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Document 32011R0493

Verordnung (EU) Nr. 493/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

OJ L 141, 27.5.2011, p. 13–16 (BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
Special edition in Croatian: Chapter 19 Volume 013 P. 195 - 198

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 13/08/2019; Stillschweigend aufgehoben durch 32019R1240

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/493/oj

27.5.2011   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 141/13


VERORDNUNG (EU) Nr. 493/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 5. April 2011

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates zur Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 74,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 des Rates (2) legt die Verpflichtung zur Einführung von Formen der Zusammenarbeit zwischen den Verbindungsbeamten der Mitgliedstaaten für Einwanderungsfragen, die Ziele einer solchen Zusammenarbeit, die Aufgaben und die entsprechenden Qualifikationen dieser Verbindungsbeamten sowie ihre Verantwortlichkeiten gegenüber dem Gastland und dem entsendenden Mitgliedstaat fest.

(2)

Mit der Entscheidung 2005/267/EG des Rates (3) wurde für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten ein sicheres web-gestütztes Informations- und Koordinierungsnetz zum Zwecke des Informationsaustauschs über vorschriftswidrige Migration, illegale Einreise und Einwanderung und die Rückführung von Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt eingerichtet. Nach dieser Entscheidung muss der Informationsaustausch auch das Netz von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen umfassen.

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (4) wird eine Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) eingerichtet. Frontex hat die Aufgabe, allgemeine und spezifische Risikoanalysen zu erstellen, die dem Rat und der Kommission übermittelt werden.

(4)

Die Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen sammeln Informationen über illegale Einwanderung, die zur Verwendung entweder auf operativer oder strategischer Ebene oder auf beiden Ebenen bestimmt sind. Solche Informationen könnten maßgeblich zu den Tätigkeiten von Frontex bei der Erstellung von Risikoanalysen beitragen; dementsprechend sollte eine engere Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Netzen der Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und Frontex hergestellt werden.

(5)

Alle Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Sitzungen zwischen den in ein bestimmtes Drittland oder eine bestimmte Region entsandten Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einzuberufen, wenn dies angezeigt erscheint, um so die Zusammenarbeit zwischen ihnen zu stärken. Vertreter der Kommission und Frontex sollten an diesen Sitzungen teilnehmen. Es sollte möglich sein, auch andere Einrichtungen und Behörden, wie das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen und das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen, einzuladen.

(6)

Mit der Entscheidung Nr. 574/2007/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wird für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2013 innerhalb des Generellen Programms „Solidarität und Steuerung der Migrationsströme“ der Außengrenzenfonds eingerichtet, der zur Stärkung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts beitragen und die Anwendung des Solidaritätsprinzips zwischen den Mitgliedstaaten fördern soll. Es sollte möglich sein, die im Rahmen des Außengrenzenfonds verfügbaren Mittel einzusetzen, um die Aktivitäten der Konsularstellen und anderer Dienste der Mitgliedstaaten in Drittländern zu fördern und den Ausbau der operativen Kapazität verschiedener Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderung zu unterstützen und so eine wirksamere Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Netze voranzubringen.

(7)

Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sollten regelmäßig über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in bestimmten Ländern und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, und über die Situation im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Ländern und/oder Regionen informiert werden. Die Auswahl dieser spezifischen Länder und/oder Regionen sollte sich auf objektive Migrationsindikatoren stützen wie Statistiken über die illegale Einwanderung sowie die von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Risikoanalysen und anderen einschlägigen Informationen und Berichte und sollte die allgemeine Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen berücksichtigen.

(8)

Daher sollte die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 entsprechend geändert werden.

(9)

Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Anpassung der bestehenden Unionsvorschriften für die Einrichtung und Funktionsweise der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Berücksichtigung der Änderungen des Unionsrechts und der in diesem Zusammenhang gewonnenen praktischen Erfahrung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(10)

Im Einklang mit Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union wahrt diese Verordnung die Grundrechte und Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden und die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten zum Ausdruck kommen.

(11)

Das Vereinigte Königreich beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 8 Absatz 2 des Beschlusses 2000/365/EG des Rates vom 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf sie anzuwenden (6).

(12)

Irland beteiligt sich an dieser Verordnung im Einklang mit Artikel 5 Absatz 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über den in den Rahmen der Europäischen Union einbezogenen Schengen-Besitzstand sowie Artikel 6 Absatz 2 des Beschlusses 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (7).

