gemeinschaftswaren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nach Artikel 102 Buchstabe b verloren und werden sie anschließend zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen, so gelten die Absätze 1, 2 und 3 sinngemäß.

(5)   Die Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nur gewährt, wenn die Waren sich bei der Wiedereinfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr.

Artikel 131

Fälle, in denen eine Befreiung der Einfuhrabgaben nicht gewährt wird

Eine Befreiung von den Einfuhrabgaben nach Artikel 130 wird nicht gewährt für

a)

Waren, die im Verfahren der passiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt wurden, es sei denn, eines der folgenden Kriterien trifft zu:

i)

Die Waren befinden sich noch in demselben Zustand wie bei ihrer Ausfuhr;

ii)

die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu;

b)

Waren, denen unter der Auflage ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik zugute gekommen sind, es sei denn, die nach Artikel 134 erlassenen Vorschriften lassen eine Befreiung zu.

Artikel 132

Ursprünglich in die aktive Veredelung übergeführte Waren

(1)   Artikel 130 gilt sinngemäß für Veredelungserzeugnisse, die ursprünglich im Anschluss an ein Verfahren der aktiven Veredelung aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft wiederausgeführt wurden.

(2)   Die Einfuhrabgaben auf Waren nach Absatz 1 werden auf Antrag des Anmelders, sofern dieser die erforderlichen Informationen übermittelt, nach Artikel 53 Absatz 3 berechnet. Als für die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr maßgebender Tag gilt der Tag der Annahme der Wiederausfuhrmitteilung.

(3)   Die in Artikel 130 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Veredelungserzeugnisse, die nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b ausgeführt wurden, nur gewährt, sofern die Überführung der Waren in die aktive Veredelung ausgeschlossen werden kann.

Abschnitt 2

Seefischerei und Meereserzeugnisse

Artikel 133

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse

Unbeschadet des Artikels 36 Absatz 1 sind bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von den Einfuhrabgaben befreit:

a)

Erzeugnisse der Seefischerei und andere Meereserzeugnisse, die im Küstenmeer eines Landes oder Gebiets außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft von Schiffen aus gefangen wurden, die ausschließlich in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft registriert oder ins Schiffsregister eingetragen sind und die Flagge dieses Mitgliedstaats führen;

b)

Waren, die an Bord von Fabrikschiffen nach Buchstabe a aus unter Buchstabe a genannten Erzeugnissen hergestellt worden sind.

Abschnitt 3

Durchführungsvorschriften

Artikel 134

Durchführungsvorschriften

Die Maßnahmen zur Anwendung dieses Kapitels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

TITEL VII

BESONDERE VERFAHREN

KAPITEL 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 135

Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

a)

Versand — umfasst den externen und den internen Versand;

b)

Lagerung — umfasst die vorübergehende Verwahrung, das Zolllager und die Freizone;

c)

Verwendung — umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung;

d)

Veredelung — umfasst die aktive und die passive Veredelung.

Artikel 136

Bewilligung

(1)   Eine Bewilligung der Zollbehörden ist erforderlich für

die Inanspruchnahme der aktiven oder passiven Veredelung, der vorübergehenden Verwendung oder der Endverwendung;

den Betrieb von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung und von Zolllagern, es sei denn, die Lagerstätten werden von der Zollbehörde selbst betrieben.

Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines oder mehrerer der oben genannten Verfahren oder für den Betrieb von Lagerstätten werden in der Bewilligung festgelegt.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen insbesondere Bestimmungen zu Folgendem festgelegt werden:

a)

Erteilung der in Absatz 1 genannten Bewilligung;

b)

die Fälle, in denen die Bewilligung zu überprüfen ist;

c)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung erteilt wird;

d)

die Bestimmung der Zollbehörde, die für die Erteilung der Bewilligung zuständig ist;

e)

gegebenenfalls die Konsultationen mit anderen Zollbehörden und die Übermittlung von Informationen an andere Zollbehörden;

f)

die Voraussetzungen, unter denen die Bewilligung ausgesetzt oder widerrufen werden kann;

g)

die besonderen Aufgaben und Zuständigkeiten der beteiligten Zollstellen, insbesondere im Hinblick auf die durchzuführenden Kontrollen;

h)

Art und Fristen für die Erledigung von Förmlichkeiten,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Bei diesen Vorschriften wird Folgendes berücksichtigt:

a)

in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe c, wenn mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, ob der Antragsteller die in Artikel 14 festgelegten Kriterien für die Bewilligung des Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten erfüllt;

b)

in Bezug auf Unterabsatz 1 Buchstabe d der Ort, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist — so dass eine auf Buchprüfung beruhende Kontrolle erleichtert wird — und an dem wenigstens ein Teil der von der Bewilligung zu erfassenden Vorgänge durchgeführt werden sollen.

(3)   Sofern in den zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 ausschließlich folgenden Personen erteilt:

a)

Personen, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig sind;

b)

Personen, die die für die ordnungsgemäße Durchführung der Vorgänge erforderliche Gewähr bieten und eine Sicherheit nach Artikel 56 für die Fälle leisten, in denen für in ein besonderes Verfahren übergeführte Waren eine Zollschuld oder andere Abgaben entstehen können;

c)

im Falle der vorübergehenden Verwendung oder der aktiven Veredelung Personen, die die Waren verwenden beziehungsweise veredeln oder ihre Verwendung oder Veredelung veranlassen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 1 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird die Bewilligung nach Absatz 1 in Ergänzung zu Absatz 3 ausschließlich unter den folgenden Voraussetzungen erteilt:

a)

wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht;

b)

wenn die Bewilligung der Veredelung keine wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft beeinträchtigt (wirtschaftliche Voraussetzungen).

Die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Gemeinschaft gelten gemäß Buchstabe b als nicht beeinträchtigt, es sei denn, dass Nachweise für eine solche Beeinträchtigung vorliegen oder dass nach den zollrechtlichen Vorschriften die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

Liegen Nachweise dafür vor, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, so wird eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 185 vorgenommen.

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für

a)

die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen;

b)

die Feststellung, dass wesentliche Interessen der Hersteller in der Gemeinschaft beeinträchtigt werden, wobei den handels- und agrarpolitischen Maßnahmen Rechnung zu tragen ist;

c)

die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt gelten.

(5)   Der Bewilligungsinhaber setzt die Zollbehörden unverzüglich über alle Ereignisse in Kenntnis, die nach Erteilung der Bewilligung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.

Artikel 137

Aufzeichnungen

(1)   Außer im Falle des Versands oder anderweitiger Regelungen in den zollrechtlichen Vorschriften müssen der Bewilligungsinhaber, der Inhaber des Verfahrens und sämtliche Personen, die an der Lagerung oder der Veredelung oder an dem Erwerb oder der Veräußerung von Waren in Freizonen beteiligt sind, Aufzeichnungen in der von den Zollbehörden genehmigten Form führen.

Die Aufzeichnungen müssen den Zollbehörden die Überwachung des betreffenden Verfahrens ermöglichen; dazu gehören insbesondere die Nämlichkeitssicherung der in dieses Verfahren übergeführten Waren, ihr zollrechtlicher Status und ihre Beförderungen.

(2)   Die Vorschriften zur Anwendung dieses Artikels, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 138

Erledigung eines besonderen Verfahrens

(1)   Außer im Falle des Versands ist ein besonderes Verfahren unbeschadet des Artikels 166 erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden, das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen haben oder zerstört werden und kein Abfall übrig bleibt oder nach Artikel 127 zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

(2)   Der Versand wird durch die Zollbehörden erledigt, wenn diese durch einen Vergleich der der Abgangszollstelle vorliegenden Daten mit den der Bestimmungszollstelle vorliegenden Daten feststellen konnten, dass das Verfahren ordnungsgemäß beendet wurde.

