EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32015D0789

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/789 der Kommission vom 18. Mai 2015 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)

OJ L 125, 21.5.2015, p. 36–53 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 19/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1201

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/789/oj

21.5.2015   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/36


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/789 DER KOMMISSION

vom 18. Mai 2015

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Wells et al.)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3415)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die von der Kommission durchgeführten Audits und die Meldungen neuer Ausbrüche durch die italienischen Behörden legen es nahe, die Maßnahmen des Durchführungsbeschlusses 2014/87/EU der Kommission (2) zu verschärfen.

(2)

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) veröffentlichte am 6. Januar 2015 ein wissenschaftliches Gutachten über die Bedrohung der Pflanzengesundheit durch Xylella fastidiosa (Wells et al.) (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) im Hoheitsgebiet der EU, in dem auch Optionen für die Risikominderung aufgeführt und bewertet werden (3). Das Gutachten enthält auch eine Liste der Pflanzenarten, die für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfällig sind. Die Behörde veröffentlichte zudem am 20. März 2015 einen wissenschaftlichen Bericht über die Einstufung von solchem Pflanzgut, ausgenommen Saatgut, nach dem Risiko der Einschleppung des spezifizierten Organismus. In dem Bericht werden die Pflanzenarten kategorisiert, die bisher nachweislich anfällig sind für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus durch natürliche Infektion, experimentelle Infektion durch Vektor-Übertragung oder nicht bekannte Infektionsarten (im Folgenden „die spezifizierten Pflanzen“). Diese Liste ist länger als die Liste im Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission (4). Der vorliegende Beschluss sollte daher für eine längere Artenliste gelten als der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU. Im Interesse der Verhältnismäßigkeit sollten jedoch einige Maßnahmen nur für Pflanzenarten gelten, die für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus empfänglich sind (im Folgenden „Wirtspflanzen“). Im Gutachten der EFSA vom 6. Januar 2015 heißt es zwar, das Spektrum der Pflanzen sei noch ungewiss, weil die Forschung noch nicht abgeschlossen sei, aber die Ergebnisse der von den italienischen Behörden durchgeführten Untersuchungen haben bestätigt, dass bestimmte spezifizierte Pflanzen „Wirtspflanzen“ sein können.

(3)

Die Mitgliedstaaten sollten jährliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus in ihrem Hoheitsgebiet durchführen und dafür Sorge tragen, dass Unternehmer über ein mögliches Vorkommen und die zu ergreifenden Maßnahmen informiert werden.

(4)

Damit der spezifizierte Organismus getilgt und eine weitere Ausbreitung in der Union verhindert werden kann, sollten die Mitgliedstaaten abgegrenzte Gebiete festlegen, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen, und Tilgungsmaßnahmen ergreifen. Angesichts der Lage in Süditalien sollte die Befallszone in dem von den italienischen Behörden abgegrenzten Gebiet mindestens die gesamte Provinz Lecce umfassen. Um das Risiko einer Ausbreitung des spezifizierten Organismus außerhalb des abgegrenzten Gebiets (Befallszone) möglichst gering zu halten, sollte die Pufferzone zehn Kilometer breit sein.

(5)

Bei isoliertem Auftreten des spezifizierten Organismus sollte die Festlegung eines abgegrenzten Gebiets nicht erforderlich sein, wenn der spezifizierte Organismus von den befallenen Pflanzen entfernt werden kann. In solchen Fällen sollte sofort gehandelt werden, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen befallen sind.

(6)

Unter Berücksichtigung der Epidemiologie des spezifizierten Organismus und des Risikos einer weiteren Ausbreitung in der Union sollte das Anpflanzen der Wirtspflanzen in der Befallszone verboten werden, außer an Orten, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind. Dies ist auch wichtig, um einen Befall der Wirtspflanzen mit dem spezifizierten Organismus innerhalb des abgegrenzten Gebiets zu verhindern.

(7)

In der Provinz Lecce ist der spezifizierte Organismus bereits stark verbreitet. Wenn nachgewiesen werden kann, dass der spezifizierte Organismus in bestimmten Teilen dieses Gebiets seit mehr als zwei Jahren vorkommt und nicht mehr getilgt werden kann, sollte die zuständige amtliche Stelle die Möglichkeit haben, anstelle von Tilgungsmaßnahmen Maßnahmen zur Eindämmung zu ergreifen, um zumindest die Produktionsflächen, Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert sowie die Abgrenzung zum übrigen Unionsgebiet zu schützen. Die Eindämmungsmaßnahmen sollten darauf abzielen, die Menge des bakteriellen Inokulums in diesem Gebiet zu verringern und die Vektorpopulation so klein wie möglich zu halten.

(8)

Damit das übrige Unionsgebiet wirksam gegen den spezifizierten Organismus geschützt ist, sollte unter Berücksichtigung seiner möglichen Verbreitung auf natürlichem und vom Menschen beeinflussten Wege, außer der Verbringung des spezifizierten Pflanzguts, unmittelbar um die die Befallszone in der Provinz Lecce umgebende Pufferzone eine Überwachungszone eingerichtet werden.

(9)

Bei bekanntermaßen für den spezifizierten Organismus empfänglichen Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut oder durch ein solches Gebiet verbracht wurden, ist die Wahrscheinlichkeit größer, dass sie mit dem spezifizierten Organismus infiziert sind. Für die Verbringung solcher Pflanzen sollten daher besondere Anforderungen zur Verhinderung der weiteren Ausbreitung des spezifizierten Organismus gelten. Damit ein Vorkommen des spezifizierten Organismus außerhalb des abgegrenzten Gebiets früh nachgewiesen werden kann, sollte bei der Verbringung von Pflanzen, die für den spezifizierten Organismus empfänglich sind, aus den abgegrenzten Gebieten heraus die Rückverfolgbarkeit gesichert sein.

