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Document 32013R0736
Commission Delegated Regulation (EU) No 736/2013 of 17 May 2013 amending Regulation (EU) No 528/2012 of the European Parliament and of the Council as regards the duration of the work programme for examination of existing biocidal active substances Text with EEA relevance
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 736/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit des Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe Text von Bedeutung für den EWR
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 736/2013 der Kommission vom 17. Mai 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit des Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe Text von Bedeutung für den EWR
OJ L 204, 31.7.2013, p. 25–25
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
OJ L 204, 31.7.2013, p. 17–17
(HR)
In force
Relation | Act | Comment | Subdivision concerned | From | To |
---|---|---|---|---|---|
Modifies | 32012R0528 | Ersetzung | Artikel 89 .1 | 20/08/2013 |
31.7.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 204/25 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) Nr. 736/2013 DER KOMMISSION
vom 17. Mai 2013
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Laufzeit des Arbeitsprogramms zur Prüfung alter biozider Wirkstoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird das Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe, mit dem gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (2) begonnen wurde, fortgesetzt. |
(2) |
Gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird das Arbeitsprogramm bis 14. Mai 2014 abgeschlossen. |
(3) |
Nach neuesten Schätzungen der Kommission, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament gemäß Artikel 294 Absatz 6 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Standpunkt des Rates im Hinblick auf die Annahme einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Biozidprodukten (3) dargelegt wurden, wird die Prüfung aller alten in Biozid-Produkten verwendeten Wirkstoffe erst bis 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein. |
(4) |
Das Arbeitsprogramm ist daher bis zu diesem Datum zu verlängern — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:
„1. Die Kommission fährt mit dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, mit dem sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG begonnen hat, mit dem Ziel fort, es bis 31. Dezember 2024 abzuschließen. Hierzu wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 83 in Bezug auf die Durchführung des Arbeitsprogramms und die Festlegung der diesbezüglichen Rechte und Pflichten der zuständigen Behörden und der Programmteilnehmer delegierte Rechtsakte zu erlassen.“
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Mai 2013
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1.
(2) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1.
(3) KOM(2011) 498 endgültig.