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Document 32020R1019

Durchführungsverordnung (EU) 2020/1019 der Kommission vom 13. Juli 2020 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission

C/2020/4642

OJ L 225, 14.7.2020, p. 13–14 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1019/oj

14.7.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 225/13


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1019 DER KOMMISSION

vom 13. Juli 2020

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission (2) führen die zuständigen Behörden während eines Haushaltsjahres betriebliche Vor-Ort-Kontrollen durch, die sich auf mindestens 20 % der Zahl der in diesem Haushaltsjahr durchgeführten Projekte erstrecken.

(2)

Die COVID-19-Pandemie hat die Mitgliedstaaten in einer bisher noch nie da gewesenen Art und Weise getroffen. Da die Mitgliedstaaten aufgrund der Krise gezwungen waren, die Freizügigkeit in ihrem Hoheitsgebiet einzuschränken, ist die Durchführung von Vor-Ort-Kontrollen schwieriger.

(3)

Um den zuständigen Behörden bei der Durchführung der erforderlichen betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen Flexibilität einzuräumen und Verzögerungen beim Rechnungsabschlussverfahren zu vermeiden, sollten die bestehenden Vorschriften geändert werden. Diese Flexibilität sollte dadurch erreicht werden, dass den zuständigen Behörden die Möglichkeit gegeben wird, die erforderlichen betrieblichen Vor-Ort-Kontrollen zu einem späteren Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums nachzuholen, wenn aufgrund der COVID-19-Pandemie das Minimum von 20 % der in einem bestimmten Haushaltsjahr durchgeführten Projekte in diesem Haushaltsjahr nicht erreicht werden kann.

(4)

Irland ist durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gebunden und damit auch durch die vorliegende Verordnung.

(5)

Das Vereinigte Königreich ist durch die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 gebunden und damit auch durch die vorliegende Verordnung. Gemäß Artikel 138 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) gilt das anwendbare Unionsrecht samt den Vorschriften über Finanzkorrekturen und Rechnungsabschlüsse für das Vereinigte Königreich nach dem 31. Dezember 2020 weiter bis zum Abschluss der Programme und Tätigkeiten der Union.

(6)

Für Dänemark ist weder die Verordnung (EU) Nr. 514/2014 noch die vorliegende Verordnung bindend.

(7)

Angesichts der Dringlichkeit der Lage aufgrund der COVID-19-Pandemie sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 eingesetzten Ausschusses „Fonds für Asyl, Migration und Integration sowie für innere Sicherheit“.

(9)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 erhält folgende Fassung:

„2.   Betriebliche Vor-Ort-Kontrollen im Haushaltsjahr N erstrecken sich auf mindestens 20 % der Zahl der Projekte, die gemäß den Angaben in der betreffenden jährlichen Rechnungslegung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 in diesem Haushaltsjahr durchgeführt werden. Kann dieses Minimum aufgrund der COVID-19-Pandemie im Haushaltsjahr N nicht erreicht werden, so werden die Kontrollen, die im Haushaltsjahr N nicht durchgeführt wurden, zu einem späteren Zeitpunkt während des Programmplanungszeitraums durchgeführt.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 13. Juli 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)  ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2015/840 der Kommission vom 29. Mai 2015 über Kontrollen, die von den zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements durchgeführt werden (ABl. L 134 vom 30.5.2015, S. 1).

(3)  ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 1.


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