(10)

Um am Bestimmungsort eine nachfassende Inspektion von Pflanzen zu ermöglichen, die aus den abgegrenzten Gebieten heraus verbracht wurden, sollten die zuständige amtliche Stelle des Ursprungsorts und die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsorts von den Unternehmern unverzüglich über die Verbringung jeder einzelnen Partie der spezifizierten Pflanzen unterrichtet werden, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden.

(11)

Damit die Verbringung des Pflanzguts mit Ursprung in den abgegrenzten Gebieten eng überwacht werden kann und um einen konkreten Überblick über die Flächen zu erhalten, an denen das Pflanzengesundheitsrisiko wegen des spezifizierten Organismus hoch ist, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten Zugang zu Informationen über die Produktionsflächen in den abgegrenzten Gebieten haben. Die Mitgliedstaaten sollten daher eine Liste aller Flächen in den abgegrenzten Gebieten in ihrem Hoheitsgebiets erstellen und aktualisieren, in denen spezifizierte Pflanzen angebaut worden sind, und diese Liste der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten übermitteln. Die Kommission sollte diese Listen zusammenfassen und den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellen.

(12)

Es sollten amtliche Kontrollen durchgeführt werden, um zu gewährleisten, dass spezifizierte Pflanzen nur in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses aus den abgegrenzten Gebieten herausgebracht werden.

(13)

In Anbetracht der Art des spezifizierten Organismus sollte spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, bei ihrer Einfuhr in die Union ein Pflanzengesundheitszeugnis und eine Erklärung beigefügt werden, der zufolge dieses Land frei von dem spezifizierten Organismus ist.

(14)

Um zu gewährleisten, dass in die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen aus Drittländern, in denen der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, nicht von dem spezifizierten Organismus befallen sind, sollten für ihre Einfuhr in die Union ähnliche Bedingungen gelten wie für die Verbringung spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in abgegrenzten Gebieten.

(15)

Seit Oktober 2014 sind zahlreiche zum Anpflanzen bestimmte Coffea-Pflanzen, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras beim Eingang in die Union beanstandet worden, weil sie von dem spezifizierten Organismus befallen waren. Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Verfahren für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen in Costa Rica bzw. Honduras nicht gewährleisten können, dass Sendungen von Pflanzen der Gattung Coffea frei von dem spezifizierten Organismus sind. Angesichts der hohen Wahrscheinlichkeit der Ansiedlung des spezifizierten Organismus in der Union, dem Fehlen einer wirksamen Behandlung nach einem Befall der spezifizierten Pflanzen sowie der großen wirtschaftlichen Auswirkungen für die Union, sollte folglich die Einfuhr von zum Anpflanzen bestimmten Coffea-Pflanzen, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica und Honduras verboten werden.

(16)

Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU sollte aufgehoben werden.

(17)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff

a)

„spezifizierter Organismus“ europäische und außereuropäische Isolate von Xylella fastidiosa (Wells et al.);

b)

„spezifizierte Pflanzen“ alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Saatgut, der in Anhang I genannten Gattungen oder Arten;

c)

„Wirtspflanzen“ alle spezifizierten Pflanzen der in Anhang II genannten Gattungen oder Arten;

d)

„Unternehmer“ jede Person, die gewerblich einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pflanzen nachgeht:

i)

Anpflanzen;

ii)

Zucht;

iii)

Produktion, einschließlich Anbau, Vermehrung und Versorgung;

iv)

Verbringung in das Gebiet der Union, innerhalb dieses Gebiets und aus diesem Gebiet heraus;

v)

Bereitstellung auf dem Markt.

Artikel 2

Nachweis oder Verdacht des Auftretens des spezifizierten Organismus

(1)   Jede Person, die ein Vorkommen des spezifizierten Organismus vermutet oder bestätigt findet, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle und gibt ihr alle einschlägigen Informationen über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus.

(2)   Die zuständige amtliche Stelle zeichnet solche Informationen sofort auf.

(3)   Wird eine zuständige amtliche Stelle über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus unterrichtet, so ergreift sie alle erforderlichen Maßnahmen, um dieses Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens zu bestätigen.

(4)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass sämtliche Personen, die über Pflanzen bestimmen, die von dem spezifizierten Organismus befallen sein können, unverzüglich über das Vorkommen oder den Verdacht des Vorkommens des spezifizierten Organismus, die möglichen Folgen und Risiken sowie die zu ergreifenden Maßnahmen unterrichtet werden.

Artikel 3

Erhebungen über den spezifizierten Organismus im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten führen jährliche Erhebungen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen in ihrem Hoheitsgebiet durch.

Diese Erhebungen werden von der zuständigen amtlichen Stelle oder unter deren amtlicher Aufsicht durchgeführt. Sie bestehen aus Sichtprüfungen und bei Verdacht auf Befall mit dem spezifizierten Organismus aus der Entnahme von Proben und deren Testung. Die Erhebungen beruhen auf fundierten wissenschaftlichen und technischen Grundsätzen und werden zu geeigneten Zeitpunkten im Jahr durchgeführt, an denen die Möglichkeit besteht, den spezifizierten Organismus nachzuweisen. Bei diesen Erhebungen werden die vorliegenden wissenschaftlichen und technischen Belege, die Biologie des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren, das Vorkommen und die Biologie spezifizierter Pflanzen, sowie sonstige geeignete Informationen über das Vorkommen des spezifizierten Organismus berücksichtigt.

