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Document 32017R1370

Verordnung (EU) 2017/1370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung

OJ L 198, 28.7.2017, p. 24–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1370/oj

28.7.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 198/24


VERORDNUNG (EU) 2017/1370 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 4. Juli 2017

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates über eine einheitliche Visagestaltung

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates (2) wurde eine einheitliche Visagestaltung festgelegt.

(2)

Das gemeinsame Design der Visummarke, das seit 20 Jahren verwendet wird, ist angesichts schwerwiegender Fälschungs- und Betrugsfälle als nicht mehr sicher genug anzusehen.

(3)

Daher sollte ein neues gemeinsames Design festgelegt werden, das modernere Sicherheitsmerkmale aufweist, um die Visummarke sicherer zu machen und Fälschungen zu verhindern.

(4)

Auf Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs sollte die Kommission geeignete Vorkehrungen mit dem antragstellenden Mitgliedstaat treffen, damit für die Zwecke der Ausstellung nationaler Visa durch diesen Mitgliedstaat technische Informationen mit diesem Mitgliedstaat ausgetauscht werden können.

(5)

Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

(6)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG (3) des Rates nicht beteiligt; das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(7)

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG (4) des Rates nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(8)

Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt jeweils im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003, des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2011 dar.

(9)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (5) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (6) genannten Bereich gehören.

(10)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (7) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (8) genannten Bereich gehören.

(11)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (9) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates (10) genannten Bereich gehören.

(12)

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1683/95 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 7 werden folgende Absätze angefügt:

„Auf Antrag Irlands oder des Vereinigten Königreichs trifft die Kommission geeignete Vorkehrungen mit dem antragstellenden Mitgliedstaat, damit für die Zwecke der Ausstellung nationaler Visa durch den antragstellenden Mitgliedstaat technische Informationen gemäß Artikel 2 ausgetauscht werden können.

Kosten, zu denen Irland und das Vereinigte Königreich im Einklang mit Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts nicht beitragen, werden im Falle eines solchen Antrags von Irland bzw. dem Vereinigten Königreich übernommen.“

2.

Der Anhang erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung, und das darin enthaltene Bild wird eingefügt.

Artikel 2

Visummarken, die den Vorgaben im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95, die bis zu dem in Artikel 3 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Datum gültig sind, entsprechen, dürfen für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten nach diesem Datum für die Ausstellung von Visa verwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die Mitgliedstaaten wenden diese Verordnung spätestens 15 Monate nach der Annahme der weiteren technischen Spezifikationen, auf die Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 Bezug nimmt, an.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 4. Juli 2017.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

A. TAJANI

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. MAASIKAS


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 1. Juni 2017 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. Juni 2017.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(3)  Beschluss 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43).

(4)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).

(5)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(6)  Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31).

(7)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(8)  Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1).

(9)  ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 21.

(10)  Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.6.2011, S. 19).


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1683/95 erhält folgende Fassung:

ANHANG

Image

Sicherheitsmerkmale

1.

Ein integriertes, gemäß Hochsicherheitsnormen hergestelltes Lichtbild des Inhabers in Farbe.

2.

Hier erscheint ein diffraktives, optisch variables Element (‚Kinegramm‘ oder gleichwertiges Element). Je nach Betrachtungswinkel werden in verschiedenen Größen und Farben die Buchstaben ‚EU‘ und ‚EUE‘ sowie kinematische Guillochelinien sichtbar.

3.

In diesem Feld erscheint der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem Dokument 9303 der ICAO über maschinell lesbare Dokumente oder das Akronym ‚BNL‘, wenn das Visum von Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden ausgestellt wurde, mit optisch variablen Farben. Je nach Betrachtungswinkel erscheint er oder es in unterschiedlichen Farben.

4.

