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Document 32012D0112

2012/112/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 17. Februar 2012 zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben sowie für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 860) Text von Bedeutung für den EWR

OJ L 50, 23.2.2012, p. 51–57 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 03 Volume 064 P. 266 - 272

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/04/2021; Stillschweigend aufgehoben durch 32016R0429

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2012/112/oj

23.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 50/51


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Februar 2012

zur Änderung von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG des Rates hinsichtlich der Musterveterinärbescheinigungen für Tiere aus Betrieben sowie für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen aus amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 860)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2012/112/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Union festgelegt, soweit sie nicht den Bestimmungen einzelner Rechtsakte der Union unterliegen. Des Weiteren enthält Anhang E Teil 1 der genannten Richtlinie die Musterveterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (Huftiere, Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen), und Teil 3 des genannten Anhangs enthält die Musterveterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren.

(2)

In Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG sind die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Schweinen festgelegt, ausgenommen diejenigen, die unter die Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2) fallen. Der Artikel sieht unter anderem vor, dass Schweine, die nicht aus einem gemäß den Anforderungen der Richtlinie 64/432/EWG brucellosefreien Bestand stammen, in der Zeitspanne von 30 Tagen vor ihrem Versand mit negativem Ergebnis einem Test zum Nachweis, dass sie frei von Brucellose-Antikörpern sind, unterzogen worden sein müssen. Im Interesse der Kohärenz des Unionsrechts sollte daher die Musterveterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass ein spezieller Verweis auf diese Anforderung aufgenommen wird.

(3)

Mit der Entscheidung 2007/598/EG der Kommission vom 28. August 2007 über Maßnahmen zur Verhütung der Ausbreitung der hoch pathogenen aviären Influenza auf in Zoos, amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren in den Mitgliedstaaten gehaltene Vögel (3) wurden Pläne für die Schutzimpfung gegen diese Krankheit in bestimmten Mitgliedstaaten genehmigt.

(4)

Gemäß Anhang II Nummer 4 Buchstabe b der Entscheidung 2007/598/EG dürfen gegen die aviäre Influenza geimpfte Vögel, die in Zoos gehalten werden, welche nicht gemäß der Richtlinie 92/65/EWG zugelassen sind, nach Zustimmung des Bestimmungsmitgliedstaats in andere Mitgliedstaaten verbracht werden, sofern sie die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG begleitet werden, aus der hervorgeht, dass die Vögel den Anforderungen gemäß der Entscheidung 2007/598/EG entsprechen und zum angegebenen Datum gegen die aviäre Influenza geimpft wurden.

(5)

Unter Artikel 7 der Richtlinie 92/65/EWG fallende Vögel müssen jedoch beim Handel innerhalb der Union nicht von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der genannten Richtlinie begleitet werden, sondern stattdessen von einer Eigenbescheinigung des Betriebsinhabers gemäß Artikel 4 der Richtlinie bzw. im Fall von Papageienvögeln von einem Handelsdokument mit dem Sichtvermerk des amtlichen Tierarztes oder des für den Betrieb zuständigen Tierarztes.

(6)

Es sollte daher klargestellt werden, dass die Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG nur für Vögel mitgeführt werden muss, die gegen die aviäre Influenza geimpft sind und aus einem Betrieb stammen, in dem in den vergangenen zwölf Monaten gegen die aviäre Influenza geimpft wurde. Deshalb sollte die Musterveterinärbescheinigung in Teil 1 des genannten Anhangs dahingehend geändert werden, dass ein Verweis auf eine solche Impfung aufgenommen wird.

(7)

Artikel 10 der Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Hunden, Katzen und Frettchen. Er bestimmt unter anderem, dass die einschlägigen Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Veterinärbedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Änderung der Richtlinie 92/65/EWG des Rates (4) erfüllt sein müssen.

(8)

Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 sieht vor, dass bis zum 31. Dezember 2011 Katzen und Hunde, die aus anderen Mitgliedstaaten nach Irland, Malta, Schweden oder in das Vereinigte Königreich eingeführt werden, geimpft und vor der Einfuhr einer Blutuntersuchung auf Tollwut nach den nationalen Vorschriften unterzogen worden sein müssen.

(9)

Des Weiteren ist in Artikel 16 der genannten Verordnung festgelegt, dass bis zum 31. Dezember 2011 Finnland, Irland, Malta, Schweden und das Vereinigte Königreich bezüglich Echinokokkose und Irland, Malta und das Vereinigte Königreich bezüglich Zecken die Verbringung von Heimtieren in ihr Hoheitsgebiet an bestimmte zusätzliche nationale Anforderungen knüpfen.