Artikel 4

Festlegung abgegrenzter Gebiete

(1)   Wird das Auftreten des spezifizierten Organismus bestätigt, nimmt der betroffene Mitgliedstaat unverzüglich in Übereinstimmung mit Absatz 2 die Abgrenzung eines Gebiets, im folgenden „abgegrenztes Gebiet“, vor.

(2)   Das abgegrenzte Gebiet besteht aus einer Befallszone und einer Pufferzone.

Die Befallszone umfasst alle Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind, alle Pflanzen, die Symptome aufweisen, welche auf einen möglichen Befall von diesem Organismus hindeuten, sowie alle anderen Pflanzen, die aufgrund ihrer unmittelbaren Nähe zu befallenen Pflanzen möglicherweise von diesem Organismus befallen sind oder weil sie — soweit bekannt — eine mit befallenen Pflanzen gemeinsame Erzeugungsquelle haben, oder aus befallenen Pflanzen hervorgegangene Pflanzen.

Im Hinblick auf das Vorkommen des spezifizierten Organismus in der Provinz Lecce umfasst die Befallszone mindestens die gesamte Provinz.

Die die Befallszone umgebende Pufferzone muss mindestens zehn Kilometer breit sein.

Die genaue Abgrenzung der Zonen muss anhand fundierter wissenschaftlicher Grundsätze, der Biologie des spezifizierten Organismus und dessen Vektoren, des Befallsgrads, des Vorkommens der Vektoren und der Verbreitung spezifizierter Pflanzen in dem betroffenen Gebiet erfolgen.

(3)   Wird in der Pufferzone ein Vorkommen des spezifizierten Organismus festgestellt, so werden die Grenzen der Befalls- und der Pufferzone unverzüglich überprüft und entsprechend geändert.

(4)   Auf der Grundlage der Meldungen der Mitgliedstaaten gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission (5) erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste der abgegrenzten Gebiete und übermittelt diese Liste an die Mitgliedstaaten.

(5)   Wird anlässlich der Erhebungen gemäß Artikel 3 und der Überwachung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der spezifizierte Organismus über einen Zeitraum von fünf Jahren in einem abgegrenzten Gebiet nicht mehr nachgewiesen, kann die Abgrenzung aufgehoben werden. Der betroffene Mitgliedstaat meldet dies der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten.

(6)   Abweichend von Absatz 1 kann der Mitgliedstaat entscheiden, nicht sofort ein abgegrenztes Gebiet festzulegen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es gibt Belege dafür, dass der spezifizierte Organismus vor kurzem mit den Pflanzen, an denen er gefunden wurde, in das Gebiet eingeschleppt wurde;

b)

es gibt Anzeichen dafür, dass diese Pflanzen befallen waren, bevor sie in das betroffene Gebiet eingeführt wurden;

c)

bei Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, konnten in der Nachbarschaft solcher Pflanzen keine den spezifizierten Organismus tragenden Vektoren nachgewiesen werden.

(7)   In dem in Absatz 6 beschriebenen Fall geht der Mitgliedstaat folgendermaßen vor:

a)

Er führt mindestens zwei Jahre lang eine jährliche Erhebung durch, um festzustellen, ob auch andere Pflanzen als diejenigen, an denen der spezifizierte Organismus zuerst festgestellt wurde, befallen sind;

b)

auf Grundlage dieser Erhebung entscheidet er, ob ein abgegrenztes Gebiet festgelegt werden muss;

c)

er übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Begründung, warum er kein abgegrenztes Gebiet festgelegt hat, sowie die Ergebnisse der in Buchstabe a genannten Erhebung, sobald Begründung und Ergebnisse vorliegen.

Artikel 5

Verbot des Anpflanzens von Wirtspflanzen in Befallszonen

Das Anpflanzen von Wirtspflanzen in Befallszonen ist verboten, außer auf Flächen, die physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch seine Vektoren geschützt sind.

Artikel 6

Tilgungsmaßnahmen

(1)   Der Mitgliedstaat, der das in Artikel 4 genannte abgegrenzte Gebiet festgelegt hat, ergreift in diesem Gebiet die Maßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 11.

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen, die getestet wurden und nachweislich mit dem spezifizierten Organismus befallen sind, unverzüglich

a)

Wirtspflanzen, unabhängig von ihrem Gesundheitszustand;

b)

Pflanzen, die bekanntermaßen von dem spezifizierten Organismus befallen sind;

c)

Pflanzen mit Symptomen, die auf einen möglichen Befall durch den Organismus hindeuten, und Pflanzen, bei denen ein Befall als wahrscheinlich gilt.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat nimmt in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 (6) auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um jede der befallenen Pflanzen Proben von den spezifizierten Pflanzen und testet diese.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat führt vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen durch, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

(5)   Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort innerhalb der Befallszone die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Verbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6)   Der betroffene Mitgliedstaat führt geeignete Untersuchungen durch, um den Ursprung des Befalls zu ermitteln. Er spürt den spezifizierten Pflanzen nach, die mit dem Befall in Verbindung stehen; dies umfasst auch Pflanzen, die vor der Festlegung eines abgegrenzten Gebiets verbracht wurden. Die Untersuchungsergebnisse werden den Mitgliedstaaten mitgeteilt, aus denen die betroffenen Pflanzen stammen, den Mitgliedstaaten, durch deren Gebiet diese Pflanzen verbracht wurden und den Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet sie verbracht wurden.

(7)   Der betroffene Mitgliedstaat überwacht das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten. Er nimmt eine Sichtprüfung bei den spezifizierten Pflanzen vor, und er nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und Pflanzen ohne Symptome in der Nähe von Ersteren und testet diese.

In den Pufferzonen wird das überwachte Gebiet in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen.