Hier erscheint das Folgende in Großbuchstaben:

a)

das Wort ‚VISA‘. Der ausstellende Mitgliedstaat kann den entsprechenden Begriff in einer anderen Amtssprache der Organe der Union aufnehmen;

b)

der Name des ausstellenden Mitgliedstaats auf Englisch, Französisch oder einer anderen Amtssprache der Organe der Union;

c)

der dreistellige Ländercode des ausstellenden Mitgliedstaats gemäß dem Dokument 9303 der ICAO.

5.

In diesem Feld erscheint in horizontaler Ausrichtung die bereits in schwarzer Farbe vorgedruckte, neunstellige nationale Nummer der Visummarke. Es wird eine besondere Schriftart verwendet.

6.

In diesem Feld erscheint in vertikaler Ausrichtung die bereits in roter Farbe vorgedruckte, neunstellige nationale Nummer der Visummarke. Es wird eine besondere Schriftart verwendet, die sich von der in Feld 5 verwendeten unterscheidet. Die ‚Nummer der Visummarke‘ ist der dreistellige Ländercode gemäß dem Dokument 9303 der ICAO in Verbindung mit der in den Feldern 5 und 6 verzeichneten nationalen Nummer.

7.

In diesem Feld erscheinen die Buchstaben ‚EU‘ mit Kippeffekt. Diese Buchstaben erscheinen dunkel, wenn die Visummarke vom Betrachter weggeneigt wird, und bei einer weiteren Drehung um 90 Grad hell.

8.

In diesem Feld erscheint der Code aus Feld 3 mit Kippeffekt. Dieser Code erscheint dunkel, wenn die Visummarke vom Betrachter weggeneigt wird, und bei einer weiteren Drehung um 90 Grad hell.

Eintragungsfelder

Der Text in den Eintragungsfeldern erscheint in englischer und französischer Sprache. Darüber hinaus kann der ausstellende Mitgliedstaat eine Übersetzung in einer weiteren Amtssprache der Organe der Union hinzufügen.

9.

Dieses Feld beginnt mit den Worten ‚gültig für‘. Die ausstellende Behörde gibt die räumliche Gültigkeit des Visums an.

10.

Dieses Feld beginnt mit dem Wort ‚vom‘, weiter hinten in der Zeile steht das Wort ‚bis‘. Die ausstellende Behörde gibt die vom Visum gedeckte Aufenthaltsdauer des Inhabers des Visums an. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte ‚Dauer des Aufenthalts‘ (d. h. die Dauer des vom Antragsteller geplanten Aufenthalts) und ‚Tage‘.

11.

Dieses Feld beginnt mit den Worten ‚Art des Visums‘. Die ausstellende Behörde trägt die Kategorie des Visums ein. Weiter hinten in der Zeile erscheinen die Worte ‚Reisepass-Nr.‘ und ‚Anzahl der Einreisen‘.

12.

Dieses Feld beginnt mit den Worten ‚ausgestellt in‘ und gibt den Ort der ausstellenden Behörde an. Weiter hinten in der Zeile erscheint das Wort ‚am‘ (die ausstellende Behörde gibt hier das Ausstellungsdatum an).

13.

Dieses Feld beginnt mit den Worten ‚Name, Vorname‘.

14.

Dieses Feld beginnt mit den Worten ‚Anmerkungen‘. Der Bereich unter dem Wort ‚Anmerkungen‘ dient der ausstellenden Behörde dazu, weitere Informationen einzutragen.

15.

Dieses Feld enthält die maßgeblichen maschinenlesbaren Informationen, die die Kontrollen an den Außengrenzen erleichtern. Der maschinenlesbare Bereich enthält einen sichtbaren Hintergrunddruck mit den Worten ‚Europäische Union‘ in allen Amtssprachen der Organe der Union. Dieser Text beeinflusst nicht die technischen Merkmale des maschinenlesbaren Bereichs oder dessen Auslesbarkeit.

16.

Dieses Feld ist für die mögliche Hinzufügung eines gemeinsamen 2D-Strichcodes reserviert.


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