(3)   Wird ein besonderes Verfahren nicht unter den vorgesehenen Voraussetzungen erledigt, so treffen die Zollbehörden alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls.

Artikel 139

Übertragung von Rechten und Pflichten

Die Rechte und Pflichten des Inhabers eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands können unter den von den Zollbehörden festgelegten Voraussetzungen ganz oder teilweise auf andere Personen übertragen werden, die die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Artikel 140

Beförderung von Waren

(1)   Abgesehen vom Versand und von der Freizone können die in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren zwischen verschiedenen Orten innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befördert werden, sofern dies in der Bewilligung oder in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehen ist.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel.

Artikel 141

Übliche Behandlungen

In ein Zolllager, eine Veredelung oder eine Freizone übergeführte Waren können üblichen Behandlungen unterzogen werden, die ihrer Erhaltung, der Verbesserung ihrer Aufmachung oder Handelsgüte oder der Vorbereitung ihres Vertriebs oder Weiterverkaufs dienen.

Artikel 142

Ersatzwaren

(1)   Ersatzwaren sind Gemeinschaftswaren, die anstelle der in ein besonderes Verfahren übergeführten Waren gelagert, verwendet oder veredelt werden.

In der passiven Veredelung sind Ersatzwaren Nichtgemeinschaftswaren, die anstelle der in die passive Veredelung übergeführten Gemeinschaftswaren veredelt werden.

Die Ersatzwaren müssen demselben achtstelligen KN-Code zugewiesen sein und dieselbe Handelsqualität sowie dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die Waren, die sie ersetzen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Ausnahmen zu Unterabsatz 3 festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Unter der Voraussetzung, dass der ordnungsgemäße Ablauf des besonderen Verfahrens — insbesondere in Bezug auf die zollamtliche Überwachung — gewährleistet ist, bewilligen die Zollbehörden

a)

die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen eines besonderen Verfahrens mit Ausnahme des Versands, der vorübergehenden Verwendung und der vorübergehenden Verwahrung;

b)

im Falle der aktiven Veredelung die Ausfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen;

c)

im Falle der passiven Veredelung die Einfuhr der aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Ausfuhr der Waren, die sie ersetzen.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle festgelegt werden, in denen die Zollbehörden die Verwendung von Ersatzwaren im Rahmen der vorübergehenden Verwendung zulassen können, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Verwendung von Ersatzwaren ist nicht zulässig,

a)

wenn ausschließlich die üblichen Behandlungen im Sinne des Artikels 141 bei der aktiven Veredelung durchgeführt werden,

b)

wenn für Nichtursprungswaren, die bei der Herstellung von Veredelungserzeugnissen in der aktiven Veredelung verwendet worden sind, für die aufgrund einer Präferenzregelung zwischen der Gemeinschaft und bestimmten Ländern oder Gebieten oder Gruppen von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ein Ursprungsnachweis ausgestellt oder ausgefertigt wird, das Verbot der Rückvergütung oder Befreiung von Einfuhrabgaben gilt oder

c)

wenn dadurch ein unberechtigter Einfuhrabgabenvorteil entstände.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen weitere Fälle festgelegt werden, in denen keine Ersatzwaren verwendet werden dürfen, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(4)   Sofern in dem in Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall Ausfuhrabgaben für die Veredelungserzeugnisse anfielen, wenn sie nicht im Zusammenhang mit einer aktiven Veredelung ausgeführt würden, muss der Bewilligungsinhaber eine Sicherheit leisten, um die Entrichtung der Abgaben für den Fall zu gewährleisten, dass die Einfuhr der Nichtgemeinschaftswaren nicht innerhalb der in Artikel 169 Absatz 3 genannten Frist erfolgt.

Artikel 143

Durchführungsvorschriften

Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften für die Anwendung der Verfahren dieses Titels.

KAPITEL 2

Versand

Abschnitt 1

Externer und interner Versand

Artikel 144

Externer Versand

(1)   Im externen Versand können Nichtgemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten befördert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)

Einfuhrabgaben,

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das externe Versandverfahren übergeführt werden müssen, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(3)   Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a)

im externen gemeinschaftlichen Versand;

b)

nach dem TIR-Übereinkommen, sofern sie

i)

außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft begonnen hat oder enden soll oder

ii)

zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten über das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes oder Gebiets erfolgt;

c)

nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand;

d)

aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

e)

mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte;

f)

im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(4)   Der externe Versand gilt unbeschadet des Artikels 140.

Artikel 145

Interner Versand

(1)   Im internen Versand können unter den Voraussetzungen der Absätze 2 und 3 Gemeinschaftswaren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status über ein anderes, außerhalb des Zollgebiets gelegenes Gebiet befördert werden.

(2)   Die Beförderung nach Absatz 1 erfolgt auf eine der folgenden Arten:

a)

im internen gemeinschaftlichen Versand, sofern diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist;

b)

nach dem TIR-Übereinkommen;

c)

nach dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul als Versand;

d)

aufgrund des Rheinmanifestes (Artikel 9 der revidierten Rheinschifffahrtsakte);

e)

mit Vordruck 302 nach dem am 19. Juni 1951 in London unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Streitkräfte;

f)

im Rahmen des Postsystems nach den einschlägigen Vorschriften des Weltpostvereins, sofern sie von oder im Auftrag von Inhabern der aus diesen Vorschriften erwachsenden Rechte und Pflichten durchgeführt wird.

(3)   In den in Absatz 2 Buchstaben b bis f genannten Fällen behalten die Waren ihren zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren nur, wenn dieser Status unter bestimmten Voraussetzungen und mit den in den zollrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mitteln nachgewiesen wird.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Voraussetzungen festgelegt werden, unter denen dieser Zollstatus festgestellt werden kann, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Gemeinschaftlicher Versand

Artikel 146

Pflichten des Inhabers des gemeinschaftlichen Versands und des Warenführers und Warenempfängers hinsichtlich der im gemeinschaftlichen Versand beförderten Waren

(1)   Der Inhaber des gemeinschaftlichen Versands hat

a)

die unveränderten Waren und die erforderlichen Angaben bei der Bestimmungszollstelle innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen zu gestellen;

b)

die zollrechtlichen Vorschriften des Verfahrens zu beachten;

c)

eine Sicherheit für den der Zollschuld entsprechenden Betrag von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder für etwaige andere Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften zu leisten, sofern die zollrechtlichen Vorschriften nichts anderes vorsehen.

(2)   Die Verpflichtungen des Inhabers des Verfahrens sind erfüllt und der Versand endet, wenn die in dem Verfahren befindlichen Waren und die erforderlichen Angaben entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften bei der Bestimmungszollstelle zur Verfügung stehen.

(3)   Ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren annimmt und weiß, dass sie im gemeinschaftlichen Versand befördert werden, ist ebenfalls verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter Einhaltung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu gestellen.

Artikel 147

Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes im externen gemeinschaftlichen Versand

(1)   Im Rahmen des externen gemeinschaftlichen Versands sind Warenbeförderungen durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Gemeinschaft gehörenden Landes zulässig, wenn

a)

diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist oder

b)

die Warenbeförderung durch dieses Gebiet mit einem im Zollgebiet der Gemeinschaft ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.

(2)   In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird der externe gemeinschaftliche Versand ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft befinden.

