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Document 32014D0924
2014/924/EU: Commission Implementing Decision of 16 December 2014 providing for a derogation from certain provisions of Council Directive 2000/29/EC as regards wood and bark of ash ( Fraxinus L.) originating in Canada and the United States of America (notified under document C(2014) 9469)
2014/924/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde ( Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9469)
2014/924/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde ( Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9469)
OJ L 363, 18.12.2014, p. 170–172
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2015
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Derogation | 32000L0029 | Artikel 5 P.1 | 31/12/2015 |
18.12.2014 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 363/170 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 16. Dezember 2014
zur Abweichung von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates hinsichtlich Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9469)
(2014/924/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 erster Gedankenstrich,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten die Einfuhr in die Union von Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika verbieten, es sei denn, die besonderen Anforderungen, die in der zweiten Spalte der oben genannten Bestimmungen aufgeführt sind, werden erfüllt. Diese Bestimmungen wurden zuletzt mit der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission (2) geändert. |
(2) |
Mit Schreiben vom 20. August 2014 und 9. September 2014 beantragte Kanada einen Aufschub der Anwendung der im ersten Erwägungsgrund genannten Bestimmungen, um seine Systeme zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für die Ausfuhr an diese Anforderungen anzupassen. |
(3) |
Mit Schreiben vom 2. September 2014 beantragten die Vereinigten Staaten von Amerika einen Aufschub der Anwendung der im ersten Erwägungsgrund genannten Bestimmungen, um ihre Systeme zur Ausstellung von Gesundheitszeugnissen für die Ausfuhr an diese Anforderungen anzupassen. |
(4) |
Kanada und die Vereinigten Staaten halten die Bedingungen für Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) bekanntlich seit Langem ein. |
(5) |
Es ist angezeigt, die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, vorübergehend von Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie 2000/29/EG abzuweichen, was die Einfuhr in die Union von Eschenholz und Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten angeht. Diese Ausnahmeregelung sollte an Bedingungen geknüpft werden, die sicherstellen, dass das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein hinnehmbares Maß begrenzt ist. |
(6) |
Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten umgehend über jede Sendung informieren, die nicht den Bedingungen dieses Beschlusses entspricht, damit ein Überblick über die Situation gegeben wird und erforderlichenfalls Maßnahmen auf EU-Ebene ergriffen werden können. |
(7) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Ermächtigung zur Zulassung einer Ausnahmeregelung
(1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 2.3, 2.4 und 2.5 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Eschenholz und loser Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet zulassen.
(2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG in Verbindung mit Anhang IV Teil A Kapitel I Nummer 2.5 der Richtlinie dürfen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Gegenständen aus Eschenrinde (Fraxinus L.) mit Ursprung in Kanada und den Vereinigten Staaten von Amerika, die den unter Nummer 4 im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Anforderungen entsprechen, in ihr Hoheitsgebiet zulassen.
Artikel 2
Pflanzengesundheitszeugnis
Das Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii der Richtlinie 2000/29/EG wird in Kanada bzw. in den Vereinigten Staaten von Amerika ausgestellt. In der Rubrik „Zusätzliche Erklärung“ enthält es die folgenden Angaben:
a) |
eine Erklärung mit dem Wortlaut „Gemäß den mit dem Durchführungsbeschluss 2014/924/EU (3) festgelegten EU-Anforderungen |
b) |
falls zutreffend, die Angabe, welcher der unter Nummer 1, 2 oder 3 des Anhangs aufgeführten Anforderungen entsprochen wird; |
c) |
falls zutreffend, den Namen des schadorganismusfreien Gebiets im Sinne der Nummern 1, 2 oder 3 des Anhangs. |
Artikel 3
Meldung der Nichteinhaltung
Die Mitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten jede Sendung, die die im Anhang beschriebenen Anforderungen nicht erfüllt.
Diese Meldung erfolgt spätestens drei Arbeitstage nach dem Tag der Beanstandung der Sendung.
Artikel 4
Geltungsdauer
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Artikel 5
Adressaten
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 16. Dezember 2014
Für die Kommission
Vytenis ANDRIUKAITIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.
(2) Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 183 vom 24.6.2014, S. 23).
(3) ABl. L 363 vom 18.12.2014, S. 170.“;
ANHANG
BEDINGUNGEN GEMÄSS ARTIKEL 1
Eschenholz und lose Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß Artikel 1 Absatz 1 müssen, soweit anwendbar, den unter Nummer 1, 2, oder 3 aufgeführten Anforderungen genügen. Holz und Rinde gemäß Artikel 1 Absatz 1 sowie andere Gegenstände aus Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen der Anforderung gemäß Nummer 4 entsprechen.
1. |
Eschenholz (Fraxinus L.), unabhängig davon, ob es unter den KN-Codes in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist, auch Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
Diese Anforderung gilt nicht für Holz in Form von
|
2. |
Holz in Form von Plättchen, die ganz oder teilweise von Eschen (Fraxinus L.) gewonnen wurden, unabhängig davon, ob es unter den KN-Codes in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt ist, muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
3. |
Lose Eschenrinde (Fraxinus L.) muss eine der folgenden Anforderungen erfüllen:
|
4. |
Eschenholz (Fraxinus L.), Holz in Form von Plättchen, die ganz oder teilweise von Eschen (Fraxinus L.) gewonnen wurden, oder lose Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß den Nummern 1, 2, oder 3 sowie andere Gegenstände aus Eschenrinde (Fraxinus L.) gemäß Artikel 1 Absatz 2 müssen einer Sichtprüfung, Stichprobenahme und Kontrolle unterzogen worden sein, die für diese Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände angemessen sind, damit sichergestellt ist, dass sie gemäß den Leitlinien für Kontrollen des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) Nr. 23 (1) frei von Agrilus planipennis Fairmaire sind. |
(1) ISPM 23. 2005. Guidelines for inspections. Rom, IPPC, FAO.