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Document 41998D0035
The Schengen acquis - Decision of the Executive Committee of 16 September 1998 on forwarding the Common Manual to EU applicant States (SCH/Com-ex (98) 35, rev. 2)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.)
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.)
OJ L 239, 22.9.2000, p. 202–202
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
Special edition in Czech: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Estonian: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Latvian: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Lithuanian: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Hungarian Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Maltese: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Polish: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Slovak: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Slovene: Chapter 19 Volume 002 P. 169 - 169
Special edition in Bulgarian: Chapter 19 Volume 002 P. 43 - 43
Special edition in Romanian: Chapter 19 Volume 002 P. 43 - 43
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 009 P. 142 -
In force
Schengen-Besitzstand - Beschluss des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.)
Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000 S. 0202 - 0202
BESCHLUSS DES EXEKUTIVAUSSCHUSSES vom 16. September 1998 bezüglich der Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs an EU-Beitrittskandidaten (SCH/Com-ex (98) 35, 2. Rev.) DER EXEKUTIVAUSSCHUSS - gestützt auf Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens, in der Erwägung, dass der Schengen-Besitzstand gemäß dem einschlägigen Protokoll zum Amsterdamer Vertrag im Rahmen der Europäischen Union einbezogen wird, im Hinblick darauf, dass gemäß Artikel 8 dieses Protokolls der Schengen-Acquis als ein Besitzstand gilt, der von allen Beitrittskandidaten vollständig zu übernehmen ist, und dass diese hierauf angemessen vorbereitet werden müssen, angesichts der Tatsache, dass insbesondere das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen einen wichtigen Bestandteil des Schengener Besitzstands darstellt, über den die Staaten, mit denen jeweils konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, schon jetzt zu unterrichten sind, damit sie sich auf die Übernahme dieses Besitzstands einstellen können, in der Erwägung, dass zu dieser Unterrichtung die Weitergabe des Gemeinsamen Handbuchs über die Kontrolle an den Außengrenzen mit Ausnahme bestimmter Anlagen sowie die Weitergabe anderer Dokumente an solche Staaten erforderlich ist, mit denen konkrete Beitrittsverhandlungen geführt werden, auch wenn es sich dabei um vertrauliche Dokumente handelt, im Hinblick darauf, dass auch die Weitergabe offener Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses geboten sein kann - BESCHLIESST: 1. Der jeweilige Vorsitz kann das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen ohne die Anlagen 6b, 6c und 14b den Staaten, mit denen konkrete Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geführt werden, übergeben. 2. Die Zentrale Gruppe wird ermächtigt, im Einzelfall über die Weitergabe von sonstigen vertraulichen Dokumenten an Staaten zu entscheiden, mit denen konkrete Verhandlungen über den Beitritt zur Europäischen Union geführt werden. 3. Bei der Weitergabe nach den Nummern 1 und 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um ein vertrauliches Dokument handelt. Der Staat, dem das Gemeinsame Handbuch über die Kontrolle an den Außengrenzen oder ein anderes als vertraulich eingestuftes Dokument zur Verfügung gestellt wird, hat sich zur vertraulichen Behandlung zu verpflichten. 4. Darüber hinaus kann der jeweilige Vorsitz offene Beschlüsse und Erklärungen des Exekutivausschusses sowie sonstige, nicht als vertraulich eingestufte Dokumente an Staaten und sonstige Stellen für Zwecke des dienstlichen Gebrauchs weitergeben, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse dargetan wird. Königswinter, den 16. September 1998 Der Vorsitzende M. Kanther