KAPITEL 3

Lagerung

Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

Artikel 148

Geltungsbereich

(1)   In der Lagerung können Nichtgemeinschaftswaren innerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelagert werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)

Einfuhrabgaben,

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Gemeinschaftswaren können in Übereinstimmung mit den zollrechtlichen Vorschriften oder den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften für bestimmte Bereiche oder im Hinblick auf eine Entscheidung über die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen Gemeinschaftswaren in das Zolllager oder die Freizone übergeführt werden können, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 149

Pflichten des Bewilligungsinhabers oder des Inhabers des Verfahrens

(1)   Der Bewilligungsinhaber und der Inhaber des Verfahrens sind dafür verantwortlich, dass

a)

die Waren während der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager nicht der zollamtlichen Überwachung entzogen werden;

b)

die Pflichten erfüllt werden, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung oder im Zolllager ergeben;

c)

die in der Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers oder von Lagerstätten zur vorübergehenden Verwahrung festgelegten besonderen Voraussetzungen erfüllt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 kann in der Bewilligung für ein öffentliches Zolllager vorgesehen sein, dass die unter Absatz 1 Buchstaben a oder b genannten Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.

(3)   Der Inhaber des Verfahrens ist für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich, die sich aus der Überführung der Waren in die vorübergehende Verwahrung oder das Zolllager ergeben.

Artikel 150

Dauer der Lagerung

(1)   Der Verbleib von Waren in der Lagerung ist zeitlich nicht begrenzt.

(2)   Die Zollbehörden können jedoch in einem der folgenden Fälle eine Frist für die Erledigung der Lagerung setzen:

a)

wenn eine Lagerstätte von den Zollbehörden betrieben wird und jeder Person für die vorübergehende Verwahrung von Waren nach Artikel 151 zur Verfügung steht;

b)

unter außergewöhnlichen Umständen, insbesondere wenn die Waren nach ihrer Beschaffenheit und Art bei langfristiger Lagerung eine Bedrohung für die Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen oder für die Umwelt darstellen.

(3)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die in Absatz 2 genannten Fälle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Abschnitt 2

Vorübergehende Verwahrung

Artikel 151

Überführung von Waren in die vorübergehende Verwahrung

(1)   Folgende Nichtgemeinschaftswaren gelten zum Zeitpunkt ihrer Gestellung als vom Besitzer der Waren zur vorübergehenden Verwahrung angemeldet, sofern sie nicht zu einem anderen Zollverfahren angemeldet sind:

a)

Waren, die in das Zollgebiet der Gemeinschaft, aber nicht direkt in die Freizone verbracht werden;

b)

Waren, die aus der Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;

c)

Waren, für die der externe Versand beendet ist.

Als Zeitpunkt der Abgabe und der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollbehörden gilt der Zeitpunkt der Gestellung.

(2)   Die summarische Eingangsanmeldung oder ein an ihre Stelle tretendes Versanddokument gilt als Zollanmeldung zur vorübergehenden Verwahrung.

(3)   Die Zollbehörden können vom Besitzer der Waren die Leistung einer Sicherheit verlangen, um die Zahlung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- und Ausfuhrabgaben oder die Entrichtung anderer Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften sicherzustellen.

(4)   Können die Waren nicht in die vorübergehende Verwahrung übergeführt oder in ihr belassen werden, so treffen die Zollbehörden unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zur Regelung des Falls. Die Artikel 125 bis 127 gelten sinngemäß.

(5)   Die Kommission kann nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel erlassen.

Artikel 152

Waren in der vorübergehenden Verwahrung

(1)   Waren in der vorübergehenden Verwahrung dürfen ausschließlich an für die vorübergehende Verwahrung zugelassenen Orten gelagert werden.

(2)   Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 2 dürfen Waren in der vorübergehenden Verwahrung nur solchen Behandlungen unterzogen werden, die zu ihrer Erhaltung in unverändertem Zustand bestimmt sind, ohne dass ihre Aufmachung oder technischen Merkmale verändert werden.

Abschnitt 3

Zolllager

Artikel 153

Lagerung im Zolllager

(1)   Im Zolllager können Nichtgemeinschaftswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten (nachstehend „Zolllager“ genannt) gelagert werden.

(2)   Die Zolllager können entweder von jedermann (öffentliche Zolllager) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung (private Zolllager) zur Lagerung von Waren genutzt werden.

(3)   Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.

Artikel 154

Gemeinschaftswaren, Endverwendung und aktive Veredelung

(1)   Sofern ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und die zollamtliche Überwachung nicht beeinträchtigt wird, können die Zollbehörden Folgendes in einem Zolllager zulassen:

a)

die Lagerung von Gemeinschaftswaren oder

b)

die Verarbeitung von Waren in der aktiven Veredelung oder in der Endverwendung unter den für diese Verfahren geltenden Voraussetzungen.

(2)   In den in Absatz 1 genannten Fällen gelten die Waren als nicht in das Zolllager übergeführt.

Abschnitt 4

Freizonen

Artikel 155

Bestimmung einer Freizone

(1)   Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Gemeinschaft zu Freizonen bestimmen.

Für jede Freizone legen die Mitgliedstaaten die geografischen Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge fest.

(2)   Freizonen sind einzuzäunen.

Die Begrenzungen sowie die Ein- und Ausgänge von Freizonen unterliegen der zollamtlichen Überwachung.

(3)   Personen, Waren und Beförderungsmittel können beim Eingang oder Ausgang aus den Freizonen Zollkontrollen unterworfen werden.

Artikel 156

Gebäude und Tätigkeiten in einer Freizone

(1)   Die Errichtung von Gebäuden in einer Freizone bedarf der vorherigen Zulassung durch die Zollbehörden.

(2)   Nach Maßgabe der zollrechtlichen Vorschriften sind alle industriellen und gewerblichen Tätigkeiten sowie alle Dienstleistungen in einer Freizone zugelassen. Die Ausübung dieser Tätigkeiten oder Dienstleistungen ist den Zollbehörden zuvor mitzuteilen.

(3)   Die Zollbehörden können die Tätigkeiten oder Dienstleistungen nach Absatz 2 jedoch aufgrund der Beschaffenheit der betreffenden Waren aus Gründen der zollamtlichen Überwachung oder aus Sicherheitsgründen untersagen oder beschränken.

(4)   Die Zollbehörden können Personen, die nicht die erforderliche Gewähr für die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften bieten, die Ausübung einer Tätigkeit oder Dienstleistung in einer Freizone untersagen.

Artikel 157

Gestellen und Überführen der Waren in eine Freizone

(1)   In eine Freizone verbrachte Waren sind den Zollbehörden zu gestellen, und es sind für sie die vorgeschriebenen Zollförmlichkeiten zu erfüllen,

a)

wenn sie von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft direkt in die Freizone verbracht werden;

b)

wenn sie sich in einem Zollverfahren befinden, das durch ihre Überführung in die Freizone beendet oder erledigt wird;

c)

wenn sie in die Freizone übergeführt werden aufgrund einer Entscheidung, die die Erstattung oder den Erlass von Einfuhrabgaben ermöglicht;

d)

wenn in anderen Rechtsvorschriften als den zollrechtlichen Vorschriften derartige Förmlichkeiten vorgesehen sind.

(2)   Waren, die in anderen als den unter Absatz 1 genannten Fällen in eine Freizone verbracht werden, müssen den Zollbehörden nicht gestellt werden.

(3)   Unbeschadet des Artikels 158 gilt für die in eine Freizone verbrachten Waren als Zeitpunkt ihrer Überführung in die Freizone

a)

der Zeitpunkt des Eingangs der Waren in einer Freizone, sofern die Waren nicht bereits in ein anderes Zollverfahren übergeführt worden sind;

b)

der Zeitpunkt der Beendigung eines Versands, sofern sie nicht unverzüglich in ein nachfolgendes Zollverfahren übergeführt werden.