(8)   Der betroffene Mitgliedstaat sensibilisiert die Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den spezifizierten Organismus und die Maßnahmen zur Verhütung seiner Einschleppung in die Union und seiner Ausbreitung in der Union. Er stellt Straßenschilder auf, die die Begrenzung des jeweiligen abgegrenzten Gebiets markieren.

(9)   Erforderlichenfalls ergreift der betroffene Mitgliedstaat Maßnahmen in besonderen Fällen oder bei Komplikationen, bei denen üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Tilgung verhindern, erschweren oder verzögern könnten, insbesondere solche im Zusammenhang mit der Zugänglichkeit und der angemessenen Vernichtung aller Pflanzen, die befallen sind oder bei denen ein Verdacht auf Befall besteht, unabhängig von ihrem Standort, öffentlichen oder privaten Eigentümern oder der für sie zuständigen Person oder Einrichtung.

(10)   Der betroffene Mitgliedstaat ergreift jegliche andere Maßnahme, die zur Tilgung des spezifizierten Organismus beitragen kann, in Übereinstimmung mit dem ISPM Nr. 9 (7) und unter Anwendung eines integrierten Konzepts nach den Grundsätzen des ISPM Nr. 14 (8).

(11)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 7

Eindämmungsmaßnahmen

(1)   Abweichend von Artikel 6 kann die zuständige amtliche Stelle des betroffenen Mitgliedstaats beschließen, Eindämmungsmaßnahmen gemäß den Absätzen 2 bis 6 anzuwenden, aber nur in der Provinz Lecce (im Folgenden „Eindämmungsgebiet“).

(2)   Der betroffene Mitgliedstaat entfernt unverzüglich zumindest alle Pflanzen, bei denen ein Befall mit dem spezifizierten Organismus festgestellt wurde, wenn sie an einem der folgenden Orte stehen:

a)

in der Nähe der in Artikel 9 Absatz 2 genannten Flächen;

b)

in der Nähe von Flächen mit Pflanzen von besonderem kulturellen, sozialen oder wissenschaftlichen Wert;

c)

an Orten, die weniger als 20 km von der Grenze des Eindämmungsgebiets mit dem übrigen Unionsgebiet entfernt stehen.

Es werden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus während und nach dem Entfernen zu vermeiden.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat nimmt auf einer Fläche mit einem Radius von 100 Metern um die Pflanzen gemäß Absatz 2, die nachweislich von dem spezifizierten Organismus befallen sind, in Übereinstimmung mit dem Internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen ISPM Nr. 31 Proben von den Wirtspflanzen und testet diese. Diese Testung erfolgt in regelmäßigen Abständen und mindestens zwei Mal im Jahr.

(4)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet vor dem Entfernen der in Absatz 2 genannten Pflanzen geeignete Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus und an Pflanzen an, die möglicherweise als Wirte für diese Vektoren dienen. Eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen.

(5)   Der betroffene Mitgliedstaat vernichtet an Ort und Stelle oder an einem dafür bestimmten nahegelegenen Ort im Eindämmungsgebiet die in Absatz 2 genannten Pflanzen und Pflanzenteile derart, dass eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus nicht möglich ist.

(6)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 8

Festlegung einer Überwachungszone in Italien

(1)   Es wird ein mindestens 30 km breites Überwachungsgebiet um das abgegrenzte Gebiet mit der Befallszone der Provinz Lecce festgelegt.

(2)   In der Überwachungszone gemäß Absatz 1 überwacht der betroffene Mitgliedstaat das Vorkommen des spezifizierten Organismus durch jährliche Erhebungen zu geeigneten Zeitpunkten im Verlauf des Jahres. Er führt Sichtprüfungen bei den spezifizierten Pflanzen durch, und er nimmt Proben bei Pflanzen mit Symptomen und testet diese.

Das überwachte Gebiet wird in ein quadratisches Raster mit einer Seitenlänge von 100 Metern aufgeteilt. In jedem dieser Quadrate sind Sichtprüfungen durchzuführen.

Die Zahl der Proben, die Methodik und die Ergebnisse sind in dem in Artikel 14 genannten Bericht anzugeben.

(3)   Der betroffene Mitgliedstaat wendet geeignete landwirtschaftliche Methoden zur Bekämpfung des spezifizierten Organismus und seiner Vektoren an.

Artikel 9

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Union

(1)   Die Verbringung innerhalb der Union (in den abgegrenzten Gebieten oder aus diesen Gebieten heraus) von spezifizierten Pflanzen, die zumindest eine Zeit lang in einem gemäß Artikel 4 festgelegten abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, ist verboten.

(2)   Abweichend von Absatz 1 ist eine solche Verbringung erlaubt, wenn die spezifizierten Pflanzen auf einer Fläche angebaut wurden, für die alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die Fläche ist gemäß der Richtlinie 92/90/EWG der Kommission (9) registriert;

b)

sie ist unter Berücksichtigung der einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die zuständige amtliche Stelle als Fläche anerkannt, die frei ist von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren;

c)

sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

d)

sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und — bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus — der Entnahme und Testung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und außerdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e)

sie wird geeigneten Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, damit sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei gehalten wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

f)

sie wird — zusammen mit der in Buchstabe d genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

g)

während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, haben Testungen bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt;

h)

während der gesamten Wachstumsperiode der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe d genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist.

(3)   Repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, wurde bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

(4)   Die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Verbringung einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, wobei ein Probenahmeschema gemäß ISPM Nr. 31 angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen.

(5)   Vor der Verbringung wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.

(6)   Die spezifizierten Pflanzen, die durch abgegrenzte Gebiete oder innerhalb dieser verbracht werden, sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen zu transportieren, damit sichergestellt ist, dass kein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner Vektoren erfolgen kann.

