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Document 32014R0359

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 359/2014 der Kommission vom 9. April 2014 zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 in Bezug auf die Liste der Länder nach Artikel 9 Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 107, 10.4.2014, p. 10–12 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/12/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R2130

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/359/oj

10.4.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 107/10


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 359/2014 DER KOMMISSION

vom 9. April 2014

zur Änderung von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 in Bezug auf die Liste der Länder nach Artikel 9

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Richtlinie 97/78/EG legt die Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen fest.

(2)

Gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Richtlinie erstellt die Kommission eine Liste der pflanzlichen Erzeugnisse, die an der Grenze Veterinärkontrollen zu unterziehen sind, und eine Liste der Drittländer, die diese pflanzlichen Erzeugnisse in die Union einführen dürfen.

(3)

In Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission (2) werden Heu und Stroh als pflanzliche Erzeugnisse, die an der Grenze Veterinärkontrollen unterliegen, aufgeführt, während in Teil 1 von Anhang V die Länder genannt werden, aus denen die Mitgliedstaaten Heu und Stroh einführen dürfen.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wurde vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrags von 2003 erlassen. Teil 2 von Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 enthält eine Liste von Beitrittsländern, die bis zum 30. April 2004 relevant war. Es ist daher weder erforderlich, Teil 2 von Anhang V beizubehalten, noch diesen Anhang weiterhin in zwei Teile zu gliedern.

(5)

Der Klarheit halber sollten die ISO-Ländercodes in Anhang V aufgenommen werden.

(6)

Serbien hat unlängst die Zulassung zur Ausfuhr von Heu und Stroh in die Union beantragt.

(7)

In der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission (3) wird Serbien in der Liste der Länder geführt, aus denen Sendungen mit frischem Fleisch von Rindern, Schafen und Ziegen sowie von Einhufern, die als Haustiere gehalten werden, in die Union eingeführt werden dürfen.

(8)

Wenngleich Huftiere aus Serbien nicht in die Union verbracht werden dürfen, kann die Verbringung von Heu und Stroh zugelassen werden, da die Tierseuchenlage in Serbien keine Gefahr birgt, dass durch diese pflanzlichen Erzeugnisse, die gegebenenfalls mit lebenden Tieren in Kontakt waren, ansteckende Tierkrankheiten verbreitet werden könnten.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 136/2004 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 wird durch den Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. April 2014

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission vom 22. Januar 2004 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft (ABl. L 21 vom 28.1.2004, S. 11).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 206/2010 der Kommission vom 12. März 2010 zur Erstellung von Listen der Drittländer, Gebiete und Teile davon, aus denen das Verbringen bestimmter Tiere und bestimmten frischen Fleisches in die Europäische Union zulässig ist, und zur Festlegung der diesbezüglichen Veterinärbescheinigungen (ABl. L 73 vom 20.3.2010, S. 1).


ANHANG

„ANHANG V

LISTE DER LÄNDER NACH ARTIKEL 9

ISO-Code

Land

AU

Australien

BY

Belarus

CA

Kanada

CH

Schweiz

CL

Chile

GL

Grönland

IS

Island

NZ

Neuseeland

RS

Serbien (1)

US

Vereinigte Staaten von Amerika

ZA

Südafrika (außer dem Teil des MKS-Kontrollgebiets in der Veterinärregion Nord- und Ost-Transvaal, dem Bezirk Ingwavuma der Veterinärregion Natal und dem Grenzgebiet zu Botswana östlich des 28. Längengrads)


(1)  Gemäß Artikel 135 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits (ABl. L 278 vom 18.10.2013, S. 16).“


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