(10)

Die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 der Kommission vom 14. Juli 2011 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich präventiver Gesundheitsmaßnahmen zur Kontrolle von Echinococcus-multilocularis-Infektionen bei Hunden (5) wurde erlassen, um Irland, Malta, Finnland und das Vereinigte Königreich auch weiterhin vor Echinococcus multilocularis zu schützen. Sie gilt ab dem 1. Januar 2012.

(11)

Die Verweise auf die Artikel 6 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 in der Musterveterinärbescheinigung in Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sollten deshalb gestrichen und in Bezug auf Hunde durch einen Verweis auf die delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2011 ersetzt werden.

(12)

Anhang E Teil 1 der Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG enthält die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren der Arten, die für die in den Anhängen A und B der Richtlinie genannten Krankheiten empfänglich sind, sowie für den Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen dieser Tiere, die zwischen gemäß Anhang C der Richtlinie zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren verbracht werden.

(14)

Samen, Eizellen und Embryonen bestimmter Tierarten können eingefroren und lange Zeit gelagert werden, weshalb das Spendertier zum Zeitpunkt der Ausstellung der Veterinärbescheinigung unter Umständen nicht mehr verfügbar ist. Daher muss die Musterveterinärbescheinigung in Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG dahingehend geändert werden, dass sie bestätigt, dass das Spendertier entweder am Tag der Entnahme oder am Tag der Ausstellung der Bescheinigung gesund und frei von klinischen Krankheitsanzeichen war.

(15)

Gemäß Anhang II Nummer 4 Buchstabe a der Entscheidung 2007/598/EG dürfen gegen die aviäre Influenza geimpfte Vögel, die in amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren einschließlich Zoos gehalten werden, nur dann in amtlich zugelassene Einrichtungen, Institute oder Zentren einschließlich Zoos in anderen Mitgliedstaaten verbracht werden, wenn sie die Anforderungen dieser Entscheidung erfüllen und von einer Veterinärbescheinigung gemäß Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG begleitet werden, aus der hervorgeht, dass die Vögel gemäß der Entscheidung 2006/474/EG der Kommission (6) gegen die aviäre Influenza geimpft wurden. Da die genannte Entscheidung inzwischen aufgehoben und durch die Entscheidung 2007/598/EG ersetzt wurde, sollte dieser Verweis durch einen Verweis auf die Entscheidung 2007/598/EG ersetzt werden.

(16)

Anhang E Teil 3 der Richtlinie 92/65/EWG sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(17)

Die Richtlinie 92/65/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

(18)

Damit Handelsstörungen vermieden werden, sollte die Verwendung von Veterinärbescheinigungen, die vor Einführung der mit dem vorliegenden Beschluss festgelegten Änderungen gemäß Anhang E Teile 1 und 3 der Richtlinie 92/65/EWG ausgestellt wurden, unter bestimmten Voraussetzungen während einer Übergangsfrist zulässig sein.

(19)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang E der Entscheidung 92/65/EWG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Während eines Übergangszeitraums bis zum 30. Juni 2012 dürfen die Mitgliedstaaten den Handel mit Tieren aus Betrieben sowie mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus amtlich zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren zulassen, wenn eine Veterinärbescheinigung beiliegt, die spätestens am 29. Februar 2012 entsprechend den Mustern in Teil 1 bzw. Teil 3 von Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG, in der Fassung vor Einführung der mit diesem Beschluss festgelegten Änderungen, ausgestellt wurde.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. März 2012.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Februar 2012

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54.

(2)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64.

(3)  ABl. L 230 vom 1.9.2007, S. 20.

(4)  ABl. L 146 vom 13.6.2003, S. 1.

(5)  ABl. L 296 vom 15.11.2011, S. 6.

(6)  ABl. L 187 vom 8.7.2006, S. 37.


ANHANG

Anhang E der Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Teil 1 erhält folgende Fassung:

„Teil 1 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren aus Betrieben (Huftiere, gegen die aviäre Influenza geimpfte Vögel, Hasentiere, Hunde, Katzen und Frettchen) 92/65 EI

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2.

Teil 3 erhält folgende Fassung:

„Teil 3 —   Veterinärbescheinigung für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren 92/65 EIII

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