Artikel 158

Gemeinschaftswaren in einer Freizone

(1)   Gemeinschaftswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

(2)   Auf Antrag des Beteiligten bescheinigen die Zollbehörden, dass folgende Waren den zollrechtlichen Status als Gemeinschaftswaren besitzen:

a)

Gemeinschaftswaren, die in eine Freizone verbracht werden;

b)

Gemeinschaftswaren, die Veredelungsvorgängen in einer Freizone unterzogen wurden;

c)

Waren, die in einer Freizone zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden.

Artikel 159

Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone

(1)   Nichtgemeinschaftswaren in einer Freizone können zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung, die vorübergehende Verwendung oder die Endverwendung übergeführt werden, sofern die Voraussetzungen für diese Verfahren erfüllt sind.

In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in die Freizone übergeführt.

(2)   Unbeschadet der für die Bevorratungen mit Bordbedarf geltenden Vorschriften schließt Absatz 1 — sofern in dem betreffenden Verfahren vorgesehen — die Verwendung und den Verbrauch von Waren nicht aus, die bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder der Überführung in die vorübergehende Verwendung weder Einfuhrabgaben noch Maßnahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik unterliegen würden.

Für eine solche Verwendung oder einen solchen Verbrauch ist eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur vorübergehenden Verwendung nicht erforderlich.

Eine Zollanmeldung ist jedoch erforderlich, wenn die betreffenden Waren einem Zollkontingent oder einem Zollplafond unterliegen.

Artikel 160

Verbringen von Waren aus einer Freizone

Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Die Artikel 91 bis 98 gelten sinngemäß für Waren, die in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden.

Artikel 161

Zollrechtlicher Status

Werden Waren aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht oder in ein Zollverfahren übergeführt, so gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, sofern ihr zollrechtlicher Status als Gemeinschaftswaren nicht durch die in Artikel 158 Absatz 2 genannte Bescheinigung oder durch ein anderes, in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft vorgesehenes Dokument über den Status nachgewiesen wurde.

Für die Zwecke der Anwendung von Ausfuhrabgaben und Ausfuhrlizenzen oder von im Rahmen der gemeinsamen Agrar- oder Handelspolitik vorgesehenen Kontrollmaßnahmen bei der Ausfuhr gelten diese Waren hingegen als Gemeinschaftswaren, sofern nicht festgestellt wird, dass sie den zollrechtlichen Status von Gemeinschaftswaren nicht besitzen.

KAPITEL 4

Verwendung

Abschnitt 1

Vorübergehende Verwendung

Artikel 162

Geltungsbereich

(1)   In der vorübergehenden Verwendung können für die Wiederausfuhr bestimmte Nichtgemeinschaftswaren im Zollgebiet der Gemeinschaft unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben verwendet werden, ohne dass sie Folgendem unterliegen:

a)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

b)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Die vorübergehende Verwendung ist nur zulässig, wenn

a)

keine Veränderungen an den Waren beabsichtigt sind, außer der normalen Wertminderung aufgrund des Gebrauchs der Waren;

b)

die Nämlichkeit der in das Verfahren übergeführten Waren gewährleistet ist, außer wenn angesichts der Beschaffenheit der Waren oder der beabsichtigten Verwendung bei einem Verzicht auf Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung nicht mit einem Missbrauch des Verfahrens zu rechnen ist, oder im Falle des Artikels 142, wenn nachgeprüft werden kann, ob die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind;

c)

der Inhaber des Verfahrens außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässig ist, es sei denn, in den zollrechtlichen Vorschriften ist etwas anderes vorgesehen;

d)

die in den zollrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft festgelegten Anforderungen für die vollständige oder teilweise Befreiung von Abgaben erfüllt sind.

Artikel 163

Frist für den Verbleib von Waren in der vorübergehenden Verwendung

(1)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die in die vorübergehende Verwendung übergeführten Waren wiederausgeführt oder in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt sein müssen. Diese Frist muss ausreichend sein, damit das Ziel der bewilligten Verwendung erreicht werden kann.

(2)   Die Frist, während der Waren für denselben Zweck und unter der Verantwortung desselben Bewilligungsinhabers in der vorübergehenden Verwendung verbleiben können, darf auch bei Erledigung des Verfahrens durch Überführung der Waren in ein anderes besonderes Verfahren und anschließender erneuter Überführung in die vorübergehende Verwendung 24 Monate nicht überschreiten.

(3)   Kann die bewilligte Verwendung aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Frist erreicht werden, so können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Artikel 164

Regelung der Fälle der vorübergehenden Verwendung

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Fälle, in denen die vorübergehende Verwendung erfolgen und eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann, sowie die hierfür geltenden Voraussetzungen festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Dabei sind internationale Übereinkünfte sowie die Beschaffenheit der Waren und ihre Verwendung zu berücksichtigen.

Artikel 165

Höhe der Einfuhrabgaben im Falle der vorübergehenden Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben

(1)   Die Einfuhrabgaben für Waren, die in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben übergeführt werden, werden auf 3 % des Einfuhrabgabenbetrags festgesetzt, der auf diese Waren erhoben worden wäre, wenn sie zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Dieser Betrag ist für jeden Monat oder angefangenen Monat zu entrichten, in dem sich die Waren in der vorübergehenden Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben befinden.

(2)   Der Einfuhrabgabenbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, der zu entrichten gewesen wäre, wenn die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Überführung in die vorübergehende Verwendung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen worden wären.

Abschnitt 2

Endverwendung

Artikel 166

Endverwendung

(1)   In der Endverwendung können Waren aufgrund ihres besonderen Zwecks abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden. Sie bleiben unter zollamtlicher Überwachung.

(2)   Die zollamtliche Überwachung endet,

a)

wenn die Waren zu den Zwecken verwendet wurden, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren;

b)

wenn die Waren ausgeführt, zerstört oder zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden;

c)

wenn die Waren zu anderen Zwecken als denen, die maßgeblich für die Anwendung der Abgabenfreiheit oder des ermäßigten Einfuhrabgabensatzes waren, verwendet und die anwendbaren Einfuhrabgaben entrichtet wurden.

(3)   Wird eine bestimmte Ausbeute verlangt, so gilt Artikel 167 sinngemäß für die Endverwendung.

KAPITEL 5

Veredelung

Abschnitt 1

Allgemeine Vorschriften

Artikel 167

Ausbeute

Die Zollbehörden setzen entweder die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute des Veredelungsvorgangs oder gegebenenfalls die Methode zur Bestimmung der Ausbeute fest, es sei denn, in den für bestimmte Bereiche geltenden Gemeinschaftsvorschriften ist die Ausbeute bereits festgelegt.

Die Ausbeute oder die durchschnittliche Ausbeute wird anhand der tatsächlichen Verhältnisse bestimmt, unter denen sich die Veredelungsvorgänge vollziehen oder vollziehen sollen. Der Ausbeutesatz kann bei Bedarf in Übereinstimmung mit den Artikeln 18 und 19 angepasst werden.

Abschnitt 2

Aktive Veredelung

Artikel 168

Geltungsbereich

(1)   Unbeschadet des Artikels 142 können Nichtgemeinschaftswaren in der aktiven Veredelung im Zollgebiet der Gemeinschaft Veredelungsvorgängen unterzogen werden, ohne Folgendem zu unterliegen:

a)

Einfuhrabgaben,

b)

sonstigen Abgaben nach anderen geltenden Vorschriften oder

c)

handelspolitischen Maßnahmen, soweit diese nicht den Eingang oder den Ausgang von Waren in das oder aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft untersagen.

(2)   Die aktive Veredelung kann außer im Falle der Ausbesserung und Zerstörung nur dann angewendet werden, wenn die Veredelungserzeugnisse, unbeschadet der Verwendung von Produktionshilfsmitteln, die in das Verfahren übergeführten Waren enthalten.