(7)   Alle in Absatz 1 genannten Pflanzen dürfen nur in das Unionsgebiet oder im Unionsgebiet verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beigefügt ist, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (10) ausgestellt wurde.

Artikel 10

Rückverfolgbarkeit

(1)   Unternehmer, die spezifizierte Pflanzen liefern, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede gelieferte Partie und den Unternehmer, der sie erhalten hat.

(2)   Unternehmer, die Lieferungen spezifizierter Pflanzen erhalten, die zumindest eine Zeit lang in einem abgegrenzten Gebiet angebaut wurden, oder die durch ein solches Gebiet verbracht wurden, führen Aufzeichnungen über jede erhaltene Partie und den Lieferanten.

(3)   Die Unternehmer bewahren die in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Zeitpunkt auf, zu dem die betreffende Partie an sie oder von ihnen geliefert wurde.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Unternehmer unterrichten unverzüglich ihre jeweils zuständigen amtlichen Stellen über jede von ihnen oder an sie gelieferte Partie. Sie machen dabei Angaben über Ursprung, Absender, Empfänger, Bestimmungsort, Seriennummer oder Woche oder Nummer der Partie im Pflanzenpass, sowie Identität und Menge der betreffenden Partie.

(5)   Eine zuständige amtliche Stelle, die Informationen gemäß Absatz 4 erhält, unterrichtet unverzüglich die zuständige amtliche Stelle am Bestimmungsort über die betreffende Partie.

(6)   Auf Anfrage stellen die Mitgliedstaaten der Kommission die Informationen gemäß Absatz 4 zur Verfügung.

Artikel 11

Amtliche Kontrollen der Verbringung spezifizierter Pflanzen

(1)   Die Mitgliedstaaten führen regelmäßige amtliche Kontrollen bei spezifizierten Pflanzen durch, die aus einem abgegrenzten Gebiet oder aus einer Befallszone in eine Pufferzone verbracht werden.

Solche Kontrollen werden mindestens an folgenden Orten durchgeführt:

a)

an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Befallszonen in Pufferzonen verbracht werden;

b)

an den Orten, an denen die spezifizierten Pflanzen aus Pufferzonen in nicht abgegrenzte Gebiete verbracht werden;

c)

am Bestimmungsort der spezifizierten Pflanzen in der Pufferzone;

d)

am Bestimmungsort in den nicht abgegrenzten Gebieten.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Kontrollen umfassen eine Dokumentenprüfung und eine Nämlichkeitskontrolle bei den spezifizierten Pflanzen.

Die in Absatz 1 genannten Kontrollen werden unabhängig vom Standort der spezifizierten Pflanzen, von ihrem Eigentümer oder von der für sie zuständigen Person bzw. Einrichtung durchgeführt.

(3)   Die Intensität der in Absatz 2 genannten Kontrollen richtet sich nach dem Risiko, dass die Pflanzen Träger des spezifizierten Organismus oder der bekannten oder möglichen Vektoren sind, wobei die Herkunft der Partien, die Anfälligkeit der Pflanzen und die Befolgung der Vorschriften dieses Beschlusses und aller anderen Maßnahmen zur Eindämmung oder Tilgung des spezifizierten Organismus durch den für die Verbringung verantwortlichen Unternehmer zu berücksichtigen sind.

Artikel 12

Liste der zugelassenen Flächen

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste aller gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugelassenen Flächen und aktualisieren diese.

Die Mitgliedstaaten übermitteln diese Liste an die Kommission.

Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen erstellt und aktualisiert die Kommission eine Liste aller in den Mitgliedstaaten zugelassenen Flächen.

Die Kommission leitet diese Liste an die anderen Mitgliedstaaten weiter.

Artikel 13

Maßnahmen bei Verstoß gegen Artikel 9

Ergeben die Kontrollen gemäß Artikel 11 Absatz 2, dass die in Artikel 9 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt sind, vernichtet der die Kontrollen durchführende Mitgliedstaat unverzüglich die beanstandeten Pflanzen an Ort und Stelle oder an einem nahe gelegenen Ort. Dabei sind alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um während und nach dem Entfernen eine Ausbreitung des spezifizierten Organismus und aller auf der Pflanze befindlichen Vektoren zu vermeiden.

Artikel 14

Berichterstattung über Maßnahmen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember jedes Jahres

a)

einen Bericht über die gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 11 ergriffenen Maßnahmen und die Ergebnisse dieser Maßnahmen;

b)

einen Plan mit den im Folgejahr vorgesehenen Maßnahmen gemäß den Artikeln 3, 4, 6, 7, 8 und 11 mit den Durchführungsfristen für jede Maßnahme.

Beschließt der betroffene Mitgliedstaat, Eindämmungsmaßnahmen gemäß Artikel 7 anzuwenden, so teilt er der Kommission unverzüglich mit, welche Gründe es dafür gibt und welche Maßnahmen ergriffen wurden oder geplant sind.

Sofern dies durch die Entwicklung des jeweiligen pflanzengesundheitlichen Risikos gerechtfertigt ist, passen die Mitgliedstaaten die jeweiligen Maßnahmen an und aktualisieren entsprechend den in Buchstabe b genannten Plan. Sie übermitteln unverzüglich den aktualisierten Plan an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 15

Verbot der Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras

Die Einfuhr von Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras in die Union ist verboten.

Pflanzgut der Gattung Coffea, ausgenommen Saatgut, mit Ursprung in Costa Rica oder Honduras, das vor Geltungsbeginn dieses Beschlusses in die Union eingeführt wurde, darf innerhalb der Union von Unternehmern nur verbracht werden, wenn sie zuvor die zuständige amtliche Stelle unterrichtet haben.

