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Document 32014D0368

2014/368/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 16. Juni 2014 über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/778/EU zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3878)

OJ L 178, 18.6.2014, p. 27–28 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2014/368/oj

18.6.2014   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 178/27


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 16. Juni 2014

über die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2011/778/EU zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas befristete Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 3878)

(Nur der griechische, der italienische, der maltesische, der portugiesische und der spanische Text sind verbindlich)

(2014/368/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/778/EU der Kommission (2) wurde unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme für die Einfuhr von Pflanzkartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kanadas nach Griechenland, Spanien, Italien, Zypern, Malta und Portugal gewährt.

(2)

Die mit dem Durchführungsbeschluss 2011/778/EU gewährte Ausnahme war zeitlich befristet. Portugal hat eine Verlängerung dieser Ausnahme beantragt. Die Umstände, die zur Gewährung der Ausnahme geführt haben, sind unverändert. Daher sollte diese weiter gelten. Es ist davon auszugehen, dass die eingeführten Kartoffeln auch weiterhin den Rechtsvorschriften der Union entsprechen werden. Darüber hinaus sieht der vorliegende Beschluss geeignete Mechanismen vor, welche die Überwachung der Anwendungsbedingungen der Ausnahmeregelungen sicherstellen. Daher sollten die mit diesem Beschluss erteilten Ermächtigungen zur Zulassung von Ausnahmen länger gelten, als dies bei den vorangegangenen Beschlüssen der Fall war, und zwar bis zum 31. März 2024.

(3)

Der Durchführungsbeschluss 2011/778/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss 2011/778/EU wird wie folgt geändert:

(1)

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

„c)

die Kartoffelvermarktungsperioden vom 1. Dezember bis zum 31. März jedes Jahres bis zum 31. März 2024.“

(2)

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

Die Ermächtigung zur Zulassung von Ausnahmen gemäß Artikel 1 wird vor dem 31. März 2024 widerrufen, wenn

a)

die Bestimmungen der Artikel 2 bis 13

i)

die Einschleppung der in Artikel 2 genannten Schadorganismen in die Union nicht verhindern konnten oder

ii)

nicht eingehalten worden sind;

b)

sich Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Funktionieren des Konzepts der 'schadorganismusfreien Gebiete' in Kanada ergeben.“

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Zypern, die Republik Malta und die Portugiesische Republik gerichtet.

Brüssel, den 16. Juni 2014

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 30.11.2011, S. 37.


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