Im Fall des Artikels 142 kann das Verfahren angewendet werden, wenn nachgeprüft werden kann, dass die für Ersatzwaren vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3)   In Ergänzung zu den Absätzen 1 und 2 kann die aktive Veredelung auch genutzt werden für Waren,

a)

die Veredelungsvorgängen unterzogen werden sollen, um sicherzustellen, dass sie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr den für sie geltenden technischen Anforderungen genügen;

b)

die üblichen Behandlungen nach Artikel 141 unterzogen werden sollen.

Artikel 169

Frist für die Erledigung

(1)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die aktive Veredelung gemäß Artikel 138 zu erledigen ist.

Diese Frist beginnt mit der Überführung der Nichtgemeinschaftswaren in das Verfahren und berücksichtigt den Zeitaufwand, der für die Veredelungsvorgänge und die Erledigung des Verfahrens erforderlich ist.

(2)   Die Zollbehörden können die in Absatz 1 angegebene Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

In der Bewilligung kann festgelegt werden, dass die Fristen, die während eines Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres beginnen, jeweils am letzten Tag eines darauf folgenden Kalendermonats, -vierteljahres oder -halbjahres ablaufen.

(3)   Bei der vorzeitigen Ausfuhr nach Artikel 142 Absatz 2 Buchstabe b setzen die Zollbehörden die Frist fest, innerhalb der die Nichtgemeinschaftswaren zu dem Verfahren angemeldet werden müssen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Annahme der Ausfuhranmeldung für die aus den entsprechenden Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse.

Artikel 170

Vorübergehende Wiederausfuhr für die weitere Veredelung

Vorbehaltlich einer Bewilligung der Zollbehörden können alle oder ein Teil der in die aktive Veredelung übergeführten Waren oder der Veredelungserzeugnisse vorübergehend wiederausgeführt werden, um außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft unter Erfüllung der Voraussetzungen für die passive Veredelung ergänzenden Veredelungsvorgängen unterzogen zu werden.

Abschnitt 3

Passive Veredelung

Artikel 171

Geltungsbereich

(1)   In der passiven Veredelung können Gemeinschaftswaren zur Durchführung von Veredelungsvorgängen vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt werden. Die aus diesen Waren entstandenen Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, und zwar auf Antrag des Bewilligungsinhabers oder einer anderen Person, die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässig ist, sofern diese Person die Zustimmung des Bewilligungsinhabers eingeholt hat und die Voraussetzungen der Bewilligung erfüllt sind.

(2)   Die passive Veredelung ist nicht zulässig für Gemeinschaftswaren,

a)

deren Ausfuhr zur Erstattung oder zum Erlass der Einfuhrabgaben führt;

b)

die aufgrund ihrer Endverwendung vor der Ausfuhr abgabenfrei oder zu einem ermäßigten Abgabensatz zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden, solange die Zwecke dieser Endverwendung nicht erfüllt sind, es sei denn, diese Waren müssen ausgebessert werden;

c)

deren Ausfuhr zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen führt;

d)

für die aufgrund ihrer Ausfuhr im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik ein anderer finanzieller Vorteil als die in Buchstabe c genannten Erstattungen gewährt wird.

(3)   Bei Wertzöllen wird in nicht durch die Artikel 172 und 173 erfassten Fällen der Einfuhrabgabenbetrag auf der Grundlage der Kosten für den außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft vorgenommenen Veredelungsvorgang berechnet.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Regeln für diese Berechnung sowie für spezifische Zölle festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(4)   Die Zollbehörden setzen die Frist fest, innerhalb der die vorübergehend ausgeführten Waren als Veredelungserzeugnisse wieder in das Zollgebiet der Gemeinschaft eingeführt und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden müssen, damit eine vollständige oder teilweise Befreiung von den Einfuhrabgaben gewährt werden kann. Sie können diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Bewilligungsinhabers um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

Artikel 172

Kostenlos ausgebesserte Waren

(1)   Wird den Zollbehörden nachgewiesen, dass die Waren entweder aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Fabrikations- oder Materialfehlers kostenlos ausgebessert wurden, so ist eine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben zu gewähren.

(2)   Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Fabrikations- oder Materialfehler bereits bei der ersten Überlassung der Waren zum zollrechtlich freien Verkehr berücksichtigt worden ist.

Artikel 173

Standardaustausch

(1)   Im Standardaustausch kann ein eingeführtes Erzeugnis (nachstehend „Ersatzerzeugnis“ genannt) nach den Absätzen 2 bis 5 an die Stelle eines Veredelungserzeugnisses treten.

(2)   Die Zollbehörden bewilligen den Standardaustausch, wenn der Veredelungsvorgang in der Ausbesserung schadhafter Gemeinschaftswaren besteht, die nicht unter Maßnahmen der gemeinsamen Agrarpolitik oder die besonderen Regelungen für bestimmte landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse fallen.

(3)   Die Ersatzerzeugnisse müssen denselben achtstelligen KN-Code, dieselbe Handelsqualität und dieselben technischen Merkmale aufweisen wie die schadhaften Waren, wenn diese ausgebessert worden wären.

(4)   Wurden die schadhaften Waren vor der Ausfuhr gebraucht, so müssen auch die Ersatzerzeugnisse gebraucht sein.

Die Zollbehörden sehen von den Anforderungen des Unterabsatzes 1 ab, wenn das Ersatzerzeugnis aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Gewährleistungspflicht oder wegen eines Material- oder Fabrikationsfehlers kostenlos geliefert wurde.

(5)   Die für die Veredelungserzeugnisse geltenden Vorschriften finden auf die Ersatzerzeugnisse Anwendung.

Artikel 174

Vorzeitige Einfuhr von Ersatzerzeugnissen

(1)   Die Zollbehörden bewilligen unter von ihnen festgelegten Voraussetzungen und auf Antrag der betroffenen Person die Einfuhr der Ersatzerzeugnisse vor der Ausfuhr der schadhaften Waren.

Bei der vorzeitigen Einfuhr der Ersatzerzeugnisse ist eine Sicherheit in Höhe des Einfuhrabgabenbetrags zu leisten, der zu entrichten wäre, wenn die schadhaften Waren nicht gemäß Absatz 2 ausgeführt werden.

(2)   Für schadhafte Waren beträgt die Frist für die Ausfuhr zwei Monate ab dem Tag, an dem die Zollbehörden die Zollanmeldung für die Ersatzerzeugnisse zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr angenommen haben.

(3)   Wenn die schadhaften Waren aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist ausgeführt werden können, können die Zollbehörden diese Frist auf hinreichend begründeten Antrag des Beteiligten um einen angemessenen Zeitraum verlängern.

TITEL VIII

ABGANG VON WAREN AUS DEM ZOLLGEBIET DER GEMEINSCHAFT

KAPITEL 1

Verbringen von Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft

Artikel 175

Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung

(1)   Für Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, ist vor dem Verbringen eine Vorabanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben oder dieser zur Verfügung zu stellen.

Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für Waren auf Beförderungsmitteln, die die Gewässer oder den Luftraum des Zollgebiets der Gemeinschaft lediglich ohne Zwischenstopp durchqueren.

(2)   Die Vorabanmeldung erfolgt mittels

a)

der entsprechenden Zollanmeldung, wenn Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, in ein Zollverfahren übergeführt werden, für das eine Zollanmeldung erforderlich ist;

b)

einer Wiederausfuhrmitteilung gemäß Artikel 179;

c)

der in Artikel 180 genannten summarischen Ausgangsanmeldung, wenn weder eine Zollanmeldung noch eine Wiederausfuhrmitteilung erforderlich ist.