Artikel 16

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, in die Union

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich mitgeteilt, dass der spezifizierte Organismus in dem Land nicht vorkommt;

b)

den spezifizierten Pflanzen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt, in dem im Feld „Zusätzliche Erklärung“ angegeben wird, dass der spezifische Organismus in dem Land nicht vorkommt;

c)

beim Eingang in die Union wurden die spezifizierten Pflanzen von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 18 Absatz 2 kontrolliert und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

Artikel 17

Einfuhr spezifizierter Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, in die Union

(1)   Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, dürfen in die Union eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

ihnen ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG beigefügt;

b)

sie erfüllen die Bedingungen gemäß Absatz 2 oder gemäß den Absätzen 3 und 4;

c)

beim Eingang in die Union wurden sie von der zuständigen amtlichen Stelle gemäß Artikel 18 kontrolliert und dabei wurden weder das Vorkommen des spezifizierten Organismus noch Symptome dafür festgestellt.

(2)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, das von der betreffenden nationalen Pflanzenschutzorganisation in Übereinstimmung mit einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von dem spezifizierten Organismus erklärt wurde, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)

Die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Bezeichnung dieses Gebiets mitgeteilt;

b)

die Bezeichnung dieses Gebiets ist im Pflanzengesundheitszeugnis im Feld „Ursprungsort“ angegeben.

(3)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Gebiet, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, sind im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Pflanzengesundheitszeugnisses folgende Angaben zu machen:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden auf einer oder mehr Flächen erzeugt, welche die Bedingungen gemäß Absatz 4 erfüllen;

b)

die nationale Pflanzenschutzorganisation des betreffenden Drittlandes hat der Kommission schriftlich die Liste dieser Flächen mit ihrer geografischen Lage im Land mitgeteilt;

c)

auf der Fläche und in der Zone gemäß Absatz 4 Buchstabe c werden Pflanzenschutzbehandlungen gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus angewendet;

d)

repräsentative Proben von jeder Art der spezifizierten Pflanzen von jeder Fläche wurden jährlich zum am besten geeigneten Zeitpunkt getestet, und auf der Grundlage von Testungen, die gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurden, hat sich bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt;

e)

die spezifizierten Pflanzen sind in geschlossenen Behältern oder Verpackungen transportiert worden, damit sichergestellt ist, dass ein Befall durch den spezifizierten Organismus oder einen seiner bekannten Vektoren nicht erfolgen kann;

f)

die Partien der spezifizierten Pflanzen wurden möglichst nah am Zeitpunkt der Ausfuhr einer amtlichen Sichtprüfung mit Probenahme und Molekulartest, der gemäß international validierten Testmethoden durchgeführt wurde, unterzogen, der bestätigte, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, wobei ein Probenahmeschema angewandt wurde, mit dem mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % festgestellt werden kann und gezielt Pflanzen untersucht wurden, die verdächtige Symptome des spezifizierten Organismus aufwiesen;

g)

unmittelbar vor der Ausfuhr wurden die Partien der spezifizierten Pflanzen einer Pflanzenschutzbehandlung gegen die bekannten Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen.

Im Feld „Ursprungsort“ des in Absatz 1 Buchstabe a genannten Pflanzengesundheitszeugnisses sind zudem genaue Angaben zu der in Buchstabe a genannten Fläche zu machen.

(4)   Die in Absatz 3 Buchstabe a genannte Fläche erfüllt folgende Bedingungen:

a)

Sie ist gemäß den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen durch die nationale Pflanzenschutzbehörde als frei von dem spezifizierten Organismus und seinen Vektoren anerkannt;

b)

sie wird physisch gegen die Einschleppung des spezifizierten Organismus durch dessen Vektoren geschützt;

c)

sie ist von einer 200 Meter breiten Zone umgeben, die nach einer amtlichen Sichtprüfung und — bei Verdacht auf ein Vorkommen des spezifizierten Organismus — der Entnahme und Testung von Proben nachweislich frei ist von dem spezifizierten Organismus und außerdem einer geeigneten Pflanzenschutzbehandlung gegen die Vektoren des spezifizierten Organismus unterzogen wird; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

d)

sie wird Pflanzenschutzbehandlungen unterzogen, die dazu dienen, sie von Vektoren des spezifizierten Organismus frei zu halten; eine solche Behandlung kann auch im Entfernen von Pflanzen bestehen;

e)

sie wird — zusammen mit der in Buchstabe c genannten Zone — jährlich mindestens zwei amtlichen Inspektionen zu geeigneten Zeitpunkten unterzogen;

f)

während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden auf der Fläche weder Symptome des spezifizierten Organismus noch seine Vektoren nachgewiesen oder, wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt und bestätigt, dass der spezifizierte Organismus nicht vorhanden ist;

g)

während des gesamten Produktionszyklus der spezifizierten Pflanzen wurden in der in Buchstabe c genannten Zone keine Symptome des spezifizierten Organismus nachgewiesen, bzw. wenn verdächtige Symptome festgestellt wurden, wurden Testungen durchgeführt, die bestätigten, dass der spezifizierte Organismus nicht vorkommt.

Artikel 18

Amtliche Kontrollen bei der Einfuhr in die EU

(1)   Alle Sendungen mit spezifizierten Pflanzen, die aus einem Drittland in die Union eingeführt werden, werden am Ort des Eingangs in die Union oder am Bestimmungsort gemäß Artikel 1 der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (11) und gegebenenfalls gemäß den Absätzen 2 oder 3, und Absatz 4 amtlich kontrolliert.

