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Document 32012D0756

2012/756/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 5. Dezember 2012 über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8816)

OJ L 335, 7.12.2012, p. 49–54 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 066 P. 256 - 261

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/03/2016

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/756/oj

7.12.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 335/49


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 5. Dezember 2012

über Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 8816)

(2012/756/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Italien hat der Kommission mitgeteilt, dass in seinem Hoheitsgebiet ein neuer aggressiver Stamm von Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“), dem Erreger von Kiwikrebs, auftritt und dass es amtliche Maßnahmen ergriffen hat, um die weitere Einschleppung und Ausbreitung des spezifizierten Organismus in seinem Hoheitsgebiet zu verhindern. Aus den verfügbaren Informationen geht außerdem hervor, dass der neue aggressive Stamm des spezifizierten Organismus in einem Drittland auftritt, das Vermehrungsmaterial von Kiwipflanzen, einschließlich Pollen, in die Union ausführt.

(2)

Der spezifizierte Organismus ist weder in Anhang I noch in Anhang II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt. Aus einer vorläufigen Schädlingsrisikoanalyse, die die Kommission auf Grundlage einer von der Pflanzenschutzorganisation für Europa und den Mittelmeerraum (EPPO) vorgenommenen Bewertung durchgeführt hat, geht hervor, dass der spezifizierte Organismus bei Pflanzen der Gattung Actinidia Lindl. Schäden verursacht.

(3)

Aufgrund der Komplexität der taxonomischen Identifikation des neuen aggressiven Stammes des spezifizierten Organismus sollten Maßnahmen vorgesehen werden, die für den spezifizierten Organismus an sich gelten, wobei diese Maßnahmen nicht auf den betreffenden Stamm zu beschränken sind.

(4)

Es sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Einführung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Gattung Actinidia Lindl. aus Drittländern in die Union getroffen werden. Des Weiteren sollten Maßnahmen im Hinblick auf die Verbringung solcher Pflanzen mit Ursprung in der Union innerhalb der Union vorgesehen werden.

(5)

Alle Mitgliedstaaten sollten Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus durchführen und die Ergebnisse melden.

(6)

Die Mitgliedstaaten sollten gegebenenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um diesem Beschluss nachzukommen.

(7)

Dieser Beschluss sollte bis 31. März 2016 gelten, damit genügend Zeit für die Bewertung der Lage zur Verfügung steht.

(8)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Dringlichkeitsmaßnahmen gegen Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto

Pseudomonas syringae pv. actinidiae Takikawa, Serizawa, Ichikawa, Tsuyumu & Goto (im Folgenden „der spezifizierte Organismus“) darf nicht in die Union eingeschleppt und nicht innerhalb der Union verbreitet werden.

Artikel 2

Einführung von bestäubungsfähigem Pollen und von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. in die Union

Bestäubungsfähiger Pollen und zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Actinidia Lindl. (im Folgenden „die spezifizierten Pflanzen“) mit Ursprung in Drittländern dürfen nur dann in die Union eingeführt werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen für die Einführung gemäß Anhang I erfüllen.

Artikel 3

Verbringung der spezifizierten Pflanzen innerhalb der Union

Die spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn sie die spezifischen Anforderungen gemäß Anhang II erfüllen.

Artikel 4

Erhebungen über den spezifizierten Organismus und Meldung

(1)   Die Mitgliedstaaten führen jährliche amtliche Erhebungen über das Auftreten des spezifizierten Organismus bei den spezifizierten Pflanzen durch.

Sie teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen bis zum 31. Januar des auf die Erhebung folgenden Jahres mit.

(2)   Jeder Mitgliedstaat setzt die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich schriftlich davon in Kenntnis, wenn der spezifizierte Organismus in einem Teil seines Hoheitsgebietes aufgetreten ist, in dem dieser zuvor nicht festgestellt worden war.

(3)   Wird der spezifizierte Organismus in einem Gebiet, in dem er zuvor nicht festgestellt worden ist, nachgewiesen oder vermutet, so ist dies unverzüglich den zuständigen amtlichen Stellen zu melden.

Artikel 5

Einhaltung der Vorschriften

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um diesem Beschluss nachzukommen.

Artikel 6

Geltungsdauer

Dieser Beschluss gilt bis 31. März 2016.

Artikel 7

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2012

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.


ANHANG I

SPEZIFISCHE ANFORDERUNGEN AN DIE EINFÜHRUNG IN DIE UNION GEMÄß ARTIKEL 2

Abschnitt I.

Pflanzengesundheitszeugnis

1.

Spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in einem Drittland ist ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG (im Folgenden „das Zeugnis“) beizulegen, dessen Abschnitt „Zusätzliche Erklärung“ die Angaben gemäß den Nummern 2 und 3 enthalten muss.

2.

Aus dem Zeugnis muss hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Land gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt.

b)

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der nationalen Pflanzenschutzorganisation (im Folgenden „NPO“) des Ursprungslandes nach dem internationalen Standard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen (im Folgenden „ISPM“) Nr. 4 der FAO (1) als befallsfrei anerkannt ist.

c)

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der NPO nach dem ISPM Nr. 10 der FAO (2) als befallsfrei anerkannt ist. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert. An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet.

Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, sowie alle benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m unverzüglich vernichtet wurden.

d)

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der NPO nach dem ISPM Nr. 10 der FAO (2) als befallsfrei anerkannt ist.

Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 4 500 m umgeben. Sowohl am Erzeugungsort als auch in der ganzen Zone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Ausfuhr zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt.