(13)

Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Da diese Verordnung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat diese Verordnung beschlossen hat, ob es sie in einzelstaatliches Recht umsetzt.

(14)

Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (8) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG des Rates (9) zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu jenem Übereinkommen genannten Bereich gehören.

(15)

Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (10) dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates (11) genannten Bereich gehören.

(16)

Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein unterzeichneten Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben A und E des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates (12) genannten Bereich gehören —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen

Die Verordnung (EG) Nr. 377/2004 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen;

b)

folgender Absatz wird angefügt:

„(3)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden über das sichere web-gestützte Informations- und Koordinierungsnetz für die Migrationsbehörden der Mitgliedstaaten (ICONet), das mit der Entscheidung 2005/267/EG (13) des Rates eingerichtet wurde, in der Rubrik für die Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen zur Verfügung gestellt. Die Kommission übermittelt diese Informationen auch dem Rat.

2.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

„—

Informationen und praktische Erfahrungen vor allem in Sitzungen und über das ICONet auszutauschen;

gegebenenfalls Informationen über Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Schutz für Asylbewerber auszutauschen;“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Vertreter der Kommission und der durch Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates (14) eingerichteten Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Frontex) können an Sitzungen teilnehmen, die im Rahmen des Netzes von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen einberufen werden; allerdings können, sofern operative Gründe dies erfordern, Sitzungen auch ohne diese Vertreter abgehalten werden. Gegebenenfalls können auch andere Einrichtungen und Behörden eingeladen werden.

c)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat, ergreift die Initiative, solche Sitzungen einzuberufen. Ist der Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, nicht in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region vertreten, so obliegt es dem als Vorsitz fungierenden Mitgliedstaat, die Initiative für die Einberufung solcher Sitzungen zu ergreifen. Solche Sitzungen können auch auf Initiative anderer Mitgliedstaaten einberufen werden.“

3.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

(1)   Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Europäischen Union innehat, oder, wenn dieser Mitgliedstaat in dem betreffenden Land oder in der betreffenden Region nicht vertreten ist, der Mitgliedstaat, der als Vorsitz fungiert, erstellt zum Ende eines jeden Halbjahres für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission einen Bericht über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen in spezifischen Ländern und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, sowie über die Lage im Bereich der illegalen Einwanderung in diesen Ländern und/oder Regionen, und zwar unter Berücksichtigung aller relevanten Aspekte, einschließlich der Menschenrechte. Die Auswahl der spezifischen Länder und/oder Regionen, die für die Union von besonderem Interesse sind, erfolgt nach Konsultation der Mitgliedstaaten und der Kommission und stützt sich auf objektive Migrationsindikatoren wie Statistiken über die illegale Einwanderung sowie die von Frontex und dem Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen erstellten Risikoanalysen und sonstigen einschlägigen Informationen oder Berichte und berücksichtigt die allgemeine Unionspolitik im Bereich der Außenbeziehungen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats werden nach einem in der Entscheidung 2005/687/EG der Kommission vom 29. September 2005 betreffend das Format der Berichte über die Tätigkeiten der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und über die Lage im Gastland im Bereich der illegalen Einwanderung (15) festgelegten Muster und Format erstellt und geben die einschlägigen Auswahlkriterien an.

(3)   Die Kommission erstellt für das Europäische Parlament und den Rat auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Berichte des Mitgliedstaats und, wo dies angebracht ist, unter Berücksichtigung von Menschenrechtsaspekten einen jährlichen Sachstandsbericht über die Entwicklung der Netze von Verbindungsbeamten für Einwanderungsfragen und legt gegebenenfalls Empfehlungen an das Europäische Parlament und den Rat vor.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 5. April 2011.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. BUZEK

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

GYŐRI E.


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 14. Dezember 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 14. März 2011.

(2)  ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 1.

(3)  ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.

(4)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.

(5)  ABl. L 144 vom 6.6.2007, S. 22.

(6)  ABl. L 131 vom 1.6.2000, S. 43.

(7)  ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20.

(8)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36.

(9)  ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

(10)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 52.

(11)  ABl. L 53 vom 27.2.2008, S. 1.

(12)  ABl. L 83 vom 26.3.2008, S. 3.

(13)  ABl. L 83 vom 1.4.2005, S. 48.“

(14)  ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1.“

(15)  ABl. L 264 vom 8.10.2005, S. 8.“


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