EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32018D0934

Beschluss (EU) 2018/934 des Rates vom 25. Juni 2018 über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

ST/15820/2017/REV/1

OJ L 165, 2.7.2018, p. 37–39 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2018/934/oj

2.7.2018   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 165/37


BESCHLUSS (EU) 2018/934 DES RATES

vom 25. Juni 2018

über das Inkraftsetzen der übrigen Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens (im Folgenden „Beitrittsakte von 2005“) sind die anderen als die in Anhang II der genannten Akte aufgeführten Bestimmungen des Schengen-Besitzstands, denen die Republik Bulgarien (im Folgenden „Bulgarien“) und Rumänien am Tag des Beitritts beitreten, in Bulgarien und Rumänien gemäß einem entsprechenden Beschluss des Rates anzuwenden, der nach Prüfung der Frage gefasst wird, ob die erforderlichen Voraussetzungen für die Anwendung aller Teile des Schengen-Besitzstands gegeben sind.

(2)

Der Rat hat am 29. Juni 2010 den Beschluss 2010/365/EU (2) angenommen. Diesem Beschluss zufolge gelten die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem (im Folgenden „SIS“) in Bulgarien und Rumänien ab dem 15. Oktober 2010, wobei sie von der Verpflichtung ausgenommen wurden, Drittstaatsangehörigen, die von einem anderen Mitgliedstaat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zur Einreise- oder Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern, und ihnen nicht gestattet war, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ergänzende Informationen einzustellen und Zusatzinformationen über Drittstaatsangehörige zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts auszutauschen (im Folgenden „restliche Beschränkungen“).

(3)

Der Rat hat am 9. Juni 2011 gemäß dem geltenden Schengen-Bewertungsverfahren festgestellt, dass Bulgarien und Rumänien die Voraussetzungen in allen Bereichen des Schengen-Besitzstands in Bezug auf Luftgrenzen, Landgrenzen, polizeiliche Zusammenarbeit, Datenschutz, SIS, Seegrenzen und Visa erfüllen.

(4)

Der Rat hat am 12. Oktober 2017 den Beschluss (EU) 2017/1908 (4) angenommen, mit dem einige Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa-Informationssystem (im Folgenden „VIS“) in Bulgarien und in Rumänien in Kraft gesetzt werden, unbeschadet des gesonderten Beschlusses des Rates über die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen werden muss. Durch das Inkraftsetzen dieser Bestimmungen, durch die Bulgarien und Rumänien gemäß den im besagten Beschluss festgelegten Verfahren und Bedingungen der Zugriff auf VIS-Daten zu Abfragezwecken gestattet wird, sollen Bulgarien und Rumänien die Kontrollen an den Grenzübergangsstellen an ihren Außengrenzen, die Schengen-Außengrenzen sind, und innerhalb ihres Hoheitsgebiet erleichtert werden, wodurch die Sicherheit im Schengen-Raum erhöht und die Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus erleichtert wird.

(5)

Zwecks Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum und einer wirksameren Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus sollten die Kontrollen Bulgariens und Rumäniens an ihren Außengrenzen und innerhalb ihres Hoheitsgebiets dadurch effizienter werden, dass Ausschreibungen im SIS zwecks Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts vorgenommen und derartige von anderen Mitgliedstaaten vorgenommene Ausschreibungen vollzogen werden, insbesondere wenn diese Ausschreibungen auf einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen bzw. nationalen Sicherheit beruhen. Damit Bulgarien und Rumänien verpflichtet sind, Drittstaatsangehörigen, gegen die von einem anderen Mitgliedstaat ein Einreiseverbot verhängt wurde, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder den Aufenthalt darin zu verweigern und derartige Ausschreibungen im SIS vorzunehmen, ist es angezeigt, die restlichen Beschränkungen hinsichtlich der Nutzung des SIS aufzuheben. Die Aufhebung dieser Beschränkungen in Bulgarien und Rumänien wird zur Erhöhung der Sicherheit im Schengen-Raum und zu einer wirksameren Bekämpfung der schweren Kriminalität und des Terrorismus beitragen.

(6)

Es ist angezeigt, einen Zeitpunkt festzulegen, ab dem die restlichen Beschränkungen in Bezug auf den Schengen-Besitzstand über das SIS aufgehoben werden sollten. Artikel 25 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (5) (im Folgenden „Schengener Durchführungsübereinkommen“) bezüglich Aufenthaltstitel und Ausschreibungen zur Einreiseverweigerung sollte ab demselben Zeitpunkt gelten.

(7)

Dieser Beschluss berührt nicht die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen der betreffenden Mitgliedstaaten, die Gegenstand eines gesonderten Beschlusses des Rates sein sollte, der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 einstimmig angenommen werden muss.

(8)

Da die Überprüfung nach Maßgabe der geltenden Schengen-Bewertungsverfahren für Bulgarien und Rumänien gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte von 2005 bereits abgeschlossen ist, wird die Überprüfung gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates (6) für diese Mitgliedstaaten nicht durchgeführt. Nach der Annahme des vorliegenden Beschlusses sollte jedoch die Aufhebung der restlichen Beschränkungen der Nutzung des SIS am 1. August 2018 in Kraft treten.

(9)

Für Island und Norwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (11) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe G des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (12) genannten Bereich gehören —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die restlichen Beschränkungen des Schengen-Besitzstands über das SIS gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben a und b des Beschlusses 2010/365/EU gelten nicht für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen zu dem Königreich Belgien, der Tschechischen Republik, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden sowie der Republik Island, dem Fürstentum Liechtenstein, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

(2)   Artikel 25 des Schengener Durchführungsübereinkommen gilt für Bulgarien und Rumänien untereinander und in ihren Beziehungen mit den in Absatz 1 dieses Artikels genannten Staaten.

(3)   Die Annahme eines Beschlusses des Rates zur Festlegung des Zeitpunkts für die Aufhebung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu Bulgarien und Rumänien wird von der Anwendung der Absätze 1 und 2 dieses Artikels nicht berührt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 1. August 2018.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird gemäß den Verträgen angewandt.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. DIMOV


(1)  Stellungnahme vom 13. Juni 2018 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss 2010/365/EU des Rates vom 29. Juni 2010 über die Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Schengener Informationssystem in der Republik Bulgarien und Rumänien (ABl. L 166, 1.7.2010, S. 17).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) (ABl. L 381 vom 28.12.2006, S. 4).

(4)  Beschluss (EU) 2017/1908 des Rates vom 12. Oktober 2017 über das Inkraftsetzen einiger Bestimmungen des Schengen-Besitzstands über das Visa- Informationssystem in der Republik Bulgarien und in Rumänien (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 39).

(5)  ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(6)  Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 des Rates vom 7. Oktober 2013 zur Einführung eines Evaluierungs- und Überwachungsmechanismus für die Überprüfung der Anwendung des Schengen-Besitzstands und zur Aufhebung des Beschlusses des Exekutivausschusses vom 16. September 1998 bezüglich der Errichtung des Ständigen Ausschusses Schengener Durchführungsübereinkommen (ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 27).

(7)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(8)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(9)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(10)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(11)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(12)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


Top