3.

Werden die Angaben gemäß Nummer 2 Buchstabe c oder Buchstabe d gemacht, muss aus dem Zeugnis zusätzlich hervorgehen, dass eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b oder Buchstabe c gezogen wurden.

b)

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden.

c)

Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

4.

Wenn die Angabe gemäß Nummer 2 Buchstabe b gemacht wird, ist der Name des befallsfreien Gebiets im Zeugnis unter „Ursprungsort“ zu vermerken.

Abschnitt II.

Kontrolle

In die Union eingeführte spezifizierte Pflanzen, denen ein Pflanzengesundheitszeugnis nach Abschnitt I beiliegt, sind am Ort des Eingangs oder am gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (3) festgelegten Bestimmungsort streng zu kontrollieren und, falls erforderlich, auf den spezifizierten Organismus zu untersuchen.

Werden die spezifizierten Pflanzen über einen anderen Mitgliedstaat als den Bestimmungsmitgliedstaat der Pflanzen in die Union eingeführt, so setzt die zuständige amtliche Stelle des Eingangsmitgliedstaats die zuständige amtliche Stelle des Bestimmungsmitgliedstaats hiervon in Kenntnis.


(1)  Requirements for the establishment of the pest free areas. ISPM No. 4 (1995), FAO 2011.

(2)  Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM No.10 (1999), FAO 2011.

(3)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.


ANHANG II

ANFORDERUNGEN AN DIE VERBRINGUNG INNERHALB DER UNION GEMÄß ARTIKEL 3

1.

Spezifizierte Pflanzen mit Ursprung in der Union dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen einen Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (1) ausgestellt wurde, und wenn sie die Bedingungen in Nummer 2 erfüllen.

2.

Die spezifizierten Pflanzen müssen eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Mitgliedstaat gezogen, in dem der spezifizierte Organismus nachweislich nicht vorkommt.

b)

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus als Schutzgebiet gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG anerkannt ist.

c)

Die spezifizierten Pflanzen wurden während ihrer gesamten Lebensdauer in einem Gebiet gezogen, das in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 4 der FAO (2) als befallsfrei anerkannt ist.

d)

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Ort der Erzeugung oder in einem Betriebsteil gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle eines Mitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO (3) als befallsfrei anerkannt ist. Die spezifizierten Pflanzen wurden in einem Bauwerk mit einem Maß an Isolation und Schutz vor der Umgebung gezogen, das ein Eindringen des spezifizierten Organismus wirksam verhindert. An diesem Ort wurden die spezifizierten Pflanzen während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls einer amtlichen Kontrolle unterzogen und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet.

Dieser Ort ist von einer Zone mit einem Radius von mindestens 500 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen durchgeführt wurden und in der alle Pflanzen, die bei diesen Kontrollen Befallssymptome aufwiesen, sowie alle benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m unverzüglich vernichtet wurden.

e)

Die spezifizierten Pflanzen wurden an einem Erzeugungsort gezogen, der in Bezug auf den spezifizierten Organismus von der zuständigen amtlichen Stelle des Ursprungsmitgliedstaats nach dem ISPM Nr. 10 der FAO (3) als befallsfrei anerkannt ist.

Dieser Erzeugungsort ist von einer Zone mit einem Radius von 500 m umgeben (im Folgenden „die Umgebungszone“). Sowohl am Erzeugungsort als auch in der ganzen Umgebungszone wurden während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt. Bei den amtlichen Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen wurde der spezifizierte Organismus nicht festgestellt.

Die Umgebungszone ist von einer weiteren Zone mit einem Radius von 4 000 m umgeben, in der während des letzten vollständigen Vegetationszyklus vor der Verbringung zweimal zum jeweils am besten geeigneten Zeitpunkt zur Feststellung von Symptomen eines Befalls amtliche Kontrollen, Probenahmen und Untersuchungen durchgeführt und im Fall des Nachweises des spezifizierten Organismus bei spezifizierten Pflanzen in allen Fällen Maßnahmen zu seiner Ausrottung ergriffen wurden. Diese Maßnahmen umfassten die unverzügliche Vernichtung der befallenen spezifizierten Pflanzen und aller benachbarten spezifizierten Pflanzen im Umkreis von 5 m.

3.

Sind die Anforderungen gemäß Nummer 2 Buchstabe d oder Buchstabe e erfüllt, müssen die spezifizierten Pflanzen zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

a)

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die unter Bedingungen gemäß Nummer 2 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c oder Buchstabe d gezogen wurden.

b)

Die spezifizierten Pflanzen wurden unmittelbar aus Mutterpflanzen gewonnen, die zuvor einzeln untersucht und als frei von dem spezifizierten Organismus betrachtet wurden.

c)

Die spezifizierten Pflanzen wurden einem Probenahmeprogramm unterzogen, das mit einer Zuverlässigkeit von 99 % den Nachweis erbringt, dass die Präsenz des spezifizierten Organismus in den spezifizierten Pflanzen weniger als 0,1 % beträgt.

4.

Die nach Anhang I aus Drittländern in die Union eingeführten spezifizierten Pflanzen dürfen nur dann innerhalb der Union verbracht werden, wenn ihnen der Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt.


(1)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(2)  Requirements for the establishment of the pest free areas. ISPM No. 4 (1995), FAO 2011.

(3)  Requirements for the establishment of pest free places of production and pest free production sites. ISPM No.10 (1999), FAO 2011.


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