(3)   Die Vorabanmeldung muss mindestens die für die summarische Ausgangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten.

Artikel 176

Durchführungsvorschriften

(1)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Fälle und die Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen für Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen, keine Vorabanmeldung abgegeben werden muss;

b)

die Voraussetzungen, unter denen von einer Vorabanmeldung abgesehen oder diese angepasst werden kann;

c)

die Frist, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor dem Verbringen der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft abzugeben beziehungsweise zur Verfügung zu stellen ist;

d)

die Ausnahmen und Alternativen in Bezug auf die in Buchstabe c genannte Frist;

e)

die Bestimmung der zuständigen Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung abgegeben oder zur Verfügung gestellt werden muss und bei der die Risikoanalyse sowie risikobezogene Ein- und Ausgangskontrollen durchzuführen sind,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

(2)   Dabei sind zu berücksichtigen:

a)

besondere Umstände;

b)

die Anwendung dieser Maßnahmen auf bestimmte Arten des Warenverkehrs, Beförderungsmittel oder Wirtschaftsbeteiligte;

c)

die in internationalen Übereinkünften vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen.

Artikel 177

Zollamtliche Überwachung und Ausgangsförmlichkeiten

(1)   Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, unterliegen der zollamtlichen Überwachung und können Zollkontrollen unterzogen werden. In Übereinstimmung mit den nach Absatz 5 erlassenen Vorschriften können die Zollbehörden gegebenenfalls den Weg, über den die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen sind, und die hierfür einzuhaltende Frist bestimmen.

(2)   Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind bei der Zollstelle zu gestellen, die für den Ort zuständig ist, an dem die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und Ausgangsförmlichkeiten unterliegen; dazu gehören gegebenenfalls

a)

die Erstattung beziehungsweise der Erlass von Einfuhrabgaben sowie die Zahlung von Ausfuhrerstattungen;

b)

die Erhebung von Ausfuhrabgaben;

c)

die nach den geltenden Vorschriften für sonstige Abgaben vorgeschriebenen Förmlichkeiten;

d)

die Anwendung von Verboten und Beschränkungen — auch Kontrollen gegen Drogenausgangsstoffe, Waren, die bestimmte Rechte des geistigen Eigentums verletzen, und Bargeld beim Verbringen aus der der Gemeinschaft —, die unter anderem aus folgenden Gründen gerechtfertigt sein können: Aufrechterhaltung der öffentlichen Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit, Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen, Schutz der Umwelt, Schutz des nationalen Kulturguts von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert und der Schutz des gewerblichen Eigentums sowie Durchführung von Maßnahmen zur Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen und von handelspolitischen Maßnahmen.

(3)   Waren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden, werden dem Zoll von der Person gestellt,

a)

die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausführt;

b)

in deren Namen oder in deren Auftrag die Person handelt, die die Waren aus diesem Gebiet ausführt;

c)

die die Verantwortung für die Beförderung der Waren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft übernommen hat.

(4)   Die Waren werden mit der Maßgabe zum Ausgang überlassen, sie in demselben Zustand aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft zu verbringen, in dem sie sich bei Annahme der Vorabanmeldung befanden.

(5)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu den Absätzen 1, 2 und 3 des vorliegenden Artikels.

KAPITEL 2

Ausfuhr und Wiederausfuhr

Artikel 178

Gemeinschaftswaren

(1)   Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind in die Ausfuhr zu überführen.

(2)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

in die Endverwendung oder passive Veredelung übergeführte Waren;

b)

in den internen Versand übergeführte Waren und Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft nach Artikel 103 vorübergehend verlassen.

(3)   Die Kommission legt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest, welche Ausfuhrförmlichkeiten für in die Ausfuhr, in die Endverwendung oder in die passive Veredelung übergeführte Waren gelten.

Artikel 179

Nichtgemeinschaftswaren

(1)   Für Nichtgemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden sollen, sind die Abgabe einer Wiederausfuhrmitteilung bei der zuständigen Zollstelle und die Erfüllung der Ausgangsförmlichkeiten erforderlich.

(2)   Die Artikel 104 bis 124 gelten sinngemäß für die Wiederausfuhrmitteilung.

(3)   Absatz 1 gilt nicht für

a)

in den externen Versand übergeführte Waren, die das Zollgebiet der Gemeinschaft lediglich durchqueren;

b)

Waren, die in einer Freizone umgeladen oder direkt aus einer Freizone wiederausgeführt werden;

c)

in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren, die unmittelbar aus einer hierfür bewilligten Lagerstätte wiederausgeführt werden.

Artikel 180

Summarische Ausgangsanmeldung

(1)   Sollen Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden und ist eine Zollanmeldung oder eine Wiederausfuhrmitteilung nicht erforderlich, so ist nach Artikel 175 eine summarische Ausgangsanmeldung bei der zuständigen Zollstelle abzugeben.

(2)   Die summarische Ausgangsanmeldung wird mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abgegeben. Es können auch Handels-, Hafen- oder Beförderungsangaben verwendet werden, sofern sie die erforderlichen Daten für eine summarische Ausgangsanmeldung enthalten.

(3)   In Ausnahmefällen können die Zollbehörden die summarische Ausgangsanmeldung auch in Papierform annehmen, sofern sie denselben Grad an Risikomanagement anwenden wie bei der elektronisch erstellten summarischen Ausgangsanmeldung und der vorgeschriebene Austausch dieser Daten mit anderen Zollstellen gewährleistet werden kann.

Die Zollbehörden können anstelle der Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung die Abgabe einer entsprechenden Mitteilung und den eigenen Zugriff auf die Daten der summarischen Ausgangsanmeldung im Computersystem des Wirtschaftsbeteiligten akzeptieren.

(4)   Die summarische Ausgangsanmeldung ist von einer der folgenden Personen abzugeben:

a)

der Person, die die Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verbringt oder für die Beförderung der Waren aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft verantwortlich ist;

b)

dem Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder in deren Auftrag die unter Buchstabe a genannte Person handelt;

c)

jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der zuständigen Zollbehörde gestellen zu lassen.

Artikel 181

Änderung der summarischen Ausgangsanmeldung

Dem Antragsteller wird auf Antrag gestattet, eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung nach deren Abgabe zu ändern.

Änderungen sind jedoch nicht mehr möglich, nachdem die Zollbehörde

a)

die Person, die die summarische Anmeldung abgegeben hat, davon unterrichtet hat, dass sie eine Prüfung der Waren vornehmen will;

b)

festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind;

c)

das Entfernen der Waren bereits zugelassen hat.

Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen die Ausnahmen zu Absatz 2 Buchstabe c festgelegt werden, werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

KAPITEL 3

Befreiung von den Ausfuhrabgaben

Artikel 182

Vorübergehende Ausfuhr

(1)   Unbeschadet des Artikels 171 können Gemeinschaftswaren vorübergehend aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt und dabei von den Ausfuhrabgaben befreit werden, sofern sie wiedereingeführt werden.

(2)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Durchführungsvorschriften zu dem vorliegenden Artikel.

TITEL IX

AUSSCHUSS FÜR DEN ZOLLKODEX UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

KAPITEL 1

Ausschuss für den Zollkodex

Artikel 183

Weitere Durchführungsvorschriften

(1)   Die Kommission erlässt nach dem in Artikel 184 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren Vorschriften für die Interoperabilität der elektronischen Zollsysteme der Mitgliedstaaten sowie für die entsprechenden Komponenten der Gemeinschaft mit dem Ziel, die Zusammenarbeit durch den elektronischen Datenaustausch zwischen den Zollbehörden untereinander, zwischen den Zollbehörden und der Kommission sowie zwischen den Zollbehörden und den Wirtschaftsbeteiligten zu verbessern.