(2)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus nicht vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

a)

eine Sichtprüfung und

b)

bei Verdacht auf Vorkommen des spezifizierten Organismus eine Probenahme und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorhanden sind.

(3)   Bei spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland, in dem der spezifizierte Organismus bekanntermaßen vorkommt, führt die zuständige amtliche Stelle die folgenden Kontrollen durch:

a)

eine Sichtprüfung und

b)

eine Probenahme und Testung der Partie der spezifizierten Pflanzen, um zu bestätigen, dass der spezifizierte Organismus oder seine Symptome nicht vorhanden sind.

(4)   Die in Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b genannten Proben müssen groß genug sein, um unter Berücksichtigung des ISPM Nr. 31 mit 99 %iger Zuverlässigkeit eine Präsenz befallener Pflanzen ab 1 % feststellen zu können.

Artikel 19

Übereinstimmung

Die Mitgliedstaaten heben die Maßnahmen auf, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung des spezifizierten Organismus bereits erlassen haben oder sie ändern sie, damit sie mit den Bestimmungen dieses Beschlusses übereinstimmen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 20

Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss 2014/497/EU wird hiermit aufgehoben.

Artikel 21

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Mai 2015

Für die Kommission

Vytenis ANDRIUKAITIS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  Durchführungsbeschluss 2014/87/EU der Kommission vom 13. Februar 2014 über Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) innerhalb der Union (ABl. L 45 vom 15.2.2014, S. 29).

(3)  EFSA PLH Panel (EFSA Panel on Plant Health); Scientific Opinion on the risks to plant health posed by Xylella fastidiosa in the EU territory, with the identification and evaluation of risk reduction options. EFSA Journal 2015;13(1):3989, 262 Seiten.

(4)  Durchführungsbeschluss 2014/497/EU der Kommission vom 23. Juli 2014 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Xylella fastidiosa (Well und Raju) (ABl. L 219 vom 25.7.2014, S. 56).

(5)  Durchführungsbeschluss 2014/917/EU der Kommission vom 15. Dezember 2014 mit Durchführungsvorschriften für die Richtlinie 2000/29/EG des Rates betreffend die Meldung des Vorkommens von Schadorganismen und der von den Mitgliedstaaten ergriffenen oder beabsichtigten Maßnahmen (ABl. L 360 vom 17.12.2014, S. 59).

(6)  „Methodologies for sampling of consignments“ — Referenzstandard ISPM Nr. 31 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht 2008.

(7)  „Guidelines for pest eradication programmes“ — Referenzstandard ISPM Nr. 9 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 15. Dezember 2011.

(8)  „The use of integrated measures in a systems approach for pest risk management“ — Referenzstandard ISPM Nr. 14 des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom. Veröffentlicht am 8. Januar 2014.

(9)  Richtlinie 92/90/EWG der Kommission vom 3. November 1992 über die Verpflichtungen der Erzeuger und Einführer von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen sowie über die Einzelheiten ihrer Registrierung (ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38).

(10)  Richtlinie 92/105/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1992 über eine begrenzte Vereinheitlichung der bei der Verbringung bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände innerhalb der Gemeinschaft zu verwendenden Pflanzenpässe, zur Festlegung des Verfahrens für ihre Ausstellung sowie der Kriterien und des Verfahrens betreffend Austauschpässe (ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22).

(11)  Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16).


ANHANG I

Liste der bekanntermaßen für die europäischen und außereuropäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen („spezifizierte Pflanzen“)

 

Acacia longifolia (Andrews) Willd.

 

Acacia saligna (Labill.) H. L. Wendl.

 

Acer

 

Aesculus

 

Agrostis gigantea Roth

 

Albizia julibrissin Durazz.

 

Alnus rhombifolia Nutt.

 

Alternanthera tenella Colla

 

Amaranthus blitoides S. Watson

 

Ambrosia acanthicarpa Hook.

 

Ambrosia artemisiifolia L.

 

Ambrosia trifida L.

 

Ampelopsis arborea (L.) Koehne

 

Ampelopsis cordata Michx.

 

Artemisia douglasiana Hook.

 

Artemisia vulgaris var. heterophylla (H.M. Hall & Clements) Jepson

 

Avena fatua L.

 

Baccharis halimifolia L.

 

Baccharis pilularis DC.

 

Baccharis salicifolia (Ruiz & Pav.)

 

Bidens pilosa L.

 

Brachiaria decumbens (Stapf)

 

Brachiaria plantaginea (Link) Hitchc.

 

Brassica

 

Bromus diandrus Roth

 

Callicarpa americana L.

 

Capsella bursa-pastoris (L.) Medik.

 

Carex

 

Carya illinoinensis (Wangenh.) K. Koch

 

Cassia tora (L.) Roxb.

 

Catharanthus

 

Celastrus orbiculata Thunb.

 

Celtis occidentalis L.

 

Cenchrus echinatus L.

 

Cercis canadensis L.

 

Cercis occidentalis Torr.

 

Chamaecrista fasciculata (Michx.) Greene

 

Chenopodium quinoa Willd.

 

Chionanthus

 

Chitalpa tashkinensis T. S. Elias & Wisura

 

Citrus

 

Coelorachis cylindrica (Michx.) Nash

 

Coffea

 

Commelina benghalensis L.

 

Conium maculatum L.

 

Convolvulus arvensis L.

 

Conyza canadensis (L.) Cronquist

 

Cornus florida L.

 

Coronopus didymus (L.) Sm.

 

Cynodon dactylon (L.) Pers.

 

Cyperus eragrostis Lam.

 

Cyperus esculentus L.

 

Cytisus scoparius (L.) Link

 

Datura wrightii Regel

 

Digitaria horizontalis Willd.

 

Digitaria insularis (L.) Ekman

 

Digitaria sanguinalis (L.) Scop.