(2)   Die Vorschriften, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch deren Ergänzung bewirken und in denen Folgendes festgelegt wird:

a)

die Voraussetzungen, unter denen die Kommission befugt ist, Entscheidungen zu erlassen, in denen sie Mitgliedstaaten ersucht, im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften ergangene Entscheidungen — mit Ausnahme der in Artikel 20 Absatz 8 Buchstabe c genannten Entscheidungen — zu widerrufen oder zu ändern, die von vergleichbaren Entscheidungen anderer zuständiger Behörden abweichen und dadurch die einheitliche Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften gefährden;

b)

alle anderen Durchführungsvorschriften, soweit erforderlich; dies gilt auch für Fälle, in denen die Gemeinschaft Verpflichtungen in Bezug auf internationale Übereinkünfte übernommen hat, die eine Anpassung des Zollkodex erfordern;

c)

die weiteren Fälle und Voraussetzungen, in beziehungsweise unter denen die Anwendung des Zollkodex vereinfacht werden kann,

werden nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle gemäß Artikel 184 Absatz 4 erlassen.

Artikel 184

Ausschuss

(1)   Die Kommission wird von dem Ausschuss für den Zollkodex (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(4)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Artikel 185

Sonstige Aufgaben

Der Ausschuss kann alle Fragen zu den zollrechtlichen Vorschriften prüfen, die vom Vorsitzenden entweder auf Vorschlag der Kommission oder auf Antrag des Vertreters eines Mitgliedstaats vorgelegt werden und die insbesondere Folgendes betreffen:

a)

Probleme im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften;

b)

Standpunkte der Gemeinschaft in Ausschüssen, Arbeitsgruppen und Gremien, die durch internationale Übereinkünfte oder in deren Rahmen eingesetzt wurden und sich mit zollrechtlichen Vorschriften befassen.

KAPITEL 2

Schlussbestimmungen

Artikel 186

Aufgehobene Rechtsakte

Die Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91, (EWG) Nr. 2913/92 und (EG) Nr. 1207/2001 werden aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabellen im Anhang zu lesen.

Artikel 187

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 188

Anwendung

(1)   Die Artikel 1 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 12 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 5, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 7, Artikel 20 Absatz 8, Artikel 20 Absatz 9, Artikel 24 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 25 Absatz 3, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 2, Artikel 31 Absatz 3, Artikel 33 Absatz 5, Artikel 38, Artikel 39 Absatz 3, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 43, Artikel 54, Artikel 55 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 56 Absatz 9, Artikel 57 Absatz 3, Artikel 58 Absatz 2, Artikel 59 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 62 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3, Artikel 65 Absatz 3, Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 71, Artikel 72 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 76, Artikel 77 Absatz 3, Artikel 78 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 78 Absatz 5, Artikel 85, Artikel 86 Absatz 7, Artikel 87 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 88 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 89 Absatz 2, Artikel 93 Absatz 2, Artikel 101 Absatz 2, Artikel 103, Artikel 105 Absatz 2, Artikel 106 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 107 Absatz 3, Artikel 108 Absatz 1 Unterabsatz 2, Artikel 108 Absatz 4, Artikel 109 Absatz 2, Artikel 109 Absatz 3, Artikel 110 Absatz 1 Unterabsatz 3, Artikel 111 Absatz 3, Artikel 112 Absatz 4, Artikel 113 Absatz 3, Artikel 114 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 115 Absatz 2, Artikel 116 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 119 Absatz 3, Artikel 122, Artikel 124 Absatz 2, Artikel 128, Artikel 134, Artikel 136 Absatz 2 Unterabsatz 1, Artikel 136 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 136 Absatz 4 Unterabsatz 4, Artikel 137 Absatz 2, Artikel 140 Absatz 2, Artikel 142 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 142 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 142 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 143, Artikel 144 Absatz 2, Artikel 145 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 148 Absatz 2 Unterabsatz 2, Artikel 150 Absatz 3, Artikel 151 Absatz 5, Artikel 164 Absatz 1, Artikel 171 Absatz 3 Unterabsatz 2, Artikel 176 Absatz 1, Artikel 177 Absatz 5, Artikel 178 Absatz 3, Artikel 181 Absatz 3, Artikel 182 Absatz 2, Artikel 183 Absatz 1 und Artikel 183 Absatz 2 gelten ab dem 24. Juni 2008.

(2)   Alle übrigen Bestimmungen gelten, sobald die Durchführungsvorschriften auf der Grundlage der in Absatz 1 genannten Artikel anwendbar sind. Die Durchführungsvorschriften treten frühestens am 24. Juni 2009 in Kraft.

Ungeachtet des Inkrafttretens der Durchführungsvorschriften gelten die in diesem Absatz genannten Bestimmungen der Verordnung spätestens am 24. Juni 2013.

(3)   Artikel 30 Absatz 1 gilt ab 1. Januar 2011.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 23. April 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. LENARČIČ


(1)  ABl. C 309 vom 16.12.2006, S. 22.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom12. Dezember 2006, Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. Oktober 2007 (ABl. C 298 E vom 11.12.2007, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 19. Februar 2008.

(3)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 86 vom 3.4.2003, S. 21. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2004/485/EG (ABl. L 162 vom 30.4.2004, S. 113).

(5)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/8/EG (ABl. L 44 vom 20.2.2008, S. 11).

(6)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(7)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(8)  ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(9)  ABl. L 165 vom 21.6.2001, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 75/2008 (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 1).

(10)  ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1.

(11)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 275/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 3).

(12)  ABl. L 105 vom 23.4.1983, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 274/2008 (ABl. L 85 vom 27.3.2008, S. 1).

(13)  ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLEN

1.   Verordnung (EWG) Nr. 2913/92:

Verordnung (EWG) Nr. 2913/92

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 4

Artikel 2

Artikel 1

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 4, Buchstaben 4a bis 4d

Artikel 5

Artikel 11 und 12

Artikel 5a

Artikel 13, 14 und 15

Artikel 6

Artikel 16

Artikel 7

Artikel 16

Artikel 8

Artikel 18

Artikel 9

Artikel 19

Artikel 10

Artikel 16

Artikel 11

Artikel 8 und 30

Artikel 12

Artikel 20

Artikel 13

Artikel 25 und 26

Artikel 14

Artikel 9

Artikel 15

Artikel 6

Artikel 16

Artikel 29

Artikel 17

Artikel 32

Artikel 18

Artikel 31

Artikel 19

Artikel 116 und 183

Artikel 20

Artikel 33 und 34

Artikel 21

Artikel 33

Artikel 22

Artikel 35

Artikel 23

Artikel 36

Artikel 24

Artikel 36

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 37

Artikel 27

Artikel 39

Artikel 28

Artikel 40

Artikel 29

Artikel 41

Artikel 30

Artikel 42

Artikel 31

Artikel 42

Artikel 32

Artikel 43

Artikel 33

Artikel 43

Artikel 34

Artikel 43

Artikel 35

Artikel 31

Artikel 36

Artikel 41

Artikel 36a

Artikel 87

Artikel 36b

Artikel 5, 88 und 89

Artikel 36c

Artikel 90

Artikel 37

Artikel 91

Artikel 38

Artikel 92 und 93

Artikel 39

Artikel 94

Artikel 40

Artikel 95

Artikel 41

Artikel 95

Artikel 42

Artikel 91

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 96

Artikel 47

Artikel 96

Artikel 48

Artikel 97

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 98 und 151

Artikel 51

Artikel 151 und 152

Artikel 52

Artikel 152

Artikel 53

Artikel 151

Artikel 54

Artikel 99

Artikel 55

Artikel 100

Artikel 56

Artikel 125

Artikel 57

Artikel 126

Artikel 58

Artikel 91 und 97

Artikel 59

Artikel 104

Artikel 60

Artikel 105

Artikel 61

Artikel 107

Artikel 62

Artikel 108

Artikel 63

Artikel 112

Artikel 64

Artikel 111

Artikel 65

Artikel 113

Artikel 66

Artikel 114

Artikel 67

Artikel 112

Artikel 68

Artikel 117

Artikel 69

Artikel 118

Artikel 70

Artikel 119

Artikel 71

Artikel 120

Artikel 72

Artikel 121

Artikel 73

Artikel 123

Artikel 74

Artikel 124

Artikel 75

Artikel 126

Artikel 76

Artikel 108, 109, 110 und 112

Artikel 77

Artikel 107 und 108

Artikel 78

Artikel 27

Artikel 79

Artikel 129

Artikel 80

Artikel 81

Artikel 115

Artikel 82

Artikel 166

Artikel 83

Artikel 102

Artikel 84

Artikel 135

Artikel 85

Artikel 136

Artikel 86

Artikel 136

Artikel 87

Artikel 136

Artikel 87a

Artikel 88

Artikel 136

Artikel 89

Artikel 138

Artikel 90

Artikel 139

Artikel 91

Artikel 140 und 144

Artikel 92

Artikel 146

Artikel 93

Artikel 147

Artikel 94

Artikel 62, 63, 136 und 146

Artikel 95

Artikels 136 und 146

Artikel 96

Artikel 146

Artikel 97

Artikel 143

Artikel 98

Artikel 143, 148 und 153

Artikel 99

Artikel 153

Artikel 100

Artikel 136

Artikel 101

Artikel 149

Artikel 102

Artikel 149

Artikel 103

Artikel 104

Artikel 136

Artikel 105

Artikel 137

Artikel 106

Artikel 137 und 154

Artikel 107

Artikel 137

Artikel 108

Artikel 150

Artikel 109

Artikel 141 und 143

Artikel 110

Artikel 153

Artikel 111

Artikel 140

Artikel 112

Artikel 53

Artikel 113

Artikel 114

Artikel 142 und 168

Artikel 115

Artikel 142 und 143

Artikel 116

Artikel 136

Artikel 117

Artikel 136

Artikel 118

Artikel 169

Artikel 119

Artikel 167

Artikel 120

Artikel 143

Artikel 121

Artikel 52 und 53

Artikel 122

Artikel 52 und 53

Artikel 123

Artikel 170

Artikel 124

Artikel 125

Artikel 126

Artikel 127

Artikel 128

Artikel 129

Artikel 130

Artikel 168

Artikel 131

Artikel 143

Artikel 132

Artikel 136

Artikel 133

Artikel 136

Artikel 134

Artikel 135

Artikel 53

Artikel 136

Artikel 53

Artikel 137

Artikel 162

Artikel 138

Artikel 136

Artikel 139

Artikel 162

Artikel 140

Artikel 163

Artikel 141

Artikel 164

Artikel 142

Artikel 143 und 164

Artikel 143

Artikel 47 und 165

Artikel 144

Artikel 47, 52 und 53

Artikel 145

Artikel 48 und 171

Artikel 146

Artikel 143 und 171

Artikel 147

Artikel 136

Artikel 148

Artikel 136

Artikel 149

Artikel 171

Artikel 150

Artikel 171

Artikel 151

Artikel 171

Artikel 152

Artikel 172

Artikel 153

Artikel 171

Artikel 154

Artikel 173 und 174

Artikel 155

Artikel 173

Artikel 156

Artikel 173

Artikel 157

Artikel 174

Artikel 158

Artikel 159

Artikel 160

Artikel 161

Artikel 176, 177 und 178

Artikel 162

Artikel 177

Artikel 163

Artikel 145

Artikel 164

Artikel 103 und 145

Artikel 165

Artikel 143

Artikel 166

Artikel 148

Artikel 167

Artikel 155 und 156

Artikel 168

Artikel 155

Artikel 168a

Artikel 169

Artikel 157 und 158

Artikel 170

Artikel 157 und 158

Artikel 171

Artikel 150

Artikel 172

Artikel 156

Artikel 173

Artikel 141 und 159

Artikel 174

Artikel 175

Artikel 159

Artikel 176

Artikel 137

Artikel 177

Artikel 160

Artikel 178

Artikel 53

Artikel 179

Artikel 180

Artikel 161

Artikel 181

Artikel 160

Artikel 182

Artikel 127, 168 und 179

Artikel 182a

Artikel 175

Artikel 182b

Artikel 176

Artikel 182c

Artikel 176, 179 und 180

Artikel 182d

Artikel 5, 180 und 181

Artikel 183

Artikel 177

Artikel 184

Artikel 185

Artikel 130 und 131

Artikel 186

Artikel 130

Artikel 187

Artikel 132

Artikel 188

Artikel 133

Artikel 189

Artikel 56

Artikel 190

Artikel 58

Artikel 191

Artikel 56

Artikel 192

Artikel 57 und 58

Artikel 193

Artikel 59

Artikel 194

Artikel 59

Artikel 195

Artikel 61

Artikel 196

Artikel 60

Artikel 197

Artikel 59

Artikel 198

Artikel 64

Artikel 199

Artikel 65

Artikel 200

Artikel 201

Artikel 44

Artikel 202

Artikel 46

Artikel 203

Artikel 46

Artikel 204

Artikel 46 und 86

Artikel 205

Artikel 46

Artikel 206

Artikel 46 und 86

Artikel 207

Artikel 86

Artikel 208

Artikel 47

Artikel 209

Artikel 48

Artikel 210

Artikel 49

Artikel 211

Artikel 49

Artikel 212

Artikel 50

Artikel 212a

Artikel 53

Artikel 213

Artikel 51

Artikel 214

Artikel 52 und 78

Artikel 215

Artikel 55 und 66

Artikel 216

Artikel 45

Artikel 217

Artikel 66 und 69

Artikel 218

Artikel 70

Artikel 219

Artikel 70

Artikel 220

Artikel 70 und 82

Artikel 221

Artikel 67 und 68

Artikel 222

Artikel 72

Artikel 223

Artikel 73

Artikel 224

Artikel 74

Artikel 225

Artikel 74

Artikel 226

Artikel 74

Artikel 227

Artikel 75

Artikel 228

Artikel 76

Artikel 229

Artikel 77

Artikel 230

Artikel 73

Artikel 231

Artikel 73

Artikel 232

Artikel 78

Artikel 233

Artikel 86

Artikel 234

Artikel 86

Artikel 235

Artikel 4

Artikel 236

Artikel 79, 80 und 84

Artikel 237

Artikel 79 und 84

Artikel 238

Artikel 79, 81 und 84

Artikel 239

Artikel 79, 83, 84 und 85

Artikel 240

Artikel 79

Artikel 241

Artikel 79

Artikel 242

Artikel 79

Artikel 243

Artikel 23

Artikel 244

Artikel 24

Artikel 245

Artikel 23

Artikel 246

Artikel 22

Artikel 247

Artikel 183

Artikel 247a

Artikel 184

Artikel 248

Artikel 183

Artikel 248a

Artikel 184

Artikel 249

Artikel 185

Artikel 250

Artikel 17, 120 und 121

Artikel 251

Artikel 186

Artikel 252

Artikel 186

Artikel 253

Artikel 187

2.   Verordnungen (EWG) Nr. 3925/91 und (EG) Nr. 1207/2001:

Aufgehobene Verordnung

Vorliegende Verordnung

Verordnung (EWG) Nr. 3925/91

Artikel 28

Verordnung (EG) Nr. 1207/2001

Artikel 39


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