 

Disphania ambrosioides (L.) Mosyakin & Clemants

 

Duranta erecta L.

 

Echinochloa crus-galli (L.) P. Beauv.

 

Encelia farinosa A. Gray ex Torr.

 

Eriochloa contracta Hitchc.

 

Erodium

 

Escallonia montevidensis Link & Otto

 

Eucalyptus camaldulensis Dehnh.

 

Eucalyptus globulus Labill.

 

Eugenia myrtifolia Sims

 

Euphorbia hirta L.

 

Fagus crenata Blume

 

Ficus carica L.

 

Fragaria vesca L.

 

Fraxinus americana L.

 

Fraxinus dipetala Hook. & Arn.

 

Fraxinus latifolia Benth.

 

Fraxinus pennsylvanica Marshall

 

Fuchsia magellanica Lam.

 

Genista monspessulana (L.) L. A. S. Johnson

 

Geranium dissectum L.

 

Ginkgo biloba L.

 

Gleditsia triacanthos L.

 

Hedera helix L.

 

Helianthus annuus L.

 

Hemerocallis

 

Heteromeles arbutifolia (Lindl.) M. Roem.

 

Hibiscus schizopetalus (Masters) J.D. Hooker

 

Hibiscus syriacus L.

 

Hordeum murinum L.

 

Hydrangea paniculata Siebold

 

Ilex vomitoria Sol. ex Aiton

 

Ipomoea purpurea (L.) Roth

 

Iva annua L.

 

Jacaranda mimosifolia D. Don

 

Juglans

 

Juniperus ashei J. Buchholz

 

Koelreuteria bipinnata Franch.

 

Lactuca serriola L.

 

Lagerstroemia indica L.

 

Lavandula dentata L.

 

Ligustrum lucidum L.

 

Lippia nodiflora (L.) Greene

 

Liquidambar styraciflua L.

 

Liriodendron tulipifera L.

 

Lolium perenne L.

 

Lonicera japonica (L.) Thunb.

 

Ludwigia grandiflora (Michx.) Greuter & Burdet

 

Lupinus aridorum McFarlin ex Beckner

 

Lupinus villosus Willd.

 

Magnolia grandiflora L.

 

Malva

 

Marrubium vulgare L.

 

Medicago polymorpha L.

 

Medicago sativa L.

 

Melilotus

 

Melissa officinalis L.

 

Metrosideros

 

Modiola caroliniana (L.) G. Don

 

Montia linearis (Hook.) Greene

 

Morus

 

Myrtus communis L.

 

Nandina domestica Murray

 

Neptunia lutea (Leavenw.) Benth.

 

Nerium oleander L.

 

Nicotiana glauca Graham

 

Olea europaea L.

 

Origanum majorana L.

 

Paspalum dilatatum Poir.

 

Persea americana Mill.

 

Phoenix reclinata Jacq.

 

Phoenix roebelenii O'Brien

 

Pinus taeda L.

 

Pistacia vera L.

 

Plantago lanceolata L.

 

Platanus

 

Pluchea odorata (L.) Cass.

 

Poa annua L.

 

Polygala myrtifolia L.

 

Polygonum arenastrum Boreau

 

Polygonum lapathifolium (L.) Delarbre

 

Polygonum persicaria Gray

 

Populus fremontii S. Watson

 

Portulaca

 

Prunus

 

Pyrus pyrifolia (Burm. f.) Nakai

 

Quercus

 

Ranunculus repens L.

 

Ratibida columnifera (Nutt.) Wooton & Standl.

 

Rhamnus alaternus L.

 

Rhus diversiloba Torr. & A. Gray

 

Rosa californica Cham. & Schldl.

 

Rosmarinus officinalis L.

 

Rubus

 

Rumex crispus L.

 

Salix

 

Salsola tragus L.

 

Salvia mellifera Greene

 

Sambucus

 

Sapindus saponaria L.

 

Schinus molle L.

 

Senecio vulgaris L.

 

Setaria magna Griseb.

 

Silybum marianum (L.) Gaertn.

 

Simmondsia chinensis (Link) C. K. Schneid.

 

Sisymbrium irio L.

 

Solanum americanum Mill.

 

Solanum elaeagnifolium Cav.

 

Solidago virgaurea L.

 

Sonchus

 

Sorghum

 

Spartium junceum L.

 

Spermacoce latifolia Aubl.

 

Stellaria media (L.) Vill.

 

Tillandsia usneoides (L.) L.

 

Toxicodendron diversilobum (Torr. & A. Gray) Greene

 

Trifolium repens L.

 

Ulmus americana L.

 

Ulmus crassifolia Nutt.

 

Umbellularia californica (Hook. & Arn.) Nutt.

 

Urtica dioica L.

 

Urtica urens L.

 

Vaccinium

 

Verbena litoralis Kunth

 

Veronica

 

Vicia faba L.

 

Vinca

 

Vitis

 

Westringia fruticosa (Willd.) Druce

 

Xanthium spinosum L.

 

Xanthium strumarium L.


ANHANG II

Liste der bekanntermaßen für die europäischen Isolate des spezifizierten Organismus anfälligen Pflanzen („Wirtspflanzen“)

 

Acacia saligna (Labill.) Wendl.

 

Catharanthus

 

Myrtus communis L.

 

Nerium oleander L.

 

Olea europaea L.

 

Polygala myrtifolia L.

 

Prunus avium (L.) L.

 

Prunus dulcis (Mill.) D.A. Webb

 

Rhamnus alaternus L.

 

Rosmarinus officinalis L.

 

Spartium junceum L.

 

Vinca

 

Westringia fruticosa (Willd.) Druce


Top